Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2019
Verwaltungsgericht Potsdam Beschluss vom 19.06.2019 – 2 L 196/19
2. Kammer · ECLI:DE:VGPOTSD:2019:0619.2L196.19.00
Tenor§
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Streitwert wird auf 3.101,00 EUR festgesetzt.
Gründe§
Der Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) mit dem Ziel, der Antragsgegnerin die Zahlung von Gerichtskostenvorschüssen in von ihr, der Antragstellerin, als Gleichstellungsbeauftragter anhängig gemachten Hauptsacheverfahren aufzugeben, hat keinen Erfolg.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint, wobei die dem materiellen Anspruch (Anordnungsanspruch) und der besonderen Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) zugrunde liegenden Tatsachen vom Antragsteller glaubhaft zu machen sind, § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO). Begehrt der Antragsteller die Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung, so kommt die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes – mit Rücksicht auf die verfassungsrechtliche Garantie effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) – ausnahmsweise dann in Betracht, wenn ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und ein Abwarten in der Hauptsache für den Antragsteller schwere und unzumutbare, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile zur Folge hätte. Der Antrag der Antragstellerin ist an diesen erhöhten Anforderungen zu messen, die für eine Vorwegnahme der Hauptsache gelten, da sie mit der Freistellung von der Zahlung der Gerichtsgebührenvorschüsse jedenfalls vorübergehend so gestellt würde, als ob sie in der Hauptsache obsiegt hätte.
Vorliegend hat die Antragstellerin einen Anordnungsanspruch, der Antragsgegnerin die Übernahme der in Rede stehenden Kostenvorschüsse (samt Mahnkosten) aufzugeben, nicht glaubhaft gemacht; auch an einem Anordnungsgrund für die begehrte einstweilige Anordnung mangelt es.
1) Die Voraussetzungen des als Grundlage für einen Anordnungsanspruch allein in Betracht kommenden § 34 Abs. 4 des Bundesgleichstellungsgesetzes (BGleiG) liegen nicht vor.
a) Nach dieser Vorschrift trägt die Dienststelle die Kosten, die der Gleichstellungsbeauftragten auf Grund von Rechtsbehelfen nach den Absätzen 1 oder 2 entstehen. Zu den Kosten, die der Gleichstellungsbeauftragten danach von der Dienststelle zu erstatten sind, gehören grundsätzlich auch die durch die Anrufung des Gerichts entstehenden Gerichtskosten einschließlich des Gerichtskostenvorschusses.
v. Roetteken, BGleiG, Stand 05/2019, § 34 Rn. 163.
Eine Ausnahme hiervon besteht allerdings dann, wenn die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung von vornherein mutwillig oder haltlos war. Die Einschränkungen ergeben sich aus der Verpflichtung, bei kostenverursachenden Tätigkeiten das Gebot der sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten.
Vgl. v. Roetteken, a. a. O.; BT-Drucksache 18/3784, Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 20. Januar 2015, S. 114; zum Personalvertretungsrecht: BVerwG, Beschluss vom 9. März 1992 - 6 P 11/90 -, juris Rn. 29 f.; OVG NRW, Beschluss vom 29. November 2000 - 1 A 5863/98.PVL -, juris Rn. 22 ff.
Mutwilligkeit liegt vor, wenn ein verständiger, sachgerecht handelnder Beteiligter, der für die Kosten der Prozessführung selbst einstehen muss, in einem gleich gelagerten Fall die Rechtsverfolgung in der gewählten Form unterlassen hätte. Diese Grenze der mutwilligen Rechtsverfolgung ist erreicht, wenn eine kostengünstigere Gestaltung der Rechtsverfolgung hätte gewählt werden können, etwa, wenn bei zwei gleichwertigen prozessualen Wegen der kostspieligere beschritten wird. Sind zwischen den Beteiligten verschiedene Maßnahmen streitig, entsteht eine Kostenverpflichtung der Dienststelle danach regelmäßig nicht, wenn es kostengünstiger möglich und zumutbar ist, die Ansprüche in nur einem Verfahren zu verfolgen, indem entweder die Beteiligungsrechte konkret in Antragshäufung in einem einzigen Verfahren geltend gemacht werden oder indem in der Art eines Musterverfahrens die hinter den konkreten Streitigkeiten stehende abstrakte Rechtsfrage oder eine beispielhaft herausgegriffene konkrete Maßnahme zum Gegenstand eines einzelnen Verfahren gemacht wird. Die Rechtsverfolgung in nur einem Verfahren ist allerdings nur zumutbar, wenn die gegebenen prozessualen Möglichkeiten hinsichtlich der Durchsetzung, Klärung und Wahrung der geltend gemachten Rechte gleichwertig sind.
