Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2019

Verwaltungsgericht Potsdam Urteil vom 18.04.2019 – 1 K 233/17

1. Kammer · ECLI:DE:VGPOTSD:2019:0418.1K233.17.00

Tenor§

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 Prozent der vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand§

Die Klägerin führte auf der Grundlage eines am 30. Juli 1998 zugelassenen Hauptbetriebsplanes die Gewinnung von Sanden und Kiessanden im Tagebau L... durch. Das gesamte Gelände gliedert sich in den eigentlichen Tagebau sowie eine im Süden angrenzende Deponie.

Der Hauptbetriebsplan sah vor, dass das durch die Kiesentnahme entstandene Massendefizit mit unbelasteten (schadstofffreien) Baurestmassen ausgeglichen wird. Das Verfüllmaterial umschrieb der Hauptbetriebsplan wie folgt: „Unbelasteter Bodenaushub: Natürlich anstehendes oder bereits verwendetes, nicht verunreinigtes, störstofffreies Erd- oder Felsmaterial des Zuordnungswertes Z 0 bzw. Z 1.1 mit Einschränkungen Z 1.2, welches aufgrund seiner Zusammensetzung keine nachteiligen Auswirkungen auf die Umwelt, vor allem auf das Grundwasser, erwarten lässt.“

Der am 18. November 2003 zugelassene Abschlussbetriebsplan sah sodann die abschließende Verfüllung des Kiessandtagebaus vor. Der Plan listete folgende Materialien zur Verfüllung des Tagebaurestloches auf:

AVV-Nr. aus dem Amtsblatt der Europäischen Kommission: Entscheidung der Kommission vom 16. Januar 2001 (Aktenzeichen K (2001) 108)

Materialien zur direkten Verkippung

17 01 01

Beton

17 01 02

Ziegel

17 01 03

Fliesen, Ziegel und Keramik

17 01 07

Gemische aus Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 01 06 fallen

17 03 02

Bitumengemische, mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 03 01 fallen

17 05 04

Boden und Steine mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 05 03 fallen

19 12 09

Mineralien (z. B. Sand, Steine)

Gleichzeitig verlängerte die Beklagte den Hauptbetriebsplan bis 30. September 2008, da die zugelassenen Gewinnungsarbeiten noch nicht vollumfänglich abgeschlossen werden konnten. Im Auftrag der Klägerin erstellte die B... quartalsweise einen Bericht zur Untersuchung des Einbaumaterials. Laut den erstellten Berichten entsprachen die Proben immer den Qualitätsanforderungen für den Materialeinbau.

Am 1. Februar 2005 zeigte ein anonymer Anrufer an, dass zur Verfüllung des Kiessandtagebaus regelmäßig nicht zulässige Abfälle verwendet und jeweils zeitnah mit sauberem Material abgedeckt würden. Ein ähnlicher Anruf ereignete sich am 1. Februar 2006. Aufgrund von Ermittlungsergebnissen der Autobahnpolizei Bissendorf, die Anfang 2007 einen Abfalltransport kontrollierte, dessen Ladung für die Klägerin bestimmt war, observierte die untere Abfallwirtschaftsbehörde des Landkreises Teltow-Fläming den Anlagenbetrieb im März 2007 verdeckt. Vor Ort konnte beobachtet werden, wie ein Radlader das frische Haufwerk mit Kies bedeckte. Die Behörde stoppte den Vorgang. Das in Rede stehende Haufwerk war zusammengesetzt aus Kunststoffresten (Überraschungseier, Kunststoffschredderabfälle), nicht näher definierbaren organischen Anteilen, wenig Sand und weiteren Bestandteilen wie Glasscherben und Haushaltsbatterien. Der herbeigerufene Geschäftsführer der Klägerin gab an, es handele sich um eine Testcharge, die den Anforderungen zum Einbau offensichtlich nicht entspräche. Er bot an, das auffällige Material ausbauen zu lassen, was auch geschah. Bei den Befahrungen im Mai und Juni 2006 stellte die Behörde keine Auffälligkeiten fest.

