Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2019
Verwaltungsgericht Potsdam Urteil vom 24.06.2019 – 7 K 5144/17
7. Kammer · ECLI:DE:VGPOTSD:2019:0624.7K5144.17.00
Tenor§
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits, für den keine Gerichtsgebühren erhoben werden, zu tragen.
Tatbestand§
Die am 3... geborene Klägerin begehrt vom Beklagten die Gewährung von Eingliederungshilfe nach § 35a Sozialgesetzbuch - Achtes Buch - Kinder- und Jugendhilfe - (SGB VIII) in Gestalt der Übernahme der Kosten einer Lerntherapie.
Aufgrund von Schwierigkeiten vornehmlich im Fach Deutsch beantragte die Mutter der Klägerin mit Schreiben vom 29. September 2016 für die Zeit von Oktober 2016 bis zum Ende des Schuljahrs 2016/17 Unterstützung bei der „Initiative für lernschwache Kinder e.V.“ in Neubrandenburg, da sie die Kosten einer Lerntherapie beim Dudeninstitut, das die Klägerin seit September 2016 besuchte, nicht tragen konnte. Die „Initiative für lernschwache Kinder e.V.“ übernahm die Kosten der Lerntherapie für die Zeit ab November 2016.
Die Klägerin, vertreten durch ihre alleinsorgeberechtigte Mutter, beantragte außerdem am 31. Januar 2017beim Jugendamt des Beklagten, ihr Eingliederungshilfe in Form einer Lerntherapie wegen der bei ihr bestehenden Lese- und Rechtschreibschwäche (ICD-10 F81.0) zu gewähren. Der Antrag wurde unter Hinzuziehung einer Stellungnahme der Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie U... vom 14. November 2016, die als Diagnose u.a. die vorbezeichnete Lese- und Rechtschreibschwäche ausweist, einer Lernstandserhebung des Klassenlehrers der Klägerin vom 8. September 2016 sowie des Schulberichts zum Antrag auf Eingliederungshilfe nach § 35a Sozialgesetzbuch - Achtes Buch - Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) vom 3. April 2017, altersbezogener Leitfragen zur Feststellung der Teilhabebeeinträchtigung für Schulkinder vom 13. April 2017, eines Diagnosebogens zur Feststellung der Teilhabebeeinträchtigung vom 13. April 2017 sowie von Zeugnissen und Schriftproben der Klägerin mit Bescheid vom 4. Mai 2017 mit der Begründung abgelehnt, dass es unter Berücksichtigung aller vorliegenden Erkenntnisquellen nicht ersichtlich sei, dass die Teilhabe der Klägerin am Leben in der Gesellschaft wegen einer Abweichung ihrer seelischen Gesundheit beeinträchtigt sei oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten wäre. Mit Schreiben vom 16. Mai 2017, beim Beklagten eingegangen am 22. Mai 2017, legte die Mutter der Klägerin gegen den Bescheid vom 4. Mai 2017 Widerspruch ein; mit Schreiben vom 31. Mai 2017, beim Beklagten am selben Tag eingegangen, legte der Verfahrensbevollmächtigte der Klägerin nochmals Widerspruch ein und begründete diesen mit Schriftsatz vom 26. Juli 2017. Mit Bescheid vom 8. August 2017, dem Verfahrensbevollmächtigten der Klägerin zugestellt am 10. August 2017, wies der Beklagte den Widerspruch zurück.
Hiergegen hat die Klägerin am 11. September 2017, einem Montag, Klage erhoben.
Sie meint, aus der Stellungnahme der Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie U... vom 14. November 2016 ergebe sich ohne weiteres, dass „die Kriterien des § 35a SGB VIII erfüllt“ seien. Es sei dem Beklagten daher bereits dem Grunde nach verwehrt, ohne entsprechende ärztliche Kompetenz das Vorliegen einer drohenden Teilnahmebeeinträchtigung zu bestreiten. Sie leide an einer Lese-Rechtsschreib-Schwäche und reagiere bereits mit einer ausgeprägten Verweigerungshaltung.
Die Klägerin hat zunächst den (sinngemäßen) Antrag angekündigt, den Bescheid des Beklagten vom 4. Mai 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. August 2017 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin für den Zeitraum vom 1. November 2016 bis zum 31. Juli 2017 Eingliederungshilfe nach §§ 35a, 36a SGB VIII zu bewilligen.
Zuletzt hat der Kläger (sinngemäß) den Antrag angekündigt,
den Bescheid des Beklagten vom 4. Mai 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. August 2017 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin die Kosten für Eingliederungshilfe in Höhe von 2.808 € zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er meint unter Hinweis auf die Einschätzungsprärogative des Jugendamts, dass eine Teilhabebeeinträchtigung bei der Klägerin nicht vorliege. Die festgestellte Lese-Rechtsschreib-Schwäche einschließlich möglicher Sekundärfolgen führen bei der Klägerin nicht zu einer negativen Selbstwahrnehmung mit der Tendenz zum depressiven Empfinden und einer negativen Grundeinstellung zu den schulischen Anforderungen, die sich im weiteren Verlauf des Schulbesuchs wegen der stetig steigernden Anforderungen tendenziell immer weiter verstärken und schließlich in Resignation und Verweigerungshaltung münden könnten. Die Klägerin sei sowohl im schulischen als auch im außerschulischen Bereich nicht sozial isoliert und ihre Teilhabe am gesellschaftlichen Leben sei weder beeinträchtigt noch seien Beeinträchtigungen zu erwarten. Ein Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Lerntherapie bestehe außerdem deshalb nicht, weil der Beklagte erst am 7. Februar 2017 davon erfuhr, dass sich die Klägerin die Lerntherapie selbst beschafft habe.
Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 19. Oktober 2018 gemäß § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auf den Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
Die Verwaltungsvorgänge haben vorgelegen. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf diese und die Gerichtsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe§
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid vom 4. Mai 2017 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 8. August 2017 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).
Rechtsgrundlage des geltend gemachten Anspruchs ist § 36a Abs. 3 SGB VIII i.V.m. § 35a Abs. 1 SGB VIII (in der Fassung vom 11. September 2012 - BGBl. I, S. 2022).
Nach § 35a Abs. 1 SGB VIII haben Kinder oder Jugendliche einen Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist. Nach § 36a Abs. 2 SGB VIII soll die Entscheidung über eine längerfristige Hilfe im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte getroffen werden, wobei hierzu ein Hilfeplan aufgestellt werden soll. Sofern das Hilfeplanverfahren unter Einbeziehung der Fachmeinung des Jugendamtes nicht durchgeführt wurde und die Situation des Betroffenen gemäß § 36a Abs. 2 SGB VIII auch keine bloß niedrigschwellige unmittelbare, also ambulante Hilfe erfordert, sondern die Hilfen von der Leistungsberechtigten - oder wie hier von ihrer Mutter - selbst beschafft wurde, besteht unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, dass der Träger der Jugendhilfe ausnahmsweise im Nachgang nach § 36a Abs. 3 SGB VIII zur Übernahme der erforderlichen Aufwendungen verpflichtet wird (VG Trier, Urteil vom 1. März 2018 - 2 K 14025/17.TR -, juris, Rn. 19).
Ein solcher Fall der sogenannten Selbstbeschaffung kann nach § 36a Abs. 3 SGB VIII jedoch nur dann zur Kostentragungspflicht des Jugendhilfeträgers führen, wenn der Leistungsberechtigte den Träger vor der Selbstbeschaffung über den Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt hat (1), die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe vorlagen (2) und die Deckung des Bedarfs bis zu einer abschließenden Entscheidung des Jugendhilfeträgers keinen zeitlichen Aufschub geduldet hat (3). Diese drei Anspruchsvoraussetzungen müssen kumulativ vorliegen, was hier jedoch nicht der Fall ist.
(1) Zunächst hat der Leistungsberechtigte den Jugendhilfeträger über den Hilfebedarf in Kenntnis zu setzen und zwar noch vor der Selbstbeschaffung (§ 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII). Das ist bei einer rechtzeitigen und substantiierten Antragsstellung gegenüber dem Jugendamt anzunehmen, damit dieses sodann zur pflichtgemäßen Prüfung sowohl der Anspruchsvoraussetzungen als auch möglicher Hilfemaßnahmen in der Lage ist (VG Trier, Urteil vom 1. März 2018 - 2 K 14025/17.TR -, juris, Rn. 22; OVG NRW, Urteil vom 16. November 2015 - 12 A 1639/14 -, juris, Rn. 77 mit Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 11. August 2015 - 5 C 18/04 -, juris). Der Hintergrund für das materielle Erfordernis eines Antrages oder eines frühzeitigen Befassens mit dem Begehr ergibt sich aus dem Ziel der Jugendhilfe, das auf partnerschaftliche Hilfe unter Achtung familiärer Autonomie und auf kooperative pädagogische Entscheidungsprozesse gerichtet ist (VG Trier, a.a.O.; BVerwG, Beschluss vom 22. Mai 2008 - 5 B 130/07 -, juris, Rn. 4). Staatliche Sozialleistungen - wie etwa die Eingliederungshilfe - setzen grundsätzlich immer einen rechtzeitigen Antrag voraus. Hierbei ist jedoch keine besondere Form vorgeschrieben, es reicht auch ein schlüssiges Verhalten, was auf den Wunsch zur Leistung schließen lässt (BVerwG, Beschluss vom 17. Februar 2011 – 5 B 43/10 -, juris, Rn. 6).
Das erste (schriftliche) Hilfeersuchen ist der auf den 29. September 2016 datierte (und an die „Initiative für lernschwache Kinder e.V.“ in Neubrandenburg adressierte) Antrag auf Unterstützung für eine Lerntherapie, der beim Jugendamt des Beklagten am 31. Januar 2017 einging. Dieser Antrag ging erst drei Monate nach der Aufnahme der Lerntherapie zum 3. November 2016 bei der Beklagten ein. Eine Unmöglichkeit der rechtzeitigen Inkenntnissetzung, wie sie § 36a Abs. 3 Satz s SGB VIII vorsieht, wurde weder vorgetragen, noch ist ein stichhaltiger Grund dafür ersichtlich.
(2) Die Voraussetzungen für die Gewährung von Hilfe, wie sie in § 36a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII gefordert werden, sind im Falle der Klägerin nicht erfüllt. Diese Norm verweist implizit auf die Tatbestandsmerkmale des § 35a Abs. 1 Nr. 1 und 2 SGB VIII, welche dem Wortlaut nach ebenfalls kumulativ vorliegen müssen. Nach § 35a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII haben Kinder oder Jugendliche Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht (Nr. 1) und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist (Nr. 2). Von einer seelischen Behinderung bedroht sind Kinder oder Jugendliche, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (§ 35 a Abs. 1 Satz 2 SGB VIII).
Daraus ergibt sich, dass eine Teilleistungsstörung in Bezug auf schulische Fertigkeiten, die als solche eine Beeinträchtigung der Gesundheit darstellt, für sich genommen weder eine seelische Behinderung im Sinne von § 35a SGB VIII begründet, noch eine solche indiziert. Vielmehr müssen weitere Voraussetzungen erfüllt sein (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 7. März 2011 - OVG 6 M 21.11 und 17. Juni 2008 - 6 S 2.08 -; OVG NRW, Beschluss vom 13. Juli 2011 - 12 A 1169/11 - juris; Urteil vom 14. März 2003 - 12 A 1193/01 -; Bayerischer VGH, Urteil vom 20. Oktober 2010 - 12 B 09.2956 - juris; Hessischer VGH, Urteil vom 20. August 2009 - 10 A 1874.08 - juris; Sächsisches OVG, Beschluss vom 09. Juni 2009 - 1 B 288/09 - juris). Das Vorliegen einer seelischen Behinderung ist in drei Schritten festzustellen. Es muss eine Teilleistungsstörung vorliegen, die Hauptursache für eine - weitergehende - seelische Störung ist und außerdem zu einer Beeinträchtigung bei der Eingliederung in die Gesellschaft führt oder dies erwarten lässt. Ob die erstgenannte Voraussetzung - eine Teilleistungsstörung, die ein Abweichen von der seelischen Gesundheit im Sinne von § 35 a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VIII darstellt - vorliegt, ist anhand einer Stellungnahme einer in § 35a Abs. 1 a Satz 1 SGB VIII genannten Person auf der Grundlage der Internationalen Klassifikation der Krankheiten (ICD) zu beurteilen (§ 35a Abs. 1 a Satz 2 SGB VIII). Zusätzlich sind die Sekundärfolgen zu prüfen. Die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft muss bereits beeinträchtigt sein oder es muss eine solche Beeinträchtigung nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein. Nicht erforderlich ist allerdings, dass bereits der Eintritt einer völligen Schulphobie, einer totalen Schul- und Lernverweigerung oder ein Rückzug aus jedem sozialen Kontakt oder die Vereinzelung in der Schule festzustellen ist, um eine drohende Behinderung zu begründen.
In Anwendung vorstehender Maßstäbe gehört die Klägerin nicht zum anspruchsberechtigten Personenkreis. Vorliegend ist zwar unstreitig, dass sie unter einer Lese-Rechtschreib-Schwäche (ICD 10 - F 81.0) leidet. Jedoch lässt sich den vorliegenden Unterlagen nicht entnehmen, dass als Folge der Lese-Rechtschreib-Schwäche eine weitergehende seelische Störung mit Behinderungsrelevanz vorliegt.
Zwar heißt es in der Stellungnahme der Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie U... vom 14. November 2016, dass die Klägerin Defizite im „Wahrnehmungsgebundenen Logischen Denken“ hat, eine visuelle Wahrnehmungsstörung, eine Lese- und Rechtsschreibstörung, Defizite im Bereich der auditiven Merkfähigkeit und der Phonemidentifikation. Bereits jetzt zeige sich bei der Klägerin durch die genannten Lernschwierigkeiten eine Ausweitung in den emotionalen Persönlichkeitsbereich. Die Klägerin sei deutlich belastet, reagiere mit psychosomatischen Beschwerden, Ängsten und Schulunlust. Angesichts der vorhandenen Defizite und den daraus resultierenden Lernschwierigkeiten gehöre die Klägerin zu dem Personenkreis, der von einer seelischen Behinderung bedroht sei (§ 35a SGB VIII). Um die Defizite im Teilleistungsbereich aufzuarbeiten, einer Zunahme des Leistungsrückstands und weiterer Misserfolge vorzubeugen und die Klägerin somit emotional zu stabilisieren, sei auch im außerschulischen Bereich eine engmaschige lerntherapeutische Begleitung und Unterstützung notwendig.
Bei dieser Stellungnahme handelt es sich indes nicht bereits um die Feststellung einer Beeinträchtigung im Sinne des § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII, sondern lediglich um Stellungnahmen im Sinne des § 35a Abs. 1a SGB VIII. Während die Beurteilung, ob die seelische Gesundheit im Sinne des § 35a Abs.1 S. 1 Nr. 1 SGB VIII von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht, regelmäßig Aufgabe von Ärzten oder Psychotherapeuten ist, fällt die Einschätzung, ob die Teilhabe des jungen Menschen am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung droht, in die Kompetenz sozialpädagogischer Fachlichkeit und somit in den Aufgabenbereich des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Januar 2015 - OVG 6 N 32.14 - ; OVG NRW, Beschluss vom 15. Juli 2011 - 12 A 1168/11 -, Rn. 11 juris; Sächsisches OVG, Beschluss vom 5. April 2013 - 1 A 346/11 -, Rn. 11 juris). Die endgültige Beurteilung der Anspruchsvoraussetzungen liegt allein in der Kompetenz des Jugendamts (Stähr in Hauck/Noftz, SGB VIII, 05/15, § 35a Rn. 36b, juris).
Durch die Lese-Rechtschreib-Schwäche ist die Teilhabe der Klägerin am Leben in der Gesellschaft aber weder beeinträchtigt noch droht eine solche Beeinträchtigung.
Unter Teilhabe am Leben in der Gesellschaft im Sinne des § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII ist die Ausübung sozialer Funktionen und Rollen zu verstehen. Entscheidend ist, ob die seelischen Störungen nach Breite, Tiefe und Dauer so intensiv sind, dass sie die Fähigkeit zur Eingliederung in die Gesellschaft beeinträchtigen. Das kann beispielsweise angenommen werden, bei auf Versagensängsten beruhender Schulphobie, totaler Schul- und Lernverweigerung, dem Rückzug aus jedem sozialen Kontakt und der Vereinzelung in der Schule. Demgegenüber genügen bloße Schulprobleme und auch Schulängste, die andere Kinder teilen, nicht, um die Annahme einer Beeinträchtigung der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu rechtfertigen (BVerwG, Urteil vom 26. November 1998 - 5 C 38/97 - Rn. 15 juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Januar 2015 - OVG 6 N 32.14 - ).
Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe kann - wovon der Beklagte im Verwaltungsverfahren zutreffend ausgegangen ist - jedenfalls weder von einer durch die Lese-Rechtschreib-Schwäche verursachte Beeinträchtigung der Teilhabe der Klägerin am Leben in der Gesellschaft ausgegangen werden noch davon, dass eine solche Beeinträchtigung droht im Sinne des § 35a Abs. 1 Satz 2 SGB VIII, weil sie mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist.
Aus der Lernstandserhebung des Klassenlehrers der Klägerin vom 8. September 2016 ergibt sich nichts, was dafür spräche, dass die Teilhabe der Klägerin am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung droht. Dort heißt es vielmehr, die Klägerin sei - wenn auch nach Überwindung anfänglicher Schwierigkeiten, sich an Klassenregeln zu halten - im Klassenverband akzeptiert. Sie sei durchsetzungsfähig und konsequent bei der Auswahl ihrer Freundschaften.
Aus dem (vom Klassenlehrer und der Schulleiterin gezeichneten) Schulbericht zum Antrag auf Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII vom 3. April 2017 ergibt sich zwar, dass die Klägerin sich trotz Hilfe nicht traue, laut vor der Klasse zu lesen oder ein Gedicht vorzutragen. Als Auffälligkeit (allerdings offensichtlich nur im Sportunterricht) werden die Schwierigkeiten der Klägerin beschrieben, sich in eine Gruppe ein- und unterzuordnen. Ihr Verhalten in Lern- und Leistungssituationen wird dahingehend beschrieben, dass sie die Mitarbeit verweigere und minutenlang unter der Schulbank sitze, bis sie von ihrer Mutter abgeholt werde, weil kein Unterricht möglich sei. Als Auffälligkeiten in Lern- und Leistungssituationen wird genannt, dass sich die Klägerin auch bei minimalen Leistungsanforderungen unter Druck gesetzt fühle, große Versagensängste zu einer Lernverweigerung führen und das Konzentrationsvermögen der Klägerin unterdurchschnittlich sei. Das Verhalten der Klägerin in sozialen Situationen wird als mit im Unterricht oft abwesend und durch Zwischenreden auf sich aufmerksam machend beschrieben, ihr Verhalten in der Pause wird hingegen mit Lebhaft und undiszipliniert charakterisiert. Als Auffälligkeiten in sozialen Situationen wird beschrieben, dass es der Klägerin schwer falle, sich an Klassenregeln zu halten und es nur sporadische Kontakte zu Mitschülern gebe.
Aus dem Diagnosebogen zur Feststellung der Teilhabebeeinträchtigung vom 13. April 2017 ergibt sich, dass die Klägerin keine oder nur leichte bis mäßige Probleme hat, mit Familienmitgliedern, Betreuungspersonen, Gleichaltrigen oder Fremden in Kontakt zu treten, sowie Regeln und Grenzen einzuhalten sowie mit sozialen Anforderungen und Konflikten umzugehen. Die Beziehungen der Klägerin gestalten sich zu Eltern, Geschwistern, Freunden, Erziehern/Lehrer problemlos bis leicht problematisch, lediglich die Beziehungen zu Fremden werden als schwerwiegend problematisch bezeichnet. Die Integration der Klägerin in Familie, Klassenverband, Nachbarn Freunde, Vereine, Freizeitaktivitäten und Sport wird als problemlos bis leichtproblematisch beschrieben. Dasselbe gilt für die Alltagsbewältigung der Klägerin. Dagegen werden Lernen und Leistung - mit Ausnahme des regelmäßigen Schulbesuchs - als mäßig bis schwerwiegend beschrieben. Bei der Teilhabe im Vergleich zu Gleichaltrigen werden psychosomatisch Beschwerden sowie negative Gefühle (Wut/Angst) als mäßig bis schwerwiegend problematisch beschrieben, während Zeit für Freizeitaktivitäten und Hausaufgaben als unproblematisch beurteilt werden.
Aus einer Gesprächsnotiz vom 13. April 2017 über ein Gespräch mit der Mutter der Klägerin zur Überprüfung der Teilhabe der Klägerin am gesellschaftlichen Leben ergibt sich, dass die Klägerin 14 Freunde hat, die teilweise in ihre Klasse gehen oder jünger sind, sie sich nachmittags mit Freunden trifft, um auf einem Innenhof Inline-Skate zu fahren, sie einmal wöchentlich den Karnevalsverein aufsucht sowie gerne den Hort besucht und sich dort nicht ausgegrenzt fühlt. Probleme gibt es allenfalls insoweit, dass die Klägerin außen vorsteht und „grantig“ wird, wenn sie sich bei der Bestimmung der Regeln nicht angemessen beteiligen konnte. Lediglich mit einem Mädchen komme die Klägerin nicht aus, man vertrage sich aber nach Streitigkeiten wieder. Die Frage, inwiefern die Klägerin Anschluss an eine Gemeinde Gleichaltriger hat, wird ausdrücklich bejaht.; die Frage, inwiefern es ihr gelingt, mit anderen in einer Gruppe zusammen zu arbeiten, wird mit „keine Probleme“ beantwortet.
Bei einer Gesamtschau der vom Jugendamt des Beklagten herausgearbeiteten Anknüpfungstatsachen ist die Feststellung, dass bei der Klägerin derzeit wegen einer Abweichung ihrer seelischen Gesundheit von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand von länger als sechs Monate ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft weder beeinträchtigt ist noch eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist, nicht zu beanstanden.