Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2019

Verwaltungsgericht Potsdam Beschluss vom 16.07.2019 – 8 K 1103/15

8. Kammer · ECLI:DE:VGPOTSD:2019:0716.8K1103.15.00

Tenor§

Das Verfahren wird ausgesetzt.

Gründe§

Auf Antrag des Prozessbevollmächtigten der Klägerin, Herrn Z... als Abwickler des verstorbenen Rechtsanwalts W..., vom 5. April 2019 wird das Verfahren nach vorheriger Anhörung der Beteiligten gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 241, 246 Abs. 1 HS. 2 ZPO in analoger Anwendung ausgesetzt.

Das Verfahren ist derzeit nicht nach § 241 Abs. 1 Alt. 2 ZPO ipso jure unterbrochen.

Nach § 241 Abs. 1 Alt. 2 ZPO tritt eine Unterbrechung des Verfahrens ein, wenn der gesetzliche Vertreter einer Partei stirbt. Im Gesellschaftsrecht umfasst dies den ersatzlosen Wegfall des alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführers bzw. geschäftsführenden Gesellschafters, da in diesem Fall (vorübergehend) gar keine organschaftliche Vertretung gegeben ist (Stadler, Musielak/Voit, ZPO, 16. Aufl. 2019, § 241 Rn. 2; Jaspersen, BeckOK ZPO, 32. Edition, Stand 1. März 2019, § 241 ZPO Rn. 6). Dies ist hier der Fall: Mit dem Tod Herrn K..., des alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführers und zugleich alleinigen Gesellschafters der Beklagten, am 29. Mai 2018 verlor diese ersatzlos ihre organschaftliche Vertretung.

§ 246 Abs. 1 Hs. 1 ZPO sieht indes vor, dass, wenn in den Fällen des Todes, des Verlustes der Prozessfähigkeit, des Wegfalls des gesetzlichen Vertreters, der Anordnung einer Nachlassverwaltung oder des Eintritts der Nacherbfolge (§§ 239, 241, 242 ZPO) eine Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten stattfindet, eine Unterbrechung des Verfahrens nicht eintritt.

Diese Norm findet zwar auf den vorliegenden Fall keine unmittelbare Anwendung. Herr K... war neben seiner Funktion als alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der Beklagten ebenfalls deren Prozessbevollmächtigter. Mit seinem Tod verlor die Beklagte somit zugleich ihre Prozessfähigkeit und ihren Prozessbevollmächtigten. In derartigen Fällen findet wiederum grundsätzlich eine Unterbrechung des Verfahrens nach § 241 ZPO statt (so OLG München, Urteil vom 8. November 1988 - 18 U 3469/88 -, NJW-RR 1989, 255 für den Fall, dass ein sich selbst vertretender Rechtsanwalt prozessunfähig wird).

Dies gilt indes dann nicht (mehr), wenn – wie im vorliegenden Fall – ein Abwickler der Kanzlei des verstorbenen Prozessbevollmächtigten nach § 55 BRAO bestellt wird. Diesem obliegt es nach § 55 Abs. 2 BRAO, die schwebenden Angelegenheiten abzuwickeln. Ferner stehen ihm die anwaltlichen Befugnisse zu, die der verstorbene Rechtsanwalt hatte und er gilt für die schwebenden Angelegenheiten als von der Partei bevollmächtigt, sofern diese nicht für die Wahrnehmung ihrer Rechte in anderer Weise gesorgt hat. Dies bedeutet insbesondere, dass er für schwebende Rechtsgeschäfte als vom Mandanten des verstorbenen Rechtsanwalts bevollmächtigt gilt und die Mandate bis zum jeweiligen Mandatsende weiterzubetreiben hat. Er tritt somit als Verfahrensbevollmächtigter vollständig an die Stelle des Verstorbenen (Schwärzer, Feuerich/Weyland, BRAO, 9. Aufl. 2016, § 55 Rn. 20, 21).

Auf diesen Fall ist § 246 Abs. 1 ZPO analog anzuwenden. Sowohl VwGO, ZPO also auch BRAO enthalten keine Regelungen für die dargelegte Konstellation. § 246 Abs. 1 ZPO erfasst lediglich den Fall, dass zu dem Zeitpunkt, in welchem die Prozessunfähigkeit einer Partei eintritt, noch ein Prozessbevollmächtigter wirksam bestellt ist. Auch findet § 244 ZPO keine Anwendung, da diese Regelung ausweislich ihres eindeutigen Wortlauts lediglich die Konstellation im Anwaltsprozess betrifft. Durch den Tod des alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführers und Alleingesellschafters verlor die Beklagte zugleich ihre Prozessfähigkeit und ihren Prozessbevollmächtigten. Mit Bestellung eines Abwicklers für den verstorbenen Prozessbevollmächtigten nach § 55 BRAO erlangte die Beklagte zwar wieder einen – als bevollmächtigt geltenden – Prozessbevollmächtigten, jedoch fehlt ihr weiterhin die Prozessfähigkeit. Dieser Fall entspricht der in § 246 ZPO geregelten Konstellation. Hierbei kann es dahinstehen, ob bis zur Bestellung des Abwicklers eine Unterbrechung des Verfahrens nach § 241 ZPO eingetreten ist oder ob die Bestellung ex tunc wirkend die Unterbrechung beseitigt. Jedenfalls endete eine potentielle Unterbrechung des Verfahrens mit der Bestellung Herrn Z... als Abwickler unter dem 8. Juni 2018.