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Verwaltungsgericht Potsdam Urteil vom 23.05.2019 – 8 K 3761/16

8. Kammer · ECLI:DE:VGPOTSD:2019:0523.8K3761.16.00

Tenor§

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.

3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand§

Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks mit der postalischen Adresse in 1... (Flurstück, Flur, Gemarkung B...). Der Beklagte ist Verbandsvorsteher des Wasserversorgungsverbandes „“.

Das klägerische Grundstück ging aus einer Teilung des ursprünglichen Eckgrundstücks mit der postalischen Adresse H... (Flurstück, Flur, Gemarkung B...) hervor. Letztgenanntes Grundstück wies eine Straßenfrontlänge zum H... von ca. 40 m und zur C... von ca. 60 m auf.

Für dieses Grundstück setzte der Beklagte mit Bescheid vom 29. Dezember 1999 (50000-1276-12-99) einen Anschlussbeitrag in Höhe von 4.740,10 DM fest. Hierbei wurde eine Straßenfrontlänge von 40 m zum H... jedoch nur die maximal mögliche Grundstückstiefe von 50 m als Berechnungsgrundlage herangezogen.

Aus dem Grundstück H... entstanden anschließend im Wege der Teilung die Grundstücke H... A (Flurstück, Flur der Gemarkung B...) mit einer Größe von 1.240 m2 und C... (Flurstück 625, Flur 2 der Gemarkung B...) mit einer Größe von 1.258 m2. Bei dem Grundstück H... handelt es sich dabei um ein Eckgrundstück, das mit einer Straßenfrontlänge von ca. 40 m am H... und zu ca. 30 m an der C... anliegt. Das klägerische Grundstück C... hingegen erstreckt sich über die verbleibenden 30 m Straßenfrontlänge der C....

Mit Beitragsbescheid vom 24. April 2003 (AU 2...) setzte der Beklagte für das Grundstück C... 29 einen weiteren Anschlussbeitrag in Höhe von 525,48 EUR fest. Hierbei wurden eine Straßenfrontlänge von weiteren 10 m zur C... und eine Grundstückstiefe von 40 m als Berechnungsgrundlage herangezogen. Unter dem 18. November 2009 erließ der Beklagte nach Antrag der Kläger vom 3. November 2009 einen Erstattungsbescheid, mit welchem er den Beitrag um insgesamt 40,77 EUR reduzierte.

Die Verbandsversammlung des WAV beschloss, ihr bisheriges Finanzierungssystem auf eine reine Finanzierung über Gebühren umzustellen und den Beitragsschuldnern die bereits gezahlten Beiträge zurückzuzahlen. Hierzu beschloss sie am 10. September 2015 die Satzung des Wasserversorgungsverbandes "" über die Abschaffung und Rückerstattung von Anschlussbeiträgen für die Trinkwasserversorgung und zur Änderung sonstiger Satzungsvorschriften zur bisherigen Beitragserhebung (veröffentlicht am 29. September 2015 im Amtsblatt für den Landkreis Potsdam-Mittelmark Nr. 7/2015, S. 3 - Rückerstattungssatzung).

Der Beklagte erstattete den Klägern mit Bescheid vom 24. Juni 2016 (AB3263-1984) einen Beitrag in Höhe von 525,48 EUR für den Beitragsbescheid vom 24. April 2003 (AU 2040030039).

Gegen diesen Bescheid erhoben die Kläger Widerspruch, der beim Beklagten am 25. Juli 2016 einging. Die Kläger führten aus, der Bescheid vom 29. Dezember 1999 (5...) sei nicht berücksichtigt worden. Es ergebe sich nach ihren Berechnungen ein Rückerstattungsbeitrag aus dem letztgenannten Bescheid in Höhe von 1211,79 EUR.

Der Beklagte hob mit einem unter dem 22. Juli 2016 erlassenen Bescheid seinen Bescheid vom 2. Juni 2016 auf.

Mit einem weiteren – hier verfahrensgegenständlichen – Bescheid vom 22. Juli 2016 () erstattete der Beklagte den Klägern einen Betrag in Höhe von 484,71 Euro.

Den gegen diesen Bescheid erhobenen Widerspruch der Kläger vom 17. August 2016 wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 30. August 2016 zurück. Zur Begründung führt er aus, die Bescheide zur Beitragsrückerstattung würden auf Grundlage der ursprünglich erlassenen Beitragsbescheide erstellt. Es sei zur Wahrung der lückenlosen Nachvollziehbarkeit der Rückerstattung beabsichtigt, die Bescheide dergestalt zu erlassen, dass ein Rückerstattungsbescheid nur jeweils einen Beitragsbescheid betreffe. Dementsprechend sei es beabsichtigt, separate Bescheide für die Beitragsbescheide vom 29. Dezember 1999 und vom 24. April 2003 zu erstellen. Der Bescheid wurde den Klägern am 31. August 2016 zugestellt.

Die Kläger haben am 27. September 2016 Klage erhoben.

Zu deren Begründung führen sie aus, der Rückzahlungsbescheid enthalte keine Rückzahlung in Bezug auf den ursprünglichen Beitragsbescheid vom 29. Dezember 1999, sondern erfasse lediglich die Bescheide vom 24. April 2003 und 19. November 2009. Der Anschlussbeitrag für das Grundstück Flur, Flurstück sei durch Teilung des Grundstücks hälftig auf die Kläger als neue Eigentümer übergegangen, so dass noch ein Beitrag in Höhe von 1.211,79 Euro zu erstatten sei.

Der Beklagte hat mit Bescheid vom 30. September 2016 () den Klägern in Bezug auf den Beitragsbescheid vom 29. Dezember 1999 () einen weiteren Beitrag in Höhe von 910,06 Euro erstattet. Zugleich erstattete der Beklagte mit einem weiteren Bescheid vom 30. September 2016 den Eigentümern des Grundstücks H... 20 A einen Beitrag in Höhe von 1.513,53 Euro.

Die Kläger beantragen schriftsätzlich,

den Bescheid AB3263-2860 vom 22.07.2016 und

den Widerspruchsbescheid dazu vom 30.08.2016

aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten,

vollständige Bescheide zur Beitragsrückerstattung für das Grundstück Gemarkung, Flur, Flurstück, basierend auf den Beitragsbescheiden vom 29.12.1999 und AU2040030039 vom 24.03.2003 zu Gunsten der Kläger zu erlassen.

die Rückzahlungen ab Fälligkeitstermin mit 0,5 % pro Monat zu verzinsen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er führt an, den Klägern stehe kein Anspruch auf eine „Ergänzung“ des Beitragsrückerstattungsbescheides zu. Eine Rückerstattung in Bezug auf den Beitragsbescheid vom 29. Dezember 1999 sei ausweislich der angegriffenen Bescheide niemals ausgeschlossen worden. Vielmehr habe er deutlich gemacht, jeden einzelnen Vorgang separat behandeln werde.

Mit Beschluss vom 22. März 2019 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.

Zu der mündlichen Verhandlung am 23. Mai 2015 sind die Kläger nicht erschienen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang Bezug genommen.

Entscheidungsgründe§

A. Der Einzelrichter, dem das Verfahren nach § 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) durch die Kammer nach vorheriger Anhörung der Beteiligten übertragen worden ist, konnte in Abwesenheit der Kläger gemäß § 102 Abs. 2 VwGO entscheiden, nachdem diese in der Ladung ausdrücklich auf diese Möglichkeit hingewiesen worden waren.

B. Die Klage hat keinen Erfolg.

I. Soweit die Kläger beantragen, den Bescheid des Beklagten vom 22. Juli 2016 und den Widerspruchsbescheid vom 30. August 2016 aufzuheben, ist dieser Teil der Klage, gleich ob er als Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO oder als kassatorischer Teil einer darüber hinausgehenden Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO bei verständiger Würdigung des klägerischen Vorbringens zu verstehen ist, bereits unzulässig.

Den Klägern fehlt die notwendige Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO. Der angegriffene Bescheid enthält entgegen der Auffassung der Kläger keine belastenden Regelungen, sondern regelt ausschließlich die Rückerstattung des Beitrags in Höhe von 484,71 EUR in Bezug auf den Beitragsbescheid vom 24. April 2003 ().

