Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2019
Verwaltungsgericht Potsdam Beschluss vom 17.07.2019 – 12 L 553/19
12. Kammer · ECLI:DE:VGPOTSD:2019:0717.12L553.19.00
Tenor§
1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Gründe§
Der Antrag der Antragstellerin,
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr Kind zum Schuljahr 2019/2020 vorläufig in die Jahrgangsstufe 7 aufzunehmen,
hat keinen Erfolg.
Nach der hier allein in Betracht kommenden Vorschrift des § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gefahr zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung sind das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen. Begehrt ein Antragsteller - wie hier - mit der einstweiligen Anordnung die teilweise Vorwegnahme der Hauptsache, kann eine einstweilige Anordnung nur ergehen, wenn dies zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist und ein hoher Grad der Wahrscheinlichkeit für den Erfolg im Hauptsacheverfahren spricht.
Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Antragstellerin hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Die Prüfung ergibt keine hohe Wahrscheinlichkeit, dass die Tochter der Antragstellerin in die Jahrgangsstufe 7 des Sally-Bein-Gymnasiums in Beelitz aufzunehmen und die entgegenstehende Entscheidung des Antragsgegners vom 29. Mai 2019 rechtswidrig ist. Dem Aufnahmebegehren steht nach dem bisherigen Sach- und Streitstand bei summarischer Prüfung die fehlende Eignung der Tochter zur Aufnahme in die Jahrgangsstufe 7 an einem Gymnasium entgegen.
Nach § 53 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes über die Schulen im Land Brandenburg (BbgSchulG) setzt der Besuch eines Bildungsgangs die dafür erforderliche Eignung voraus. Die Eignung für den sechsjährigen Bildungsgang an Gymnasien ist nach § 53 Abs. 5 Satz 1 BbgSchulG durch eine bestandene Eignungsprüfung nachzuweisen. Einer Eignungsprüfung bedarf es gemäß § 53 Abs. 5 Satz 3 BbgSchulG - nur - dann nicht, wenn die Schülerin oder der Schüler über die Bildungsempfehlung zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife verfügt und der Zahlenwert der Noten aus den Fächern Mathematik, Deutsch und der ersten Fremdsprache im Halbjahreszeugnis der Jahrgangsstufe 6 den Wert von sieben nicht übersteigt. Diese Voraussetzung erfüllt die Tochter der Antragstellerin nicht, da zwar ihr Notenwert in den maßgeblichen Fächern 7 beträgt, im Grundschulgutachten aber nicht der Bildungsgang zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife empfohlen wurde. Die damit notwendige Eignungsprüfung hat sie nicht bestanden.
Die Antragstellerin hat auch nicht glaubhaft gemacht, dass die von ihrer Tochter absolvierte Eignungsprüfung als bestanden zu bewerten ist. Einem solchen Begehren steht bereits entgegen, dass ein Antragsteller im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtschutzes nicht mehr zugesprochen werden kann, als ihm in einem Hauptsacheverfahren zuerkannt werden kann. Zwar verpflichtet Artikel 19 Abs. 4 des Grundgesetzes die Gerichte, Prüfungsentscheidungen in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht grundsätzlich vollständig nachzuprüfen. Prüfungsspezifische Wertungen - vielfach mit fachlichen Urteilen untrennbar verknüpft - bleiben jedoch der Letztentscheidungskompetenz der Prüfungsbehörden überlassen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991 - 1 BvR 419/81, 213/83 -, juris Rn. 55), hier der Prüfungskommission gemäß § 42 Abs. 1 der Verordnung über die Bildungsgänge in der Sekundarstufe I – Verordnung. Insoweit könnte die Antragstellerin im Hauptsacheverfahren im Falle eines Fehlers im Eignungsfeststellungsverfahren allenfalls einen Anspruch auf fehlerfreie Wiederholung der Prüfung verlangen. Im Übrigen ist ein Fehler im Eignungsfeststellungsverfahren bei summarischer Prüfung auch nicht erkennbar (vgl. Beschluss der Kammer vom 17. Juli 2019 im Verfahren VG 12 L 552/19).
Das Gericht war schließlich nicht verpflichtet, vor Entscheidung im vorliegenden Verfahren eine Wiederholung der Eignungsprüfung abzuwarten. Denn eine solche steht nicht bevor. Das darauf gerichtete Eilverfahren VG 12 L 552/19 ist erfolglos geblieben und die Antragserwiderung im vorliegenden Verfahren ist nicht – wie die Antragstellerin meint – so zu verstehen, dass der Antragsgegner beabsichtigt, die Prüfung zu wiederholen.
Danach steht der Antragstellerin kein Anordnungsanspruch auf vorläufige Aufnahme ihrer Tochter in die 7. Jahrgangsstufe des Sally-Bein-Gymnasiums in Beelitz zu. Auf die von ihr aufgeworfenen Fragen zu Kapazität und Auswahlverfahren kommt es somit nicht an.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung aus § 52 Abs. 1 i.V.m. § 53 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes, wobei der Streitwert in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes der vorliegenden Art zu halbieren ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Oktober 2010, juris Rn. 6 ff.).