Am 18. April 2007 fand eine weitere Befahrung in Gegenwart des Geschäftsführers der Klägerin statt. Es wurden verschiedene Schürfe angelegt. Dabei traten unter einer Sandschicht Abfälle von verschiedenen Herkunftsorten wie Haushalt und Gewerbe (Folie, Plastik, Hausabfälle) zutage. Aufgrund dieses Sachverhaltes untersagte der Beklagte dem Geschäftsführer der Klägerin die weitere Annahme und Verkippung von bergbaufremdem Material bis auf weiteres. Eine Kontrolle am 19. April 2007 ergab, dass die Klägerin gegen den Baustopp verstieß. Die Klägerin baute das beanstandete Material aus und gab die Beprobung und Analytik der Absiebung aus dem Ausbaumaterial bei der BGI-Ingenieurgesellschaft mbH in Auftrag. Die Untersuchung ergab, dass die Zulassungsanforderungen (max. Z 1.2) erfüllt wurden. Daraufhin stimmte der Beklagte der Fortsetzung des Betriebes im Tagebau zu.

Bei einer weiteren Kontrolle am 4. Mai 2007 konnte beobachtet werden, dass die Klägerin in der Grube Sand/Kies ausbrachte und einbaute. Mit Beschluss aus August 2007 ordnete das Amtsgericht Potsdam Durchsuchungsmaßnahmen auf dem Gelände der Kiesgrube an. Am 27. September 2007 fand daraufhin die Untersuchung der Kiesgrube mit Hilfe eines Tieflöffelbaggers statt. Die Inaugenscheinnahme von 23 angelegten Schürfen ergab, dass nur die Schürfe auf der tiefsten Sohle im Bereich der Gewinnungsböschung ohne Auffälligkeiten waren. Alle weiteren Schürfe auf den höher gelegenen Sohlen förderten Baumisch- und Gewerbemüll zutage. Daraufhin nahm die Staatsanwaltschaft Potsdam Ermittlungen wegen des Verdachts einer Umweltstraftat auf. In ihrem Auftrag erstellte die P... mit Datum vom 28. Mai 2008 einen Bericht zur Untersuchung von illegalen Ablagerungen in der Kiesgrube. Die Bewertung der in den Schürfen vorgefundenen Stoffe ergab, dass Abfälle in der Kiesgrube eingebaut wurden, die nach der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis-Verordnung – AVV) nicht für die Verbringung in der Grube zugelassen waren.

Die Feststellungen nach Einsatz des Tieflöffelbaggers veranlassten den Beklagten mit Bescheid vom 1. Oktober 2007 die sofortige Einstellung aller bergbaulichen Tätigkeiten im Tagebau anzuordnen und die Zulassungen des Haupt- und Abschlussbetriebsplanes auszusetzen sowie die sofortige Vollziehung anzuordnen. Die Klägerin legte hiergegen Widerspruch ein, den die Beklagte zurückwies und stellte am 15. November 2007 beim Amtsgericht Potsdam einen Insolvenzantrag (Aktenzeichen: 25 IN 1107/07).

Im Zeitraum vom 16. Juli bis 7. August 2008 ließ der Beklagte insgesamt sechs Grundwassermessstellen im An- und Abstrom des Tagebaus errichten. Untersuchungen sowohl durch Gutachter der Klägerin als auch der Beklagten konnten in der Folgezeit jedoch kein eindeutiges Bild über die Schadstoffbelastung des Grundwassers vermitteln. Insbesondere blieb unklar, inwieweit festgestellte Belastungen aus dem in den Tagebau eingebrachten Material stammten oder doch ihre Ursache im Abfall in der Deponie hatten.

Im Auftrag des Beklagten legte das L... am 12. Juni 2009 eine Gefährdungsabschätzung vor. Als Ergebnis formulierte der Sachverständige, dass in den Verfüllbereich des Tagebaus mutmaßlich im Zeitraum von 2003 bis 2008 ca. 260.000 t vorrangig Haus- und Gewerbemüll mit geringer Verdichtung eingebracht worden seien. Zur Gefahrenabwehr hieß es im Gutachten des LMI auf Seite 18 konkret: „Aufgrund des hohen Schadstoffpotentials und der andauernden schädlichen Beeinträchtigung des Grundwassers sind konkrete Gefahrenabwehrmaßnahmen erforderlich, durch die weitere Schadstoffeinträge in das Grundwasser dauerhaft und nachhaltig unterbunden werden. Die nachhaltigste Maßnahme stellt der vollständige Ausbau der eingebauten Abfälle und deren Rückführung in den Abfallwirtschaftskreislauf dar.“

