Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2019

Verwaltungsgericht Potsdam Urteil vom 18.04.2019 – 1 K 4654/16

1. Kammer · ECLI:DE:VGPOTSD:2019:0418.1K4654.16.00

Tenor§

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 Prozent der vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand§

Die Klägerin führte auf der Grundlage eines am 30. Juli 1998 zugelassenen Hauptbetriebsplanes die Gewinnung von Sanden und Kiessanden im Tagebau L... durch. Das gesamte Gelände gliedert sich in den eigentlichen Tagebau sowie eine im Süden angrenzende Deponie.

Der Hauptbetriebsplan sah vor, dass das durch die Kiesentnahme entstandene Massendefizit mit unbelasteten (schadstofffreien) Baurestmassen ausgeglichen wird. Das Verfüllmaterial umschrieb der Hauptbetriebsplan wie folgt: „Unbelasteter Bodenaushub: Natürlich anstehendes oder bereits verwendetes, nicht verunreinigtes, störstofffreies Erd- oder Felsmaterial des Zuordnungswertes Z 0 bzw. Z 1.1 mit Einschränkungen Z 1.2, welches aufgrund seiner Zusammensetzung keine nachteiligen Auswirkungen auf die Umwelt, vor allem auf das Grundwasser, erwarten lässt.“

Der am 18. November 2003 zugelassene Abschlussbetriebsplan sah sodann die abschließende Verfüllung des Kiessandtagebaus vor. Der Plan listete folgende Materialien zur Verfüllung des Tagebaurestloches auf:

AVV-Nr. aus dem Amtsblatt der Europäischen Kommission: Entscheidung der Kommission vom 16. Januar 2001 (Aktenzeichen K (2001) 108)

Materialien zur direkten Verkippung

17 01 01

Beton

17 01 02

Ziegel

17 01 03

Fliesen, Ziegel und Keramik

17 01 07

Gemische aus Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 01 06 fallen

17 03 02

Bitumengemische, mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 03 01 fallen

17 05 04

Boden und Steine mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 05 03 fallen

19 12 09

Mineralien (z. B. Sand, Steine)

Gleichzeitig verlängerte die Beklagte den Hauptbetriebsplan bis 30. September 2008, da die zugelassenen Gewinnungsarbeiten noch nicht vollumfänglich abgeschlossen werden konnten. Im Auftrag der Klägerin erstellte die B... quartalsweise einen Bericht zur Untersuchung des Einbaumaterials. Laut den erstellten Berichten entsprachen die Proben immer den Qualitätsanforderungen für den Materialeinbau.

Am 1. Februar 2005 zeigte ein anonymer Anrufer an, dass zur Verfüllung des Kiessandtagebaus regelmäßig nicht zulässige Abfälle verwendet und jeweils zeitnah mit sauberem Material abgedeckt würden. Ein ähnlicher Anruf ereignete sich am 1. Februar 2006. Aufgrund von Ermittlungsergebnissen der Autobahnpolizei B... die Anfang 2007 einen Abfalltransport kontrollierte, dessen Ladung für die Klägerin bestimmt war, observierte die untere Abfallwirtschaftsbehörde des Landkreises T... den Anlagenbetrieb im März 2007 verdeckt. Vor Ort konnte beobachtet werden, wie ein Radlader das frische Haufwerk mit Kies bedeckte. Die Behörde stoppte den Vorgang. Das in Rede stehende Haufwerk war zusammengesetzt aus Kunststoffresten (Überraschungseier, Kunststoffschredderabfälle), nicht näher definierbaren organischen Anteilen, wenig Sand und weiteren Bestandteilen wie Glasscherben und Haushaltsbatterien. Der herbeigerufene Geschäftsführer der Klägerin gab an, es handele sich um eine Testcharge, die den Anforderungen zum Einbau offensichtlich nicht entspräche. Er bot an, das auffällige Material ausbauen zu lassen, was auch geschah. Bei den Befahrungen im Mai und Juni 2006 stellte die Behörde keine Auffälligkeiten fest.

