Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2019
Verwaltungsgericht Potsdam Urteil vom 21.08.2019 – 2 K 2857/18
2. Kammer · ECLI:DE:VGPOTSD:2019:0821.2K2857.18.00
Tenor§
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 9. August 2018 verurteilt, die vier für den 30. April, 11. Mai sowie 27. und 28. Dezember 2018 abgebuchten Urlaubstage dem Urlaubskonto des Klägers wieder gutzuschreiben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand§
Der Kläger begehrt die Rückbuchung von vier Urlaubstagen, die ihm anlässlich der Anordnung von vier Schließtagen im Jahr 2018 im Ministerium d... (M... ) antragslos von seinem Urlaubskonto abgebucht wurden.
Der Kläger ist Landesbeamter und im M... tätig.
Im Januar 2018 fand durch die Hausleitung des M... eine Befragung der dort Beschäftigten zur Einführung von Schließtagen an „Brückentagen“ statt. An dieser Befragung nahmen 83 % der Beschäftigten teil, von denen sich rund 64 % grundsätzlich für und 36 % gegen die Einführung von Schließzeiten aussprachen. Mit Ausnahme von Abteilung 5 wurde kein dienstliches Bedürfnis bezüglich einer Anwesenheit einer gewissen Anzahl von Mitarbeitern an den vorgesehenen Schließtagen geltend gemacht.
Nach Zustimmung des Personalrates wurde im Intranet eine auf den 5. April 2018 datierte Hausmitteilung veröffentlicht, in der die Anordnung der Hausleitung bekannt gegeben wurde, dass das M... am 30. April, 11. Mai sowie 27. und 28. Dezember 2018 geschlossen bleibe. Weiterhin wird in der Hausmitteilung angekündigt, dass der durch die Anordnung notwendige Arbeitszeitausgleich durch das automatische Buchen von vier Urlaubstagen durch das Personalreferat abgedeckt werde. Ein gesonderter Urlaubsantrag sei hierfür nicht erforderlich. Ein „Tausch“ des Urlaubs mit entsprechendem Zeitguthaben auf dem Arbeitskonto sei auf Antrag möglich.
Mit Datum vom 17. April 2018 erhielt der Kläger die Mitteilung zu seinem Urlaubskonto, welches unter Abzug der für die Schließtage angerechneten Urlaubstage einen Restanspruch für 2018 von dreizehn Tagen auswies.
Mit Schreiben vom 25. April 2018 erhob der Kläger Widerspruch mit der Begründung, für die Einführung von Schließtagen unter Anordnung von Zwangsurlaub fehle es an einer Rechtsgrundlage. In jedem Fall bedürfe es dringender betrieblicher Belange, denn nur solche könnten die Anordnung von Zwangsurlaub rechtfertigen. Diese seien vorliegend nicht gegeben. Zudem sei für einzelne Bereiche auch für diese Tage angekündigt worden, dass Dienst zu leisten sei. Im Übrigen sei die Anordnung nicht vor Beginn des Urlaubsjahres und damit zu kurzfristig erfolgt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 9. August 2018 wies der Beklagte den Widerspruch im Kern mit folgender Begründung zurück: Die Anordnung von Schließtagen sowie die damit verbundene Buchung von Urlaubstagen finde ihre Grundlage im Direktions- bzw. Weisungsrecht des Dienstherrn. Ausnahmen von dem Grundsatz eines nur auf Antrag zu gewährenden (Erholungs-)Urlaubs kämen in Betracht, wenn ein gleichzeitiger Urlaubsantritt (sog. Betriebsurlaub) aller Beamten aus dienstlichen Gründen erforderlich sei. Die getroffene Anordnung gewährleiste eine urlaubsmäßige Gleichbehandlung aller Beschäftigten. An bestimmten „Brückentagen“ bzw. den Tagen zwischen Weihnachten und Neujahr drohe die Gefahr, dass sich Einzelne durch frühzeitige Urlaubsanträge günstigere Urlaubszeiten sichern würden und sich hierdurch eine urlaubsgemäße Ungleichbehandlung der nicht zum Zuge kommenden anderen Beschäftigten realisiere. Die Vermeidung einer solchen Ungleichbehandlung sei ein die Anordnung von „Betriebsurlaub“ rechtfertigender, hinreichend gewichtiger dienstlicher Belang, zumal damit ein für die Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes förderliches positives Arbeitsklima gesichert werde. Dass einzelne Arbeitsbereiche an den in Rede stehenden Tagen dennoch Dienst leisten würden, beruhe auf gewichtigeren dienstlichen Belangen. Die Anordnung von Urlaub sei auch nicht unbillig, da ein Tausch mit Überstunden möglich sei. Die Anordnung sei auch nicht zu kurzfristig erfolgt. Denn durch die Umfrage zur Einführung von Schließzeiten im Januar 2018 habe der Kläger erkennen können, dass dies für 2018 beabsichtigt sei.
