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Verwaltungsgericht Potsdam Urteil vom 06.05.2019 – 7 K 845/17

7. Kammer · ECLI:DE:VGPOTSD:2019:0506.7K845.17.00

Tenor§

Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.

Die Bescheide der Beklagten vom 23. Mai 2016 sowie vom 4. und 24. Oktober 2016 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 11. Januar 2017 (51.13.3.06416; 51.13.3.09416; 51.13.3.09316) werden aufgehoben und die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin die für eine Lerntherapie in der Zeit vom 15. Juli 2015 bis zum Ende des Schuljahrs 2016/17 gemachten Aufwendungen in Höhe von 4.176,80 € zu erstatten.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskiosten nicht erhoben werden, haben die Beteiligten jeweils zur Hälfte zu tragen.

Das Urteil ist für die Beklagte hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Für die Klägerin ist das Urteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages vollstreckbar.

Tatbestand§

Die am … geborene Klägerin wendet sich gegen die Ablehnung ihrer Anträge vom 15. Juli 2015, vom 15. Oktober 2015 (mündlich) und vom 12. September 2016 sowie vom 29. Juli 2016 auf Gewährung von Eingliederungshilfe in Form einer Lerntherapie wegen einer Dyskalkulie (§ 35a Sozialgesetzbuch - Achtes Buch - Kinder- und Jugendhilfe - SGB VIII) und begehrt die Übernahme von Kosten für selbstbeschaffte Hilfen.

Die Eltern der Klägerin beantragten am 15. Juli 2015 beim Jugendamt der Beklagten erstmals Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII für ihre Tochter. Mit Schreiben vom 27. Juli 2015 bestätigte das Jugendamt den Eingang des Antrags und lud die Klägerin und ihre Eltern zu einem Hilfe- und Beratungsgespräch am 15. Oktober 2015 in der Kreisverwaltung ein. Zugleich forderte das Jugendamt Kopien der sich aus dem Schreiben im Einzelnen ergebenden Unterlagen an. Am 2. Oktober 2015 teilte die Mutter der Klägerin dem Jugendamt mit, dass die Klägerin seit dem 2. Oktober 2015 beim Zentrum zur Therapie der Rechenschwäche an einer Dyskalkulietherapie teilnimmt. Nachdem das Hilfe- und Beratungsgespräch am 15. Oktober 2015 stattgefunden hatte und die Eltern der Klägerin eine Erklärung zur Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht abgegeben hatten und ein auf den 16. November 2015 datierter und von der stellvertretenden Schulleiterin der von der Klägerin besuchten Schule ausgefüllter Fragebogen zur Ermittlung des Förderbedarfs vorgelegt worden war, forderte das Jugendamt mit Schreiben vom 29. März 2016 die sich aus diesem Schreiben im Einzelnen ergebenden weiteren Unterlagen an. Am 12. Mai 2016 ging beim Jugendamt u.a. ein angeforderter Bericht des Klinikums vom 3. Februar 2016, dessen Vorlage sich wegen der Klärung eines Sachverhalts verzögert hatte.

Die Beklagte lehnte die Anträge mit Bescheiden vom 23. Mai 2016 sowie vom 4. und 24. Oktober 2016 mit der Begründung ab, dass ausweislich der von der Klägerin eingereichten Unterlagen bei ihr keine Rechenstörung (ICD-10 F81.2) vorliege. Hiergegen legte die Klägerin am 22. Juni 2016, am 12. Oktober 2016 und am 8. November 2016 Widersprüche ein, die die Beklagte mit drei auf den 11. Januar 2017 datierten Widerspruchsbescheiden, der Klägerin zugestellt am 13. Januar 2017, zurückwies.

Hiergegen hat die Klägerin am 13. Februar 2017 Klage erhoben.

Zuvor hatte das zuständige Staatliche Schulamt nach Durchführung eines Verfahrens zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs gemäß § 50 Abs. 2 und 3 Schulgesetz mit Bescheid vom 6. September 2016 festgestellt, dass die Klägerin sonderpädagogischen Förderbedarf im Förderschwerpunkt „Lernen“ hat, die in P ... weiterhin besuchen kann und dort nach dem Rahmenlehrplan für die Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Lernen“ unterrichtet wird. Die Klägerin erhielt seitdem wöchentlich vier Förderstunden.