Am 18. April 2007 fand eine weitere Befahrung in Gegenwart des Geschäftsführers der Klägerin statt. Es wurden verschiedene Schürfe angelegt. Dabei traten unter einer Sandschicht Abfälle von verschiedenen Herkunftsorten wie Haushalt und Gewerbe (Folie, Plastik, Hausabfälle) zutage. Aufgrund dieses Sachverhaltes untersagte der Beklagte dem Geschäftsführer der Klägerin die weitere Annahme und Verkippung von bergbaufremdem Material bis auf weiteres. Eine Kontrolle am 19. April 2007 ergab, dass die Klägerin gegen den Baustopp verstieß. Die Klägerin baute das beanstandete Material aus und gab die Beprobung und Analytik der Absiebung aus dem Ausbaumaterial bei der BGI-Ingenieurgesellschaft mbH in Auftrag. Die Untersuchung ergab, dass die Zulassungsanforderungen (max. Z 1.2) erfüllt wurden. Daraufhin stimmte der Beklagte der Fortsetzung des Betriebes im Tagebau zu.

Bei einer weiteren Kontrolle am 4. Mai 2007 konnte beobachtet werden, dass die Klägerin in der Grube Sand/Kies ausbrachte und einbaute. Mit Beschluss aus August 2007 ordnete das Amtsgericht Potsdam Durchsuchungsmaßnahmen auf dem Gelände der Kiesgrube an. Am 27. September 2007 fand daraufhin die Untersuchung der Kiesgrube mit Hilfe eines Tieflöffelbaggers statt. Die Inaugenscheinnahme von 23 angelegten Schürfen ergab, dass nur die Schürfe auf der tiefsten Sohle im Bereich der Gewinnungsböschung ohne Auffälligkeiten waren. Alle weiteren Schürfe auf den höher gelegenen Sohlen förderten Baumisch- und Gewerbemüll zutage. Daraufhin nahm die Staatsanwaltschaft Potsdam Ermittlungen wegen des Verdachts einer Umweltstraftat auf. In ihrem Auftrag erstellte die P... mit Datum vom 28. Mai 2008 einen Bericht zur Untersuchung von illegalen Ablagerungen in der Kiesgrube. Die Bewertung der in den Schürfen vorgefundenen Stoffe ergab, dass Abfälle in der Kiesgrube eingebaut wurden, die nach der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis-Verordnung – AVV) nicht für die Verbringung in der Grube zugelassen waren.

Die Feststellungen nach Einsatz des Tieflöffelbaggers veranlassten den Beklagten mit Bescheid vom 1. Oktober 2007 die sofortige Einstellung aller bergbaulichen Tätigkeiten im Tagebau anzuordnen und die Zulassungen des Haupt- und Abschlussbetriebsplanes auszusetzen sowie die sofortige Vollziehung anzuordnen. Die Klägerin legte hiergegen Widerspruch ein, den die Beklagte zurückwies und stellte am 15. November 2007 beim Amtsgericht Potsdam einen Insolvenzantrag (Aktenzeichen: 25 IN 1107/07).

Im Zeitraum vom 16. Juli bis 7. August 2008 ließ der Beklagte insgesamt sechs Grundwassermessstellen im An- und Abstrom des Tagebaus errichten. Untersuchungen sowohl durch Gutachter der Klägerin als auch der Beklagten konnten in der Folgezeit jedoch kein eindeutiges Bild über die Schadstoffbelastung des Grundwassers vermitteln. Insbesondere blieb unklar, inwieweit festgestellte Belastungen aus dem in den Tagebau eingebrachten Material stammten oder doch ihre Ursache im Abfall in der Deponie hatten.

