Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2019
Verwaltungsgericht Potsdam Urteil vom 29.04.2019 – 1 K 3140/17
1. Kammer · ECLI:DE:VGPOTSD:2019:0429.1K3140.17.00
Tenor§
Der Bescheid des Beklagten vom 21. November 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. April 2017 wird aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand§
Die Klägerin ist Eigentümerin des F... Sie wendet sich gegen einen Straßenbaubeitrag für den Ausbau eines Gehwegs.
Das Grundstück grenzt an die Dorfstraße, die Ortsdurchfahrt der L.... Aufgrund einer Vereinbarung zwischen dem L... und der G...aus dem Jahr 2010 wurde die Ortsdurchfahrt mit Nebenanlagen einschließlich des Gehwegs grundhaft erneuert. Nach der Vereinbarung trägt die Gemeinde unter anderem die Kosten für den Gehweg einschließlich der dazugehörigen Bordanlagen. Der Gehweg war zuvor mit Betonplatten befestigt und hatte eine Breite von im Wesentlichen 1,2 m. Er wurde auf 1,50 m verbreitert und es wurde eine Tragschicht von 19 cm eingebaut. Die Abnahme nach VOB erfolgte am 7. Dezember 2012.
Der Beklagte ermittelte einen beitragsfähigen Aufwand von 118.518 €, wovon er 50 % auf die Eigentümer der durch die Dorfstraße erschlossenen Grundstücke verteilte. Die Heranziehung zu Straßenbaubeiträgen erfolgte nach Maßgabe der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg für den Ausbau öffentlicher Straßen, Wege und Plätze der Gemeinde K...(Straßenbaubeitragssatzung) vom 25. August 2005 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 9. März 2007. Die Verteilung des umlagefähigen Aufwandes erfolgt gemäß § 4 der Satzung nach einem Vollgeschossmaßstab. Die maßgebliche Fläche wird danach gemäß § 4 Abs. 7 a bei bebauten Grundstücken außerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes aus der Höchstzahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse ermittelt.
Mit Bescheid vom 21. November 2016 setzte der Beklagte gegenüber der Klägerin einen Straßenbaubeitrag in Höhe von 1.538,66 € fest. Den dagegen gerichteten Widerspruch wies er mit Widerspruchsbescheid vom 6. April 2017 zurück.
Hiergegen richtet sich die rechtzeitig erhobene Klage. Zu deren Begründung trägt die Klägerin unter anderem vor, dass die Maßnahme schon Ende 2011 fertiggestellt worden sei. Deswegen sei die Festsetzungsverjährung eingetreten. Die Beitragspflicht entstehe mit der Beendigung der Teilmaßnahme. Außerdem sei der Gehweg nicht verschlissen gewesen. Es liege weder eine beitragsfähige Erneuerung noch eine Verbesserung vor. Die Gesamtkosten seien nicht nachvollziehbar. Sie rügt einzelne Kostenpositionen, unter anderem die Kosten für den Regenwasserkanal.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 21. November 2016 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 6. April 2017 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beitrag sei nicht verjährt, denn insoweit komme es auf den Zeitpunkt der Bauabnahme nach VOB an. Der Gehweg sei beitragspflichtig erneuert worden. Durch die Verbreiterung und den Einbau der Frostschutzschicht sei auch eine beitragsfähige Verbesserung eingetreten. Da der Gehweg teilweise in die Einmündungsbereiche der Gemeindestraßen entwässernde, entfielen darauf Kosten für die Entwässerung. Die geltend gemachten Kosten seien beitragsfähig. Sie werden im Einzelnen erläutert.
Mit Beschluss vom 16. April 2019 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze, den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und auf die Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe§
Die Klage, über die nach Übertragung durch den Berichterstatter als Einzelrichter zu entscheiden ist (§ 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO -), ist zulässig und begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO), denn der Bescheid beruht auf keiner wirksamen Rechtsgrundlage.
Nach 2 Abs. 1 Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg (KAG) dürfen Abgaben nur aufgrund einer Satzung erhoben werden. Die Satzung muss den Kreis der Abgabenschuldner, den die Abgabe begründenden Tatbestand, den Maßstab und den Satz der Abgabe sowie den Zeitpunkt ihrer Fälligkeit angeben. In Satzungen über die Erhebung von Straßenbaubeiträgen kann anstelle des Beitragssatzes der Gemeindeanteil am veranschlagten Beitragsaufkommen nach § 8 Abs. 4 S. 7 KAG angegeben werden.
Maßgebliche Satzung im Sinne von § 2 Abs. 1 S. 1 KAG ist die Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg für den Ausbau öffentlicher Straßen, Wege und Plätze der Gemeinde K...(Straßenbaubeitragssatzung) vom 25. August 2005 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 9. März 2007 (im Folgenden SABS).
Der in § 4 SABS enthaltene Verteilungsmaßstab für den umlagefähigen Aufwand ist nichtig. Damit fehlt der Satzung ein Mindestinhalt. Dies hat die Unwirksamkeit der gesamten Satzung zur Folge.
