Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2019

Verwaltungsgericht Potsdam Urteil vom 30.04.2019 – 7 K 6497/17

7. Kammer · ECLI:DE:VGPOTSD:2019:0430.7K6497.17.00

Tenor§

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 11.246,31 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit am 28. Dezember 2017 zu zahlen.

Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand§

Der Kläger begehrt vom Beklagten die Erstattung von Jugendhilfeleistungen, die in der Zeit vom 2. August 2012 bis zum 7. Oktober 2013 für das am 25. Januar 2004 geborene Kind aufgewendet worden waren.

Dem Kind war seit dem 12. November 2007 vom Beklagten Erziehungshilfe gemäß §§ 27, 33 Sozialgesetzbuch - Achtes Buch - Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) in Form von Vollzeitpflege gewährt worden. Bei Hilfebeginn stand das alleinige Sorgerecht der in Oranienburg lebenden Kindesmutter zu. Der Kindesvater lebte in Fürstenwalde. Mit Beschluss des Amtsgericht Oranienburg - Familiengericht - vom 19. Februar 2009 wurde der Kindesmutter das Sorgerecht entzogen und auf das Jugendamt des Beklagten übertragen.

In der Zeit vom 2. August 2012 bis zum 7. Oktober 2013 lebte die Kindesmutter in Berlin Marzahn-Hellersdorf. Zuvor hatte sie in der Zeit vom 11. Januar 2010 bis zum 1. August 2012 in Berlin Spandau gelebt. Mit Schreiben vom 1. März 2011 hatte der Beklagte das Bezirksamt Spandau von Berlin über den Umzug informiert und um Kostenerstattung ab diesem Zeitpunkt gebeten. Das Bezirksamt erkannte den Kostenerstattungsanspruch des Beklagten mit Schreiben vom 3. Mai 2011 für die Zeit ab dem 9. März 2010 in Höhe der für das Kind im Rahmen der §§ 27, 33 SGB VIII geleisteten Hilfe zur Erziehung an. In der Folgezeit leistete der Kläger an den Beklagten für den Zeitraum vom 9. März 2010 bis zum 1. August 2012 insgesamt Zahlungen in Höhe von 22.179,25 €. Nach dem Umzug nach Marzahn-Hellersdorf leistete er an den Beklagten Zahlungen wie folgt:

Zeitraum

Betrag

Kostenrechnung

Zahlung

2. August 2012 bis 31. Dezember 2012

3.815,52 €

8. April 2013

16. April 2013

1. Januar 2013 bis 30. Juni 2013

4.632,96 €

20. Juni 2013

28. August 2013

1. Juli 2013 bis 7. Oktober 2013

2.797,83 €

3. Dezember 2013

13. Dezember 2013

Summe

11.246,31 €

Mit Schreiben vom 6. Dezember 2012 nahm das Bezirksamt Spandau das Kostenanerkenntnis vom 3. Mai 2011 mit Wirkung zum 1. August 2012 zurück.

Der Beklagte bat das Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf mit Schreiben vom 18. Februar 2013 um Anerkennung der Kostenerstattungspflicht ab dem 1. August 2012. Das Bezirksamt erkannte den Kostenerstattungsanspruch des Beklagten mit Schreiben vom 21. März 2013 für die Zeit ab dem 2. August 2012 in Höhe der für das Kind im Rahmen der §§ 27, 33 SGB VIII geleisteten Hilfe zur Erziehung an. Mit Schreiben vom 16. Dezember 2013 nahm das Bezirksamt das Kostenerstattungsanerkenntnis mit Wirkung vom 7. Oktober 2013 zurück, nachdem die Kindesmutter wieder nach Spandau zurückgezogen war.

Mit Schreiben vom 15. Juni 2017 forderte das Bezirksamt Spandau den Beklagten letztmalig auf, die in dem Zeitraum vom 2. August 2012 bis zum 7. Oktober 2013 geleisteten Zahlungen in Höhe von 11.246,31 € bis zum 17. Juli 2017 an das Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf zurückzuerstatten.

