Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2019

Verwaltungsgericht Potsdam Urteil vom 26.08.2019 – 7 K 3434/16

7. Kammer · ECLI:DE:VGPOTSD:2019:0826.7K3434.16.00

Tenor§

Die Bescheide des Beklagten vom 26. April 2016 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 1. August 2016 werden aufgehoben.

Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Tatbestand§

Die Klägerin wendet sich gegen zwei Rückforderungsbescheide des Beklagten vom 26. April 2016 in Gestalt zweier Widerspruchsbescheide vom 1. August 2016, mit denen der Beklagte Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) in Höhe von jeweils 2.247 € zurückfordert, die vom 1. Oktober 2013 bis zum 25. Februar 2015 gewährt worden waren.

Die Klägerin erhielt vom Beklagten für ihre beiden am 30. August 2013 geborenen Kinder und seit dem 1. Oktober 2013 Unterhaltsvorschussleistungen.

Nachdem der Vater der beiden Kinder, der Beklagten am 7. April 2016 ein Protokoll des Amtsgerichts Brandenburg an der Havel in der zum Geschäftszeichen - 42 F 55/15 - geführten Familiensache vorgelegt hatte, aus dem sich ergibt, dass der Kindesvater zu Protokoll gegeben hatte, dass er bis zum 25. Februar 2015 insgesamt etwa anderthalb Jahre mit der Klägerin zusammengewohnt habe, hörte der Beklagte die Klägerin hierzu am 26. April 2016 an und erließ zwei Rückforderungsbescheide nach § 5 UVG. Die gegen diese Bescheide am 24. Mai 2016 eingelegten Widersprüche wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheiden vom 1. August 2016 zurück.

Die Klägerin hat gegen die ihren Bevollmächtigten am 4. August 2016 zugestellten Widerspruchsbescheide am 5. September 2016 (einem Montag) Klage erhoben.

Sie bestreitet, mit dem Vater ihrer beiden Kinder, mit dem sie nicht verheiratet ist und der die Vaterschaft für die Zwillinge am 1. Juli 2014 anerkannt hatte und ebenfalls das Sorgerecht hat, in dem verfahrensgegenständlichen Zeitraum zusammengelebt oder mit ihm einen gemeinsamen Haushalt geführt zu haben. In den Jahren 2013 bis 2015 habe der Vater ihrer beiden Kinder vielmehr in M... gelebt.

Die Klägerin beantragt,

die Rückforderungsbescheide des Beklagten vom 26. April 2016 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 1. August 2016 - 54.1/5-11636 - und - 54.1/5 -11637 - aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er behauptet, die Klägerin habe mit dem Vater der Zwillinge und diesen vom 1. Oktober 2013 bis zum 25. Februar 2015 in häuslicher Gemeinschaft in B... gelebt und bezieht sich insoweit in erster Linie auf eine Aussage des Vaters der Zwillinge in der vor dem Amtsgericht Brandenburg an der Havel zum Geschäftszeichen - 42 F 55/15 - geführten Familiensache, in der der Vater der Kinder zu Protokoll gab, dass er bis zum 25. Februar 2015 etwa anderthalb Jahre mit der Klägerin zusammengelebt habe.

Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 21. September 2017 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

Die Kammer hat durch Vernehmung von Zeugen Beweis zu der Frage erhoben, ob der Vater der Zwillinge mit der Klägerin von Oktober 2013 bis Februar 2015 in B... zusammengelebt hat. Zu den Einzelheiten der Beweisaufnahme und deren Ergebnis wird auf die Sitzungsprotokolle vom 28. Mai 2018, 27. Mai 2019, 24. Juni 2019 und 26. August 2019 verwiesen.

Die vom Beklagten geführten Verwaltungsvorgänge zu den Unterhaltsvorschüssen und die vom Jobcentern Magdeburg für den Vater der beiden Kinder geführten Verwaltungsvorgänge haben bei der Entscheidung vorgelegen. Auf sie wird wegen weiteren Einzelheiten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe§

Die nach §§ 40, 42 Abs. 1, 44, 57, 68 ff. Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zulässige Anfechtungsklage ist begründet. Die Klägerin ist insbesondere klagebefugt. Zwar sind Begünstigte der Leistungen nach dem UVG die beiden Kinder und der Klägerin. Jedoch ist auch der allein erziehende Elternteil im Streit um UVG-Leistungen klagebefugt, weil er sie nach § 9 Abs. 1 UVG in eigenem Namen geltend machen kann (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. Dezember 2018 - OVG 6 B 9.17 -, juris Rn. 17 m.w.N.).