So entsprechend zum Personalvertretungsrecht: OVG NRW, Beschluss vom 29. November 2000 - 1 A 5863/98.PVL -, juris Rn. 22-30.
Hat eine Dienststelle etwa mehrere Einstellungen ohne ausreichende Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten vorgenommen und liegt dem Verhalten der Dienststelle das gleiche Motiv zugrunde, wird es regelmäßig genügen, nur eine Klage anhängig zu machen, anstatt sämtliche Einzelfälle mit gesonderten Klagen zum Gegenstand gerichtlicher Einzelverfahren.
v. Roetteken, a. a. O. Rn. 167.
b) Davon ausgehend war die hier in Rede stehende Rechtsverfolgung in mehreren parallelen Verfahren mutwillig.
aa) Die Antragstellerin hat die vorliegend im Streit stehenden sieben Verfahren im zeitlichen Zusammenhang anhängig gemacht, und zwar
- die Verfahren VG 2 K 3399/18, VG 2 K 3401/18 und VG 2 K 3402/18 jeweils am 8. November 2018 sowie
- die Verfahren VG 2 K 3646/18, VG 2 K 3647/18, VG 2 K 3648/18 und VG 2 K 3649/18 jeweils am 5. Dezember 2018).
Mit den Verfahren VG 2 K 3401/18 und VG 2 K 3402/18 wie auch mit dem zeitgleich anhängig gemachten Verfahren VG 2 K 3400/18 begehrt die Antragstellerin (dort Klägerin) die Feststellung, dass die Antragsgegnerin (dort Beklagte) bei der Versetzung und Zuweisung einer dort jeweils namentlich genannten Mitarbeiterin die Rechte der Klägerin als Gleichstellungsbeauftragte aus § 27 BGleiG verletzt habe. Die Antragsschriftsätze sind mit Ausnahme der persönlichen Angaben der jeweils betroffenen Mitarbeiterinnen im Wesentlichen gleichlautend. Für das Verfahren VG 2 K 3400/18 hat die Antragsgegnerin den von der Antragstellerin geltend gemachten Gerichtskostenvorschuss übernommen.
Auch mit den Verfahren VG 2 K 3646/18, VG 2 K 3647/18, VG 2 K 3648/18 und VG 2 K 3649/18 begehrt die Antragstellerin die entsprechende Feststellung der Verletzung ihrer Rechte aus § 27 BGleiG jeweils bezogen auf vier weitere Mitarbeiterinnen, wiederum bei deren Versetzung und Zuweisung. Die Antragsschriftsätze sind zwar nunmehr – in sich wiederum im Wesentlichen gleichlautend – etwas ausführlicher als diejenigen zu den oben genannten drei Verfahren. Im Kern wird aber hier der rechtlich gleiche Verstoß gegen das Beteiligungsrecht bei der Versetzung und Zuweisung jeweils einer Mitarbeiterin geltend gemacht.
Mit dem Verfahren VG 2 K 3399/18 wie auch mit dem zeitgleich anhängig gemachten Verfahren VG 2 K 3398/18 begehrt die Antragstellerin die Feststellung, dass die Antragsgegnerin bei der Bildung der Vergleichsgruppe für eine dort namentlich benannte von ihrer dienstlichen Tätigkeit entlastete Beschäftigte die Rechte der Klägerin als Gleichstellungsbeauftragte aus § 27 BGleiG verletzt habe. Auch hier sind die beiden Antragsschriftsätze mit Ausnahme der persönlichen Angaben der jeweils betroffenen Mitarbeiterin im Wesentlichen gleichlautend. Für das Verfahren VG 2 K 3398/18 hat die Antragsgegnerin den von der Antragstellerin bei ihr geltend gemachten Gerichtskostenvorschuss übernommen.
Zusammengefasst hat die Antragstellerin danach sieben Verfahren zur Rechtsfrage, ob sie bei einer internen Auswahlentscheidung in einem Jobcenter frühzeitig zu beteiligen ist, anhängig gemacht, von denen die Antragsgegnerin für ein Verfahren (VG 2 K 3400/18) die Kostenübernahme erklärt hat, sowie zwei Verfahren zur Rechtsfrage, inwieweit sie bei der Bildung der Vergleichsgruppe für ihre von der dienstlichen Tätigkeit entlasteten Stellvertreterinnen zu beteiligen ist, wobei die Antragsgegnerin wiederum für eines (VG 2 K 3398/18) die Kostenübernahme erklärt hat.
bb) Bei dieser Sachlage erscheint in beiden Konstellationen die parallele Klageerhebung (einmal siebenfach, einmal doppelt) mutwillig. Es war kostengünstiger möglich und auch zumutbar, die Ansprüche in nur zwei Verfahren zu verfolgen, indem – wie dargelegt – die Beteiligungsrechte hinsichtlich der zwei in Rede stehenden Rechtsfragen konkret in Antragshäufung in zwei einzelnen Verfahren (etwa VG 2 K 3398/18 und VG 2 K 3400/18) geltend gemacht worden werden (hinsichtlich der vier am 5. Dezember 2018 anhängig gemachten Fälle durch Klageerweiterung) oder indem – ähnlich einer Musterklage – eine der konkreten geltend gemachten Rechtsverletzungen zum Gegenstand eines einzelnen Verfahren gemacht wird. Die Rechtsverfolgung in nur zwei Verfahren wäre auch zumutbar gewesen, da die prozessualen Möglichkeiten hinsichtlich der Durchsetzung, Klärung und Wahrung der geltend gemachten Rechte gleichwertig zur Geltendmachung in insgesamt neun Verfahren gewesen wären.
Die Antragstellerin ist der – von der Antragsgegnerin im Einzelnen dargelegten – Annahme, dass die dargestellten Verfahren sich hinsichtlich der streitentscheidenden Rechtsfrage jeweils im Wesentlichen gleichen, nicht entgegengetreten.
cc) Ihre stattdessen vorgetragene Auffassung, mit der von ihr der Antragsgegnerin im Januar 2019 vorgelegten „Unterwerfungserklärung“ habe sie alles Zumutbare getan, um das Anhängigmachen mehrerer Parallelverfahren und damit die vielfache Kostenlast zu vermeiden, vermag nicht zu überzeugen.
Dies gilt – wie die Antragsgegnerin zu Recht hervorgehoben hat – bereits deshalb, weil die Antragstellerin diese Erklärung der Antragsgegnerin erst im Januar 2019 nach der Erhebung der in Rede stehenden insgesamt neun Klagen vorlegte. Zu diesem Zeitpunkt war die Verfahrensgebühr in allen (bereits anhängig gemachten) Klageverfahren bereits jeweils fällig geworden, § 6 Abs. 1 Nr. 5 des Gerichtskostengesetzes (GKG).
Aber selbst wenn sie die von ihr entworfene Erklärung bereits vor Klageerhebung der Antragsgegnerin vorgelegt hätte und diese die Unterzeichnung auch zu diesem Zeitpunkt abgelehnt hätte, würde dies die Rechtsposition der Antragstellerin nicht stützen. Denn die Ablehnung, die vorgelegte „Unterwerfungserklärung“ zu unterzeichnen, kann der Antragsgegnerin auch deshalb nicht zum Nachteil gereichen, weil diese sie in nicht gerechtfertigter Weise durch die Festlegung auf die Ergebnisse einer vom Verwaltungsgericht Potsdam getroffenen Entscheidung (ungeachtet des Ergebnisses etwaiger Rechtsmittelverfahren) unangemessen benachteiligen würde. Es ist – worauf ebenfalls die Antragsgegnerin bereits hingewiesen hat – nicht nachvollziehbar, warum sich die Antragsgegnerin auf das Ergebnis einer erstinstanzlichen Rechtsprechung festlegen müssen sollte (ohne dass die Antragstellerin im Übrigen ein einzelnes konkretes Verfahren, dessen erstinstanzliches Ergebnis maßgeblich sein sollte, benannt oder sich zu Klagerücknahmen in den Parallelverfahren verpflichtet hätte). Die antragstellerseitige Behauptung, die Antragsgegnerin habe diese Argumentation nur vorgeschoben und wolle sich tatsächlich jeder Festlegung entziehen, bleibt demgegenüber völlig substanzlos. Die Antragstellerin konnte allein aufgrund der Ablehnung der Unterzeichnung der vorgelegten Unterwerfungserklärung nicht davon ausgehen, dass sich die Dienststelle in ihren weiteren Entscheidungen nicht am Ergebnis des Rechtsstreits orientieren würde. Ihr musste auch ohne das Vorliegen einer unterzeichneten Unterwerfungserklärung klar sein, dass das Erheben zahlreicher einzelner Klagen zur Klärung derselben Rechtsfrage zum Anfall von – aus Sicht des letztlich Kostenverantwortlichen – nicht erforderlichen Gerichts- und Rechtsanwaltskosten führen würde und dass dieses Vorgehen als mutwillig erscheinen musste.