Im Auftrag des Beklagten legte das L... am 12. Juni 2009 eine Gefährdungsabschätzung vor. Als Ergebnis formulierte der Sachverständige, dass in den Verfüllbereich des Tagebaus mutmaßlich im Zeitraum von 2003 bis 2008 ca. 260.000 t vorrangig Haus- und Gewerbemüll mit geringer Verdichtung eingebracht worden seien. Zur Gefahrenabwehr hieß es im Gutachten des LMI auf Seite 18 konkret: „Aufgrund des hohen Schadstoffpotentials und der andauernden schädlichen Beeinträchtigung des Grundwassers sind konkrete Gefahrenabwehrmaßnahmen erforderlich, durch die weitere Schadstoffeinträge in das Grundwasser dauerhaft und nachhaltig unterbunden werden. Die nachhaltigste Maßnahme stellt der vollständige Ausbau der eingebauten Abfälle und deren Rückführung in den Abfallwirtschaftskreislauf dar.“

Im Auftrag der Klägerin erstellte die C... am 23. April 2010 unter Einbeziehung des Berichts der P...vom 28. Mai 2008 und der Gefährdungsabschätzung der LMI vom 12. Juni 2009 ein Konzept zur ergänzenden Sicherung und Widernutzbarmachung des Tagebaus. Darin hieß es: „Eine Gewässerverunreinigung, die auf das im Verfüllbereich des Kiessandtagebaus L... eingebrachte Material zurückgeführt werden kann, liegt nach den vorliegenden Daten nicht vor. (…). Eine weitere Beeinflussung des Grundwassers durch Eintrag von Schadstoffen über das Sickerwasser aus der Altablagerung im Deponiebereich kann nicht ausgeschlossen werden.“

Das LMI nahm hierzu mit Schreiben vom 24. Januar 2011 Stellung und äußerte, dass sich die Belastungssituation des Grundwassers als diffus darstelle.

Laut der Bewertung des Erdbaulaboratoriums Dresden vom 28. März 2018, die ebenfalls von der Klägerin in Auftrag gegeben worden war, konnten die im Gutachten des LMI benannten Schadstoffausträge und diffusen Belastungen nicht nachgewiesen werden.

Am 3. März 2011 besprachen sich die Klägerin und der Beklagte hinsichtlich des weiteren Vorgehens im Tagebau. In der Folge beauftragte die Klägerin die C... sowie die IBAC GmbH mit der Erarbeitung von Planunterlagen für die Sicherung und Rekultivierung des Standortes L....

Mit Bescheid vom 27. Mai 2011 ordnete der Beklagte gegenüber der Klägerin an, eine konkrete, ausführbare Planung zum dauerhaften Ausschluss von Gefahren für die Umwelt infolge der im Tagebau unzulässig abgelagerten Abfälle unter Berücksichtigung der Handlungsempfehlung der Gefährungsabschätzung des Gutachterbüros L... vom 12. Juni 2009 zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Wiedernutzbarmachung des Tagebaus bis zum 31. Oktober 2011 vorzulegen. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies der Beklagte zurück. Daraufhin erhob die Klägerin mit Schriftsatz vom 9. September 2011 Klage (Aktenzeichen: 1 K 1794/11). In der mündlichen Verhandlung am 6. November 2014 übergab die Klägerin der Beklagten Unterlagen mit dem Titel Sonderbetriebsplan 2014 („ergänzende Sicherung zur Wiedernutzbarmachung des Kiessandtagebaus L...“). Daraufhin erklärten die Beteiligten die Hauptsache übereinstimmend für erledigt. Der Beklagte gab der Klägerin in der Folgezeit eine Kopie des Sonderbetriebsplans 2014 zurück, die keinerlei Anmerkungen zur Überarbeitung enthielt. Die Originalakte des Sonderbetriebsplans 2014 behielt er bei sich und versah diese mit zahlreichen handbeschriebenen Haftnotizen.

Am 24. Februar 2015 fand eine Besprechung über den Sonderbetriebsplan 2014 zwischen den Parteien statt. Den Inhalt des Gespräches fasste der Beklagte in einem Schreiben vom 13. März 2015 zusammen. Im Ergebnis stellte der Beklagte fest, dass eine generelle Überarbeitung des Sonderbetriebsplans erforderlich sei und führte die zu überarbeitenden Punkte im Einzelnen auf. Einen überarbeiteten Plan legte die Klägerin in der Folgezeit nicht vor.

Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 14. August 2015 drohte der Beklagte für den Fall, dass die Klägerin der Anordnung vom 27. Mai 2011 (Vorlage einer konkreten, ausführbaren Planung zum dauerhaften Ausschluss von Gefahren für die Umwelt) nicht nachkommt ein Zwangsgeld in Höhe von 20.000 Euro an. Die Wirkung der übereinstimmenden Erledigungserklärung erschöpfe sich darin, dass das Gerichtsverfahren zum Abschluss gebracht werde. Die Vorlage eines Sonderbetriebsplans werde nicht als obsolet betrachtet.

Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 4. September 2015 Widerspruch ein. Sie sei der Anordnung zur Vorlage einer konkret ausführbaren Planung in der mündlichen Verhandlung vom 6. November 2014 nachgekommen. Daraufhin habe sich das Verfahren durch die beiderseitigen Erledigungserklärungen in der Hauptsache auch tatsächlich erledigt.

Am 9. September 2015 beantragte die Klägerin im Eilverfahren die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs. Sie hatte damit vor dem VG Potsdam zunächst Erfolg (Az.: VG 1 L 1390/15). Das Gericht vertrat die Auffassung, dass durch die Vorlage des Sonderbetriebsplans in der mündlichen Verhandlung vom 6. November 2014 verbunden mit der beiderseitigen Erledigungserklärung der Parteien der Grundverwaltungsakt erfüllt worden war. Das OVG Berlin-Brandenburg hob die Entscheidung auf. Die Verpflichtung aus dem Grundverwaltungsakt habe sich materiell-rechtlich nicht erledigt (Az.: OVG 11 S 42.16).

Die Beklagte wies den Widerspruch vom 4. September 2015 schließlich mit Bescheid vom 25. November 2016 zurück. Die Behördenentscheidung sei nicht gegenstandslos geworden. Durch die Vorlage des Antrags auf Zulassung des Sonderbetriebsplans habe sich die Anordnung der Vorlage einer konkret ausführbaren Planung nicht erledigt.

Mit Schreiben vom 5. Dezember 2016 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung beruft sie sich insbesondere auf den Inhalt der unter dem Aktenzeichen VG 1 L 1390/15 ergangenen Entscheidung des VG Potsdam. Der Beklagte könne nicht beliebig oft die Vorlage von Planunterlagen fordern. Bei dem ursprünglichen Verwaltungsakt, mit dem die Vorlage der Planung angeordnet worden war und der daran anschließenden Forderung nach Überarbeitung handele es sich um zwei getrennte Verfahrensabschnitte, von denen der erste erledigt sei. Der Beklagte habe zum Ausdruck gebracht, dass sie sich mit der vorgelegten Planung befasst. Damit habe sich die ursprüngliche Anordnung erledigt. Aus dem Umstand, dass der Beklagte eine Überarbeitung mit klaren Maßgaben forderte, sei klar ersichtlich, dass sie ihrer Verpflichtung zur Vorlage einer Planung nachgekommen sei. Die Steuerungsfunktion des Grundverwaltungsaktes – Vorlage einer Planung – habe sich somit erledigt und könne nicht noch einmal vollstreckt werden. Bei der Überarbeitung der vorgelegten Unterlagen im Rahmen des verwaltungsrechtlichen Zulassungsverfahrens des Betriebsplans handele es sich um einen anderen Verfahrensabschnitt. Diesen habe der Beklagte mit der Besprechung vom 24. Februar 2015 und dem Schreiben vom 13. März 2015, in dem die Überarbeitung des Planes gefordert wurde, nunmehr eingeleitet. Auf Basis des Überarbeitungsverlangens sei die Auseinandersetzung gleichsam auf eine neue Geschäftsgrundlage gehoben worden. Dies zeige auch die Rückgabe der Plankopie und der Einbehalt des Originals. Damit habe der Beklagte ersichtlich zum Ausdruck gebracht, dass die Vorlage der Planung nicht mehr Gegenstand sei.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 14. August 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. November 2016 aufzuheben,

sowie die Hinzuziehung des Prozessvertreters im Vorverfahren für notwendig zu erklären.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der vorgelegte Sonderbetriebsplan sei nicht zulassungsfähig gewesen. Daher habe sich die ursprüngliche Anordnung nicht erledigt. Es gehe nicht um die schlichte Vorlage von Unterlagen.

