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Verwaltungsgericht Potsdam Beschluss vom 02.09.2019 – 2 L 711/19

2. Kammer · ECLI:DE:VGPOTSD:2019:0902.2L711.19.00

Tenor§

1. Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Streitwert wird auf 41.789,34 Euro festgesetzt.

Gründe§

Der Antrag der Antragstellerin,

„unter Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 19.7.2019 über die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis … die Antragsgegnerin … [zu verpflichten, ihr] Bezüge nach der Besoldungsgruppe A 15 Stufe 8 vorläufig bis zur bestandskräftigen Entscheidung in der Hauptsache fortzuzahlen“,

hat keinen Erfolg.

Die Kammer versteht diesen Antrag entsprechend dem primären, auch durch die Ausführungen zum „Anordnungsgrund“ zum Ausdruck gebrachten Begehren der Antragstellerin, eine vorläufige Fortzahlung der ihr bisher geleisteten Bezüge zu erwirken, als Antrag nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO. Der Statthaftigkeit steht § 123 Abs. 5 VwGO nicht entgegen, denn der Bescheid vom 19. Juli 2019 mit der getroffenen Feststellung, das Beamtenverhältnis der Antragstellerin zur Antragsgegnerin sei mit Ablauf des 27. Februar 2014 nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) von Gesetzes wegen beendet, hat – wie die Antragstellerin auch zutreffend anführt – einen rein deklaratorischen Charakter. Eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des von der Antragstellerin gegen diesen Bescheid erhobenen Widerspruchs würde daher für sich genommen nicht zur Folge haben, dass sie eine Fortzahlung von Bezügen beanspruchen könnte. Die insoweit von der Antragsgegnerin mit Verfügung vom 15. August 2019 angeordnete sofortige Vollziehung hat ersichtlich keine die Antragstellerin rechtlich belastende Bedeutung. Hängt das Bestehen einer Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Fortzahlung von Bezügen gegenüber der Antragstellerin daher nicht von der Wirksamkeit bzw. Vollziehbarkeit des Bescheides vom 19. Juli 2019 ab, so kann sie den von ihr begehrten vorläufigen Rechtschutz nicht über § 80 Abs. 5 VwGO erlangen.

Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen (auch) zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dazu müssen ein Anordnungsgrund und ein Anordnungsanspruch in rechtlicher Hinsicht gegeben sein, und die dem Anordnungsgrund und dem Anordnungsanspruch zugrundeliegenden Tatsachen sind von dem Antragsteller glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung.

Vorliegend fehlt es an einem die begehrte einstweilige Anordnung tragenden Anordnungsanspruch.

Die Antragstellerin ist seit dem 28. Februar 2014 keine Bundesbeamtin mehr und kann daher keine Bezüge von der Antragsgegnerin mehr beanspruchen. Die Kammer hält an ihrer im Folgenden zitierten Würdigung in dem Beschluss vom 5. August 2019 - VG 2 L 521/19 -, fest:

Mit Wirkung vom 1. März 2009 war die Antragstellerin unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit für die Dauer von fünf Jahren zur Vizepräsidentin des Amtes für S... ernannt worden. Diese Ernennung führte allerdings nicht unmittelbar – mit Wirkung zum 1. März 2009 – zu einer Entlassung der Antragstellerin aus dem Dienst der [Bundesrepublik], denn diese in § 31 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes in der bis zum 12. März 2015 geltenden Fassung (BBG a. F.) für den Regelfall vorgesehene Rechtsfolge ist aufgrund der mit Datum vom 25. Februar 2009 gemäß § 31 Abs. 2 Satz 2 BBG a. F. angeordneten Fortdauer des Beamtenverhältnisses „längstens bis zum Ablauf des Tages vor dem Ablauf der ersten Amtszeit von fünf Jahren und somit für die Zeit vom 01.03.2009 bis längstens 27.02.2014“ (zunächst) nicht eingetreten, sondern vielmehr (längstens) bis zum (Ablauf des) 27. Februar 2014 aufgeschoben worden. Ob § 31 Abs. 2 Satz 2 BBG a. F., wonach die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem neuen Dienstherrn oder der Einrichtung „die Fortdauer des Beamtenverhältnisses neben dem neuen Dienst- oder Amtsverhältnis anordnen“ kann, im Rahmen der danach eröffneten Ermessensausübung auch dazu ermächtigte, die Dauer der Fortdauer zu beschränken, kann dahinstehen. Denn selbst wenn § 31 Abs. 2 Satz 2 BBG a. F. so auszulegen sein sollte, dass nach Ermessen nur über das Ob der Fortdauer zu entscheiden war, ohne den Spielraum für Entscheidungen zu einer Befristung der Fortdauer zu eröffnen, würde dies hier zu keinem für die Antragstellerin günstigeren Ergebnis führen können. Die getroffene Anordnung vom 25. Februar 2009 zur Fortdauer des Beamtenverhältnisses „nur“ für den Zeitraum längstens bis zum 27. Februar 2014 ist nämlich in Bestandskraft erwachsen mit der Folge, dass die Antragstellerin diese durch Verwaltungsakt ergangene Regelung – unabhängig von einer etwaigen Rechtswidrigkeit – gegen sich gelten lassen muss. Eine (unbefristete) Fortdauer wäre im Übrigen zu ihren Gunsten seinerzeit auch gar nicht angeordnet worden, denn das Bundesministerium der Finanzen hatte seine nach § 3 Abs. 7 des Postpersonalrechtsgesetzes in der Fassung vom 5. Februar 2009 (PostPersRG a. F.) vorbehaltene vorherige Genehmigung nur für eine entsprechend befristete Fortdauerentscheidung im versorgungsrechtlichen Interesse der Antragstellerin in der Annahme erteilt, dieser würde erst nach fünf Jahren in dem Beamtenverhältnis auf Zeit ein Versorgungsanspruch gegenüber dem neuen Dienstherrn zustehen, mithin erst ab einer (regulären) Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Zeit am 28. Februar 2014. Soweit die Antragstellerin am Schluss der Anordnung vom 25. Februar 2009 gebeten wurde, die „Stammorganisationseinheit B... “ rechtzeitig „über eine Rückkehr zur D... bzw. über eine Fortdauer“ ihres „Beamtenverhältnisses auf Zeit über den 27.02.2014 hinaus“ zu informieren, lässt sich dieser Informationsbitte keine eigenständige Regelung des Inhalts entnehmen, das Beamtenverhältnis zur Antragsgegnerin werde durch eine Rückkehr der Antragstellerin zur D... am (oder vor dem) 27. Februar 2014 unabhängig von einer vorherigen Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Zeit zum Amt für S... wieder aufgenommen und (regulär bis zum Eintritt in den Ruhestand) fortgeführt. Eine solche Auslegung verbietet sich schon nach dem Wortlaut, nach dem lediglich eine Bitte um Information der Stammorganisationseinheit formuliert wird, aber auch nach dem mit der Entscheidung über die Fortdauer verfolgten Zweck, der in der Anordnung auch klar benannt ist, wonach die Entscheidung über die Fortdauer auf die Zeit längstens bis zum 27. Februar 2014 beschränkt werden sollte, da die Antragstellerin „mit dem Ablauf der Amtszeit von fünf Jahren einen eigenen Versorgungsanspruch erwerben“ würde. Damit ist unmissverständlich zum Ausdruck gebracht worden, dass das Bundesbeamtenverhältnis der Antragstellerin enden sollte, sobald sie mit dem Ablauf der Amtszeit von fünf Jahren im Beamtenverhältnis auf Zeit einen eigenen Versorgungsanspruch gegen ihren neuen bzw. weiteren Dienstherrn erworben haben würde, also allenfalls dann weitergehend fortdauern sollte, wenn sie vor dem Ablauf der Amtszeit von fünf Jahren aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit ausscheiden würde. Letzteres ist jedoch nicht geschehen.

Das mit Wirkung vom 1. März 2009 für die Dauer von fünf Jahren begründete Beamtenverhältnis auf Zeit der Antragstellerin endete (regulär erst) mit Ablauf des 28. Februar 2014, weshalb nach Maßgabe der zur Fortdauer ihres Bundesbeamtenverhältnisses längstens bis zum 27. Februar 2014 getroffenen Anordnung kein Raum für eine über dieses Datum hinausgehende Fortdauer besteht. Die Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Zeit ist auch unabhängig davon erst mit dem Ablauf des 28. Februar 2014 eingetreten, ob die Antragstellerin ihren Dienst im Amt für S... rein tatsächlich bereits zum Dienstschluss am 26. Februar 2014 beendet hat, denn eine solche tatsächliche Beendigung des Dienstes bewirkte für sich genommen nicht, dass ihr Status als Beamtin des Amtes für S... vorzeitig – nämlich schon zum 27. Februar 2014 – endete; die tatsächliche Beendigung des Dienstes stellt nämlich keinen Beendigungsgrund im Sinne von § 21 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) – Entlassung, Verlust der Beamtenrechte, Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nach den Disziplinargesetzen oder Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand – dar. Auch der von der Antragstellerin angeführte tatsächliche Dienstantritt bei der Antragsgegnerin am 27. Februar 2014 bewirkte keine vorzeitige Beendigung ihres Beamtenverhältnisses als Beamtin des Amtes für S... zum 27. Februar 2014; insbesondere ist damit nicht etwa im Sinne von § 22 Abs. 2 BeamtStG ein öffentlich-rechtliches Dienst- oder Amtsverhältnis zu einem anderen Dienstherrn oder zu einer Einrichtung oder Dienstherreneigenschaft begründet worden, denn die Dienstaufnahme bei der Antragsgegnerin erfolgte ersichtlich ohne einen statusbegründenden Rechtsakt, insbesondere ohne eine Ernennung der Antragstellerin.

Die dagegen von der Antragstellerin zur Begründung ihres vorliegenden Eilantrags vom 30. August 2019 vorgebrachten Argumente greifen nicht durch.