Die Satzung verwendet in § 4 einen modifizierten Vollgeschossmaßstab. Die maßgebliche Grundstücksfläche nach § 4 Abs. 3 wird zur Berücksichtigung des unterschiedlichen Maßes der Nutzbarkeit mit einem Faktor für das Maß der Nutzbarkeit vervielfacht, so bei einer Bebaubarkeit mit einem Vollgeschoss mit 1,0 und bei zwei Vollgeschossen mit 1,3.
Nach § 4 Abs. 7 SABS ergibt sich bei bebauten Grundstücken außerhalb des Geltungsbereichs eines Bebauungsplans die Zahl der Vollgeschosse aus der Höchstzahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse.
Diese Regelung entspricht nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) und des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg nicht den Anforderungen nach § 8 Abs. 6 S. 1 KAG, wonach der Beitrag nach Vorteilen zu bemessen ist, wobei Gruppen von Beitragspflichtigen mit annähernd gleichen Vorteilen zusammengefasst werden können. Der straßenbaubeitragsrechtliche Vorteil bemisst sich gemäß § 8 Abs. 2 S. 2 KAG nicht nach der tatsächlichen Inanspruchnahme, sondern nach der Möglichkeit der Inanspruchnahme der Anlage und damit nach der rechtlich zulässigen, nicht aber nach der tatsächlich verwirklichten Nutzung. Außerdem werden die Eigentümer von Grundstücken außerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes gegenüber den Eigentümern von Grundstücken in beplanten Gebieten unzulässig privilegiert, wenn in unbeplanten Gebieten auf die Höchstzahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse abgestellt wird, während sich im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes, wie hier nach § 4 Abs. 6 a SABS, die Zahl der Vollgeschosse aus der nach dem Bebauungsplan höchstzulässigen Zahl ergibt (OVG Frankfurt (Oder), Urteil vom 8. Juni 2000 – 2 D 29/98.NE -, juris; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16. Dezember 2009 – 9 B 65.08 -, juris; Becker in: KAG Brandenburg, Stand August 2018, § 8 Rn. 298). Dem schließt sich das Gericht an. Erforderlich wäre eine Regelung, die auf die in der näheren Umgebung überwiegend vorhandene bzw. zulässige Zahl der Vollgeschosse abstellt oder jedenfalls eine Öffnungsklausel enthält, nach der auf die zulässige Zahl der Vollgeschosse abzustellen ist, wenn diese die tatsächlich vorhandene Zahl übersteigt (OVG Frankfurt (Oder), a.a.O.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. Januar 2011 – 9 B 14.09 -, juris).
Die fehlerhafte Bestimmung des Nutzungsfaktors in unbeplanten Gebieten führt zur unter Berücksichtigung des Gedankens des § 139 BGB zur Gesamtnichtigkeit der Satzung, denn sie kann ohne die fehlerhafte Bestimmung keinen Bestand haben. Es fehlt insoweit an einer erforderlichen (wirksamen) Regelung, wie im Rahmen des Vollgeschossmaßstabes der Nutzungsfaktor in unbeplanten Innenbereich zu ermitteln ist.
Dieser Fehler ist auch nicht unter Berücksichtigung des Grundsatzes der „regionalen Teilbarkeit“ (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. September 2014 – OVG 9N 143.13 –, juris) unbeachtlich. Zwar ist danach auf den konkreten Anwendungsbereich der Satzung abzustellen. Eine fehlerhafte Satzung ist dann hinreichend, wenn sich der Satzungsfehler bei der Abrechnung der Ausbaumaßnahme nicht auswirkt. Die fehlerhafte Regelung in § 4 Absatz 7 a SABS wirkt sich hier aber tatsächlich aus. Das Abrechnungsgebiet liegt planungsrechtlich im unbeplanten Innenbereich nach § 34 Baugesetzbuch. Nach dem Verteilungsplan ist die Mehrzahl der Grundstücke zwar mit dem Faktor 1,3 bewertet worden, was dafür spricht, dass dort Gebäude mit zwei Vollgeschossen vorhanden sind. Darüber hinaus gibt es im Abrechnungsgebiet aber nicht nur die Flurstücke 85 und 257, bei denen im hinteren Bereich der Faktor 1,0, also eine Bebaubarkeit mit einem Vollgeschoss, angenommen wurde, sondern auch die Flurstücke 28/6 und 28/4, bei denen für die gesamte Fläche eine Bebaubarkeit mit einem Vollgeschoss berücksichtigt wurde. Wäre bei diesen Grundstücken auf die nach der Umgebungsbebauung zulässige Nutzung abgestellt worden (vgl. OVG Frankfurt (Oder), a.a.O.) wären diese ebenfalls mit dem Faktor 1,3 zu bewerten gewesen, was den Beitragssatz verringert hätte.
Da es mithin an einer nach § 2 Abs. 1 S. 1 KAG erforderlichen wirksamen Satzung fehlt ist auch der darauf gestützte Bescheid bereits aus diesem Grunde rechtswidrig. Es kommt damit nicht darauf an, ob die Satzung im Übrigen richtig angewandt und ob der beitragspflichtige Aufwand zutreffend ermittelt wurde. Ebenso wenig darauf, ob der Beitragsanspruch bereits verjährt ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO.
B e s c h l u s s :
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.538,66 Euro festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes.