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Verwaltungsgericht Potsdam Urteil vom 25.04.2019 – 1 K 3996/16

1. Kammer · ECLI:DE:VGPOTSD:2019:0425.1K3996.16.00

Tenor§

Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird der Bescheid des Beklagten vom 18. November 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. September 2016 aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand§

Die Klägerin, eine Gesellschaft zur Entwicklung und Sanierung von Altstandorten, ist Eigentümerin von Grundstücken im B…. Auf dem Flurstück 1...befindet sich ein kleines Gebäude sowie ein Teil eines längeren Hallengebäudes, die nicht im Eigentum der Klägerin stehen. Auf dem Flurstück 2...steht eine Kompostierungsanlage. Die drei Flurstücke der Klägerin umschließen die Flurstücke 1...und 1..., die nicht im Eigentum der Klägerin stehen. Eigentümerin dieser Flächen sowie einer darauf befindlichen Halle ist die Firma L...

Die Grundstücke waren zunächst mit Vermögenszuordnungsbescheid der Oberfinanzdirektion Berlin vom 28. Juli 1999 auf Grundlage des Vermögenszuordnungsgesetzes der TLG AG, einem Immobilienunternehmen, zugeordnet worden. Im Jahr 2005 übertrug diese die Grundstücke auf die M..., die Vorgängergesellschaft der Klägerin, zur Verwaltung. Die Klägerin wurde am 30. Oktober 2009 als Grundstückseigentümerin im Grundbuch eingetragen.

Die Grundstücke wurden zu DDR-Zeiten durch das A... und nach 1990 gewerblich genutzt. Ab 20. Juli 1995 betrieb die F... dort eine Anlage zum Bauschuttrecycling. Grundlage war eine Genehmigung des früheren Amtes für Immissionsschutz Neuruppin vom 6. Juli 1994 für die Errichtung und den Betrieb einer Anlage zur Aufbereitung von Abfällen in Verbindung mit einer Anlage zum Brechen, Mahlen und Klassieren von natürlichem oder künstlichem Gestein einschließlich Schlacke und Abbruchmaterial. Die Nebenbestimmung Ziffer 2.5 der Genehmigung regelte, dass die Menge der lagernden Baurestmassen in der Vorhaltung (sogenanntes Inputmaterial) auf insgesamt 10.000 m³ Rohmaterial Baurestmasse zu begrenzen und bei Erreichen der Lagerkapazität eine weitere Annahme von zu recycelndem Material nicht zu gestatten ist. Die Lagermenge des Outputmaterials war nicht begrenzt. Die Nebenbestimmung Ziffer 2.9 untersagte die endgültige Ablagerung von recycelten Materialien bzw. Abfällen auf dem Anlagengelände. Im Jahr 1997 geriet die Gesellschaft in finanzielle Schwierigkeiten. Eine Anlagenkontrolle am 30. Mai 1997 zeigte, dass sich weder der Brecher, noch die Sortieranlage auf dem Gelände befanden. Durch das Fehlen der technischen Voraussetzungen konnten die angenommenen Materialien nicht aufbereitet werden und hatten Mengen angenommen, die die Genehmigung überschritten. Eine Begehung im August 1997 ergab zwar, dass die Sortieranlage wieder betrieben wurde, eine spürbare Reduzierung der Abfallmengen konnte jedoch nicht festgestellt werden. Daraufhin erließ das damals zuständige Amt für Immissionsschutz Neuruppin am 30. September 1997 eine Beräumungsverfügung. Über das Vermögen der F... wurde im Jahr 1998 unter dem Aktenzeichen 15 N 581/97 beim Amtsgerichts Neuruppin das Gesamtvollstreckungsverfahren eröffnet. Zu diesem Zeitpunkt wurde die auf 10.000 m³ Rohmaterial begrenzte Menge der lagernden Baurestmassen in der Vorhaltung um 2.900 m³ überschritten. Die vermögenslose Gesellschaft wurde laut Eintrag im Handelsregister am 16. September 2011 gelöscht.