Mit Schreiben vom 12. September 2016 hatte die Mutter der Klägerin bei der Beklagten ergänzend und vorsorglich beantragt, die im Schuljahr 2015/16 für die Klägerin in der Zeit von Oktober 2015 bis Juni 2016 aufgewendeten Kosten für eine Dyskalkulietherapie beim in P ... in Höhe von (9 x 250 € =) 2.250 € zu erstatten.

Mit Bescheid vom 27. September 2016 übernahm das Sozialamt der Beklagten die Kosten für eine Lernförderung gemäß § 28 Abs. 5 Sozialgesetzbuch - Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II) für die Zeit vom 1. Oktober 2015 bis zum 30. September 2016 in Höhe von 1.823,20 €.

Aus einer Bescheinigung des vom 8. Februar 2017 ergibt sich, dass von Oktober 2015 bis Februar 2017 Aufwendungen für die Dyskalkulietherapie in Höhe von 4.000 € entstanden. Aus auf den 1. März 2017, den 3. April 2017, den 2. Mai 2017 und den 1. Juni 2017 datierten Rechnungen des ergibt sich, dass für die Dyskalkulietherapie der Klägerin von März 2017 bis Juni 2017 weitere 1.000 € aufgewendet wurden.

Am 24. Juli 2017 und am 25. Juli 2018 stellten die Eltern der Klägerin beim Sozialamt der Beklagten weitere Anträge auf Fortführung der Lernförderung und teilten mit, dass ein Einzelfallhelfer benötigt werde. Die Beklagte teilte mit Schreiben vom 1. August 2017 und 31. Juli 2018 mit, dass sie mit Blick darauf, dass die mit diesem Antrag begehrte Leistung bereits Gegenstand eines vor dem Sozialgericht Potsdam zum Geschäftszeichen - S 20 SO 35/71 - anhängigen Verfahrens ist, das (Verwaltungs)Verfahren, in dem über die am 25. Juli 2018 beantragten Leistungen entschieden wird, bis zur Entscheidung des Sozialgerichts ruhend gestellt werde. Das Verfahren vor dem Sozialgericht endete durch Rücknahme der Klage am 20. September 2018, nachdem der Klägerin Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) gewährt worden waren.

Ein Hilfeplanverfahren unter Einbeziehung der Fachmeinung des Jugendamtes wurde nicht durchgeführt.

Die Klägerin ist der Auffassung, sie habe einen Anspruch auf Bewilligung einer Lerntherapie in Gestalt einer Dyskalkulietherapie seit dem 15. Juli 2015 bis einschließlich zum Ende des Schuljahrs 2016/17 sowie einen Anspruch auf Erstattung der seit dem 1. Oktober 2015 bereits entstandenen Kosten für die Lerntherapie, soweit sie nicht anderweitig erstattet worden seien.

Sie meint, den Entscheidungen der Beklagten habe nicht nur der Bericht des Klinikums vom 3. Februar 2016, in dem die Vordiagnose Rechenstörung (ICD-10 F.81.2) nicht bestätigt worden sei, zugrunde gelegt werden dürfen. Insoweit verweist sie auf einen weiteren Bericht des Klinikums vom 11. Oktober 2017, in dem nunmehr doch eine Rechenstörung (ICD-10 F81.2) diagnostiziert wird.

Außerdem seien die Widerspruchsbescheide vom 11. Januar 2017 nicht nachvollziehbar begründet. Insbesondere erschließe sich nicht, aus welchem Grund das Vorliegen einer seelischen Behinderung verneint worden sei, obwohl sich aus dem vorbezeichneten Bericht ergebe, dass es bei der Klägerin viele Abweichungen von für Gleichaltrige alterstypischen Fähigkeiten und Verhaltensweisen gebe. Die Voraussetzungen für die beantragten Hilfen liegen vor. Sie, die Klägerin, leide jedenfalls seit dem Zeitpunkt der Antragstellung an seelischen Störungen. Außerdem sei ihre Konzentrationsfähigkeit mittelgradig beeinträchtigt, ihre sozio-emotionale Entwicklung sei nicht altersentsprechend und sie zeige im schulischen und sozialen Bereich Ängste, die nicht alterstypisch seien. Darüber hinaus bestünden erhebliche Defizite im Bereich Mathematik. Durch die seelischen Störungen sei ihre Fähigkeit zur Eingliederung in die Gesellschaft beeinträchtigt. Die beantragte Maßnahme sei nach § 35a Abs. 3 SGB VIII i.V.m. § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII als Hilfe zur angemessenen Schulbildung zu bewilligen. Ihr Bedarf könne nicht durch Angebote der Schule oder Leistungen der Krankenversicherung vollständig gedeckt werden. Ihr Anspruch auf Erstattung bereits aufgewendeter (und nicht anderweitig erstatteter) Kosten für die Dyskalkulietherapie ergebe sich aus § 36 Abs. 3 SGB VIII.

Soweit es die am 24. Juli 2017 beantragten Leistungen anbelangt, hat die Klägerin einen Erstattungsanspruch geltend gemacht; soweit es die am 25. Juli 2018 beantragten Leistungen anbelangt, hat sie wegen Untätigkeit der Beklagten (nach Beendigung des sozialgerichtlichen Verfahrens am 20. September 2018) einen Anspruch auf Bescheidung geltend gemacht. Sie hat die Klage, soweit es diese beiden (klageerweiternd geltend gemachten) Ansprüche anbelangt, in der mündlichen Verhandlung am 6. Mai 2019 mit Einwilligung der Beklagten (teilweise) zurückgenommen.

Die Klägerin hat zuletzt noch beantragt,

die Bescheide vom 23. Mai 2016 sowie vom 4. und 24. Oktober 2016 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 11. Januar 2017 (51.13.3.06416; 51.13.3.09416; 51.13.3.09316) aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin die begehrte außerschulische Lerntherapie als Eingliederungshilfeleistung ab dem 15. Juli 2015 bis zum Ablauf des Schuljahrs 2016/17 zu bewilligen sowie die Kosten für die Dyskalkulietherapie für die Zeit ab dem 15. Juli 2015 bis einschließlich Juli 2017 in Höhe von monatlich 250 €, insgesamt mithin 6.000 €, abzüglich der bereits als Leistung nach dem Sozialgesetzbuch - Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II) vom Sozialamt der Beklagten für die Zeit vom 1. Oktober 2015 bis zum 30. September 2016 gezahlten 1.823,20 €, damit verbleibende 4.176,80 € zu erstatten.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat, nachdem das Gutachten des Klinikums vom 11. Oktober 2017 und eine auf den 14. September 2018 datierte ärztliche Stellungnahme des Facharztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie vorlagen, nicht länger bestritten, dass bei der Klägerin eine Rechenstörung vorliegt. Sie hält aber weiter an der Auffassung fest, dass bei der Klägerin keine Teilhabebeeinträchtigung eingetreten ist oder einzutreten droht. Insoweit nimmt sie Bezug auf das Protokoll zum Hilfeplangespräch vom 26. September 2016.

Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 19. Februar 2018 gemäß § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auf den Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

Die von der Beklagten für die Klägerin geführten Verwaltungsvorgänge haben vorgelegen. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf diese und die Gerichtsakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe§

Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, ist das Verfahren nach § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.

Im Übrigen ist die zulässige Klage begründet.

Die drei (zuletzt noch) angefochtenen Bescheide in Gestalt der drei Widerspruchsbescheide vom 11. Januar 2017 sind rechtswidrig und verletzten die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Die Klägerin hat für die beiden hier streitgegenständlichen Bewilligungszeiträume vom 15. Juli 2015 bis zum Ablauf des Schuljahrs 2016/17 (am 31. Juli 2017) einen Anspruch auf die begehrte Bewilligung von Eingliederungshilfe in Gestalt der Übernahme der Kosten für eine Lerntherapie wegen ihrer Dyskalkulie.

Die Ablehnungen der Anträge auf Gewährung von Eingliederungshilfe für die Schuljahre 2015/16 und 2016/17 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten, weil die Beklagte - was sich allerdings ohne weiteres erkennbar hier erst nach Rechtshängigkeit im laufenden Rechtsstreit durch die Vorlage des Berichts des Klinikums vom 11. Oktober 2017 herausgestellt hat - zunächst unrichtig davon ausgegangen war, dass die Klägerin nicht an einer Dyskalkulie leidet.

