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Verwaltungsgericht Potsdam Beschluss vom 11.04.2019 – 9 L 221/19

9. Kammer · ECLI:DE:VGPOTSD:2019:0411.9L221.19.00

Tenor§

1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 1. März 2019 wird angeordnet.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der Kosten des Beigeladenen, welche dieser selbst trägt.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe§

I.

Die Antragstellerin wendet sich gegen die Herausgabe von Kontrollberichten der Lebensmittelüberwachungsbehörde des Antragsgegners, die einen Supermarkt der Antragstellerin betreffen. Dem ging ein Antrag des Beigeladenen nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG) voraus, der über eine über die Internetauftritte von „...“ und „...“ abrufbare Internetplattform mit der Bezeichnung „...“ bei dem Antragsgegner per E-Mail gestellt wurde, und mit dem der Beigeladene zum einen fragte, wann die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsprüfungen stattfanden und ob es hierbei zu Beanstandungen gekommen sei, und zum anderen für den Fall, dass letzteres bejaht werde, die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts beantragte. Nach Anhörung der Antragstellerin gewährte der Antragsgegner dem Beigeladenen mit Bescheid vom 1. März 2019 den in Rede stehenden Informationszugang durch postalische Übersendung der Dokumente nach Ablauf von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides. Zur Begründung hieß es, der Beigeladene habe nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a VIG einen Anspruch auf die Informationsgewährung. Im Rahmen der Rechtsbehelfsbelehrung wies der Antragsgegner darauf hin, dass ein Widerspruch gemäß § 5 Abs. 4 Satz 1 VIG keine aufschiebende Wirkung habe. Hiergegen erhob die Antragstellerin am 8. März 2019 Widerspruch.

Am 18. März 2019 hat die Antragstellerin um verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz mit dem Antrag nachgesucht,

die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 1. März 2019 anzuordnen.

Wegen des weiteren Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verfahrensakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners Bezug genommen.

II.

Der Antrag ist gemäß § 80 a Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO zulässig. Dass die Antragstellerin keinen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung im Sinne von § 80 Abs. 6 VwGO stellte, ist unerheblich. Zwar regelt § 80a Abs. 3 Satz 2 VwGO, dass § 80 Abs. 5 bis 8 entsprechend gilt. Hierbei handelt es sich allerdings um eine Rechtsgrund- und nicht um eine Rechtsfolgenverweisung. Da § 80 Abs. 6 VwGO indes nur für Fälle der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten im Sinne von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO gilt, kommt die Regelung hier nicht zum Tragen (vgl. Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 24. Aufl. 2018, § 80a Rn. 21 f. m.w.N. auch zur anderen Auffassung).

Der Antrag hat auch Erfolg.

Die Kammer lässt dahinstehen, ob dem auf Suspendierung des streitigen Verwaltungsakts gerichteten Antrag der Sache nach schon deshalb Erfolg zuzusprechen ist, weil dem Widerspruch der Antragstellerin bereits gemäß § 80 Abs. 1 VwGO aufschiebende Wirkung zukommt (so VG Stade, Beschluss vom 1. April 2019 – 6 B 380/19 –; anders VG Regensburg, Beschluss vom 15. März 2019 – RN 5 S 19.189 –). Gegebenenfalls wäre das Begehren der Antragstellerin gemäß § 88 VwGO als Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung aufzufassen. Maßgeblich ist insoweit, ob es sich bei den in Rede stehenden Kontrollberichten um Daten im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG über von den zuständigen Stellen festgestellte nicht zulässige Abweichungen von Anforderungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches und des Produktsicherheitsgesetzes, der aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen, unmittelbar geltende Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich der genannten Gesetze oder Maßnahmen und Entscheidungen, die im Zusammenhang mit den vorgenannten Abweichungen getroffen worden sind, handelt oder um Daten im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 VIG über Überwachungsmaßnahmen oder andere behördliche Tätigkeiten oder Maßnahmen zum Schutz von Verbraucherinnen und Verbrauchern, einschließlich der Auswertung dieser Tätigkeiten und Maßnahmen. Nur für die in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG genannten Fälle schreibt § 5 Abs. 4 Satz 1 VIG i. V. m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO vor, dass Widerspruch und Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben. In den sonstigen Fällen verbleibt es bei der Grundregelung gemäß § 80 Abs. 1 VwGO. Die für die Abgrenzung der genannten Informationstatbestände erforderliche vertiefte Prüfung braucht die Kammer indes nicht vorzunehmen. Denn der Antrag hat im Ergebnis auch im Fall des – vom Antragsgegner für einschlägig erachteten – § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG Erfolg. Dem Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin ist damit Genüge getan.

Der Antrag ist auch begründet.

Legt ein Dritter – wie hier – einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann das Gericht gemäß § 80a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 1 VwGO i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO, ebenso wie die Behörde, auf Antrag des Dritten die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen. Bei der hierbei zu treffenden Entscheidung wägt das Gericht die gegenläufigen Interessen der Beteiligten gegeneinander ab. Dabei orientiert es sich zunächst an den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache. Hat der in der Hauptsache eingelegte Rechtsbehelf offensichtlich Erfolg, überwiegt in der Regel das Aussetzungsinteresse des belasteten Dritten und das Gericht ordnet die aufschiebende Wirkung an oder stellt diese wieder her. Bei offensichtlicher Erfolglosigkeit des Rechtsbehelfs setzt sich in der Regel das Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit durch und das Gericht lehnt den Antrag des Dritten ab. Ist der Ausgang in der Hauptsache indes offen, wägt das Gericht das Aussetzungsinteresse des belasteten Dritten gegen das Vollzugsinteresse ab (vgl. zum Ganzen Puttler, in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 5. Auflage 2018, § 80a Rn. 32 m.w.N.).