Der Kläger ist der Auffassung, dass er für die Zeit vom 2. August 2012 bis zum 7. Oktober 2013 keine Kosten zu tragen habe, weil er für die Gewährung von Leistungen während dieser Zeit gemäß § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII - nach dem sich die Zuständigkeit nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 9. Dezember 2010 - 5 C 17/09 -) richte - nicht zuständig gewesen sei. Da die Elternteile des Kindes vor Beginn der Hilfe verschiedene gewöhnliche Aufenthalte hatten und nach Hilfebeginn verschiedene gewöhnliche Aufenthalte begründeten und kein Elternteil das Sorgerecht gehabt habe, sei die bisherige Zuständigkeit des Beklagten trotz des Umzugs der Kindesmutter bestehen geblieben.

Der Kläger beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 11.246,31 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit am 28. Dezember 2017 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er ist der Auffassung, der Kläger sei im verfahrensgegenständlichen Zeitraum für die Gewährung von Leistungen zuständig gewesen und habe infolgedessen auch die Kosten zu tragen. Der Entzug des Sorgerechts der bis dahin allein personensorgeberechtigten Kindesmutter am 19. Februar 2009 und der Umzug nach Berlin Spandau am 11. Januar 2010 führen dazu, dass der Kläger gemäß § 89a Abs. 3 SGB VIII zuständig geworden sei. Die vom Kläger herangezogene Rechtsprechung entspreche nicht dem gesetzgeberischen Willen.

Entscheidungsgründe§

Die zulässige Klage, über die mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann (§ 102 Abs. 2 VwGO), ist begründet. Dem Kläger steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Rückerstattung der von ihm für das Kind aufgewendeten Jugendhilfeleistungen zu.

Anspruchsgrundlage ist § 112 Sozialgesetzbuch - Zehntes Buch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X). Danach sind gezahlte Beträge zurückzuerstatten, soweit eine Erstattung zu Unrecht erfolgt ist. Trotz seiner Stellung im zweiten Abschnitt des dritten Kapitels des SGB X (§§ 102 bis 114 SGB X) findet die Vorschrift des § 112 SGB X als generelle Regelung über Erstattungen nach §§ 102 bis 105 SGB X hinaus auf alle Erstattungsansprüche zwischen Sozialleistungsträgern Anwendung (BSG, Urteil vom 29. November 1990 - 2 RU 10/90 -, juris; Leopold in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 2. Auflage 2017, § 112 SGB X, Rn. 8 f.).

Die Voraussetzungen für eine Rückerstattung nach § 112 SGB X liegen vor, weil der Kläger dem Beklagten die von diesem für die Unterbringung des Kindes in einer Pflegefamilie in dem Zeitraum vom 2. August 2012 bis zum 7. Oktober 2013 aufgewendeten Jugendhilfekosten zu Unrecht erstattete. Der Kläger war gegenüber dem Beklagten nach dem im Erstattungszeitpunkt maßgebenden Recht insoweit nicht erstattungspflichtig.

Dies ergibt sich aus § 89a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII. Danach sind (nur) Kosten, die ein örtlicher Träger aufgrund einer Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII aufgewendet hat, von dem örtlichen Träger zu erstatten, der zuvor zuständig war oder gewesen wäre. Der Anwendungsbereich des § 89a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII ist ab dem Zeitpunkt eröffnet, zu dem die örtliche Zuständigkeit eines Trägers der öffentlichen Jugendhilfe nach § 86 Abs. 6 SGB VIII begründet wird (BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2010 - 5 C 17/09 -, juris, Rn. 12 m.w.N.).

Der Beklagte ist seit Leistungsbeginn örtlich zuständiger Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Die Beteiligten gehen zu Recht übereinstimmend davon aus, dass der Beklagte bei Leistungsbeginn am 12. November 2007 örtlich zuständig war, und zwar nach § 86 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII (i.d.F. vom 14. Dezember 2006, BGBl. I, Seite 3134) - sofern die Vaterschaft des Kindes nicht anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist - oder nach § 86 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII (i.d.F. vom 14. Dezember 2006, BGBl. I, Seite 3134) - weil jedenfalls zu jener Zeit die allein personensorgeberechtigte Mutter des Kindes ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bezirk des Beklagten hatte, während der andere Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Landkreis Oder-Spree hatte.