Im Auftrag der Klägerin erstellte die C... am 23. April 2010 unter Einbeziehung des Berichts der P...vom 28. Mai 2008 und der Gefährdungsabschätzung der L...vom 12. Juni 2009 ein Konzept zur ergänzenden Sicherung und Widernutzbarmachung des Tagebaus. Darin hieß es: „Eine Gewässerverunreinigung, die auf das im Verfüllbereich des Kiessandtagebaus L... eingebrachte Material zurückgeführt werden kann, liegt nach den vorliegenden Daten nicht vor. (…). Eine weitere Beeinflussung des Grundwassers durch Eintrag von Schadstoffen über das Sickerwasser aus der Altablagerung im Deponiebereich kann nicht ausgeschlossen werden.“

Das L... nahm hierzu mit Schreiben vom 24. Januar 2011 Stellung und äußerte, dass sich die Belastungssituation des Grundwassers als diffus darstelle.

Laut der Bewertung des Erdbaulaboratoriums Dresden vom 28. März 2018, die ebenfalls von der Klägerin in Auftrag gegeben worden war, konnten die im Gutachten des LMI benannten Schadstoffausträge und diffusen Belastungen nicht nachgewiesen werden.

Am 3. März 2011 besprachen sich die Klägerin und der Beklagte hinsichtlich des weiteren Vorgehens im Tagebau. In der Folge beauftragte die Klägerin die C... sowie die I... mit der Erarbeitung von Planunterlagen für die Sicherung und Rekultivierung des Standortes L....

Mit Bescheid vom 27. Mai 2011 ordnete der Beklagte gegenüber der Klägerin an, eine konkrete, ausführbare Planung zum dauerhaften Ausschluss von Gefahren für die Umwelt infolge der im Tagebau unzulässig abgelagerten Abfälle unter Berücksichtigung der Handlungsempfehlung der Gefährungsabschätzung des Gutachterbüros LMI vom 12. Juni 2009 zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Wiedernutzbarmachung des Tagebaus bis zum 31. Oktober 2011 vorzulegen. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies der Beklagte zurück. Daraufhin erhob die Klägerin mit Schriftsatz vom 9. September 2011 Klage (Aktenzeichen: 1 K 1794/11). In der mündlichen Verhandlung am 6. November 2014 übergab die Klägerin der Beklagten Unterlagen mit dem Titel Sonderbetriebsplan 2014 („ergänzende Sicherung zur Wiedernutzbarmachung des Kiessandtagebaus L...“). Daraufhin erklärten die Beteiligten die Hauptsache übereinstimmend für erledigt.

Am 30. September 2008 lief der Hauptbetriebsplan aus. Am 25. März 2012 erlosch die Bewilligung zur Gewinnung von Kiessanden. Vergleiche aus Luftbildern aus dem Jahr 2012 mit solchen aus dem Jahr 2013 zeigten jedoch Veränderungen im Tagebau. Zur näheren Aufklärung fand am 8. November 2013 eine Befahrung des Tagebaus statt. Dabei fiel auf, dass entlang der gesamten Nordböschung auf einer Länge von ca. 210 m ein ca. 10 bis 12 m breiter Streifen abgeholzt worden war, Waldboden abgeschoben und in nördlicher Richtung zu einem Begrenzungswall aufgeschüttet worden war. Der Beklagte ahndete dieses Verhalten als betriebsplanpflichtiges Arbeiten ohne zugelassenen Betriebsplan und erließ am 17. Februar 2014 einen Bußgeldbescheid. Den hiergegen eingelegten Einspruch wies der Beklagte zurück und übersandte die Verwaltungsakte zur weiteren Verfolgung über die Staatsanwaltschaft Cottbus an das Amtsgericht Cottbus. Dieses verurteilte Herrn Schubert in der Folge am 8. Juli 2014 u. a. wegen vorsätzlicher Ausführung von betriebsplanpflichtiger Tätigkeit ohne zugelassenen Betriebsplan zu einer Geldbuße (Az.: 88 Owi 1700 Js-Owi 9882/14 (90/14)). Die gegen das Urteil eingelegte Rechtsbeschwerde hatte im Hinblick auf die Verurteilung wegen betriebsplanpflichtiger Tätigkeiten ohne Betriebsplan keinen Erfolg (Beschluss des Brandenburgischen OLG vom 15. April 2015, Az.: (2B) 53 Ss-Owi 486/14 (234/14)).