Mit Schriftsatz vom 8. Mai 2017 hat die Klägerin die in der mündlichen Verhandlung zum Verfahren 1 K 1794/11 abgegebene Erledigungserklärung vom 6. November 2014 angefochten. Sie hat hierzu als Grund angeführt, die Erledigungserklärung nur aufgrund des Hinweises der damaligen Richter, wonach sich die Hauptsache durch die Vorlage der im Bescheid geforderten Planung erledigt habe, abgegeben zu haben.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze, den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und auf den Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe§

Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Der Bescheid vom 14. August 2015 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten gemäß § 113 Absatz 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

Rechtsgrundlage für den angefochtenen Bescheid ist § 3 in Verbindung mit den §§ 27, 28 und 30 Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Landes Brandenburg (VwVGBbg).

Die Vollstreckungsvoraussetzungen liegen vor.

Der Grundverwaltungsakt, die Anordnung vom 27. Mai 2011, war vollstreckbar. Er war unanfechtbar und wirksam.

1. Die Annahme der Klägerin, dass der Grundverwaltungsakt nicht mehr vollstreckbar ist, weil der Beklagte die Erledigung im Verfahren 1 K 1794/11, das die Anfechtung des Grundverwaltungsaktes zum Gegenstand hatte, erklärt hat, geht fehl. Mit dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg ist davon auszugehen, dass sich die Wirkung übereinstimmender Erledigungserklärungen in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren darin erschöpft, das konkrete Verfahren prozessual zum Abschluss zu bringen. Die materielle Rechtslage bleibt unberührt. Wenn die Hauptsache tatsächlich nicht erledigt ist können das auch die beiderseitigen Erledigungserklärungen nicht bewirken. Es bleibt ein wirksamer, materiell nicht erledigter Verwaltungsakt, der Gegenstand des Verfahrens war und vollzogen werden kann (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. November 2016 – OVG 11 S 42.16 -, juris, Rn. 7). Die Kammer gibt an dieser Stelle ihre im Verfahren 1 L 1390/15 geäußerte Rechtsauffassung ausdrücklich auf, wie sie dies bereits im Beschluss vom 21. April 2017 im Verfahren 1 L 321/17 getan hat.

Anders ist der Sachverhalt nur dann zu beurteilen, wenn die Verfahrensbeteiligten bei der Abgabe der Erledigungserklärungen übereinstimmend davon ausgehen, der Verwaltungsakt sei obsolet, und sie sich auch in der Folgezeit daran orientieren, da dies eine Erledigung in sonstiger Weise gemäß § 43 Absatz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) begründet (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. November 2016 – OVG 11 S 42.16 -, juris, Rn. 7).

Weder bei Abgabe der Erledigungserklärung noch in der Folgezeit sind Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass der Beklagte dem Grundverwaltungsakt keine tatsächliche oder rechtliche Bedeutung mehr beimessen wollte. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, dass der Beklagte zum Ausdruck gebracht hat, seiner Anordnung komme keine Bedeutung mehr zu, weil die Klägerin dieser durch die Vorlage des Antrages auf Zulassung des Sonderbetriebsplan 2014 in der mündlichen Verhandlung inhaltlich entsprochen habe.

Im Einzelnen: Unmittelbar nach Übergabe des Sonderbetriebsplans 2014 in der mündlichen Verhandlung vom 6. November 2014 zum Verfahren 1 K 1794/11 war es dem Beklagten schlichtweg nicht möglich, den Inhalt des Planes in Gänze zu erfassen. Die Sitzung wurde laut Protokoll für 30 Minuten unterbrochen. Der Sonderbetriebsplan umfasst 457 Seiten. Der Beklagte konnte die Zulassungsfähigkeit in der Kürze der Zeit mithin gar nicht beurteilen. Unstreitig fanden sodann im November 2014 zwischen den Parteien persönliche und fernmündliche Gespräche statt. Unter Bezugnahme auf diese Abstimmungen übersandte die Klägerin in der Folge mit Schreiben vom 30. Januar 2015 noch benötigte Anlagen zum Sonderbetriebsplan zur weiteren Bearbeitung. Unstreitig fand zwischen den Parteien ferner eine Besprechung am 24. Februar 2015 statt. Das Ergebnis fasste der Beklagte in einem Schreiben vom 13. März 2015 zusammen. Darin wird ausdrücklich eine generelle Überarbeitung des Sonderbetriebsplans für erforderlich gehalten. Der Beklagte führt unter anderem drei änderungsbedürftige Kernpunkte auf. Der Änderungsbedarf wird auch von der Klägerin nicht bestritten, wie sich aus ihrem Schriftsatz vom 6. April 2017 ergibt.