Der spätere Wechsel der gewöhnlichen Aufenthalte der Kindesmutter und der Entzug des ihr zustehenden Sorgerechts führten zu keiner Änderung der örtlichen Zuständigkeit des Beklagten.

§ 86 Abs. 3 SGB VIII, wonach § 86 Abs. 2 Satz 2 und 4 SGB VIII in den Fällen anzuwenden ist, in denen die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte haben und die Personensorge keinem Elternteil zusteht, ist nicht anwendbar, weil nur die Fälle erfasst werden, in denen die Eltern bereits vor oder bei Leistungsbeginn verschiedene gewöhnliche Aufenthalte haben und schon in diesem Zeitpunkt keinem Elternteil die Personensorge zusteht (BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2010 - 5 C 17/09 -, juris, Rn. 22). Vorliegend hatten zwar beide Elternteile vor und bei Leistungsbeginn am 12. November 2007 unterschiedliche Aufenthalte, die (kumulativ erforderliche) weitere Voraussetzung, dass keinem Elternteil schon in diesem Zeitpunkt die Personensorge zusteht, ist aber nicht gegeben, weil der alleinsorgeberechtigten Mutter des Kindes die Sorgeberechtigung erst nach Leistungsbeginn, nämlich am 19. Februar 2009, entzogen wurde.

Das Bundesverwaltungsgericht hatte in einem vorangegangenen Urteil vom 30. September 2009 - 5 C 18.08 - (juris) bereits entschieden, dass § 86 Abs. 5 SGB VIII alle Fallgestaltungen erfasst, in denen die Eltern nach Leistungsbeginn verschiedene gewöhnliche Aufenthalte haben. Satz 1 ist dabei anwendbar, wenn die elterliche Sorge einem Elternteil zusteht, Satz 2 regelt die Fälle gemeinsamer oder - wie hier - fehlender Personensorge. Die zeitliche Abfolge der zuständigkeitsrelevanten Kriterien ("Begründung verschiedener gewöhnlicher Aufenthalte" oder "gemeinsame oder fehlende Personensorge beider Elternteile") hat auf die Bestimmung der Zuständigkeit nach § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII keinen Einfluss. Mit der "bisherigen Zuständigkeit" im Sinne des § 86 Abs. 5 SGB VIII ist die Zuständigkeit gemeint, die vor dem Zeitpunkt, zu dem eine Prüfung und gegebenenfalls Neubestimmung der örtlichen Zuständigkeit veranlasst ist, zuletzt bestanden hat (Urteil vom 30. September 2009, a.a.O., Rn. 22 ff.).

Allerdings ist wegen der zuständigkeitsbestimmenden Wirkung des Personensorgerechts im Falle verschiedener gewöhnlicher Aufenthalte der Eltern während des Leistungsbezugs eine Überprüfung der örtlichen Zuständigkeit und gegebenenfalls ein Wechsel der diesbezüglichen Rechtsgrundlage auch bei einer alleinigen Änderung des Personensorgerechts ohne zeitgleiche Änderung des (zuständigkeitsrelevanten) Aufenthalts veranlasst (BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2010 - 5 C 17/09 -, juris, Rn. 23). Hier liegt ein Fall des § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIIII vor, weil nach dem Entzug des Sorgerechts der Kindesmutter kein Elternteil mehr personensorgeberechtigt war. Dies wiederum hat zur Folge, dass die bisher bestehende Zuständigkeit des Beklagten nach § 86 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII bestehen geblieben ist.

Auch die Begründung eines neuen gewöhnlichen Aufenthalts der Mutter des die Hilfe empfangenden Kindes ab dem 11. Januar 2010 in Berlin würde die (Rück)Erstattungspflicht des Beklagten nicht nach § 89a Abs. 3 SGB VIII entfallen lassen. Als Folge der Festschreibung der bisherigen Zuständigkeit des Beklagten nach § 86 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. § 86 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII zum 19. Februar 2009 wären die zeitlich nachfolgenden Aufenthaltsänderungen der Kindesmutter zuständigkeits- und damit auch kostenerstattungsrechtlich unbeachtlich.