Mit Schreiben vom 23. Februar 2015 legte die I... im Auftrag der Klägerin dem Beklagten einen Sonderbetriebsplan mit dem Titel „Sofortmaßnahmen 2015“ zur Zulassung vor. Der Plan enthält auf Seite 1 folgende Umschreibung: „Konkretisierung zu den Maßnahmen und Antrag auf Zulassung als Sonderbetriebsplan „Sofortmaßnahmen 2015“ zum zugelassenen Abschlussbetriebsplan 2003 gehörig und Bestandteil des Sonderbetriebsplanes 2014 als Anlage 40 Neu“. Darunter in Klammern: („Antrag auf Zulassung des vorzeitigen Beginns bezüglich des dem LBGR zur Zulassung vorliegenden Sonderbetriebsplans 2014“). Und weiter auf Seite 2: „Sofortmaßnahmen zur vorbeugenden Gefahrenabwehr und wirksamen Unterstützung der weiteren Sanierungsarbeiten zur Sicherung und Rekultivierung sowie Wiedernutzbarmachung des Kiessandtagebaus L....“ Auf Seite 8 findet sich folgender Text: „Grundlage des Sonderbetriebsplans 2015 ist der bereits genehmigte Hauptbetriebsplan und der Abschlussbetriebsplan 2003, sowie mit seiner Zulassung der dem LBGR vorliegende Sonderbetriebsplan 2014. (…). Die im Sonderbetriebsplan Sofortmaßnahmen 2015 dargelegten bergtechnischen Maßnahmen dienen in Übereinstimmung mit dem Wiedernutzbarmachungsplan der Böschungsgestaltung/Böschungssicherung, der Verfüllung/Teilverfüllung zur Wiedernutzbarmachung des Kiessandtagebaus und der Herstellung der Oberfläche für die künftige Nutzung. Im Zusammenhang mit der Erarbeitung eines Sonderbetriebsplans 2014 zur Erfüllung der vom LBGR geforderten ausführbaren Planung ist zur vorbeugenden Sicherung des Standortes, die als Einzelmaßnahme und auf der Grundlage des zugelassenen Abschlussbetriebsplans 2003, hier zur Zulassung beantragte Ausführung von Sofortmaßnahmen in 2015 empfehlenswert.“ Ab Seite 18 finden sich folgende konkrete Sofortmaßnahmen: Absperren und Sichern des Tagebaus, wobei eine eventuell notwendige Waldumwandlung mit der zuständigen Forstbehörde abgestimmt werden soll. Vor Beginn der Umwandlung sollen die notwendigen Genehmigungen und Zustimmungen der Grundstückseigentümer eingeholt werden. Sichern der Gewinnungsböschungen unter Entnahme dort vorhandener grundeigener Rohstoffvorkommen und Sichern der bisherigen steilen Verkippungsböschungen zur Wiedernutzbarmachung.

Am 24. Februar 2015 fand eine Besprechung über den Sonderbetriebsplan 2014 zwischen den Parteien statt. Den Inhalt des Gespräches fasste der Beklagte in einem Schreiben vom 13. März 2015 zusammen. Im Ergebnis stellte der Beklagte fest, dass eine generelle Überarbeitung des Sonderbetriebsplans 2014 erforderlich sei und führte die zu überarbeitenden Punkte im Einzelnen auf. Einen überarbeiteten Sonderbetriebsplan 2014 legte die Klägerin in der Folgezeit nicht vor.

Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 7. September 2016 lehnte der Beklagte die beantragte Zulassung des Sonderbetriebsplans 2015 ab. Zur Begründung führte er an, die Klägerin habe anstelle der erforderlichen Überarbeitung des Sonderbetriebsplans 2014 die „Sofortmaßnahmen 2015“ zur Zulassung vorgelegt. Für diesen Plan habe kein Verlangen existiert. Inhaltlich fehle es an geeigneten Sicherungsmaßnahmen. Die Klägerin beantrage mit der Wiederaufnahme der Verfüllung und Gewinnung mit dem 2. Sonderbetriebsplan genau die Maßnahme, über die abschließend mit dem 1. Sonderbetriebsplan entschieden werden sollte. Insgesamt fehle es an einer Planung der Gesamtmaßnahme, so dass schon keine Prüfungs- und Beurteilungsgrundlage für den Sonderbetriebsplan 2015 existiere. Mit Schreiben vom 7. Oktober 2016 legte die Klägerin Widerspruch ein. Die „Sofortmaßnahmen 2015“ seien unabhängig vom Sonderbetriebsplan 2014 zu verstehen. Der Sonderbetriebsplan 2015 regle geeignete Sicherungsmaßnahmen zum vorläufigen Schutz. Mit Bescheid vom 13. Dezember 2016 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte er unter anderem an, zur Rohstoffgewinnung fehle es an einer entsprechenden Bewilligung. Ferner lägen die Voraussetzungen für den beantragten vorzeitigen Beginn gemäß § 57b Bundesberggesetz (BBergG) nicht vor. Es fehle zudem an Genehmigungen nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG), an Waldumwandlungsgenehmigungen sowie an Aussagen zum besonderen Artenschutz.

Mit Schriftsatz vom 16. Januar 2017 hat die Klägerin unter sinngemäßer Wiederholung ihrer Begründung aus dem Widerspruch Klage erhoben.

Die Klägerin beantragt,

1. den Bescheid des Beklagten vom 7. September 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Dezember 2016 aufzuheben,

2. den Beklagten zu verpflichten, über den beantragten Sonderbetriebsplan „Sofortmaßnahmen 2015“ unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden, sowie

3. die Hinzuziehung des Prozessvertreters im Vorverfahren für notwendig zu erklären.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verweist er auf den Inhalt des Ausgangs- und des Widerspruchsbescheids.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze, den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und auf den Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe§

Die Klage ist als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Absatz 1 Alt. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig (Kopp/Schenke, VwGO, 24. Auflage 2018, § 42, Rn. 29). Es kann offen bleiben, ob die Klägerin bei der hier vorliegenden Bindung der Verwaltung gehalten war, eine Vornahmeklage zu erheben und der Bescheidungsklage somit das Rechtschutzbedürfnis fehlt (Kopp/Schenke, VwGO, 24. Auflage 2018, § 42, Rn. 8), da die Klage ohnehin unbegründet ist. Die Ablehnung des beantragten Verwaltungsaktes war rechtmäßig und die Klägerin hierdurch nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Absatz 5 VwGO).

Rechtsgrundlage für die Zulassung des Sonderbetriebsplans 2015 ist § 52 Absatz 2 Nr. 2 in Verbindung mit § 55 Absatz 1 BBergG. Gemäß § 55 Absatz 1 BBergG ist die Zulassung eines Betriebsplanes im Sinne des § 52 BBergG zu erteilen, wenn die nachfolgenden im Einzelnen aufgeführten Voraussetzungen kumulativ vorliegen.

Es fehlt bereits am erforderlichen Nachweis der Berechtigung. Gemäß § 55 Absatz 1 Nr. 1 BBergG muss für die im Betriebsplan vorgesehene Aufsuchung oder Gewinnung von Bodenschätzen die erforderliche Berechtigung nachgewiesen sein. Als Berechtigung in diesem Sinn ist unter anderem die Bewilligung anzusehen. Gemäß § 8 Absatz 1 Nr. 1 BBergG gewährt die Bewilligung das ausschließliche Recht in einem bestimmten Feld die in der Bewilligung bezeichneten Bodenschätze zu gewinnen. Der Sonderbetriebsplan sieht auf Seite 19 eine Gewinnung vorhandener Rohstoffvorkommen vor. Die ehemals bestehende Bewilligung zur Gewinnung von Kiessanden ist am 25. März 2012 erloschen (Urteil des VG Potsdam vom 6. Juli 2018, VG 1 K 709/15). Für eine Gewinnung bergfreier Bodenschätze ist die Bewilligung gemäß § 6 BBergG jedoch Voraussetzung.

Geht man mit der Klägerin davon aus, dass es sich um grundeigene, also nicht bergfreie Rohstoffvorkommen handelt, so fehlt es an einem Nachweis des Eigentums an den Grundstücken als Gewinnungsrecht (§ 34 BBergG; Piens/Schulte/Graf Vitzthum, BBergG, 2. Auflage 2013, § 6, Rn. 1). Nach dem Inhalt des Sonderbetriebsplans – dort Seite 19 – gibt die Klägerin selbst zu, nicht Eigentümerin sämtlicher gegenständlicher Flurstücke zu sein. Insbesondere für die betroffene Teilfläche des Flurstücks 17 existiere lediglich eine Kaufabsichtserklärung mit dem Land Brandenburg. Diese sowie der Nachweis eigenen sowie sonstigen fremden Grundeigentums in Verbindung mit entsprechenden Zustimmungen der Fremdeigentümer fehlen. Die Klägerin stellt lediglich in Aussicht, die entsprechenden Zustimmungen vor Beginn der Arbeiten einholen zu wollen, ohne dass erkennbar wäre, ob sie diese auch erhält. Gemäß § 52 Absatz 4 BBergG ist jedoch erforderlich, dass der Betriebsplan den Nachweis enthält, dass die in § 55 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 BBergG bezeichnete Voraussetzung erfüllt ist. Die Norm weist die Nachweispflicht dem Unternehmer zu und gilt für alle in § 52 BBergG aufgeführten Betriebspläne, mithin auch für Sonderbetriebspläne gemäß § 52 Absatz 2 Nr. 2 BBergG (Piens/Schulte/Graf Vitzthum, BBergG, 2. Auflage 2013, § 52, Rn. 99, 101).

Ferner fehlt es an der Voraussetzung des § 55 Absatz 1 Nr. 2a BBergG. Danach ist die Zulassung nur zu erteilen, wenn nicht Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass bei Personenhandelsgesellschaften eine zur Vertretung berechtigte Person die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. Vorliegend fehlt dem Geschäftsführer der Klägerin die erforderliche Zuverlässigkeit (Urteil des erkennenden Gerichts vom 18. April 2019, VG 1 K 4536/15). Das Gericht bezog sich in dem Urteil ausschließlich auf Vorkommnisse, die zeitlich vor der Ablehnung der Zulassung des Sonderbetriebsplans 2015 lagen, nämlich das Verbringen illegaler Abfälle in den Tagebau etwa ab 2005, die Insolvenz der Gesellschaft im Jahr 2007 sowie die seit April 2015 rechtskräftige Verurteilung des Geschäftsführers der Klägerin wegen vorsätzlicher Ausführung von betriebsplanpflichtiger Tätigkeit ohne zugelassenen Betriebsplan. Somit ist davon auszugehen, dass es dem Geschäftsführer im Zeitpunkt der streitgegenständlichen Behördenentscheidung am 7. September 2016 an der erforderlichen Zuverlässigkeit fehlte, so dass der Sonderbetriebsplan auch aus diesem Grund nicht zulassungsfähig war.

Nach allem fällt nicht mehr ins Gewicht, dass es auch erheblich zweifelhaft ist, ob der vorgelegte Plan überhaupt als eigenständiger Sonderbetriebsplan verstanden werden kann, wie die Klägerin vorträgt. Auf dem Vorblatt wird er jedenfalls mit „Bestandteil des Sonderbetriebsplans 2014 Anlage 40 Neu“ bezeichnet. Im Plan selbst heißt es dazu auf Seite 8, die Ausführung von Sofortmaßnahmen werde als Einzelmaßnahme zur vorbeugenden Sicherung des Standortes empfohlen. Diese Aufspaltung in eine – setzt man dies fort – möglicherweise Vielzahl von Sonderbetriebsplänen führt dazu, dass die Betriebsteile nicht in ihrem sicherheitlichen Zusammenhang beurteilt werden und eine effektive Betriebskontrolle erschwert wird (Piens/Schulte/Graf Vitzthum, BBergG, 2. Auflage 2013, § 52, Rn. 85). Daher ist es mit der in § 52 Absatz 1 und 2 BBergG getroffenen Regelung unvereinbar, die konzeptionell wesentlichen Teile eines Bergbauvorhabens mit Sonderbetriebsplänen zur Zulassung zu stellen (Oberverwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 23. März 1990 – 2 B 19.88 –, juris, Leitsatz 6). Unter diesem Gesichtspunkt verbietet sich die Zulassung einer Anlage zu einem – bisher nicht zugelassenen – Sonderbetriebsplan als eigenem Sonderbetriebsplan.

Sollte die Klägerin mit der Aufspaltung und isolierten Einreichung des Sonderbetriebsplans 2015 einen vorzeitigen Beginn des Vorhabens angestrebt haben, wie es sich aus der Fußzeile des Vorblattes ergibt, so kam dies ohnehin nicht in Betracht, da ein vorzeitiger Beginn nach den Regelungen des 57b BBergG nur im Falle eines Planfeststellungsverfahrens in Betracht kommt, an dem es hier fehlt.

Die Klägerin trägt gemäß § 154 Absatz 1 VwGO die Kosten des Verfahrens. Angesichts dessen war eine Entscheidung über die Hinzuziehung des Prozessvertreters im Vorverfahren nicht notwendig. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Absatz 1 und 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 Zivilprozessordnung (ZPO).

B e s c h l u s s :

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

G r ü n d e :

Der Streitwert beruht auf § 52 Absatz 1 und 2 Gerichtskostengesetz (GKG).