Zum einen betrifft dieser Bescheid nicht die Aufhebung des zuvor ergangenen Bescheids vom 24. Juni 2016. Dessen Aufhebung war Gegenstand eines weiteren aber ebenfalls unter dem 22. Juli 2016 erlassenen Bescheids. Zum anderen enthält der Bescheid vom 22. Juli 2016 (Vorgangsnummer ) gerade keine abschließende Regelung über die Beitragsrückerstattung für das klägerische Grundstück. Welche Regelungen ein Verwaltungsakt trifft, bemisst sich im Zweifelsfall nach einer Auslegung nach dem Rechtsgedanken der §§ 133, 157, 242 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), wobei es entscheidend auf die Perspektive eines verständigen Adressaten des Verwaltungsakts ankommt. Hiernach ist es ausweislich der Überschrift

„Bescheid zur Beitragsrückerstattung […] Bescheid Beitragserhebung: vom: 24.02.2003“

deutlich erkennbar, dass der in Frage stehende Bescheid ausschließlich den im Bescheid vom 24. April 2003 () festgesetzten Beitrag betreffen sollte. Dies folgt auch aus der Begründung des Widerspruchsbescheids vom 30. August 2016. Ausweislich dessen erlässt der Beklagte für jeden Beitragsbescheid einen separaten Rückerstattungsbescheid. Daher sollten auch separate Bescheide zur Beitragsrückerstattung für den Bescheid vom 29. Dezember 1999 () und vom 24. April 2003 () erlassen werden, was später auch geschehen ist.

II. Soweit die Kläger darüber hinausgehend begehren, den Beklagten zu verpflichten, vollständige Bescheide zur Beitragsrückerstattung für ihr Grundstück basierend auf den Beitragsbescheiden vom 29. Dezember 1999 und vom 24.03.2003 zu erlassen, hat die Klage ebenfalls keinen Erfolg.

1. Die erhobene Klage ist bereits unzulässig. Die Kläger haben das nach §§ 68 ff. VwGO vorgesehene Vorverfahren nicht ordnungsgemäß durchgeführt. Sie können sich insbesondere nicht darauf berufen, dass ihre Klage abweichend von § 68 VwGO nach § 75 Satz 1 VwGO als sog. Untätigkeitsklage zulässig ist.

a. Wie bereits aufgeführt betrafen der am 25. Juli 2016 und der am 27. August 2016 erhobene Widerspruch der Kläger nicht den Erlass eines Rückerstattungsbescheids in Bezug auf den Beitragsbescheid vom 29. Dezember 1999 (). Ein diesbezüglicher Ausgangsbescheid lag nicht vor.

Selbst wenn der frühestmöglich erhobene Widerspruch der Kläger vom 25. Juli 2016 im wohlverstandenen Interesse der Kläger als Antrag auf Vornahme des begehrten Rückerstattungsbescheids auszulegen wäre, wäre die Klage nach § 75 Satz 2 VwGO unzulässig. Die Kläger haben am 28. September 2016 und damit vor Ablauf der dreimonatigen Sperrfrist Klage erhoben.

b. Hieran ändert auch der Erlass des begehrten Rückerstattungsbescheids unter dem 30. September 2016, der aus Sicht der Kläger zugleich der Höhe nach eine teilweise Ablehnung ihres Antrags darstellt, nichts. Dieser Bescheid wurde ebenfalls vor Ablauf der dreimonatigen Sperrfrist nach § 75 Satz 2 VwGO erlassen. Zwar kann in einem solchen Fall die Klage als Anfechtungs- bzw. Verpflichtungsklage fortgeführt werden. Das nach §§ 68 ff. VwGO erforderliche Vorverfahren muss jedoch durchgeführt werden, da die Voraussetzungen des § 75 VwGO für eine gerichtliche Entscheidung ohne Vorverfahren nicht vorliegen (statt vieler nur BVerwG, Urteil vom 13. Januar 1983 - 5 C 114/81 -, juris Rn. 6 ff.; Dolde/Porsch, Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand 35. EL September 2018, § 75 VwGO Rn. 22; Rennert, Eyermann, VwGO, 15. Auflage 2019, § 75 Rn. 14; Brenner, Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 75 Rn. 78). Die Kläger haben indes gegen den Bescheid vom 30. September 2016 keinen Widerspruch erhoben. Etwas Gegenteiliges ist dem Gericht nicht bekannt und wurde auch klägerseits nicht mitgeteilt. Insbesondere haben es die Kläger auch versäumt, den Termin zur mündlichen Verhandlung zur näheren Darlegung zu nutzen.

2. Darüber hinaus ist die Klage seit Erlass des Beitragsrückerstattungsbescheids vom 30. September 2016 (AB1207-980) in Bezug auf den Beitragsbescheid vom 29. Dezember 1999 () unbegründet. Den Klägern steht kein Anspruch auf Erlass eines Bescheides, in welchem ihnen weitere 1.211,79 EUR erstattet werden sollen, zu, vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.

a. Hinsichtlich einer Beitragsrückerstattung in Höhe von 910,06 EUR hat der Beklagte den von Seiten der Kläger begehrten Verwaltungsakt bereits erlassen.

b. In Bezug auf die darüber hinausgehende seitens der Kläger geltend gemachte Summe in Höhe von 301,73 EUR steht den Klägern kein Anspruch zu. Der Beklagte hat nämlich mit Erlass des Bescheids vom 30. September 2016 vollumfänglich alle Beiträge in Bezug auf das klägerische Grundstück zurückerstattet.

Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der ursprüngliche Bescheid vom 29. Dezember 1999 () nur einen Teil des klägerischen Grundstücks betraf. In diesem wurde eine Straßenfrontlänge von 40 m – das betrifft die Straßenfrontlänge zum H... – aber lediglich eine Grundstückstiefe von 50 m – im Gegensatz zur tatsächlichen Straßenfrontlänge zur C... von ca. 60 m – zugrunde gelegt. Die fehlende Fläche von 10 m Straßenfrontlänge zur C... und 40 m Grundstückstiefe war hingegen gerade Gegenstand des nach Teilung des ursprünglichen Grundstücks gegenüber den Klägern ergangenen Beitragsbescheids vom 24. April 2003 ().

Aus dem Bescheid vom 29. Dezember 1999 (50000-1276-1299) war den Klägern daher nur derjenige Beitrag zu erstatten, der anteilig auf diejenige Fläche ihres Grundstücks entfiel, die Gegenstand der in diesem Bescheid erfolgten Beitragsfestsetzung war (die übrige Fläche war Gegenstand des Beitragsbescheids vom 24. April 2003). Dies entspricht der seitens des Beklagten angenommenen Aufteilung von 910,06 EUR für die Kläger und 1.513,53 EUR für die Eigentümer des Grundstücks H... A. Nähere Einwendungen gegen diese Berechnung haben die Kläger nicht geltend gemacht. Sie haben insbesondere nicht die Gelegenheit wahrgenommen, im Rahmen der mündlichen Verhandlung ihre Einwände weitergehend zu substantiieren.

III. Nach dem zuvor Aufgeführten und insbesondere in Anbetracht der Unzulässigkeit der erhobenen Klagen steht den Klägern auch der begehrte Zinsanspruch nicht zu.

C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 159 VwGO. Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgen aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).

Gründe, gemäß §§ 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4, 124a Abs. 1 VwGO die Berufung zuzulassen, liegen nicht vor.

Beschluss§

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.211,79 EUR festgesetzt.

Gründe§

Die Streitwertfestsetzung entspricht dem streitbefangenen Geldbetrag, § 52 Abs. 3 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Das Gericht geht - in Ermangelung eines anderweitigen Vortrags der Kläger - davon aus, dass sie ihr in ihrem Widerspruch vorgetragenes Begehren unverändert auch im Klageverfahren fortsetzen und somit einen Rückzahlungsbescheid begehren, der die ihrer Auffassung nach noch ausstehende Summe in Höhe von 1.211,79 EUR betreffen soll.