Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2019

Verwaltungsgericht Potsdam Beschluss vom 10.05.2019 – 8 L 860/18

8. Kammer · ECLI:DE:VGPOTSD:2019:0510.8L860.18.00

Tenor§

1. Der Antrag wird mit der Maßgabe abgelehnt, dass der Antragsgegner verpflichtet wird, die Abschiebung des Antragstellers nur in durchgehender Begleitung eines Arztes/einer Ärztin unter Mitgabe eines Vorrats von erforderlichen Medikamenten durchzuführen und die Inempfangnahme des Antragstellers am Flughafen des Zielstaates durch einen Arzt sicherzustellen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

3. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe§

Der Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO,

dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, den Antragsteller vorläufig nicht nach Afghanistan abzuschieben,

bleibt ohne Erfolg.

I. Er ist zwar zulässig, insbesondere statthaft. Denn die mit Schriftsatz vom 10. September 2018 unter Beifügung des Attestes der Psychiatrischen Universitätsklinik der vom selben Tage erbetene Zusicherung, den Antragsteller wegen dessen Reiseunfähigkeit nicht abzuschieben, ist als, jedenfalls im Falle der Regelungsanordnung erforderliche, Antragstellung bei der Behörde auszulegen (vgl. Schoch, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand März 2014, § 123 Rn. 102, 106a).

II. Der Antrag ist aber unbegründet. Zwar mag ein Anordnungsgrund − ungeachtet der Tatsache, dass die Abschiebung des Antragstellers in Ermangelung von Heimreisedokumenten derzeit bereits aus tatsächlichen Gründen vorübergehend ausgesetzt ist − bestehen. Nach der Nebenbestimmung zur Duldung des Antragstellers erlischt diese u. a. mit der persönlichen Aushändigung eines Heimreisedokuments. Gleichzeitig darf der Termin der Abschiebung dem Ausländer gemäß § 59 Abs. 1 Satz 8 AufenthG nach Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise nicht angekündigt werden. Vor diesem Hintergrund dürfte dem Antrag die Eilbedürftigkeit nicht abzusprechen sein (so aber noch vor Einführung des § 59 Abs. 1 Satz 8 AufenthG: OVG Magdeburg, Beschluss vom 20. Januar 2009 - 2 M 288/08 -, juris, Ls. 1).

Einen Anordnungsanspruch auf vorläufigen weiteren Verbleib im Bundesgebiet hat der Antragsteller aber nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1, 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). Sein Vorbringen lässt keinen Sachverhalt erkennen, aufgrund dessen eine Abschiebung nach § 60a Abs. 2 AufenthG auch aus anderen Gründen als der Ermangelung von Heimreisedokumenten auszusetzen und eine Duldung zu erteilen wäre. Nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG ist die Abschiebung eines Ausländers auszusetzen, solange sie aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die vom Antragsteller hier geltend gemachte rechtliche Unmöglichkeit der Abschiebung liegt unter anderem dann vor, wenn die Abschiebung nicht durchgeführt werden darf, weil ein Abschiebungsverbot nach § 60 AufenthG oder ein zwingendes Abschiebungshindernis aufgrund vorrangigen Rechts, namentlich der Grundrechte, gegeben ist. Beides ist hier nicht der Fall.

1. Dabei ergibt sich eine rechtliche Unmöglichkeit der Abschiebung zunächst nicht aus einem Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG. Die Normen erfassen ausschließlich zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse, deren Würdigung nach Stellung eines Asylantrags in die ausschließliche Prüfungskompetenz des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) fällt, § 24 Abs. 2 AsylG. Dass Abschiebungsverbote nach diesen Vorschriften nicht vorliegen, hat das Bundesamt mit Bescheid vom 25. Oktober 2017 festgestellt (vgl. auch den ablehnenden Eilbeschluss der 7. Kammer vom 21. November 2017 - VG 7 L 1377/17.A - sowie den ablehnenden Abänderungsbeschluss der 7. Kammer vom 26. April 2018 - VG 7 L 321/18.A -). Die Feststellungen des Bundesamts entfalten für den Antragsgegner gemäß § 42 Satz 1 AsylG eine strikte Bindungswirkung (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 1997 - 9 C 58.96 -, juris, Rn. 11). Zielstaatsbezogener Vortrag des Antragstellers, insbesondere zur medizinischen Versorgungslage in Afghanistan, hat im hiesigen Verfahren daher unberücksichtigt zu bleiben.