Die angefochtenen Bescheide vom 26. April 2016 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 1. August 2016 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Gemäß § 1 Abs. 1 UVG hat unter anderen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss nach diesem Gesetz, wer das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, im Geltungsbereich dieses Gesetzes bei einem seiner Elternteile lebt, der ledig, verwitwet oder geschieden ist oder von seinem Ehegatten dauernd getrennt lebt und nicht oder nicht regelmäßig Unterhalt von dem anderen Elternteil mindestens in der in § 2 Abs. 1 und 2 UVG bezeichneten Höhe erhält.

§ 5 Abs. 1 UVG knüpft die Ersatzpflicht desjenigen Elternteils, bei dem der Unterhaltsberechtigte lebt, daran, dass die Voraussetzungen für die Zahlung der Unterhaltsleistung nach dem Unterhaltsvorschussgesetz in dem Monat, für den sie gezahlt wurde, nicht vorlagen (BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2012 - 5 C 20/11 -, juris, Rn. 18 m.w.N.). § 5 Abs. 1 UVG sanktioniert vorsätzliche oder fahrlässig falsche oder unvollständige Angaben. Die Norm lässt ihrem Wortlaut entsprechend den Vorwurf der einfachen Fahrlässigkeit im Sinne des § 276 Abs. 2 BGB genügen (BVerwG, Beschluss vom 22. Juni 2006 - 5 B 42.06 -, juris, Rn. 7). Danach handelt fahrlässig, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.

Die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 UVG sind vorliegend für den hier verfahrensgegenständlichen Zeitraum vom 1. Oktober 2013 bis zum 25. Februar 2015 nicht erfüllt, da der Anspruch auf Unterhaltsvorschussleistungen nach § 1 Abs. 3, 1. Halbsatz UVG ab dem 1. Oktober 2013 nicht ausgeschlossen war. Danach besteht ein Anspruch auf Unterhaltsleistungen nicht, wenn der in § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG bezeichnete Elternteil mit dem anderen Elternteil zusammenlebt.

Maßgeblich ist allein das tatsächliche Zusammenleben mit dem anderen Elternteil, da das Leben des anspruchsberechtigten Kindes bei einem - alleinstehenden - Elternteil Anspruchsvoraussetzung ist. Nach dem Gesetzeszweck handelt es sich bei der Unterhaltsleistung nach dem Unterhaltsvorschussgesetz um eine Sozialleistung, die (nur) für die Kinder derjenigen Elternteile gewährt werden soll, die den Alltag und die Erziehung der Kinder auf sich allein gestellt bewältigen müssen (VG Aachen, Gerichtsbescheid vom 13. Januar 2014 - 2 K 2387/12 -, juris, Rn. 19 m.w.N.). Ziel des Gesetzes ist es, die prekäre Lage alleinerziehender Eltern zu mildern. Dementsprechend muss nach § 1 Abs.1 Nr. 2 UVG der - eine - Elternteil, bei dem der Anspruchsberechtigte lebt, ledig, verwitwet oder geschieden sein oder von seinem Ehegatten dauernd getrennt leben. Danach sind zunächst im Falle der Heirat diese den Familienstand eines "Alleinstehenden" bezeichnenden Voraussetzungen nicht gegeben und Leistungen für Kinder in sogenannten Stiefelternfamilien ausgeschlossen. Zwar wird im Falle der Stiefelternfamilie nicht die unterhaltsrechtliche Situation des Kindes geändert, wohl aber verbessert sich die faktische Gesamtlage, da das Kind nunmehr in eine vollständige Familie eingebettet ist. Leben die Kindeseltern zusammen, ohne miteinander verheiratet zu sein, ist ebenfalls ein "Alleinstehen" eines Elternteils nicht gegeben. Diese Fallgestaltung wird von § 1 Abs. 3 UVG gesondert erfasst und ein Anspruch insoweit ausgeschlossen (VG Aachen, a.a.O., Rn. 21).