Die Klägerin leitet hieraus jedoch die rechtsirrige Auffassung ab, der Grundverwaltungsakt habe sich bereits durch die Vorlage der Planung erledigt und die Parteien seien nunmehr, gleichsam unter Eröffnung eines neuen Abschnitts, in das Stadium der Überarbeitung übergegangen. Der Grundverwaltungsakt, mit dem die Vorlage der Planung gefordert worden war, kann jedoch nicht von der Forderung des Beklagten nach Überarbeitung der Planunterlagen getrennt werden. Mit dem Grundverwaltungsakt forderte der Beklagte schon aus Gründen der Sicherstellung einer gesetzmäßigen Ausführung der Bergbauarbeiten einen zulassungsfähigen Sonderbetriebsplan. Die Ansicht der Klägerin führt zu einer unnatürlichen und mit den Grundsätzen des Bergrechts nicht vereinbaren Aufspaltung des Grundverwaltungsaktes. Ein Grundzug des Betriebsplanverfahrens ist, dass dem besonderen Gefährdungspotential der einzelnen Betriebshandlungen dadurch entsprochen wird, dass prinzipiell alle Aktivitäten vor ihrer Realisierung einer Zulassung bedürfen (Piens/Schulte/Graf Vitzthum, Bundesberggesetz, 2. Auflage 2013, § 52, Rn. 4). Den Gefahren kann folglich nur dann begegnet werden, wenn die abgeforderten Betriebspläne auch zulassungsfähig sind.

Der Verwaltungsakt ist auch nicht durch Erfüllung erloschen, weil die Überarbeitung des Betriebsplans nicht zum Abschluss gebracht worden ist. Unstreitig ist zwischen den Parteien, dass der Originalordner des Betriebsplans, der mit zahlreichen Anmerkungen des Beklagten auf Haftnotizen versehen ist, noch bei dem Beklagten steht und dieser lediglich eine Kopie an die Klägerin zurückgegeben hat auf der sich keine Anmerkungen finden. Soweit die Klägerin daraus den Schluss ziehen will, dass der Beklagte die Überarbeitung als abgeschlossen betrachte, verkennt sie, dass dieser die Ablehnung des Plans nicht durch Rückgabe des mit Korrekturen versehenen Originals dokumentieren musste, sondern dass es ausreichte, wenn er – wie oben gezeigt –, die Forderung nach Überarbeitung zahlreich belegt in anderer Weise äußerte.

2. Der Grundverwaltungsakt ist auch unanfechtbar. Die übereinstimmende Erledigungserklärung im Verfahren 1 K 1794/11 hat dazu geführt, dass der Grundverwaltungsakt bestandskräftig geworden ist (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. November 2016 – OVG 11 S 42.16 -, juris, Rn. 11).

Eine Anfechtung der Erledigungserklärung durch die Klägerin ist nicht möglich. Erledigungserklärungen können, nachdem der Beklagte zugestimmt hat, nicht mehr widerrufen oder angefochten werden. Frei widerruflich ist eine Erledigungserklärung nur, solange sich der Beklagte ihr nicht angeschlossen hat (vgl. BGH, Urteil vom 7. Juni 2001 – I ZR 157/98, NJW 2002, 442). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind die für Willenserklärungen geltenden Vorschriften über Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit wegen Willensmängeln auf Prozesshandlungen weder direkt noch entsprechend anwendbar (BGH, Beschluss vom 14. Mai 2013, II ZR 262/08 – juris, Rn. 7). Prozesshandlungen können nur ausnahmsweise bei Vorliegen eines Restitutionsgrundes im Sinne des § 580 Zivilprozessordnung (ZPO) widerrufen werden oder soweit das Gesetz dies ausdrücklich gestattet, wie z.B. § 290 ZPO für das Geständnis. Das gilt auch für die Erledigungserklärung (BGH, Beschluss vom 14. Mai 2013, II ZR 262/08 - juris). Ein Restitutionsgrund liegt nicht vor.