2. Eine rechtliche Unmöglichkeit der Abschiebung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG folgt auch nicht aus den Grundrechten des Antragstellers auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG). Zwar ist auf Basis des ärztlichen Attestes der Psychiatrischen Universitätsklinik der vom 10. September 2018 vom Bestehen einer Suizidgefahr im Falle der Abschiebung des Antragstellers auszugehen (hierzu unten a). Allerdings begründet dieses Risiko unter Berücksichtigung der im Tenor dem Antragsgegner aufgegeben Schutzmaßnahmen kein krankheitsbedingtes Abschiebungshindernis (hierzu unten b).

a) Die Erkrankung eines ausreisepflichtigen Ausländers kann ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis wegen rechtlicher Unmöglichkeit der Abschiebung gemäß § 60a Abs. 2 AufenthG in zwei Fallgruppen begründen: Zum einen scheidet eine Abschiebung aus, wenn und solange der Ausländer wegen einer Erkrankung transportunfähig ist, d. h. sich sein Gesundheitszustand durch und während des eigentlichen Vorgangs des „Reisens" wesentlich verschlechtert oder eine Lebens- oder Gesundheitsgefahr transportbedingt erstmals entsteht (Reiseunfähigkeit im engeren Sinn). Zum anderen kann ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis auch dann vorliegen, wenn die Abschiebung – außerhalb des eigentlichen Transportvorgangs – eine erhebliche konkrete Gesundheitsgefahr für den Ausländer bedeutet; dies ist der Fall, wenn das ernsthafte Risiko besteht, dass unmittelbar durch die Abschiebung als solche (unabhängig vom Zielstaat) sich der Gesundheitszustand des Ausländers wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtert (Reiseunfähigkeit im weiteren Sinne). Diese Gefahr kann sich auch aus einer psychischen Erkrankung des Ausländers ergeben, mit der eine latente Suizidalität verbunden ist, die aufgrund der zwangsweisen Rückführung akut wird, so dass die Gefahr besteht, dass sich der Ausländer während bzw. unmittelbar vor oder nach der Abschiebung selbst tötet (vgl. zum Ganzen: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. März 2014 - OVG 2 S 18.14 -, juris, Rn. 7; OVG Schleswig, Beschluss vom 26. März 2018 - 4 MB 24/18 -, juris, Rn. 3 f.).

Dass bei dem psychisch kranken Antragsteller auf Basis eines unveränderten Gesundheitszustandes eine Gefahr für Suizidhandlungen im Fall der zwangsweisen Rückführung in sein Heimatland besteht, ist nach Auffassung der Kammer glaubhaft gemacht. Dies ergibt sich in erster Linie aus dem am 10. September 2018 ausgestellten ärztlichen Attest der Psychiatrischen Universitätsklinik der, wo der Antragsteller von Juli 2018 bis Februar 2019 in ambulanter Behandlung war; daneben aber auch aus der Krankengeschichte des Antragstellers mit bislang vier, überwiegend mehr als drei Wochen andauernden, stationär psychiatrischen Behandlungen seit Juni 2017, wobei der letzte Klinikaufenthalt aktuell noch andauert.

In dem ärztlichen Attest vom 10. September 2018, das den Anforderungen an ärztliche Bescheinigungen im Sinne von § 60a Abs. 2c Satz 2 AufenthG genügt, wird für den Antragsteller unter Schilderung der tatsächlichen Umstände und methodischen Vorgehensweise die Diagnose − Anpassungsstörung mit schwerer depressiver Symptomatik, gegenwärtig mittelschwer ausgeprägte rezidivierend depressive Episoden und Posttraumatische Belastungsstörung − aufgestellt. Dem Attest zufolge waren bei dem Antragsteller bei Aufnahme der ambulanten Behandlung im Juli 2018 Suizidgedanken zwar vorhanden, jedoch nicht vordergründig; ein nebenwirkungsbedingtes Absetzen des Antidepressivums habe „erstaunlich rasch“ zur Dekompensation des Antragstellers, verbunden mit akuten Suizidgedanken geführt; durch erneute, regelmäßige Einnahme eines Antidepressivums habe der Antragsteller bezüglich dieser Gefahr der Selbsttötung entaktualisiert werden können. Das Attest grenzt diese − medikamentös beherrschbare − Suizidalität allerdings ab von den festen Suizidabsichten für den Fall der Abschiebung: Der Antragsteller sei sich „nahezu fatalistisch sicher“, dass er nicht nach Afghanistan zurückkehren könne; der Ärztin sei es unmöglich gewesen, ihn von dieser Überzeugung abzubringen. Die Gefahr für einen Suizid oder Suizidversuch im Fall der zwangsweisen Rückführung nach Afghanistan schätzt sie als „hochwahrscheinlich“ ein.

Dass der Antragsteller unter einer Anpassungsstörung mit depressiver Symptomatik sowie depressiven Episoden (jeweils mittelschwer bis schwer ausgeprägt) leidet, hält die Kammer auf dieser Basis für überwiegend wahrscheinlich. Ferner ist eine latente, medikamentös therapierbare Suizidalität ebenso zur Überzeugung der Kammer glaubhaft gemacht wie ein hohes Risiko von Suizidhandlungen im Falle der Abschiebung.

b) Allerdings begründet die Annahme einer Suizidgefahr nicht zwangsläufig ein krankheitsbedingtes Abschiebungshindernis; dies ist dann nicht der Fall, wenn die Abschiebung von der Ausländerbehörde, der insoweit eine Garantenstellung zukommt, so gestaltet wird, dass der Suizidgefahr wirksam begegnet werden kann (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. April 2014 - OVG 6 S 21.14 -, n. v., BA S. 3 f.; OVG Schleswig, Beschluss vom 26. März 2018, a. a. O., Rn. 5; VGH München, Beschluss vom 5. Juli 2017 - 19 CE 17.657 -, juris, Rn. 29; OVG Bautzen, Beschluss vom 21. Januar 2014 - 3 B 476/13 -, juris, Rn. 8; OVG Saarlouis, Beschluss vom 14. September 2010 - 2 B 210/10 -, juris, Rn. 19).

Die erforderlichen Schutzmaßnahmen bestehen in der Überprüfung der Reisefähigkeit des Ausländers unmittelbar vor der Abschiebung, durchgehender ärztlicher Begleitung während der Abschiebung, die im gesetzlichen Regelfall der unangekündigten Durchführung mit dem Abholen in der Wohnung beginnt, und Inempfangnahme des Selbstmordgefährdeten durch einen Arzt im Abschiebezielstaat, der über weitere Maßnahmen entscheidet und sie veranlasst (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. April 2014, a. a. O., BA S. 4; OVG Saarlouis, Beschluss vom 14. September 2010, a. a. O., Rn. 19). Zudem ist die Ausländerbehörde nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts von Amts wegen verpflichtet, den Gesundheitszustand des Betroffenen in jedem Stadium der Durchführung der Abschiebung zu beachten und die notwendigen Vorkehrungen zu treffen (BVerfG, Beschluss vom 26. Februar 1998, - 2 BvR 185/98 -, juris, Rn. 4; BVerfG, Beschluss vom 16. April 2002 - 2 BvR 553/02 -, juris, Rn. 3). Durch diese Schutzmaßnahmen kann eine ernsthafte Selbstgefährdung des Antragstellers bei seiner Abschiebung wirksam ausgeschlossen werden.

Dass er Sicherungsvorkehrungen im Falle der Abschiebung des Antragstellers vornehmen wird, hat der Antragsgegner bereits angekündigt. Im Hinblick auf die das Vorliegen einer psychischen Erkrankung noch ablehnende Antragserwiderung sowie auch zur Konkretisierung der erforderlichen Schutzmaßnahmen hält es die Kammer für erforderlich, diese in Form von Maßgaben an den Antragsgegner in den Tenor der Entscheidung aufzunehmen.

Hierzu sieht sich die Kammer − trotz der in der Rechtsprechung vereinzelt gebliebenen grundsätzlichen Bedenken gegen unter Maßgaben ergehende ablehnende Entscheidungen (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 10. August 2017 - 11 S 1724/17 -, juris, Rn. 15 ff. unter Hinweis auf Schoch, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 32. EL Oktober 2016, § 80 VwGO Rn. 438 ff.) − mit Blick auf insbesondere die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts befugt (zu § 80 Abs. 5 VwGO: BVerwG, Beschluss vom 22. Mai 2018 - 1 VR 3.18 -, mit Tenor abrufbar unter: https://www.bverwg.de/220518B1VR3.18.0; Beschluss vom 21. März 2017 - 1 VR 1.17 -, a. a. O. https://www.bverwg.de/210317B1VR1.17.0; zu § 123 Abs. 1 VwGO vgl. jeweils im Tenor: VGH München, Beschluss vom 5. Juli 2017, a. a. O.; OVG Bautzen, Beschluss vom 21. Januar 2014, a. a. O.; VG Schleswig, Beschluss vom 21. Dezember 2017 - 1 B 180/17 -, juris; vgl. zur Zulässigkeit im Rahmen von § 80 Abs. 5 VwGO auch: Külpmann, in: Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 7. Aufl. 2017, Rn. 1004 f., dessen Argumente, soweit ersichtlich, auf das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO übertragbar sind).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung des Antragstellers nach den vorstehenden Ausführungen nicht die für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 52 Abs. 2 GKG. Die Bedeutung der Sache für den Antragsteller ist mangels anderweitiger Anhaltspunkte mit dem für das einstweilige Rechtsschutzverfahren halbierten Auffangwert von 5.000 EUR zu beziffern.