Der geltend gemachte Anspruch findet seine Rechtsgrundlage in § 36a Abs. 3 SGB VIII i.V.m. § 35a Abs. 1 SGB VIII (in der Fassung vom 11. September 2012 - BGBl. I, S. 2022).

Nach § 35a Abs. 1 SGB VIII haben Kinder oder Jugendliche einen Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist. Nach § 36a Abs. 2 SGB VIII soll die Entscheidung über eine längerfristige Hilfe im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte getroffen werden, wobei hierzu ein Hilfeplan aufgestellt werden soll. Sofern das Hilfeplanverfahren unter Einbeziehung der Fachmeinung des Jugendamtes nicht durchgeführt wurde und die Situation des Betroffenen gemäß § 36a Abs. 2 SGB VIII auch keine bloß niedrigschwellige unmittelbare, also ambulante Hilfe erfordert, sondern die Hilfen von der Leistungsberechtigten - oder wie hier von deren Eltern - selbst beschafft wurde, besteht unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, dass der Träger der Jugendhilfe ausnahmsweise im Nachgang nach § 36a Abs. 3 SGB VIII zur Übernahme der erforderlichen Aufwendungen verpflichtet wird (VG Trier, Urteil vom 1. März 2018 - 2 K 14025/17.TR -, juris, Rn. 19).

Ein solcher Fall der sogenannten Selbstbeschaffung kann nach § 36a Abs. 3 SGB VIII jedoch nur dann zur Kostentragungspflicht des Jugendhilfeträgers führen, wenn der Leistungsberechtigte den Träger vor der Selbstbeschaffung über den Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt hat (1), die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe vorlagen (2) und die Deckung des Bedarfs bis zu einer abschließenden Entscheidung des Jugendhilfeträgers keinen zeitlichen Aufschub geduldet hat (3). Diese drei Anspruchsvoraussetzungen müssen kumulativ vorliegen, was hier der Fall ist.

(1) Zunächst hat der Leistungsberechtigte den Jugendhilfeträger über den Hilfebedarf in Kenntnis zu setzen und zwar noch vor der Selbstbeschaffung (§ 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII). Das ist bei einer rechtzeitigen und substantiierten Antragsstellung gegenüber dem Jugendamt anzunehmen, damit dieses sodann zur pflichtgemäßen Prüfung sowohl der Anspruchsvoraussetzungen als auch möglicher Hilfemaßnahmen in der Lage ist (VG Trier, Urteil vom 1. März 2018 - 2 K 14025/17.TR -, juris, Rn. 22; OVG NRW, Urteil vom 16. November 2015 - 12 A 1639/14 -, juris, Rn. 77 mit Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 11. August 2015 - 5 C 18/04 -, juris). Der Hintergrund für das materielle Erfordernis eines Antrages oder eines frühzeitigen Befassens mit dem Begehr ergibt sich aus dem Ziel der Jugendhilfe, das auf partnerschaftliche Hilfe unter Achtung familiärer Autonomie und auf kooperative pädagogische Entscheidungsprozesse gerichtet ist (VG Trier, a.a.O.; BVerwG, Beschluss vom 22. Mai 2008 - 5 B 130/07 -, juris, Rn. 4).

Das erste (schriftliche) Hilfeersuchen ist der auf den 13. Juli 2016 datierte Antrag zur Bewilligung der Dyskalkulietherapie, der beim Jugendamt des Beklagten am 15. Juli 2015 einging. Dieser Antrag ging, anders als von den Eltern der Klägerin dargestellt, nicht zeitgleich mit der Aufnahme der Lerntherapie, sondern bereits zweieinhalb Monate vor der Aufnahme der Lerntherapie - die ausweislich einer E-Mail der Mutter der Klägerin vom 2. Oktober 2015 an das Jugendamt der Beklagten (Bl. 4 VV Heft 1) erst ab dem 2. Oktober 2015 erfolgte - bei der Beklagten ein.

(2) Die Voraussetzungen zur Gewährung der Hilfe, wie sie in § 36a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII gefordert werden, sind im Falle der Klägerin erfüllt. Dabei verweist die genannte Norm implizit auf die Tatbestandsmerkmale des § 35a Abs. 1 Nr. 1 und 2 SGB VIII. Hiernach haben Kinder und Jugendliche einen Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn ihre Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist. Diese beiden Merkmale müssen, was vorliegend der Fall ist, kumulativ vorliegen.

Eine Gesundheitsabweichung in Form einer seelischen Behinderung, wie sie in § 35a Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII gefordert wird, meint eine psychische oder verhaltensbezogene Störung im Sinne einer altersuntypischen Abweichung (Kunkel/Kepert/ Pattar, SGB VIII, 7. Auflage, § 35a, Rn. 11 und 13). Dies kann erst bei chronischen Störungen angenommen werden, die trotz oder unabhängig von ärztlicher Behandlung die psychosoziale Entwicklung und Integration des Kindes nachhaltig beeinträchtigen (VG Trier, Urteil vom 1. März 2018 - 2 K 14025/17.TR -, juris, Rn. 28).

Eine seelische Behinderung in diesem Sinne hat bei der Klägerin zur Überzeugung des Gerichts bereits zum damaligen Zeitpunkt im Oktober 2015 vorgelegen. Dies ergibt sich allerdings erst aus dem zweiten Bericht des Klinikums - Kinder und Jugendklinik - vom 11. Oktober 2017. In diesem Bericht wird die Diagnose des ersten Berichts des Klinikums vom 3. Februar 2016, in dem die bereits zuvor diagnostizierte Rechenstörung der Klägerin nicht hatte bestätigt werden können (Seite 7 des Berichts), dahingehend revidiert, dass „additiv“ (zur unterdurchschnittlichen Intelligenz im Grad einer Lernschwäche) die Kriterien einer Rechenstörung nach ICD-10 erfüllt sind. Weiter heißt es in dem Bericht vom 11. Oktober 2017: „Im Vergleich zur Klassenstufe liegen ihre mathematischen Fertigkeiten im weit unterdurchschnittlichen Bereich. Darüber hinaus weist dieser Wert eine signifikante Diskrepanz zur verbalen Intelligenz auf. Das für Teilleistungsstörungen geforderte doppelte Diskrepanzkriterium ist demzufolge als erfüllt anzusehen“. Zusammenfassend werden das Selbstwertgefühl und das Sozialverhalten der Klägerin in dem Bericht vom 11. Oktober 2017 wie folgt beschrieben: „(Die Klägerin) wurde als sehr unsicheres Mädchen mit einem geringen Selbstwertgefühl bzw. einer niedrigen Selbstwirksamkeitserwartung beschrieben. Besonders soziale Situationen scheinen (die Klägerin) zu verunsichern. Dies war bereits im Rahmen des Marburger Konzentrationstrainings in unserem Hause, an dem (die Klägerin) teilgenommen hatte, persistent auch erkennbar. Auch in der aktuellen Verhaltensbeobachtung wurde dies deutlich. Im Alltag bewegt sie sich unsicher. Anforderungen wie einkaufen zu gehen oder mit dem Bus zur Schule zu fahren, bewältigt sie nicht. Im Kontakt wirkt (die Klägerin) aufgrund dessen deutlich jünger und in ihrer sozial-emotionalen Entwicklung verzögert“. Abschließend wird in dem Bericht folgende Empfehlung gegeben: „Es ist zu prüfen, ob (der Klägerin) außerschulische Förderungen gemäß § 35a (SGB VIII) zukommen kann. Aus unserer Sicht ist das Mädchen aufgrund ihrer Diagnose in der Teilhabe an der Gesellschaft beeinträchtigt“.