Gemäß § 580 Nr. 7 a) ZPO findet eine Restitutionsklage statt, wenn die Partei ein in derselben Sache erlassenes, früher rechtskräftig gewordenes Urteil auffindet, das eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde. Im Verfahren zum Aktenzeichen 1 L 321/17 ist kein Urteil, sondern ein Beschluss ergangen. Davon abgesehen ist dieser nicht früher rechtskräftig geworden als das Urteil, dessen Aufhebung sie begehrt, sondern folgte diesem zeitlich nach.

Gemäß § 580 Nr. 7b) ZPO findet eine Restitutionsklage statt, wenn die Partei eine andere Urkunde auffindet, die eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde. Wenngleich dies im Wortlaut der Vorschrift nicht ausdrücklich bestimmt ist, wird grundsätzlich gefordert, dass die Urkunde in einem Zeitpunkt errichtet ist, in dem sie in dem früheren Verfahren noch hätte geltend gemacht werden können. Der BGH hat hiervon nur zwei – hier nicht relevante – Ausnahmen zugelassen (Braun in MüKo zur ZPO, § 580, Rn. 50). Der Beschluss zum Aktenzeichen 1 L 321/17 hätte im Verfahren zum Aktenzeichen 1 K 1794/11 nicht angeführt werden können, da er zeitlich später erlassen wurde.

Es kommt daher auch nicht darauf an, ob die Klägerin vor Abgabe ihrer Erledigungserklärung durch einen Hinweis des Gerichts dergestalt, durch die Vorlage der Planung erledige sich die Hauptsache, in die Irre geleitet wurde. Zum einen findet sich im Sitzungsprotokoll der von der Klägerin angeführte Hinweis nicht. Zum anderen sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die für Willenserklärungen geltenden Vorschriften über Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit wegen Willensmängeln auf Prozesshandlungen weder direkt noch entsprechend anwendbar (BGH, Beschluss vom 14. Mai 2013, II ZR 262/08 – juris, Rn. 7).

3. Der Grundverwaltungsakt ist wirksam, insbesondere nicht nichtig. Gemäß § 44 Absatz 1 VwVfG in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Brandenburg (VwVfGBbg) ist ein Verwaltungsakt unter anderem nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist. Fehler in diesem Sinne sind solche, die in einem so schwerwiegenden Widerspruch zur geltenden Rechtsordnung stehen, dass eine Umsetzung des Verwaltungsaktes unerträglich wäre. Ferner muss der Fehler offenkundig sein, also sich einem unvoreingenommenen, mit den in Betracht kommenden Umständen vertrauten, verständigen Beobachter geradezu aufdrängen (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 19. Auflage 2018, § 44, Rn. 8 und 12).

Der Verwaltungsakt nimmt Bezug auf die Gefährdungsabschätzung des Gutachterbüros LMI vom 31. Dezember 2008/12. Juni 2009 und ordnet an, dessen Handlungsempfehlungen, nämlich den vollständigen Ausbau der eingebauten Abfälle, zu berücksichtigen. Ein offenkundiger und schwerer Fehler des Gutachtens, der den Verwaltungsakt infizieren würde, ist nicht ersichtlich.

Das wäre wohl allenfalls dann gegeben, wenn eine Gefahr für die Umwelt ohne den Ausbau der Abfälle unter allen denkbaren Gesichtspunkten schlichtweg ausgeschlossen wäre. Das ist aber nicht der Fall, weil zur Überzeugung des Gerichts feststeht, dass der Geschäftsführer der Klägerin unter Verstoß gegen den Abschlussbetriebsplan nicht unbedenkliche Baurestmassen, sondern Abfälle aus Haushalt und Gewerbe in erheblichem Umfang in den Tagebau eingebracht hat. Insoweit wird auf das Urteil im Verfahren 1 K 4536/15 verwiesen. Schon die Verkippung dieser Abfälle allein begründet eine Gefahr für Natur und Umwelt. Auf eine darüber hinausgehende Gefahr für das Grundwasser kommt es daher nicht entscheidend an. Sie stellt sich nach den vorhandenen Gutachten im übrigen als diffus und streitig dar, ist also auch nicht offensichtlich auszuschließen.

4. Die im Raum stehende Anordnung besitzt auch einen hinreichend bestimmten Inhalt. Der Klägerin waren die Handlungsempfehlungen des Gutachterbüros LMI vom 31. Dezember 2008/12. Juni 2009 bekannt. Weitere im Einzelnen benannte Überarbeitungserfordernisse ergaben sich aus dem Schreiben des Beklagten vom 13. März 2015 (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. November 2016 – OVG 11 S 42.16 – juris, Rn. 11). Im Übrigen gilt, dass ein Sonderbetriebsplan im Sinne des § 52 Absatz 2 Nr. 2 BBergG grundsätzlich vom Unternehmer in eigener Verantwortung aufzustellen ist und nur behördlicher Zulassung bedarf, damit er die erforderliche Gestattungs- und Feststellungswirkung entfalten kann (Piens/Schulte/Graf Vitzthum, BBergG, 2. Auflage 2013, § 52, Rn. 45 und 84).

5. An der Ordnungsgemäßheit des Vollstreckungsverfahrens bestehen keine Zweifel. Das Zwangsgeld war gemäß §§ 27 Absatz 2 Nr. 1, 30 VwVG Bbg das richtige Zwangsmittel. Danach kann der Vollstreckungsschuldner durch Zwangsgeld zu einer sonstigen Handlung angehalten werden. Nach der Systematik des Betriebsplanverfahrens gehört es nicht zur Aufgabe des Beklagten, Betriebspläne zu erstellen, so dass die größere Kenntnis und Erfahrung hier bei der Bergunternehmerin liegt. Insoweit handelt es sich um eine unvertretbare Handlung, so dass eine Ersatzvornahme nicht in Betracht kam.

Das Zwangsgeld ist entsprechend § 28 Absatz 4 VwVG Bbg auch in bestimmter Höhe angedroht worden. Gemäß § 30 VwVGBbg darf das Zwangsgeld höchstens 50.000 Euro betragen. Mit der vorliegenden Androhung von 20.000 Euro ist diese Grenze eingehalten. Der Beklagte hat bei der Bemessung der Höhe des Zwangsgeldes auf seine Erfahrungswerte bei der Beauftragung von Ingenieurleistungen zurückgegriffen und insoweit die wirtschaftlichen Interessen der Klägerin an der Nichterstellung der Planung beachtet. Die Frist zur Vorlage des Sonderbetriebsplans bis 30. September 2015 ist angemessen. Zwar liegen zwischen dem Erlass des streitgegenständlichen Bescheides am 14. August 2015 und dem Fristablauf für die Vorlage des Sonderbetriebsplans nur etwa sechs Wochen. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Grundverwaltungsakt, der hier vollstreckt werden soll, bereits im Mai 2011 erlassen wurde und sich die Klägerin seither immer wieder mit der Erstellung eines Sonderbetriebsplans auseinandergesetzt hat.

Die Klägerin trägt gemäß § 154 Absatz 1 VwGO die Kosten des Verfahrens. Angesichts dessen war eine Entscheidung über die Hinzuziehung des Prozessvertreters im Vorverfahren nicht notwendig. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Absatz 1 und 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 Zivilprozessordnung (ZPO).

B e s c h l u s s :

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.

G r ü n d e :

Der Streitwert beruht auf § 52 Absatz 1 GKG in Verbindung mit 1.7.1 des Streitwertkataloges. Bei der Androhung von Zwangsmitteln ist die Hälfte des Zwangsgeldes festzusetzen.