Hieran gemessen überwiegt das Interesse der Antragstellerin an der Suspendierung des Bescheides sowohl das öffentliche Interesse an der umgehenden Informationsgewährung als auch das Interesse des Beigeladenen hieran.

Bei der in diesem Verfahren allein gebotenen summarischen Prüfung kann das Gericht nicht erkennen, ob der angefochtene Bescheid rechtswidrig ist und der Rechtsbehelf der Antragstellerin in der Hauptsache offensichtlich Erfolg haben wird; ebenso wenig kann es erkennen, dass der Bescheid offensichtlich rechtmäßig ist. Zu Recht weist die Antragstellerin darauf hin, dass sich insoweit Fragen stellen, die – jedenfalls beim derzeitigen Erkenntnisstand – im Eilverfahren nicht hinreichend geklärt werden können und daher der Prüfung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben müssen. Dies gilt insbesondere für die Frage, ob es hinsichtlich der Voraussetzungen eines Anspruchs auf freien Zugang zu Informationen gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG eines bestandskräftigen Verwaltungsakts bedarf, woran es hier – soweit ersichtlich – fehlen würde. Hinsichtlich dieser Frage hat das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluss vom 29. September 2017 – 7 B 6.17 – (Juris) gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision zugelassen; sie ist daher als offen zu betrachten. Weitere Fragen hat das Verwaltungsgericht Regensburg in dem Beschluss vom 15. März 2019 – RN 5 S 19.189 – aufgeworfen, unter anderem, ob mit der Antragstellung über die genannte Internetplattform, bei der es offensichtlich darum geht, die seitens der Behörde erhaltenen Auskünfte bzw. Kontrollberichte über das Internet zu verbreiten, eine unzulässige Umgehung des § 40 Abs. 1a LFGB darstellt und wie sich dies mit den Grundrechten der betroffenen Betriebe verträgt.

Bei dieser Sach- und Rechtslage ist dem Interesse der Antragsgegnerin, die Herausgabe der Kontrollberichte zunächst zurückzustellen und das Ergebnis der Prüfung in der Hauptsache abzuwarten, der Vorrang einzuräumen. Für die Antragstellerin geht mit der Herausgabe der Kontrollberichte zu ihrem Supermarkt und die wohl zu erwartende Verbreitung derselben im Internet über die Plattform „...“ eine nicht nur unerhebliche Grundrechtsbeeinträchtigung einher. Sie ist als Unternehmerin im Einzelhandel essentiell auf ihre Darstellung in der Öffentlichkeit angewiesen. Ihre Teilnahme am Wettbewerb und ihr wirtschaftlicher Erfolg können durch entsprechende Berichte erheblich beeinträchtigt werden. Besonders fällt vorliegend ins Gewicht, dass die Herausgabe der Kontrollberichte – im Fall eines Obsiegens der Antragstellerin – nicht mehr rückgängig gemacht werden kann. Insoweit wird die Hauptsache vorweggenommen. Demgegenüber streitet für das öffentliche Interesse an der sofortigen Herausgabe der in Rede stehenden Berichte zwar der dem Verbraucherinformationsgesetz innewohnende Transparenzgedanke und die Absicht des Gesetzgebers, Verzögerungen bei der Auskunftserteilung entgegenzuwirken. Andererseits wird in der Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung ausdrücklich auch darauf hingewiesen, dass Verwaltungshandeln durch „Information“ grundsätzlich irreversibel ist, da eine von der Behörde herausgegebene Information nachträglich nicht mehr „zurückgeholt“ werden kann (BT-Drucks. 17/7374, S. 18). Daher wurde es nur für Informationen über Rechtsverstöße für sachgerecht erachtet, die sofortige Vollziehbarkeit gesetzlich anzuordnen, weil hier regelmäßig ein überragendes Interesse der Öffentlichkeit an einer schnellen Information bestehe. Ist es aber – wie bislang der Fall (vgl. BVerwG, a.a.O.) – als offen zu beurteilen, ob es insoweit eines bestandskräftigen Verwaltungsakts bedarf, so mindert schon dies in Fällen wie hier, in denen es an einem bestandskräftigen Verwaltungsakt fehlt, das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung erheblich. Da der Beigeladene ein weitergehendes Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheides nicht geltend gemacht hat, gilt insoweit nichts anderes. Dem Interesse der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs ist daher Vorrang einzuräumen.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 154 Abs. 1 162 Abs. 3 VwGO; Gründe, auch die Kosten des Beigeladenen der Antragsgegnerin oder der Staatskasse aufzuerlegen, liegen nicht vor, zumal der Beigeladene keinen Antrag gestellt, sich insoweit also auch keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes; angesichts der Vorläufigkeit des Verfahrens wird nur die Hälfte des Regelstreitwerts in Ansatz gebracht.