Durch Kauf aus der Gesamtvollstreckung erwarb die F... den Standort und alle mit diesem verbundenen Genehmigungen. Ebenfalls ging die Ordnungsverfügung vom 30. September 1997 auf die neue Gesellschaft als Rechtsnachfolgerin über. Der Gesellschaft gelang es nicht, der Verfügung zu entsprechen, so dass die Behörde die Frist zur Erfüllung verlängerte. Obwohl es der Gesellschaft an technischen und personellen Mitteln zur Entsorgung des Abfalls fehlte, nahm ihr Geschäftsführer, Herr J..., weiteren, in der Halle der Landhandel GmbH gelegenen Müll gegen Entgelt an und verbrachte auch diesen auf das Grundstück seiner Gesellschaft. Den Abfall ließ er auf dem Betriebsgelände in Wällen vergraben.

Am 3. November 1999 ergab eine Kontrolle durch Mitarbeiter des Amtes für Immissionsschutz Neuruppin in Zusammenarbeit mit dem Polizeipräsidium Oranienburg und Mitarbeitern des Landeskriminalamtes Brandenburg in der Folge, dass Abfälle unter anderem in den als Lärmschutzwällen dienenden Außenwällen vergraben worden waren. Am 17. November 1999 erging daraufhin eine Stilllegungs- und Beräumungsanordnung. Das Amt für Immissionsschutz ordnete an, die streitgegenständlichen Außenwälle 2 an der östlichen Anlagengrenze und 3 an der südlichen Anlagengrenze bis Ende Januar bzw. bis Ende März 2000 zu beseitigen und erließ einen Aufnahme-Stopp für weitere Abfälle. Ferner ordnete die Behörde die Beräumung von 300 m³ Abfall, der sich vor dem östlichen Wall befand, an. Ende 1999 fanden mehrere Begehungen zur Überwachung der Stilllegungs- und Beräumungsanordnung statt. Am 28. Februar 2000 erließ das Amt für Immissionsschutz zur Beräumung von Abfällen in der Halle eine weitere Stilllegungs- und Beräumungsanordnung. In der Folgezeit fanden im Jahr 2000 mehrere Begehungen statt. Schließlich wurde im Protokoll der Vor-Ort-Kontrolle vom 13. Oktober 2000 die vollständige Beräumung der Grundstücke gemäß den Verfügungen vom 17. November 1999 und vom 28. Februar 2000 erklärt. Entsprechend der Anlagenbetriebsgenehmigung verblieb eine Menge von 10.000 m³ Rohmaterial auf dem Grundstück. Zum 14. September 2001 stellte das Amt für Immissionsschutz die Einstellung des Anlagenbetriebes fest.

Mit Urteil vom 4. Dezember 2001 verurteilte das Landgericht Neuruppin den Geschäftsführer der F..., wegen unerlaubten Umgangs mit gefährlichen Abfällen in einem besonders schweren Fall zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten auf Bewährung (LG Neuruppin, Urteil vom 4. Dezember 2001, Az. 14 Ns 222/00).

Zum 14. September 2001 wurde die F... notariell verkauft. Begehungen im Januar und Mai 2002 sowie im Januar 2003 ergaben keine signifikante Veränderung der Abfallmengen. Am 14. September 2004 erlosch die immissionsschutzrechtliche Genehmigung. Von einer abfallrechtlichen Anordnung gegenüber dem letzten Anlagenbetreiber sah die Beklagte mangels eigener Zuständigkeit zu diesem Zeitpunkt ab. Die L... wurde am 2. Mai 2005 im Handelsregister wegen Vermögenslosigkeit von Amts wegen gelöscht.

Bei einer Begehung am 22. August 2013 stellte die Behörde die jetzt streitgegenständlichen Abfälle von rund 13.500 m³ fest. Auf den Grundstücken der Klägerin befanden sich die Haufwerke 1, 2, 3, 4a, 4b, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 14 und 15 sowie der Außenwall 2 und Bereiche des Außenwalls 3. Sie bestanden unter anderem aus Boden mit Bauschuttanteilen, Bauschutt, Beton mit und ohne Stahlbewehrung, Bitumen, Ziegeln, Bauschutt mit Störstoffanteilen und Beton. Die Haufwerke waren sortiert nach der jeweiligen Abfallart und örtlich voneinander klar abgrenzbar aufgeschüttet. Auf Haufwerken, die ein Nährboden von Pflanzen sein konnten, hatte sich Spontanvegetation gebildet. Die Grundstücke waren eingezäunt. Das Eingangstor war mit einem Schloss gesichert.