Der Kläger hat am 4. September 2018 Klage erhoben. Ergänzend zu seinem Vorbringen im Widerspruchsverfahren trägt er vor, ein dringendes (betriebliches) Interesse zur Einführung von Schließtagen bestehe nicht. Eine Rechtsgrundlage ergebe sich weder aus dem Direktionsrecht noch könne diese aus anderen gesetzlichen Grundlagen hergeleitet werden. Eine Urlaubsgewährung könne nur auf Antrag und im Einverständnis mit dem Beamten erfolgen. Eine einseitige Anordnung von Urlaub sei ebenso wenig möglich wie das Aufzwingen von Urlaub zu einem bestimmten Zeitpunkt.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Beklagten unter Aufhebung des Widerspruchsbescheids vom 9. August 2018 zu verurteilen, die vier für den 30. April, 11. Mai sowie 27. und 28. Dezember 2018 abgebuchten Urlaubstage seinem Urlaubskonto wieder gutzuschreiben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen,
und wiederholt und vertieft dazu die mit dem Widerspruchsbescheid gegebene Begründung.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe§
Die Entscheidung ergeht ohne mündliche Verhandlung, da sich die Beteiligten mit einer solchen Entscheidung gemäß § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtordnung (VwGO) einverstanden erklärt haben.
Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage zulässig. Den Mitteilungen vom 5. und 17. April 2018 kommt mangels Regelung keine Verwaltungsaktqualität zu, denn ihr Inhalt erschöpft sich in der bloßen Mitteilung, dass für die angeordneten Schließzeiten ohne Antrag Urlaubstage vom Urlaubskonto abgebucht werden.
Das mit der Klage verfolgte Begehren einer Gutschrift der vier für die Schließzeiten des M... abgebuchten Urlaubstage hat sich nicht etwa durch Zeitablauf wegen des Ablaufs des (Urlaubs-)Jahres 2018 erledigt. Denn die begehrte Gutschreibung der geltend gemachten vier Urlaubstage auf dem Urlaubskonto des Klägers ist nach wie vor noch möglich. Zwar soll gemäß § 10 Abs. 1 Erholungsurlaubs- und Dienstbefreiungsverordnung (EUrlDbV) Erholungsurlaub grundsätzlich im Kalenderjahr genommen werden. Jedoch ergibt sich aus § 10 Abs. 2 EUrlDbV, dass Erholungsurlaub, der nicht innerhalb von neun Monaten nach dem Ende des Kalenderjahres genommen worden ist, erst dann verfällt. Dieser Zeitraum ist vorliegend noch nicht abgelaufen; im Übrigen kommt gegebenenfalls eine Gutschreibung der Urlaubstage auf das Ansparkonto gemäß § 8 EUrlDbV in Betracht. Zudem kann sich der Beklagte aus Gründen des zu gewährenden effektiven Rechtsschutzes nicht auf den Verfall des Urlaubs berufen, wenn dieser rechtswidrig angeordnet wurde und der Beamte – wie vorliegend – fristgerecht den zulässigen Rechtsbehelf ergriffen hat,
vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Mai 1981 - 1 WB 14.79 -, LS juris.
Die Klage ist auch begründet. Der Kläger hat Anspruch darauf, dass seinem Urlaubskonto die antragslos abgebuchten vier Urlaubstage wieder gut geschrieben werden. Die Buchung von Urlaubstagen für die Schließzeiten des M... für den
30. April, 11. Mai sowie 27. und 28. Dezember 2018 war rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der diesem Anspruch entgegenstehende Widerspruchsbescheid ist durch das Gericht aufzuheben.
Rechtsgrundlage für den Anspruch des Klägers ist der Folgenbeseitigungsanspruch. Danach hat der von einem hoheitlichen Eingriff in ein subjektives Recht Betroffene Anspruch auf Beseitigung eines durch diesen Eingriff geschaffenen, noch andauernden rechtswidrigen Zustandes. Der Anspruch ist auf Herstellung des Zustandes gerichtet, der vor dem Eingriff bestand. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Der Beklagte hat von dem Urlaubskonto des Klägers zu Unrecht die streitgegenständlichen vier Urlaubstage abgebucht.
Der erfolgte Abzug von Urlaubstagen für die verfügte Anordnung von Schließzeiten des M... für den 30. April, 11. Mai sowie 27. und 28. Dezember 2018 war mangels Rechtsgrundlage rechtswidrig.
Der Dienstherr ist im Rahmen seines – hier durch die Hausleitung des MIK wahrzunehmenden – allgemeinen Organisationsrechts zwar grundsätzlich zu der Anordnung befugt, Dienststellen an bestimmten Tagen zu schließen und dadurch auf die Arbeitsleistung seiner Dienstnehmer zu verzichten. Ein solcher Verzicht entbindet jedoch nicht davon, hinsichtlich der dienstrechtlichen Konsequenzen der getroffenen Organisationsentscheidung das geltende Recht zu beachten. Daran hat es der Beklagte hier in Bezug auf das Urlaubsrecht des Klägers fehlen lassen.
Gemäß § 44 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) steht den Beamtinnen und Beamten jährlicher Erholungsurlaub unter Fortgewährung der Bezüge zu. Nach § 77 Absatz 2 Landesbeamtengesetz (LBG) regelt das Nähere hierzu die Landesregierung durch Rechtsverordnung; auf dieser Grundlage ist die EUrlDbV erlassen worden.
Nach § 13 Abs. 1 S. 1 EUrlDbV setzt die Genehmigung von Erholungsurlaub und Dienstbefreiung einen rechtzeitigen Antrag der Beamtin oder des Beamten voraus. Es obliegt damit grundsätzlich der Dispositionsfreiheit des Beamten bzw. der Beamtin, für welche Zeit sie bzw. er Urlaub nehmen möchte. Gemeinsam ist dabei allen beamtenrechtlichen Urlaubsarten einschließlich des Erholungsurlaubs, dass die Gewährung von Urlaub mitwirkungsbedürftig ist, der Urlaub also nur im Einverständnis mit der Beamtin bzw. dem Beamten erfolgen kann. Urlaub kann somit nicht einseitig verordnet oder aufgezwungen werden. Die einseitige Anordnung von Urlaub steht außerhalb des § 44 BeamtStG und kommt daher nur in gesetzlich speziell vorgesehenen Fällen in Betracht,
vgl. Baßlsperger, in: Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, Bayerisches Beamtenrecht, Stand Juli 2018, Art. 93 BayBG Rn. 8; v. Roetteken, in: v. Roetteken/Rothländer, Beamtenstatusgesetz, 15. Update 5/2019, § 44 Erholungsurlaub, Rn. 25; BeckOK BeamtenR Bund/Badenhausen-Fähnle, 15. Ed. 1.1.2018, BeamtStG § 44 Rn. 12; Corsmeyer, in: GKöD, Lfg. 10/19, § 89 BBG 2009 Rn. 13, so auch Lemhöfer, in: Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz BBG, Stand Juli 2019, § 89 Rn. 3; VG Ansbach, Beschluss vom 31. August 2000 - AN 12 S 00.01189 -, juris, wonach die ohne Antrag erfolgte Anordnung von Urlaub sogar nichtig sein soll.
Eine solche spezielle, die vorliegend getroffene Anordnung tragende gesetzliche Regelung existiert nicht. In § 39 BeamtStG bzw. in § 54 LBG ist das vorläufiges Verbot zur Führung der Dienstgeschäfte und in § 39 Abs. 1 Landesdisziplinargesetz die vorläufige Dienstenthebung geregelt, welche hier nicht in Rede stehen. Auch die kraft Gesetzes eintretende Zwangsbeurlaubung z. B. nach § 9 Abs. 1 Arbeitsplatzschutzgesetz ist vorliegend nicht einschlägig. Dasselbe gilt hinsichtlich der Sonderregelungen zum Zeitraum der Urlaubsgewährung für Hochschulbedienstete (§ 34 Abs. 1 Brandenburgisches Hochschulgesetz), für Lehrkräfte an öffentlichen Schulen (§ 4 Abs. 1 EUrlDbV) und für den Vorbereitungsdienst (§ 4 Abs. 2 EUrlDbV).
Die genannten Sonderregelungen bestätigen letztlich nur, dass es ohne eine spezielle gesetzliche Regelung nicht der Weisungs- bzw. Organisationsbefugnis des Dienstherrn obliegt, Urlaub anzuordnen, sondern es vielmehr bei der in § 44 BeamtStG vorausgesetzten grundsätzlichen Dispositionsbefugnis des Beamten bleibt, einen Urlaubsantrag für bestimmte Tage zu stellen oder eben nicht zu stellen. Gegenteiliges folgt auch nicht etwa aus § 66 Nr. 4 des Landespersonalvertretungsgesetzes, wonach der Personalrat ein Mitbestimmungsrecht bei der Festsetzung der zeitlichen Lage des Erholungsurlaubs für einzelne Beschäftigte ohne deren Zustimmung hat. Dieses Mitbestimmungsrecht begründet nämlich für sich genommen gerade keine Befugnis der Dienststellenleitung, für sämtliche Beamten ohne deren Zustimmung bestimmte Tage als Urlaubstage festzulegen. Auf die Frage, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen solche Festlegungen – etwa nach Maßgabe der vom Beklagten angeführten arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung – arbeitsrechtlich getroffen werden könnten, kommt es vorliegend nicht an, da der Kläger in keinem Arbeits-, sondern in einem Beamtenverhältnis zum Beklagten steht.
Selbst wenn man ausnahmsweise dienstliche Gründe für eine Erholungsurlaubsanordnung ausreichen lassen wollte, müssten diese jedenfalls für einen ordnungsgemäßen Dienstbetrieb erforderlich sein,
vgl. Corsmeyer, in: GKöD, Lfg. 10/19, § 89 BBG 2009 Rn. 13,
woran es hier fehlt. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass zur urlaubsmäßigen „Gleichbehandlung aller Beschäftigen“ auch diejenigen Beamten gegen ihren Willen beurlaubt werden müssten, die an den durch die Schließzeiten betroffenen Tagen Dienst tun wollen.Der Beklagte hat auch selbst nicht geltend gemacht, die Dienstleistung durch diese „Urlaubsunwilligen“ würde es für einen ordnungsgemäßen Dienstbetrieb erfordern, dass zugleich andere Beschäftigte, die Urlaub in Anspruch nehmen möchten, zur Dienstleistung herangezogen werden müssten. Dafür spricht auch nichts. Die Regelung in Ziffer 2 Abs. 2 der Dienstvereinbarung über die flexible Arbeitszeit im Ministerium d..., wonach die Arbeitsleistung auch samstags zwischen 6.00 bis 18.00 Uhr freiwillig erbracht werden kann, belegt vielmehr, dass in der Regel keine weitere organisatorische Sicherstellung des Dienstbetriebes, die die Anwesenheit weiterer Beschäftigter erforderlich macht, notwendig ist.
Die Klage ist daher mit der Kostenfolge nach § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Die Berufung war nach § 124a Abs. 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen.
Beschluss§
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
G r ü n d e
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz. In Streitigkeiten über die Gewährung von Erholungsurlaub ist unabhängig von dessen Länge der Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG anzusetzen, weil es an genügenden Anhaltspunkten für eine anderweitige Bemessung fehlt,
vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. Juni 2010 - OVG 4 N 73.08 -.