Der Entzug des Sorgerechts der bis dahin allein personensorgeberechtigten Kindesmutter und die Begründung neuer gewöhnlicher Aufenthalte durch sie außerhalb des Gebiets des Beklagten in der Folgezeit führten auch nicht dazu, dass die Kostenerstattungspflicht gemäß § 89a Abs. 3 SGB VIII auf den Kläger als anderen örtlichen Träger überging. Auch wenn eine Änderung des nach § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII maßgeblichen gewöhnlichen Aufenthalts zu einem Wechsel der Kostenerstattungspflicht führt, wäre die Erstattungspflicht des Beklagten mit dem Entzug des Sorgerechts der Mutter des Kindes am 19. Februar 2009 mangels Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 89a Abs. 3 SGB VIII nicht entfallen, weil die Mutter des Kindes erst am 11. Januar 2010 nach Berlin zog. Durch den Entzug des Sorgerechts ist der gewöhnliche Aufenthalt der Mutter des Hilfe empfangenden Kindes in der Folgezeit für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit nicht (mehr) maßgeblich gewesen. Etwas anderes würde nur gelten, wenn die Mutter des die Hilfe empfangenden Kindes einen gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne von § 86 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII mit dem Kindesvater begründet hätte, was hier indes nicht der Fall ist (BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2010 - 5 C 17/09 -, juris, Rn. 19).

Die Regelung in § 86 Abs. 5 SGB VIII über die örtliche Zuständigkeit im Falle des fehlenden Sorgerechts beider Elternteile erfasst nach der nicht unumstrittenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich die Kammer aus Gründen der Wahrung der Rechtseinheit zumindest für § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII (a.F.) aber anschließt, alle Fallgestaltungen, in denen die Eltern nach Leistungsbeginn verschiedene gewöhnliche Aufenthalte besitzen. Es ist demnach unerheblich, ob sie vor dem Beginn der Leistung einen gemeinsamen oder getrennten gewöhnlichen Aufenthalt hatten (BVerwG, Urteil vom 14. November 2013 – 5 C 34/12 -, juris, Rn. 23; a.A. Lange in jurisPK-SGB VIII, § 86 Rn. 102 ff. m.w.N.).

Die Vorschrift ist zudem nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch dann anwendbar, wenn sich nur die Sorgerechts-, nicht aber die Aufenthaltsverhältnisse ändern (BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2010 - 5 C 17/09 -, juris, Rn. 23; a.A. Sächsisches OVG, Urteil vom 4. Oktober 2010 - 5 B 770/03 - juris, Rn. 21 ff.; a.A. Lange in jurisPK-SGB VIII, § 86 Rn. 97).

Etwas anderes ergibt sich schließlich auch nicht mit Blick darauf, dass das die Hilfe empfangende Kind seit dem 12. November 2009 seit zwei Jahren bei einer Pflegefamilie lebte und sein Verbleib dort auf Dauer zu erwarten war. Dadurch ist oder wird zwar - so diese Vorschrift als anwendbar anzusehen ist - gemäß § 86 Abs. 6 Satz 1 SGB VIII, abweichend von den Absätzen 1 bis 5, der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Da dieser jedoch im Landkreis Oberhavel liegt, ist der Beklagte zuständig geblieben.

Der Rückerstattungsanspruch unterliegt nicht dem Ausschlusstatbestand des § 111 SGB X (BSG, Urteil vom 15. Dezember 2015 - B 1 KR 14/15 R, juris, Rn. 20; Mutschler in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 2. Auflage 2017, § 111 SGB X, Rn. 12).

Die Verjährung richtet sich nach § 113 SGB X. Ein Eintritt der Verjährung wird nicht von Amts wegen beachtet, sondern nur auf Einrede (OVG für das Land Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 19. Juli 2013 - 1 L 76/09 -, juris, Rn.12). Abgesehen davon, dass eine solche Einrede vorliegend nicht erhoben worden ist, dürften die gegen den Beklagten geltend gemachten Ansprüche wegen des vom Beklagten am 11. März 2014 abgegebenen Anerkenntnisses auch nicht verjährt sein.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. § 709 Zivilprozessordnung.