Mit Bescheid vom 18. November 2014 ordnete die Beklagte zur Beräumung der Abfälle die Vorlage eines Beräumungskonzeptes innerhalb von fünf Monaten nach Bestandskraft der Anordnung an. Weiter ordnete sie an, die auf den Grundstücken lagernden Abfälle in Form oben genannter Haufwerke und Außenwälle innerhalb von 18 Monaten nach Bestandskraft zu beräumen und zu entsorgen. Über die ordnungsgemäße Entsorgung forderte sie einen vierteljährlichen Nachweis. Für den Fall der Zuwiderhandlung drohte sie Zwangsgelder an. Als Begründung gab der Beklagte an, die Klägerin sei als Besitzerin der auf den Grundstücken vorhandenen illegalen Abfalllager die richtige Adressatin und zuständig für Verwertung oder Beseitigung. Die Grundstücke seien umzäunt und abgeschlossen. Gegenüber den ursprünglichen Abfallerzeugern könne keine Anordnung mehr erlassen werden, da hierzu keine Unterlagen mehr vorhanden seien und diese im Handelsregister gelöscht seien. Sicherheitsleistungen seien zum Zeitpunkt der Erteilung der Betriebsgenehmigungen nicht erhoben worden, da es hierfür an einer Rechtsgrundlage gefehlt habe. Da alle Abfälle, die beräumt werden sollen, außerhalb von Gebäuden lagern, sei die Frage des Gebäudeeigentums unerheblich. Aufgrund wirtschaftlicher Erwägungen sei nicht zu erwarten, dass die Klägerin die Abfälle freiwillig beräume. Das öffentliche Interesse an der Beräumung übersteige das persönliche Interesse an der Nichtberäumung. Die Androhung von Zwangsmitteln solle den notwendigen Druck aufbauen.

Mit Schreiben vom 18. Dezember 2014 legte die Klägerin hiergegen Widerspruch ein. Zur Begründung führte sie an, es fehle an der Zuständigkeit des Beklagten für den Erlass der Anordnung. Ferner habe sie mit § 62 KrWG (Kreislaufwirtschaftsgesetz) die falsche Rechtsgrundlage herangezogen. Tatsächlich handele es sich vorliegend um eine Deponie, so dass § 40 Absatz 2 KrWG spezialgesetzlich Anwendung finde. Sie sei auch nicht verantwortlich. Der Beklagte habe vorrangig den Abfallerzeuger heranziehen müssen. Sie sei außerdem keine Abfallbesitzerin. Es fehle ihr an einem Mindestmaß an tatsächlicher Sachherrschaft. Wegen des Auseinanderfallens von Grundeigentum und Gebäudeeigentum müsse sie es hinnehmen, dass die Anlagenbetreiberin Grund und Boden nutzen durfte. Letztlich sei die Entscheidung des Beklagten auch ermessensfehlerhaft. Sie habe mögliche Störer nicht zutreffend ermittelt und den eigenen Verursachungsbeitrag nicht berücksichtigt.

Eine Begehung am 15. April 2016 ergab, dass der Außenwall 3 vollständig beräumt worden war.

Mit Bescheid vom 20. September 2016 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte er an, die Nennung der ersten Anlagenbetreiberin in Anhang 2 AbfBodZV (Abfall- und Bodenschutz-Zuständigkeitsverordnung) führe nicht zu ihrer Unzuständigkeit. Die Angabe sei zwar nicht mehr aktuell, jedoch hinreichend bestimmt. Eine illegale Deponie liege nicht vor, sondern ein Abfalllager. Die Klägerin habe die tatsächliche Sachherrschaft über die Abfälle und sei daher deren Besitzerin. Dem stehe das Gebäudeeigentum Dritter nicht entgegen. Betretungsrechte für die Allgemeinheit aufgrund naturschutz- oder waldrechtlicher oder sonstiger öffentlich-rechtlicher Bestimmungen lägen nicht vor. Aus Effizienzgründen sei es geboten gewesen, die Klägerin zur Abfallbeseitigung in Anspruch zu nehmen. Er habe auch keinen eigenen Verursachungsbeitrag durch Untätigkeit oder schlechter Kontrolle gegenüber den Anlagenbetreibern geleistet.