dd) Die Verweise der Antragstellerin auf das Behinderungsverbot in § 28 BGleiG und auf ihre Weisungsfreiheit nach § 24 Abs. 2 Satz 1 BGleiG führen nicht weiter. Die in Rechtsprechung und Literatur zum Gleichstellungsrecht bzw. – entsprechend angewendet – im Personalvertretungsrecht entwickelten Grundsätze zur ausnahmsweisen Nichttragung von mutwillig verursachten Prozesskosten stellen keine Behinderung oder Einschränkung der Weisungsfreiheit der Gleichstellungsbeauftragten dar, sondern halten die Gleichstellungsbeauftragte zu einem sparsamen Umgang mit Haushaltsmitteln an. Entsprechendes gilt für das ausführliche Vorbringen der Antragstellerin zur Bedeutung der Position der Gleichstellungsbeauftragten und zur Übernahme dieser Position durch potentielle Bewerberinnen. Auch insoweit ist in der Anwendung des Prinzips der Nichtübernahme mutwillig verursachter Kosten keine ungerechtfertigte Benachteiligung der Gleichstellungsbeauftragten erkennbar.
2) Weiter mangelt es auch am Vorliegen eines Anordnungsgrundes. Die Antragstellerin hat insoweit – auch auf einen entsprechenden Hinweis des Gerichts hin – eine besondere Eilbedürftigkeit, etwa aus in ihrer Person liegenden wirtschaftlichen Gesichtspunkten, nicht glaubhaft gemacht. Erst recht nicht glaubhaft gemacht (oder sonst ersichtlich) sind Gesichtspunkte, die die Annahme rechtfertigen würden, dass die auf der Vorwegnahme der Hauptsache beruhenden besonderen Anforderungen vorliegen. Es ist nicht erkennbar, warum ein Abwarten in der Hauptsache für die Antragstellerin schwere und unzumutbare, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile zur Folge hätte. In ihrem Vorbringen geht die Antragstellerin hierauf nicht ein. Sollten ihre Ausführungen zur Bedeutung der Gleichstellungsbeauftragten dahingehend zu verstehen sein, dass sie eine Ablehnung der Kostentragung durch die Dienststelle im Fall der mutwilligen Klageerhebung mit der Stellung der Gleichstellungsbeauftragten prinzipiell nicht für vereinbar hält und darin einen unzumutbaren, nicht mehr zu beseitigenden Nachteil sieht, vermag dies nicht zu überzeugen. Eine solche Betrachtungsweise würde auf eine Aushebelung der Grundsätze über die Nichtübernahme mutwillig oder haltlos verursachter Kosten hinauslaufen und die Dienstelle zur Kostenübernahme auch in Fällen verpflichten, in denen die Gleichstellungsbeauftragte das Gebot der sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit missachtet hat.
3) Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 1 i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG), wobei wegen der mit dem Antrag verbundenen Vorwegnahme der Hauptsache von einer Reduzierung des sich aus dem Gesamtbetrag der in Rede stehenden Gerichtskostenrechnungen und Mahnkosten (438,00 EUR zzgl. 5,00 EUR = 443,00 EUR x 7) ergebenden Wertes abgesehen wird.