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Verwaltungsgericht Potsdam Urteil vom 06.05.2019 – 7 K 5121/16

7. Kammer · ECLI:DE:VGPOTSD:2019:0506.7K5121.16.00

Tatbestand§

Der am … geborene Kläger begehrt Eingliederungshilfe nach § 35a Sozialgesetzbuch - Achtes Buch - Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII).

Mit seinem am 2. November 2015 beim Beklagten eingegangenen Antrag beantragte der Kläger, ihm „Eingliederungshilfe in voller Höhe für den Zeitraum 01.11.2015 bis 31.01.2017“ zu bewilligen. Zur Begründung verwies er darauf, dass ihm bereits seit 2009 Eingliederungshilfe gewährt werde und er diese weiterhin brauche. In der Vergangenheit hatte der Kläger Eingliederungshilfe gemäß § 35a SGB VIII vom 7. Dezember 2009 bis zum 6. Juni 2011, vom 16. April 2012 bis zum 15. Oktober 2012 und vom 1. August 2013 bis zum 28. Februar 2014 erhalten. Zu weiteren Einzelheiten bezog er sich auf einen auf den 7. August 2014 datierten zusammenfassenden Befund des Kinderzentrums G...- Sozialpädagogisches Zentrum -, das eine Einrichtung i.S.d. § 119 Sozialgesetzbuch - Fünftes Buch (SGB V) ist. Aus diesem Befund ergibt sich u.a., dass der Kläger an einer Dyskalkulie (Rechenschwäche) leidet.

Das Jugendamt des Beklagten bat den den Kläger bereits im Verwaltungsverfahren vertretenden Bevollmächtigten mit Schreiben vom 17. November 2015, einen Elternfragebogen ausfüllen und zurückreichen zu lassen sowie die den Kläger in der Vergangenheit begutachtenden und behandelnden Therapeuten sowie die Lehrer der vom Kläger besuchten Schule von deren Schweigepflicht entbinden zu lassen. Die Mutter des Klägers verweigerte die Entbindung von der Schweigepflicht und reichte lediglich einen ausgefüllten Personalbogen und einen Eltern-Fragebogen zurück. Einen für den 26. Januar 2016 vereinbarten Gesprächstermin im Jugendamt nahm sie nicht wahr. Der Vater des Klägers reagierte gar nicht.

Mit Bescheid vom 6. Juni 2016 lehnte der Beklagte die beantragte Eingliederungshilfe mit der Begründung ab, er könne anhand der - wegen der fehlenden Mitwirkung der Eltern des Klägers - wenigen zur Verfügung stehenden Erkenntnismöglichkeiten (im Wesentlichen der zu jenem Zeitpunkt annähernd zwei Jahre alte zusammenfassende Befund des Kinderzentrums G...vom 7. August 2014 sowie der von der Mutter des Klägers ausgefüllte Eltern-Fragebogen und Verwaltungsvorgänge zu den seit 2009 vorgenommenen Eingliederungshilfen) nicht feststellen, dass die Teilhabe des Klägers am Leben in der Gesellschaft durch ein Abweichen seiner seelischen Gesundheit beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.

Den hiergegen vom Kläger am 5. Juli 2016 eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 23. November 2016, dem Kläger zugestellt am 26. November 2016, zurück.

Der Kläger hat am 27. Dezember 2016 Klage erhoben und diese mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 15. Mai 2017, bei Gericht eingegangen am 23. Mai 2017, begründen lassen.

Er ist der Auffassung, dass für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum die Voraussetzungen, unter denen ein Anspruch auf Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII besteht, vorliegen.

Der Kläger beantragt (sinngemäß),

den Bescheid vom 6. Juni 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. November 2016 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm für die Zeit vom 1. November 2015 bis 31. Januar 2017 Eingliederungshilfe gemäß § 35a SGB VIII zu leisten.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er bezieht sich auf die Begründung der angefochtenen Bescheide.

Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 21. Februar 2018 gemäß § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

Dieser hat nach vorheriger Anhörung der Beteiligten am 8. Januar 2019 durch Gerichtsbescheid, dem Kläger zugestellt am 14. Januar 2019, entschieden. Der Kläger hat am 23. Januar 2019 die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt, die am 6. Mai 2019 stattgefunden hat. In der Ladung zum Termin ist der Kläger darauf hingewiesen worden, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann, § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Klägerseite hat diesen Termin nicht wahrgenommen. Nach Beendigung der Verhandlung erreichte die Geschäftsstelle der Kammer eine per Fax versandte und auf den 6. Mai 2019 datierte Mitteilung, dass der Bevollmächtigte des Klägers den Termin wegen einer Erkrankung nicht wahrnehmen könne, die um 9.21 Uhr bei Gericht eingegangen war. Eine telefonische Benachrichtigung der Geschäftsstelle der Kammer durch das Büro des Bevollmächtigten des Klägers erfolgte nicht.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die vom Gericht beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und den Inhalt der Gerichtsakte verwiesen.

Entscheidungsgründe§

Die Klage hat keinen Erfolg. Die Klage ist unzulässig, weil der Kläger kein Rechtsschutzbedürfnis (mehr) hat.

Der streitbefangene Zeitraum ist, als der Prozesskostenhilfeantrag entscheidungsreif gewesen ist, bereits abgelaufen gewesen, ohne dass der Kläger zuvor im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes eine vorläufige Hilfegewährung durchgesetzt oder sich die Hilfe entsprechend § 36a Abs. 3 SGB VIII zulässigerweise selbst beschafft hätte. Zur Entscheidung reif ist der Antrag nicht schon dann, wenn der Beteiligte die (hier bereits am 29. Dezember 2016 vorgelegte) vollständige Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst den erforderlichen Belegen vorgelegt sowie das Streitverhältnis dargelegt hat, sondern erst dann, wenn der Gegner gemäß § 118 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung Gelegenheit zur Äußerung hatte (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. April 2010 - OVG 5 M 11.10 -, juris, Rn. 6). Auf die erst mit Schriftsatz vom 15. Mai 2017 begründete Klage hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 15. Juni 2017 - mithin fast ein halbes Jahr nach Ablauf des verfahrensgegenständlichen Bewilligungszeitraums - Stellung nehmen können.

Mangels Durchführung einer Lerntherapie im verfahrensgegenständlichen Zeitraum (vom 1. November 2015 bis zum 31. Januar 2017) ist eine rückwirkende Hilfegewährung nicht möglich (Urteile der Kammer vom 22. Januar 2013 - VG 7 K 2149/10 - und 19. September 2017 - VG 7 K 1178/15).

Soweit der Kläger - wenn auch ohne Vorlage aussagekräftiger Unterlagen und auch im Übrigen völlig unsubstantiiert - behauptet, die Dyskalkulie-Behandlung sei auch im verfahrensgegenständlichen Zeitraum fortgesetzt worden, ist dies nach wie vor nicht nachvollziehbar und widersprüchlich. So wird mit Schriftsatz vom 14. März 2018 noch vorgetragen, dass sich der Kläger „wegen der fehlenden Weiterführung der Therapie von seinem Plan, zu studieren, bedauerlicherweise verabschieden muss(te)“. Mit Schriftsatz vom 22. März 2018 wird sodann aber vorgetragen, „dass die Dyskalkulie-Behandlung während des streitgegenständlichen Zeitraums fortgesetzt wurde“. Hierzu werden indes keine den verfahrensgegenständlichen Zeitraum von November 2015 bis Januar 2017 betreffende Rechnungen vorgelegt, sondern drei Rechnungen aus den Monaten März bis Mai 2014 (Anlagen K 8 bis K 10). Der vom Zentrum zur Therapie der Rechenschwäche ausgestellte Kostenplan für Rechenschwächetherapie (Anlage zum Schriftsatz vom 28. Juni 2017) taugt ebenfalls nicht als Beleg für die Fortsetzung der Behandlung im hier verfahrensgegenständlichen Zeitraum, da er weder auf den Kläger bezogen noch datiert ist.

Der Aufforderung des Gerichts vom 25. Januar 2019, gemäß § 87b Abs. 2 VwGO substantiiert und mit Beweisangeboten ergänzend zu den angeblich im verfahrensgegenständlichen Zeitraum durchgeführten Maßnahmen bis zum 28. Februar 2019 vorzutragen, ist der Kläger trotz zweimaliger Verlängerung der hierfür gesetzten Frist, zuletzt bis zum 10. April 2019, nicht nachgekommen.

Schließlich kommt es auf den - nicht nachvollziehbaren - Einwand, die Beantragung einer einstweiligen Anordnung auf Hilfegewährung sei angesichts der Fortführung des Unterrichts nicht in Betracht gekommen, nicht entscheidungserheblich an.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 188 Satz 2 VwGO.