Die Antragstellerin hat durch die tatsächliche Dienstaufnahme bei der Antragsgegnerin am 27. Februar 2014 mit dieser entgegen dem Antragsvorbringen kein öffentliches Dienstverhältnis im Sinne von § 22 Abs. 2 BeamtStG „begründet“. Dagegen spricht schon, dass an diesem Tag das Bundesbeamtenverhältnis aufgrund der mit Datum vom 25. Februar 2009 gemäß § 31 Abs. 2 Satz 2 BBG a. F. – einvernehmlich mit dem Amt für S... – angeordneten Fortdauer noch bestand und daher gar kein von § 22 Abs. 2 BeamtStG geregelter Konflikt zwischen den beiden Beamtenverhältnissen gegeben war. Ein solcher Konflikt wäre nur eingetreten, wenn am 27. Februar 2014 ein neues Beamtenverhältnis „begründet“ worden wäre, was aber wirksam, wie ausgeführt, nur durch einen statusbegründenden Rechtsakt, insbesondere durch eine Ernennung, hätte geschehen können, nicht hingegen durch die schlichte Aufnahme einer Tätigkeit für die Antragsgegnerin. Die Annahme, der Gesetzgeber habe den Tatbestand des § 22 Abs. 2 BeamtStG nicht an eine „Ernennung“ geknüpft, um eine schlichte Rückkehr in ein noch bestehendes fortdauerndes Beamtenverhältnis (durch das Auslaufen einer Beurlaubung) mit dem Tatbestand dieser Norm zu erfassen, trifft schon nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut nicht zu: „Begründet“ werden kann nämlich nur etwas, das noch nicht (oder nicht mehr) besteht. Die Antragstellerin ist folglich nicht schon am 27. Februar 2014 (oder früher), sondern erst mit Ablauf des 28. Februar 2014, nämlich mit dem regulären Ende ihrer dortigen Amtszeit, aus dem Beamtenverhältnis zum Amt für S... ausgeschieden.

Eine Fortsetzung des Beamtenverhältnisses mit der Antragsgegnerin (bzw. zumindest ein hierauf gerichteter Anspruch) ergibt sich entgegen dem Antragsvorbringen auch nicht aus § 122 Abs. 6 LBG, wonach ein Beamter auf Zeit, der aus einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Beamten auf Zeit ernannt worden war und nach Ablauf seiner ersten Amtszeit nicht für eine neue Amtszeit wieder ernannt wird und deshalb entlassen ist, auf seinen Antrag hin wieder in das frühere Dienstverhältnis zu übernehmen ist. Das Landesbeamtengesetz hat damit nämlich entsprechend seinem in § 1 Abs. 1 LBG bestimmten Geltungsbereich keine für ein (früheres) Bundesbeamtenverhältnis geltende Regelung getroffen. Das für jenes maßgebliche Bundesbeamtengesetz bietet für ein vergleichbares Rückkehrrecht der Antragstellerin keine Grundlage; die Sonderregelungen für den Eintritt in ein kommunales Wahlbeamtenverhältnis auf Zeit (§ 40 Abs. 3 Satz 3 BBG) und für die Berufung von Professoren aus einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit in ein (Professoren-)Beamtenverhältnis auf Zeit (§ 132 Abs. 1 Satz 3 BBG) sind hier nicht einschlägig.

Auch aus ihrer ab dem 28. Februar 2014 offenbar durchgehend erfolgten tatsächlichen weiteren Beschäftigung in einem sog. faktischen Beamtenverhältnis folgt kein Anspruch der Antragstellerin darauf, dass die Antragsgegnerin die rechtsgrundlos erfolgte Beschäftigung sowie die damit einhergehend tatsächlich geleistete Besoldung fortführt, nachdem nunmehr die Erkenntnis gewonnen wurde, dass das Bundesbeamtenverhältnis bereits seit dem 28. Februar 2014 nicht mehr besteht.

Eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Feststellungsbescheid vom 19. Juli 2019 nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 2. Fall VwGO ist schließlich auch nicht (isoliert) gerichtlich auszusprechen. Eine solche Wiederherstellung wäre für die Antragstellerin nämlich, wie schon aufgezeigt, wegen des rein deklaratorischen Charakters der mit dem fraglichen Bescheid getroffenen – und im Übrigen aber auch materiell-rechtlich zutreffenden – Feststellung der Beendigung des Bundesbeamtenverhältnisses mit Ablauf des 27. Februar 2014 nicht mit einem rechtlichen Vorteil verbunden, weshalb es schon an einem diesbezüglichen Rechtsschutzinteresse der Antragstellerin fehlt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 1 i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Da das Begehren im Kern auf das Bestehen eines Beamtenverhältnisses bezogen ist, erscheint es angemessen, den Streitwert in Anlehnung an § 52 Abs. 6 Nr. 1 GKG zu bestimmen und die danach maßgebliche Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge, welche die Kammer aus Vereinfachungsgründen ohne Berücksichtigung von Zulagen mit dem 12fachen Betrag der zuletzt der Antragstellerin gewährten Bezüge (6.964,89 Euro) in Ansatz bringt, mit Blick auf den vorläufigen Charakter dieses Rechtsschutzverfahrens zu halbieren.