Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2019
Verwaltungsgericht Potsdam Urteil vom 24.07.2019 – 1 K 5993/17
1. Kammer · ECLI:DE:VGPOTSD:2019:0724.1K5993.17.00
Tenor§
Die Beklagte wird verpflichtet, das vom Kläger absolvierte (Gesamt-) Modul 1 des 3. Semesters seines Bachelorstudiengangs Architektur und Städtebau unter Aufhebung des Bescheides vom 16. März 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Oktober 2017 für bestanden zu erklären.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.
Die Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten des Klägers im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
Tatbestand§
Der Kläger studierte bei der Beklagten im Bachelorstudiengang Architektur und Städtebau. Im Modul M 1 des 3. Fachsemesters, das sich aus den Teilmodulen M 1.3 und M 1.6 zusammensetzt, unterzog er sich dreimal der Prüfung im Teilmodul M 1.3 „Experimentelles Darstellen“. Alle Prüfungsversuche wurden mit nicht bestanden (5,0) bewertet. Die Prüfung im Teilmodule M 1.6 „Architekturdarstellung CAD I / Grundlagen“ bestand er mit der Note 3,0.
Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 16. März 2017 teilte die Beklagte dem Kläger das endgültige Nichtbestehen der Prüfung 1.5 (gemeint ist wohl 1.3) „Experimentelles Darstellen“ mit. Den hiergegen erhobenen Widerspruch begründete der Kläger unter anderem mit einem Verstoß gegen das Zweitprüferprinzip beim zweiten Wiederholungsversuch. Den Widerspruch wies die Beklagte als unbegründet zurück. Sie legte eine von der Zweitkorrektorin unterschriebene Erklärung der Erstkorrektorin vor, nach der die Note mangelhaft von beiden einstimmig gefällt worden sei. Die Zweitkorrektorin unterzeichnete ferner nachträglich die Bewertung der Erstkorrektorin. Eine eigene Bewertung gab sie nicht ab.
Mit Schriftsatz vom 16. November 2017 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung führt er an, ein endgültiges Nichtbestehen liege nicht vor. Das Modul M 1 gliedere sich in die Teilmodule M 1.3 und M 1.6. Beiden Teilmodulen komme dasselbe Bewertungsgewicht zu. Zur Ermittlung der Modul-Gesamtnote sei der Durchschnitt der Teilmodulnoten zu ermitteln. Die so ermittelte Note 4,0 führe zum Bestehen des gesamten Moduls. Abgesehen davon sei zu rügen, dass im dritten Prüfungsversuch von der Zweitkorrektorin, Frau …, keine Bewertungsbegründung abgegeben wurde. Ferner sei diese auch nicht vom Prüfungsausschuss bestellt worden und die Dozentin, Frau …, sei nicht ordnungsgemäß zur Lehrveranstaltungsverantwortlichen ernannt worden.
Der Kläger beantragt,
1. die Beklagte zu verpflichten, das von ihm absolvierte (Gesamt-) Modul 1 des 3. Semesters seines Bachelorstudiengangs Architektur und Städtebau unter Aufhebung des Bescheides vom 16. März 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Oktober 2017 für bestanden zu erklären,
2. hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, die vom Kläger im Teilmodul „Experimentelle Darstellung“ erbrachten Prüfungsleistungen nach Maßgabe der Rechtsauffassung des Gerichts neu bewerten zu lassen und
3. höchst hilfsweise den Bescheid vom 16. März 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Oktober 2017 aufzuheben
4. sowie die Zuziehung eines Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen
Sie trägt vor, die Noten in den Teilmodulen seien nicht zu einer Note zusammenzufassen. Jedes Teilmodul gehe mit der zugehörigen Einzelbewertung in die Bachelorzwischenprüfung ein. Eine Zusammenfassung komme nur in Betracht, wenn dies explizit im Studienverlaufsplan ausgewiesen sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze, den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und auf den Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe§
Die Klage ist nach Maßgabe des § 44 VwGO (Verwaltungsgerichtsordnung) zulässig und ferner bereits im Hauptantrag begründet.
Der Kläger hat das Modul M 1 insgesamt bestanden. Rechtsgrundlage ist § 23 Absatz 2 Satz 1 und § 25 Absatz 3 der Rahmenordnung für Studium und Prüfungen in Verbindung mit § 8 Absatz 2 Satz 3, Absatz 3 der Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Architektur und Städtebau (BPO).
Nach § 23 Absatz 2 Satz 1 und § 25 Absatz 3 der Rahmenordnung ergibt sich die Modulnote aus dem, gegebenenfalls gemäß der studiengangsbezogenen Ordnung, gewichteten Durchschnitt der Noten der Prüfungsleistungen des Moduls. Eine aus mehreren Teilen bestehende Modulprüfung ist bestanden, wenn das arithmetische Mittel der gewichteten Teilprüfungen 4,0 oder kleiner ist. Nach § 8 Absatz 2 Satz 3 BPO ist ein Modul bestanden, wenn es mindestens mit „ausreichend“ (4,0) bewertet wurde bzw. der Durchschnitt der Teilmodule mindestens 4,0 ergibt. Darüber hinaus lautet § 8 Absatz 3 BPO: „Besteht eine Modulprüfung aus mehreren Teilprüfungen, ergibt sich die Gesamtnote aus dem arithmetischen Mittel der Noten der Teilmodule. (…). Endgültig nicht bestandene Teilprüfungen können dabei durch die Noten anderer Teilmodule des jeweiligen Moduls kompensiert werden.“
Vorliegend besteht das Modul M 1 aus den Prüfungen in den Teilmodulen M 1.3 und M 1.6. Die entsprechenden Prüfungen des Klägers wurden mit den Noten 5,0 und 3,0 bewertet. Es ergibt sich mithin eine Gesamtnote für das Modul von 4,0.
An diesem Ergebnis kann die Regelung in der Anlage zu Studienverlauf und Modulstruktur der von der Beklagten herangezogenen Studienordnung für den Bachelorstudiengang Architektur und Städtebau (BStO) nichts ändern. Darin fehlt zwar am Ende der Spalte zu Modul M1 des 3. Semesters der Hinweis „Zus.fassung der Teilnoten zu einer Note“, wie dies etwa beim Modul M 4 erfolgt ist. Fraglich ist aber bereits, ob mit dieser Auslassung überhaupt der Umkehrschluss gelten sollte, dass die Noten aus den Teilmodulen M 1.3 und M 1.6 gerade nicht zusammenzufassen sind. Jedenfalls aber widerspricht diese Auslegung den Regelungen des Brandenburgischen Hochschulgesetzes (HGBbg).
Gemäß § 22 Absatz 1 Satz 1 HGBbg werden Hochschulprüfungen aufgrund von Prüfungsordnungen der Fachbereiche und der Rahmenordnung nach § 23 HGBbg abgelegt. Gemäß § 23 Absatz 1 Nr. 9 HGBbg legt die Rahmenordnung die Bildung der Modul- und Gesamtnoten fest. Wie aufgezeigt sind entsprechende Regelungen in der Prüfungs- und Rahmenordnung vorhanden und anzuwenden. Diesbezügliche Regelungen in der Studienordnung sind nicht relevant. Folgerichtig regelt § 9 Absatz 1 Satz 2 BStO, dass die Anlage zum Studienverlauf nur die zeitliche Einordnung der Module, Art und Umfang der Teilmodule und Lehrveranstaltungen zeigt.
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Absatz 1, 167 Absatz 2 VwGO. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war gemäß § 162 Absatz 2 Satz 2 VwGO für notwendig zu erklären.
B e s c h l u s s :
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Absatz 1 Gerichtskostengesetz (GKG) in Verbindung mit Nr. 36.1 des Streitwertkataloges.