Nach Vorlage des Berichts des Klinikums vom 11. Oktober 2017 hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 9. November 2017 lediglich mitgeteilt, dass sie „trotz der Diskrepanzen zwischen den beiden Gutachten“ (vom 3. Februar 2016 und 11. Oktober 2017) „die Klärung der Frage, ob nun eine Lernbehinderung oder Lernstörung oder Rechenstörung vorliegt, nicht für erforderlich“ halte und eine Teilhabebeeinträchtigung unter Verweis auf ein Hilfeplangespräch vom 26. September 2016 (Blatt 34-40 VV Heft 2) ausgeschlossen werden könne. Dieses Vorgehen der Beklagten ist bereits methodisch unhaltbar. Das Vorliegen einer seelischen Behinderung ist vielmehr in drei Schritten festzustellen. Es muss eine Teilleistungsstörung vorliegen, die Hauptursache für eine - weitergehende - seelische Störung ist und außerdem zu einer Beeinträchtigung bei der Eingliederung in die Gesellschaft führt oder dies erwarten lässt. Ob die erstgenannte Voraussetzung - eine Teilleistungsstörung, die ein Abweichen von der seelischen Gesundheit im Sinne von § 35 a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VIII darstellt - vorliegt, ist anhand einer Stellungnahme einer in § 35a Abs. 1a Satz 1 SGB VIII genannten Person auf der Grundlage der Internationalen Klassifikation der Krankheiten (ICD) zu beurteilen (§ 35a Abs. 1a Satz 2 SGB VIII). Zusätzlich sind die Sekundärfolgen zu prüfen. Die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft muss bereits beeinträchtigt sein oder es muss eine solche Beeinträchtigung nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein. Nicht erforderlich ist allerdings, dass bereits der Eintritt einer völligen Schulphobie, einer totalen Schul- und Lernverweigerung oder ein Rückzug aus jedem sozialen Kontakt oder die Vereinzelung in der Schule festzustellen ist, um eine drohende Behinderung zu begründen.

In Anwendung vorstehender Maßstäbe gehört die Klägerin zum anspruchsberechtigten Personenkreis. Dass bei der Klägerin eine Dyskalkulie (ICD-10 F81.2) vorliegt, ist in der mündlichen Verhandlung am 6. Mai 2019 unstreitig gestellt worden und seit Oktober 2017 anhand einer Stellungnahme einer in § 35a Abs. 1a Satz 1 SGB VIII genannten Person auf der Grundlage der Internationalen Klassifikation der Krankheiten (ICD) attestiert. Während die Beurteilung, ob die seelische Gesundheit im Sinne des § 35a Abs.1 S. 1 Nr. 1 SGB VIII von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht, regelmäßig Aufgabe von Ärzten oder Psychotherapeuten ist, fällt die Einschätzung, ob die Teilhabe des jungen Menschen am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung droht, in die Kompetenz sozialpädagogischer Fachlichkeit und somit in den Aufgabenbereich des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Januar 2015 - OVG 6 N 32.14 - ; OVG NRW, Beschluss vom 15. Juli 2011 - 12 A 1168/11 -, Rn. 11 juris; Sächsisches OVG, Beschluss vom 5. April 2013 - 1 A 346/11 -, Rn. 11 juris).

Das Jugendamt stützt seine Einschätzung, ob die Teilhabe der Klägerin am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung droht, nunmehr im Wesentlichen auf das am 26. September 2016 mit der Klägerin und deren Mutter geführte Gespräch im Jugendamt (vgl. Schriftsatz vom 9. November 2017), während diese Frage in den angegriffenen und nunmehr noch verfahrensgegenständlichen Bescheiden in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 11. Januar 2017 nicht weiter geprüft worden war, weil dort bereits das Vorliegen einer Rechenschwäche als Teilleistungsstörung verneint worden war. Dabei lässt das Jugendamt indes weitere Erkenntnisquellen völlig außer Betracht. So heißt es in einer Stellungnahme der von der Klägerin besuchten Schule vom 16. November 2015 (Bl. 32-33 VV Heft 1), dass sich die Klägerin am Unterrichtsgeschehen gar nicht beteilige, auch gezielte Nachfragen mit Schweigen oder ganz selten mit Einwortsätzen beantworte, bei Schwierigkeiten nie nachfrage und stattdessen mit den Fingern auf die zu lösenden Aufgaben zeige. Die Klägerin verfüge über wenige Sozialkontakte innerhalb der Klasse und sei durch ihre ungewöhnliche Zurückhaltung innerhalb des Klassengefüges isoliert. Stets warte sie auf die Ansprache anderer und es gehen keine sozialen Interaktionen von ihr aus. Sie habe im schulischen Rahmen ein sehr geringes Selbstbewusstsein, was sich in einer starken Zurückgezogenheit und Wortkargheit zeige - wenn sie spreche, spreche sie so leise, dass sie kaum zu vernehmen sei. Ihre Rechenschwäche zeige auch Auswirkungen auf ihre Leistungen in anderen Fächern. Bei neuen Aufgabenstellungen sei sie sehr verunsichert und habe Schwierigkeiten, die Aufgaben richtig zu bearbeiten. Auch im Fach Deutsch zeigen sich beim Diktatschreiben große Schwierigkeiten. In einer auf den 2. November 2015 datierten Einschätzung zum Sozialverhalten und den sozialen Kompetenzen der Klägerin (Bl. 34 VV Heft 1) wird ihre Arbeitsweise als „stets bemüht, teilweise verträumt“ beschrieben, die Kontaktgestaltung zu Mitschülern wird als „introvertiert, abwartend, extrem zurückhaltend, sehr unsicher und sehr wortkarg“ charakterisiert und ihr allgemeines Verhalten als „unauffällig/unsichtbar“ bewertet - sie „verschwinde“ hinter anderen Schülern und vermeide Konflikte. Aus einer „Ergänzung vom 28.04.2016“ (Bl. 49 VV Heft 1) ergibt sich, dass die Klägerin in der Schule (2. Klasse) zwar kleine Lernfortschritte mache, es aber nicht schaffe, den erwünschten Lernzuwachs nach einem Förderplan, der vorsieht, bis zu den Herbstferien den Zahlenraum bis fünf, bis zu den Weihnachtsferien den Zahlenraum bis zehn und bis zu den Osterferien den Zahlenraum bis 20 zu erschließen sowie bis zu den Sommerferien an den aktuellen Lernstoff anzuknüpfen. Diese Ergänzung schließt damit, dass es aus Sicht der Schule dringend erforderlich sei, dass die Klägerin weiterhin eine außerschulische Rechentherapie erhalte. Aus einer Stellungnahme der Klassenlehrerin vom 22. Juni 2016 (Bl. 78 VV Heft 1) ergibt sich, dass die vorbezeichneten Ziele nur insoweit erreicht wurden, als sie sich den Zahlenraum bis zehn sicher erschlossen hatte, während sie diese Sicherheit bei der Erschließung des Zahlenraums bis 20 nach erreichen müsse.

Auch das Protokoll des Hilfeplangesprächs am 26. September 2016, auf das sich die Beklagte zur Einschätzung, ob die Teilhabe der Klägerin am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung droht, im Wesentlichen bezieht, legt es nicht nahe, dass eine Teilhabebeeinträchtigung der Klägerin nicht vorliegt oder droht. Zwar lagen aus Sicht der Mutter der Klägerin - soweit es die Schule betrifft - „aktuell keine Probleme und Schwierigkeiten“ vor. Die Beklagte blendet indes völlig aus, das diese Probleme offenbar seinerzeit nur verlagert worden waren und zu Hause auftraten. Unter dem Stichwort „Häuslichkeit“ heißt es in dem Protokoll wie folgt: „ … Wenn (der Klägerin) etwas verwehrt wird, schreit (sie) massiv bis zu 10 Minuten, KE (Kindeseltern) können sie nicht beruhigen, es ist eher so, dass sich (die Klägerin) selbst beruhigt, danach tut sie, als wäre nichts passiert, in der Schule macht sie das nicht, vermutlich entlädt sie sich zu Hause …“.

(3) Schließlich duldete die Deckung des Bedarfs bis zu einer abschließenden Entscheidung über die Rechtsmittel nach einer zu Unrecht abgelehnten Leistung des Jugendhilfeträgers keinen zeitlichen Aufschub.

Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, folgt ihre Pflicht zur Kostentragung aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Kostenentscheidung im Übrigen ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Mit Blick darauf, dass der (teilweise) zurückgenommene Teil der Klage von den anzunehmenden Bewilligungszeiträumen (Schuljahre 2017/18 und 2018/19) dem Teil der Klage entspricht, in dem die Klägerin obsiegt hat (Schuljahre 2015/16 und 2016/17), ist eine hälftige Teilung der Kosten angezeigt.

Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 188 Satz 2 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 und 709 Zivilprozessordnung.