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht es nicht zu der nach § 108 Abs. 1 VwGO erforderlichen Überzeugung des Gerichts fest, dass die Klägerin und der Kindesvater in der Zeit vom 1. Oktober 2013 bis zum 25. Februar 2015 gemeinsam in B... lebten. Die materielle Beweislast für das Vorliegen aller anspruchsbegründenden Voraussetzungen liegt bei derjenigen Partei, die sich auf den geltend gemachten Anspruch beruft, hier also beim Beklagten, der als für UVG-Leistungen zuständige Behörde die Erstattung von aus seiner Sicht wegen des behaupteten Zusammenlebens der Kindeseltern zu Unrecht geleisteter Vorschussleistungen begehrt (Urteil der Kammer vom 13. Oktober 2015 - VG 7 K 2177/13; VG Würzburg, Urteil vom 7. Juli 2011 - W 3 K 11.170 -, juris, Rn. 39).

Zwar hat der Kindesvater anlässlich seiner Anhörung in einem vor dem Amtsgericht Brandenburg an der Havel - Familiengericht - zum Geschäftszeichen - 42 F 55/15 - geführten Verfahren am 30. März 2015 zu Protokoll erklärt, er habe insgesamt eineinhalb Jahre mit der Kindesmutter bis zum 25. Februar 2015 in B... zusammengelebt, was die Klägerin indes bestreitet und was auch der Kindesvater in einem Schreiben vom 13. Juni 2016 an den Beklagten als unrichtig bezeichnet. In diesem Schreiben heißt es u.a.: „Hiermit ziehe ich mit sofortiger Wirkung die Beschuldigung gegen Frau K... zurück. Ich habe Ihnen mitgeteilt, dass ich mit Frau K... in einer eheähnlichen Gemeinschaft gelebt habe. Mir ist es äußerst unangenehm, aber ich habe das behauptet, weil ich Frau K... endlich auch mal eins reinwürgen wollte, … Ich habe Frau K... zu Unrecht beschuldigt, als ich sie bei sämtlichen Behörden gemeldet habe. … In der Zeit als Frau K... und ich noch liiert waren, hatte jeder seine eigene Wohnung. Ich bedauere sehr, dass ich durch meine Falschaussage Frau K... in Schwierigkeiten gebracht habe“. Hierzu im Widerspruch steht auch nicht die eidesstattliche Versicherung der Klägerin vom 3. März 2015 in dem vor dem Amtsgericht Brandenburg an der Havel zum Geschäftszeichen - 42 F 56/15 - geführten Verfahren nach dem Gewaltschutzgesetz. In dieser eidesstattlichen Versicherung hat die Klägerin gerade nicht erklärt, in der verfahrensgegenständlichen Zeit mit dem Kindesvater in B... zusammen gewohnt zu haben; sie hat vielmehr erklärt, sich am 25. Februar 2015 nach einer etwa zwei Jahre dauernden Beziehung vom Kindesvater getrennt zu haben.

Ausgehend von dem Gesetzeszweck setzt der Begriff des Zusammenlebens im Sinne des § 1 Abs. 3 UVG bei unverheirateten Eltern zwar nicht zwingend voraus, dass diese eine eheähnliche Lebensgemeinschaft oder eine Bedarfsgemeinschaft im Sinne des § 7 Abs. 3 und Abs. 3a Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitssuchende - (SGB II) bilden. Vielmehr ist entscheidend darauf abzustellen, ob die Eltern des Kindes nur in einer Weise Kontakt haben, die eher der Situation eines alleinstehenden Elternteils entspricht oder ob unter Berücksichtigung der vielfältig möglichen - und nicht nur idealtypischen - Formen familiären Zusammenlebens eher von einer faktisch vollständigen Familie auszugehen ist. Hierzu genügt, dass in der Wohnung, in der das Kind mit einem Elternteil lebt, der andere Elternteil einen, wenn auch nicht notwendig seinen einzigen Lebensmittelpunkt hat. Haben die Eltern eines Kindes hingegen allenfalls in einer Weise Kontakt, die der Situation eines alleinerziehenden Elternteils entspricht, so fehlt es an einem Zusammenleben im Sinne des § 1 Abs. 3 UVG. Auch hinsichtlich des Begriffs des Zusammenlebens kommt es entscheidend darauf an, inwieweit eine wechselseitige Unterstützung der Eltern bei der Bewältigung der familiären Alltagssituation erfolgt (OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24. Mai 2016 - 12 A 157/15 -, juris, Rn. 26 f.).