Mit Schreiben vom 17. Oktober 2016 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt sie im Wesentlichen die Ausführungen aus dem Widerspruch, ergänzt um die Feststellung, dass die Gebäude auf dem Flurstück 1...auf die Zufahrt von der Straße A... über das Flurstück 2...zwingend angewiesen seien.

Die Klägerin hat zunächst beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 18. November 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 20. September 2016 aufzuheben.

In der mündlichen Verhandlung vom 25. April 2019 hat der Beklagte den Bescheid vom 18. November 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. September 2016 aufgehoben, soweit er die Beräumung des auf dem Grundstück der Klägerin befindlichen Außenwalls 3 betraf. Daraufhin haben die Beteiligten insoweit den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt.

Die Klägerin beantragt daher nunmehr,

den Bescheid des Beklagten vom 18. November 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. September 2016 aufzuheben, soweit er nicht durch Teilaufhebung des Bescheides erledigt ist.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Ergänzend zu den Ausführungen im Widerspruchsverfahren führt er an, es gebe zum gesamten Gelände nur eine Zufahrt, die nicht über das Flurstück 2...führe. Das Flurstück 2...sei bewaldet, deutlich uneben und nicht befahrbar. Das überwiegend eingezäunte und mit Toren versehene Gelände dürfe nur von einem dazu befugten Personenkreis, z. B. Mietern, Pächtern, Grundstückseigentümern etc., betreten werden. Die Allgemeinheit sei nicht berechtigt, die sich auf dem Gelände befindlichen Zufahrten zu den jeweiligen Betriebsgeländen zu nutzen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze, den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und auf den Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe§

Die statthafte Anfechtungsklage ist zulässig und begründet.

Der Bescheid des Beklagten vom 18. November 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. September 2016 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Absatz 1 Satz1 VwGO (Verwaltungsgerichtsordnung)).

Der Beklagte stützt den streitgegenständlichen Bescheid zu Unrecht auf § 62 in Verbindung mit § 7 Absatz 2 KrWG. Gemäß § 62 KrWG kann die zuständige Behörde im Einzelfall die erforderlichen Anordnungen zur Durchführung dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen treffen. Bei § 62 KrWG handelt es sich um eine allgemeine Ermächtigungsgrundlage, die gegenüber speziellen Ermächtigungen aus anderen Vorschriften des KrWG zurücktreten muss (Jahn/Deifuß-Kruse/Brandt, Kreislaufwirtschaftsgesetz, 1. Auflage 2014, § 62, Rn. 8). Die Vorschrift wird vorliegend durch die spezielleren Regelungen, die für Deponien gelten, gesperrt. Gemäß § 40 Absatz 2 Nr. 1 KrWG hat die zuständige Behörde den Betreiber einer Deponie zu verpflichten, auf seine Kosten das Gelände, das für eine Deponie nach Absatz 1 verwendet worden ist, zu rekultivieren. Die Vorschrift gilt gleichermaßen für illegale Deponien, die ohne Zulassung und damit rechtswidrig betrieben werden, und auch dann, wenn die Anzeige der Stilllegung unterblieben ist (Thüringer Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 26. März 2012 – 3 KO 843/07 –, juris, Rn. 71). Um eine solche illegale Deponie handelt es sich hier.

Gemäß § 3 Absatz 27 KrWG sind Deponien Beseitigungsanlagen zur Ablagerung von Abfällen oberhalb der Erdoberfläche (oberirdische Deponien) oder unterhalb der Erdoberfläche (Untertagedeponien). Zu den Deponien zählen auch betriebsinterne Abfallbeseitigungsanlagen für die Ablagerung von Abfällen, in denen ein Erzeuger von Abfällen die Abfallbeseitigung am Erzeugungsort vornimmt. Maßgeblich ist laut Bundesverwaltungsgericht nicht das Vorhandensein baulicher Anlagen, technischer Geräte oder sonstiger Einrichtungen; entscheidend ist vielmehr, dass ein Grundstück oder Grundstücksteil ständig für die Behandlung, Lagerung oder Ablagerung von Abfällen benutzt und durch diese Nutzung geprägt wird. Maßgebend sind somit folgende Gesichtspunkte: Das betreffende Grundstück muss tatsächlich den genannten Zwecken des Behandelns, Lagerns oder Ablagerns von Abfällen dienen. Es muss ferner, im Unterschied zu bloßen "wilden" Lagerstätten, vom Eigentümer oder Besitzer im Sinne einer auch nach außen hin erkennbaren Funktionseinheit für diese Zwecke bestimmtworden sein. Dementsprechend müssen Abfallbeseitigungsanlagen, wie sich auch aus verschiedenen anderen Vorschriften des Abfallbeseitigungsgesetzes ergibt, einen Inhaber haben. Schließlich kann von einer Abfallbeseitigungsanlage nur gesprochen werden, wenn die vom Inhaber vorgenommene und auch verwirklichte Zweckbestimmung von einer gewissen Dauer ist und nicht nur geringfügige Abfallmengen betrifft (BVerwG, Urteil vom 30. März 1990 – 7 C 82/88 –, BVerwGE 85, 120-124, juris, Rn. 7, 8). Eine Ablagerung ist anzunehmen, wenn die Abfälle endgültig mit dem Ziel gelagert werden sollen, sie dauerhaft aus der Kreislaufwirtschaft auszuschließen (Jahn/Deifuß-Kruse/Brandt, KrWG, 1. Auflage 2014, § 28, Rn. 30).

Unter Berücksichtigung dieser allgemeinen Ausführungen stellte jedenfalls die Nutzung der Grundstücke durch die F... das Betreiben einer Deponie im Sinne von § 3 Absatz 27 Satz 1 KrWG dar. Zielsetzung des Geschäftsführers der Gesellschaft war es zum einen, neu aufgenommenen Abfall durch Ablagerung in Erdwällen zu beseitigen und zum anderen, die bereits auf den Grundstücken befindlichen vorsortierten Haufwerke mangels Verwertungsmöglichkeit dort zu belassen und die Stoffe auf diese Weise dauerhaft aus der Kreislaufwirtschaft auszuschließen.

Dem Beklagten ist darin zuzustimmen, dass der Standort ursprünglich nicht als Deponie genehmigt worden war. Der Genehmigungsbescheid Nr. 053/93 vom 6. Juli 1994 erlaubte den Betrieb einer Anlage zur Aufbereitung von Abfällen in Verbindung mit einer Anlage zum Brechen, Mahlen und Klassieren von natürlichem oder künstlichem Gestein einschließlich Schlacke und Abbruchmaterial. Ausdrücklich bestimmte der Bescheid in Ziffer 2.9, dass die endgültige Ablagerung von recycelten Materialien bzw. Abfällen auf dem Anlagengelände nicht zulässig ist. Die Anlage wurde durch die F... jedenfalls anfangs auch entsprechend der Genehmigung betrieben. Dies zeigen Überlegungen der Gesellschaft im Jahr 1996 zum Kauf einer Holzschredderanlage zur Aufbereitung von aussortierten Holzmassen und der entsprechende Antrag auf Genehmigung einer solchen Anlage. Mit der wirtschaftlichen Schieflage der Gesellschaft im Jahr 1997 fehlte jedoch zeitweilig eine Sortieranlage auf dem Gelände, so dass die Genehmigung nicht genutzt werden konnte. Dies führte bereits dazu, dass große Mengen an Stoffen zur Verwertung angesammelt wurden, auch wenn zu diesem Zeitpunkt deren dauerhafte Lagerung wohl nicht beabsichtigt war.

Nach dem Erwerb des Standortes einschließlich der Genehmigungen durch die F... änderte sich jedoch der Betrieb auf dem Grundstück. Der Standort zur Aufbereitung von Abfällen mit entsprechenden Abfalllagern, die vorübergehend gebildet wurden, um den Abfall sodann der Verarbeitung zuzuführen, wandelte sich unter dem damals verantwortlichen Geschäftsführer, Herrn J..., in eine Anlage, die der dauerhaften Ablagerung von Abfällen diente, ohne dass deren Weiterverarbeitung noch zu leisten war. Entsprechend ist durch Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 4. Dezember 2001 folgendes rechtskräftig festgestellt worden:

„Auf dem von der Firma des Angeklagten erworbenen Betriebsgelände waren zum Zeitpunkt der Übernahme Baustellenabfälle in einer Menge von ca. 1.600 m³ und hausmüllähnlicher Gewerbeabfall in einer Menge von ca. 1.000 m³ gelagert. (…) Der Angeklagte verfügte jedoch zum damaligen Zeitpunkt nicht über die Möglichkeiten, den Müll zu sortieren; er hatte weder entsprechendes Personal noch technische Vorrichtungen. Ungeachtet dessen hatte er jedoch bereits im Mai 1998 Verhandlungen mit der vom Zeugen B... vertretenen Firma L... wegen der Übernahme weiterer Mengen von Baumischabfällen aufgenommen. Die vorgenannte Firma hatte ebenfalls einen Teil des früheren Betriebsgeländes der F... übernommen, auf dem ca. 3.200 m³ Baumischabfälle in einer Halle lagerten. Da der Zeuge B... die Halle zur Lagerung von Getreide dringend benötigte, war er an einer schnellen Entfernung der Abfälle interessiert. Der Angeklagte, dem dies bekannt war, bot dem Zeugen B... daraufhin an, die Abfälle gegen Zahlung von 160.000,00 DM sachgerecht zu entsorgen, obwohl er hierzu gar nicht in der Lage war. Ihm ging es hierbei lediglich darum, sich bzw. seiner Firma Kapital zu verschaffen. In Erfüllung der mit dem Zeugen Buchholz getroffenen Vereinbarung versuchte der Angeklagte zunächst, den auf dem Nachbargelände gelagerten Müll mit Hilfe von Behinderten, die auf der Basis von 630,00 DM monatlich tätig waren, zu sortieren. Es war jedoch sehr schnell abzusehen, dass dies ohne den Einsatz von Technik nicht oder jedenfalls nicht in absehbarer Zeit gelingen würde. Als der Zeuge B... daraufhin damit drohte, den Vertrag zu kündigen und eine andere Firma zu beauftragen, verbrachte der Angeklagte kurzerhand mit Hilfe von aus seiner Baufirma herbeigeholten Arbeitskräften den auf dem Nachbargrundstück gelagerten Müll auf das Firmengelände seiner Firma, der F..., obwohl ihm klar war, dass er damit gegen die erteilte Beräumungsverfügung, die das Verbot der Ablagerung weiterer Abfälle beinhaltete, verstieß. Im August 1998 zahlte der Zeuge B... die vereinbarten 160.000,00 DM an den Angeklagten aus, die dieser allenfalls teilweise für die Entsorgung aufwandte. Spätestens jetzt fasste der Angeklagte den Plan, die sich auf seinem Grundstück angesammelten Abfälle illegal dadurch zu entsorgen, dass er sie auf dem Betriebsgelände vergrub. Hierbei beabsichtigte er den Umstand auszunutzen, dass seine Firma die – ebenfalls von der Vorgesellschaft übernommene – Genehmigung hatte, wegen der auf dem Grundstück vorhandenen Schredderanlage an den Grundstücksgrenzen Lärmschutzwälle zu errichten. In diese Wälle beabsichtigte er, die unsortierten Baumisch- und Gewerbeabfälle einzubringen, obwohl ihm aus seiner früheren Tätigkeit bestens bekannt war, dass dies nicht nur verboten, sondern auch umweltgefährdend war. In Ausführung dieses Tatplans ließ der Angeklagte in der Zeit von Juli 1998 bis März 1999 durch die bei ihm Beschäftigten Arbeitnehmer (…) mehrere Erdwälle errichten, und zwar in der Weise, dass zunächst Gräben von einer Tiefe von ca. 1 m ausgehoben und in diesen der unsortierte Müll eingebracht und sodann darüber aufgeschichtet wurde. Die so jeweils entstandenen Müllwälle wurden mit dem zuvor gewonnenen Erdaushub sowie geschreddertem Holz bedeckt. (…) Der Angeklagte hat auch in der Berufungsverhandlung nicht bestritten, veranlasst zu haben, dass die genannten Abfälle in die Lärmschutzwälle eingebracht wurden. Nachdem er in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung noch behauptet hatte, er habe die Abfälle lediglich sichern und später verwerten wollen, hat er nunmehr eingeräumt, dass er eine endgültige Lagerung beabsichtigt hatte, weil er keine andere Möglichkeit gesehen habe, um wirtschaftlich klarzukommen.“ (LG Neuruppin, Urteil vom 4. Dezember 2001, Az.: 14 Ns 222/00).

Auf diese Weise ließ der Geschäftsführer der F... jedenfalls den östlichen Erdwall errichten. Hierbei handelt es sich um Wall 2, auf den sich auch die Ordnungsverfügung des Beklagten bezieht.

Aber auch die ordentlich voneinander getrennt aufgeschichteten Haufwerke stehen nicht der Annahme entgegen, dass die Maßnahmen des Geschäftsführers der F... dem Grundstück im hier maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung das Gepräge eine Deponie gegeben hatten. Die Haufwerke mögen durch die F... noch mit dem Willen auf das Grundstück verbracht worden sein, sie zu verwerten. Eine nähere Betrachtung der einzelnen Haufwerke sowie der Umstände, die zum Erlass der Ordnungsverfügungen im November 1999 und im Februar 2000 führten, zeigt jedoch, dass nur noch dem äußeren Anschein nach eine Recyclinganlage betrieben werden sollte.

In der vor Erlass der Stilllegungs- und Beräumungsverfügung vom 17. November 1999 erfolgten Anhörung äußerte sich der Geschäftsführer dahingehend, dass zukünftig nicht mehr beabsichtigt sei, Baumischabfälle anzunehmen und durch Sortierung aufzubereiten. Der Markt gebe dies nicht mehr her und daher sei die Annahme und Sortierung völlig unwirtschaftlich. Er wolle sich jetzt voll auf die Herstellung eines speziellen Ziegelrecyclingmaterials konzentrieren. Tatsächlich bestanden nur drei der 15 Haufwerke aus Ziegeln (Haufwerke 4a, 4b und 12). Demgegenüber bestanden vier Haufwerke aus Gemischen (Haufwerke 2, 5, 6 und 8). Der Plan einer Ziegelrecyclinganlage erscheint wenig glaubhaft. Die Mittel, die Gemische zu sortieren, hatte der Geschäftsführer nach den Feststellungen des Amtes für Immissionsschutz nicht. Im Bescheid vom 17. November 1999 heißt es, er könne die beantragte und genehmigte Fläche für die Aufstellung der Sortieranlage nicht nutzen, da die Halle und die davor befindliche Fläche an die L... (im Bescheid als „Getreide AG“ bezeichnet) verkauft sind. Mithin steht nach Überzeugung der Kammer fest, dass auch die Haufwerke zur ständigen Lagerung bestimmt waren und der Kreislaufwirtschaft entzogen werden sollten.

Die Störerauswahl erfolgte ermessensfehlerhaft. Für die Rekultivierung von Deponien gilt spezialgesetzlich § 40 Absatz 2 KrWG. Danach sind Ordnungsverfügungen gegen den Betreiber der Deponie zu richten. Ist eine (stillgelegte) Anlage nacheinander von mehreren Inhabern betrieben worden, so ist stets der letzte Deponieinhaber heranzuziehen, also derjenige, der bei Bekundung der Stilllegungsabsicht oder im Zeitpunkt der tatsächlichen dauernden Stilllegung die Betreiberstellung innehatte (Thüringer Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 26. März 2012 – 3 KO 843/07 –, juris, Rn. 74). Die Klägerin war als Grundstückseigentümerin nie selbst Betreiberin der Anlage und kann daher auch nicht als Störerin herangezogen werden.

Hinsichtlich des für erledigt erklärten Teiles der Ordnungsverfügung war das Verfahren einzustellen und gemäß § 161 Absatz 2 VwGO (Verwaltungsgerichtsordnung) über die Kosten zu entscheiden. Die Kosten sind von dem Beklagten zu tragen. Die Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes ergibt, dass der Bescheid insoweit rechtswidrig war. Er gab der Klägerin auf, den bereits nicht mehr auf dem Grundstück befindlichen Wall 3 zu beräumen.

Nach Aufhebung des rechtswidrigen Grundverwaltungsaktes ist die Androhung der Zwangsgelder ebenfalls rechtswidrig und aufzuheben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Absatz 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Absatz 1 und 2 VwGO in Verbindung mit § 709 Satz 1 ZPO (Zivilprozessordnung).

B e s c h l u s s :

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 270.000,00 Euro festgesetzt.

G r ü n d e :

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Absatz 1 GKG (Gerichtskostengesetz) in Verbindung mit Nr. 2.4.1 des Streitwertkataloges.