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme kann zur Überzeugung des Gerichts nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin mit dem Kindesvater vom 1. Oktober 2013 bis zum 25. Februar 2015 in B... zusammenlebte.

So hat die als Zeugin vernommene Mutter der Klägerin glaubhaft bekundet, dass der Kindesvater - jedenfalls spätestens nach einem Mitte 2013 durchgeführten Vaterschaftstest - sich öfter für zwei oder drei Tage in der Wohnung der Klägerin in B... aufhielt und er durchschnittlich jeden zweiten Monat eine Woche dort war, es aber auch längere Zeiträume gab, während derer er gar nicht in B... war. Der als Zeuge geladene Kindesvater hat von einem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht und war als Zeuge insoweit unergiebig. Die Zeuginnen und, die Nachbarn der Klägerin in der hier verfahrensgegenständlichen Zeit in dem von mehreren Parteien bewohnten Miethaus waren, haben glaubhaft bekundet, den Kindesvater dort gesehen zu haben, die Zeugin hat sich darüber hinaus an ein Paket erinnert, das möglicherweise dem Kindesvater unter der Adresse der Klägerin geschickt worden war. Letztlich haben aber beide Zeuginnen nicht bestätigen können, dass der Kindesvater bei der Klägerin wohnte und mit ihr zusammen lebte. Dagegen hat der Zeuge, ein weiterer Nachbar der Klägerin, ausgesagt, dass aus seiner Sicht der Kindesvater nicht bei der Klägerin wohnte, sondern nur unter der Woche gelegentlich bei der Klägerin war und auch ab und an dort übernachtete, es für ihn aber keine Anhaltspunkte (Name des Kindesvaters an Wohnungstür oder am Briefkasten der Klägerin) dafür gab, dass der Kindesvater bei der Klägerin wohnte. Schließlich hat die Zeugin, die seinerzeit nicht in dem Miethaus wohnende Vermieterin der Klägerin, ausgesagt, dass sie zwar zum Jahr 2013 nichts dazu sagen kann, ob die Klägerin mit dem Kindesvater zusammen lebte, jedoch ab 2014 den Kindesvater durchschnittlich einmal die Woche in dem Miethaus sah. Darüber hinaus hat sie bekundet, dass es Meinungsverschiedenheiten zwischen ihr und der Klägerin dazu gab, ob der Kindesvater ein Recht habe, in die von der Klägerin bewohnte Wohnung einzuziehen, am Briefkasten der Klägerin auch der Name des Kindesvaters angebracht worden war, der Kindesvater jedoch nicht in B... gemeldet war und sie aufgrund der gesamten Umstände den Eindruck gewonnen hatte, dass der Kindesvater in der Wohnung der Klägerin mitwohnte. Allerdings hat sie diese Aussage auch wiederum insoweit relativiert, als sie deutlich gemacht hat, dass ihre Einschätzung auf der Summe der hierauf deutenden einzelnen Umstände beruht („Ich habe - wenn ich mal in der Wohnung war - jedenfalls nicht nachgeguckt, wie viele Zahnbürsten im Bad stehen“).

Auch die Auswertung der beigezogenen Akten des Jobcenters Magdeburg hat nicht zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts oder gar einem Beweis für ein Zusammenleben der Klägerin mit dem Kindesvater in der hier verfahrensgegenständlichen Zeit geführt.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.

Die Vollstreckbarkeitsentscheidung ergibt sich aus §§ 167 Satz 1 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung.