Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2019
Verwaltungsgericht Potsdam Beschluss vom 23.09.2019 – 12 L 780/18.NC
12. Kammer · ECLI:DE:VGPOTSD:2019:0923.12L780.18.00
Tenor§
1. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Antragstellerin zum kombinierten Bachelorstudiengang Lehramt für die Primarstufe in den Fächern Sachunterricht (1. Fachsemester) und Englisch (1. Fachsemester) an der Universität Potsdam nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2018/2019 vorläufig zuzulassen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe§
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -, mit dem die vorläufige Zulassung zum kombinierten Bachelorstudiengang Lehramt für die Primarstufe in den Fächern Sachunterricht (1. Fachsemester) und Englisch (1. Fachsemester) an der Universität Potsdam nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2018/2019 außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl (bzw. Kapazität) erstrebt wird, hat Erfolg.
Die Antragstellerin hat aus Art. 12 Grundgesetz einen Anordnungsanspruch auf Zulassung zum begehrten Studiengang. Es ist überwiegend wahrscheinlich, dass über die in dem (Teil-) Studiengang Lehramt für die Primarstufe im Fach Sachunterricht belegten Studienplätze hinaus ausreichend weitere freie Studienplätze zur Verfügung stehen, von denen die Antragstellerin einen Platz beanspruchen kann; der (Teil-) Studiengang Lehramt für die Primarstufe im Fach Englisch ist zulassungsfrei.
I. Rechtliche Grundlage für die Kapazitätsermittlung des streitgegenständlichen Berechnungszeitraums 2018/2019 ist bezogen auf den Berechnungsstichtag 28. März 2018 (§ 3 Abs. 1 KapV) die Verordnung über die Kapazitätsermittlung für die Hochschulen (Kapazitätsverordnung – KapV) vom 16. Februar 2012 (GVBl. II/12, Nr. 12) in der Fassung der Verordnung vom 11. Juli 2017 (GVBl.II/17, [Nr. 37]).
Die aufgrund dieser Vorschriften vom Antragsgegner ermittelte Aufnahmekapazität von 56 Plätzen für das erste Fachsemester in dem Bachelorstudiengang Sachunterricht Lehramt für die Primarstufe, die in der Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen für das Studienjahr 2018/2019 vom 9. Juli 2018 (GVBl. II/18, [Nr. 43]) in der Fassung der Änderungsverordnung vom 19. Juli 2018 (GVBl. II/18, [Nr. 46]) entsprechend dem Festsetzungsvorschlag des Antragsgegners in Höhe von 60 Plätzen festgesetzt wurde, fällt zu niedrig aus. Sie beträgt 86 Plätze.
Grundlage der Überprüfung sind die vom Antragsgegner vorgelegten Berechnungsunterlagen. Diese Unterlagen lassen eine Überprüfung der Kapazitätsauslastung zusammen mit den nachgeforderten Ergänzungen und Erläuterungen gerade noch zu. Verbliebene Unklarheiten hat die Kammer zu Gunsten der Antragstellerin zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes berücksichtigt.
Die Aufnahmekapazität eines Studiengangs errechnet sich anhand der Anteilsquote gemäß § 10 KapV nach der Gesamtaufnahmekapazität der zugeordneten Lehreinheit; sie ergibt sich aus dem Verhältnis von Lehrangebot und Lehrnachfrage.
1. Der streitgegenständliche Studiengang ist der Lehreinheit Grundschulpädagogik zugeordnet.
Das für diese Lehreinheit vom Antragsgegner in Ansatz gebrachte - bereinigte - Lehrangebot in Höhe von 144,12 Lehrveranstaltungsstunden pro Woche (LVS) ist auf 200 LVS zu erhöhen.
a. Zur Ermittlung des Lehrangebots ist von den der Lehreinheit zugeordneten Lehrpersonen auszugehen (§ 6 Abs. 1 KapV). Dabei legt die Kammer die vom Antragsgegner zur Lehreinheit Grundschulpädagogik eingereichte Stellenübersicht zur Lehrdeputatsermittlung und eine Übersicht des vom Präsidium der Universität Potsdam beschlossenen Stellenplans für die Kapazitätsberechnung 2018/2019 zugrunde. Zwar sind beide Übersichten nicht völlig deckungsgleich, weil die Stellenübersicht zur Lehrdeputatsermittlung 27 Stellen ausweist, der Stellenplan hingegen nur 26 Ist-Stellen. Der geringfügige Unterschied gibt jedoch keine Veranlassung zu allgemeinen Zweifeln an den eingereichten Unterlagen, zumal der Antragsgegner der Kapazitätsberechnung die größere Stellenanzahl zugrunde gelegt hat.
Als Lehrdeputat der der Lehreinheit zugeordneten Lehrpersonen ist gemäß § 7 Abs. 1 KapV die diesen gegenüber festgesetzte individuelle Lehrverpflichtung in Ansatz zu bringen. Soweit diese Regelung von Antragstellerseite unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen (Beschluss vom 14. Februar 2017 – 2 B 312716 -, juris) grundsätzlich in Frage gestellt wird, folgt die Kammer dem nicht. Die genannte Entscheidung befasst sich mit § 2 Abs. 2 des Bremischen Hochschulzulassungsgesetzes in der bis zum 11. Mai 2018 geltenden Fassung, wonach für die Ermittlung des Lehrangebotes - nur - die am Stichtag besetzten Stellen für das mit Lehraufgaben betraute hauptberufliche wissenschaftliche und künstlerische Personal zugrunde gelegt wurden. Um die Berücksichtigung unbesetzter Stellen bei der Berechnung des Lehrangebotes geht es aber in § 7 Abs. 1 KapV nicht. Diese sind im Übrigen auch vollständig in die Berechnung einbezogen worden.
Die Lehrverpflichtung ergibt sich hinsichtlich des vorliegenden Berechnungszeitraums im Wesentlichen aus der Verordnung über den Umfang der Lehrverpflichtung des hauptberuflich tätigen wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an den staatlichen Hochschulen des Landes Brandenburg (Lehrverpflichtungsverordnung – LehrVV) vom 13. Januar 2017 (GVBl. II/17 Nr. 3). Die Lehrverpflichtung der Hochschullehrer_innen beträgt an Universitäten gemäß § 3 LehrVV u.a. für Professorinnen und Professoren ohne Schwerpunkt in der Lehre 8 LVS (Abs. 1 Nr. 1) und für Juniorprofessor_innen ohne Schwerpunkt in der Lehre 4 bis 6 LVS (Abs. 1 Nr. 3). Akademische Mitarbeiter_innen (vgl. hierzu § 49 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes vom 28. April 2014 – BbgHG -, GVBl. I/14, Nr. 18) haben nach § 7 Abs. 1 LehrVV eine Lehrverpflichtung von bis zu 24 LVS. Nach § 49 Abs. 4 Satz 2 BbgHG gilt für die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandenen wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiter_innen sowie für Lehrkräfte für besondere Aufgaben bis zu einer vertraglichen Neufestlegung der individuellen Lehrverpflichtung die Lehrverpflichtung nach der - inzwischen außer Kraft getretenen - Lehrverpflichtungsverordnung vom 6. September 2002 (GVBl. II S. 568), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 11. Februar 2013 (GVBl. I Nr. 4 S. 10). Soweit die Lehrverpflichtungsverordnung Bandbreiten enthält, hat der Senat der Universität Potsdam das Regeldeputat nach Maßgabe von Tätigkeitsschwerpunkten und Personalkategorien für das gesamte hauptberufliche wissenschaftliche und künstlerische Personal durch Beschluss vom 24. September 2009 (http://www.uni-potsdam.de/rektorat/beschlue sse/senat166.html) und für die Gruppe der akademischen Mitarbeiter/innen durch Beschlüsse vom 26. September 2012 (http://www.uni-potsdam.de/rektorat/beschlue- sse/UP-Senat_199_Beschluesse.pdf), vom 18. Juni 2014 (http://www.uni-pots-dam. de/bp-up/senat/2014/up-senat-219-140618.pdf) sowie vom 21. Oktober 2015 (http:// www.uni-potsdam.de/bp-up/senat/2015/up-senat-233-151021c.pdf) weiter differenziert. Das Gericht legt die Beschlüsse seiner Entscheidung zugrunde und hat keine Veranlassung, von diesen Regelungen abzuweichen (vgl. schon VG Potsdam, Beschluss vom 22. Juli 2016 – VG 9 L 1417/15.NC -, juris Rn. 10 m.w.N.). Auch die Festlegung einer Lehrverpflichtung von 4 LVS für die Gruppe der befristet beschäftigten akademischen Mitarbeiter_innen mit Qualifikationsmöglichkeit ist nicht zu beanstanden. Sie verlässt insbesondere nicht den Rahmen der Vereinbarung der Kultusministerkonferenz vom 12. Juni 2003 über die Lehrverpflichtung an Hochschulen (www.kmk.org/fileadmin/veroeffentlichungen/beschluesse/2003/2003_0…), die für die vergleichbare Personalkategorie der befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter_innen, soweit ihnen Lehraufgaben übertragen werden, ebenfalls ein Lehrdeputat von nur 4 LVS vorsieht (vgl. Nr. 2.1.5. und 2.1.9.3. der Vereinbarung).
aa. Gemessen an den dargelegten Vorgaben ergeben sich für die Lehreinheit Grundschulpädagogik unter Berücksichtigung der vom Antragsgegner vorgelegten Unterlagen und Erläuterungen folgende Lehrpersonen und Deputate:
(1) 5 W2/W3-Professor_innenstellen mit einem Deputat von je 8 LVS und insgesamt 40 LVS (Stellennummern -)
Für die Professor_innen ist der Ansatz einer Lehrverpflichtung von jeweils 8 LVS anzuerkennen; mangels anderer Anhaltspunkte geht die Kammer davon aus, dass sie – entsprechend dem Regelfall (vgl. § 47 Abs. 1 BbgHG) – keinen Schwerpunkt in der Lehre haben.
(2) 2 W1-Juniorprofessor_innenstellen mit einem Deputat von jeweils 4 LVS und insgesamt 8 LVS (
Das für die Juniorprofessor_innen in die Berechnung eingestellte Lehrdeputat von jeweils 4 LVS ist nicht zu beanstanden. Der Senat der Universität Potsdam hat mit Beschluss vom 24. September 2009 die Rahmenbestimmung des § 3 Abs. 1 Nr. 3 LehrVV, wonach die Regellehrverpflichtung für Juniorprofessor_innen 4 bis 6 LVS beträgt, dahingehend konkretisiert, dass für Juniorprofessor_innen in der ersten Anstellungsphase (also den ersten drei Jahren der Juniorprofessur) und für solche in der zweiten Anstellungsphase (also dem vierten bis sechsten Jahr der Juniorprofessur) ohne sog. Tenure Track ein Regellehrdeputat von 4 LVS besteht; ein Deputat von 6 LVS gilt danach in der zweiten Phase einer Juniorprofessur mit Tenure Track. Diese Differenzierung steht im Einklang mit der Regelung in 2.1.2.1 der Vereinbarung der Kultusministerkonferenz über die Lehrverpflichtung an Hochschulen (KMK-Beschluss der vom 12. Juni 2003); sie erscheint auch nicht sachwidrig und ist daher der Bestimmung der Lehrverpflichtung von W1-Stellen zu Grunde zu legen. Die für Dr. Kempert ausweislich des Protokolls des Berufungsgesprächs ausdrücklich vereinbarte und bei der Kapazitätsberechnung berücksichtigte Lehrverpflichtung von 4 LVS entspricht diesen Vorgaben, da er den vom Antragsgegner vorgelegten Unterlagen zufolge am 27. Februar 2017 zum Juniorprofessor ernannt wurde, sich mithin im Berechnungszeitraum 2018/2018 noch in der ersten Anstellungsphase befindet. Entsprechendes gilt für die Juniorprofessur ohne Stellennummer, die ausweislich der Bemerkung in der Lehrdeputatsermittlung im Rahmen des TT-Programms Bund, also des Bund-Länder-Programms zur Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses, ab Oktober 2018 besetzt wurde. Anhaltspunkte dafür, dass es sich um eine Juniorprofessur mit Schwerpunkt in der Lehre handeln könnte, für die § 3 Abs. 1 Nr. 4 LehrVV eine Lehrverpflichtung von 6 bis 8 LVS vorsieht, sind nicht ersichtlich. Insbesondere gibt die Stellenanzeige hierfür nichts her (https://jobs.zeit.de/jobs/professur-w2-fuer-grundschulpaedagogik-deutsch-literatur-und-medien-tenure-track-universitaet-potsdam-potsdam-159052).
(3) 20 E13/E14-Stellen für akademische Mitarbeiter mit insgesamt 220 LVS
Der Antragsgegner hat für die Lehreinheit Grundschulpädagogik beanstandungsfrei insgesamt 20 Stellen für akademische Mitarbeiter_innen berücksichtigt. Soweit danach bei den Beschäftigungsverhältnissen aus Sondermitteln teilweise für eine Stellennummer Stellenanteile angegeben sind, die addiert zu einem Wert über „1“ führen, beruht dies den Angaben des Antragsgegners zufolge auf dem Umstand, dass für derartige Beschäftigungsverhältnisse sogenannte „Hilfsstellen“ eingerichtet werden, die abhängig vom verfügbaren Budget auch zu mehr als 100% genutzt werden. Die in der Kapazitätsberechnung für diese Stellen in Ansatz gebrachte Lehrverpflichtung von insgesamt 218 LVS ist geringfügig auf 219 LVS zu erhöhen. Im Einzelnen besteht in der Gruppe der akademischen Mitarbeiter_innen folgendes Lehrangebot, wobei sich die Darstellung zur besseren Nachvollziehbarkeit an der Aufstellung des Antragsgegners im Übersichtsblatt zur Berechnung der Aufnahmekapazität orientiert:
(3a) 2,5 E13/E14-Haushaltsstellen für akademische Mitarbeiter_innen mit jeweils 4 LVS und insgesamt 11 LVS (
Die vom Antragsgegner für die Stelleninhaber berücksichtigte Gesamtlehrverpflichtung von 10 LVS ist auf 11 LVS zu erhöhen, weil für die Mitarbeiterin ausweislich der vom Antragsgegner vorgelegten Festlegung der Lehrverpflichtung - zutreffend - ein Deputat von 3 LVS festgelegt wurde. Dies entspricht ihrer Zuordnung in die Gruppe der Beschäftigten mit Aufgaben in Lehre und Forschung, für die der Senatsbeschluss 2015 eine Regellehrverpflichtung von 6 LVS für die volle Stelle vorsieht.
Im Übrigen hat der Antragsgegner zu Recht jeweils eine Lehrverpflichtung von 4 LVS für die volle Stelle in Ansatz gebracht. Diese Lehrverpflichtung entspricht der Festlegung der Senatsbeschlüsse für akademische Mitarbeiterinnen mit Qualifizierungsmöglichkeit gemäß WissZeitVG. Den Qualifikationsnachweis hat der Antragsgegner für die Mitarbeiterin Hintze (Stelle 3756) bereits für den vergangenen Berechnungszeitraum geführt (Anlage zum Schriftsatz vom 9. März 2018 in den Verfahren VG 12 L 1091/17.NC und 1181/17.NC). Für die Neubesetzung (0,5-Anteil der Stelle ) hat der Antragsgegner nunmehr eine Qualifikationsmöglichkeit dargelegt.
Die Kammer beanstandet weiter nicht, dass der Antragsgegner für den zum Zeitpunkt der Lehrdeputatsermittlung unbesetzten 0,5-Stellenanteil der Stelle ausgehend von einem Lehrdeputat von 4 LVS für die volle Stelle eine Lehrverpflichtung von 2 LVS in die Berechnung eingestellt hat. Entgegen der Annahme auf Antragstellerseite war nicht gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 KapV der Durchschnitt des der Lehreinheit in der Personalkategorie zur Verfügung stehenden Lehrdeputats zugrunde zu legen. § 7 Abs. 2 Satz 2 KapV bestimmt nämlich, dass die vorgesehene individuelle Lehrverpflichtung zugrunde gelegt wird, sofern eine Stellenbesetzung innerhalb des Berechnungszeitraums bereits geplant oder darüber entschieden ist. Der Antragsgegner hat insofern ausgeführt, dass die Besetzung des freien 0,5-Stellenanteils der Stelle 653 zum Stichtag der Kapazitätsberechnung für das in Rede stehende Studienjahr 2018/2019 bereits mit der Besetzungsoption „akademischer Mitarbeiter mit Qualifizierungsmöglichkeit“ vorbereitet gewesen sei. Die Kammer hat keinen Anlass, an diesem Vortrag zu zweifeln. Der Ansatz einer mit der Qualifikationsmöglichkeit verbundenen Lehrverpflichtung von 2 LVS steht daher im Einklang mit der Kapazitätsverordnung. Im Übrigen ergibt sich aus den vom Antragsgegner vorgelegten Unterlagen, dass die Stelle auch wie geplant mit einer akademischen Mitarbeiterin besetzt wurde, für die die Tätigkeitsbeschreibung zum Arbeitsvertrag eine Qualifikationsmöglichkeit vorsieht (). Die Lehrverpflichtung in Höhe von 2 LVS wäre daher auch mit Blick auf § 3 Abs. 2 Satz 2 KapV zu berücksichtigen, wonach eine Neuermittlung und eine Neufestsetzung durchgeführt werden sollen, sofern wesentliche Änderungen der Daten vor einem Vergabetermin eintreten. Die von Antragstellerseite kritisierte „künstliche Verknappung“ des Lehrangebots liegt damit nicht vor.
(3b) 1,5 E13/E14-Haushaltsstellen für akademische Mitarbeiter_innen mit insgesamt 13 LVS (0,5-Stellenanteil )
Der Ansatz einer Lehrverpflichtung von 4 LVS für die Inhaberin des 0,5-Stellenanteils der Stelle () ist auf 5 LVS anzuheben. Ausweislich der zum vorangegangenen Berechnungszeitraum vorgelegten und nunmehr aktualisierten Unterlagen ist die akademische Mitarbeiterin mit Aufgaben in Lehre und Forschung betraut. Für diese Beschäftigtengruppe bestimmt der Senatsbeschluss 2015 bezogen auf die volle Stelle einen Standardwert von 11 LVS und eine Untergrenze von 8 LVS. Das für die Stelleninhaberin gefertigte Formblatt zur Festlegung der Lehrverpflichtung enthält zur Begründung der Abweichung ihrer Lehrverpflichtung vom Standardwert die Bemerkung, dass die Mitarbeiterin die statistische und untersuchungsmethodische Beratung für alle Mitarbeiter am Lehrstuhl übernimmt. Die Kammer folgt dem nur zum Teil. Zutreffend stellt die statistische und untersuchungsmethodische Beratung, die nach der Tätigkeitsbeschreibung ausdrücklich zu den Aufgaben der Mitarbeiterin gehört, eine Servicetätigkeit dar, die entgegen der von Antragstellerseite vertretenen Ansicht grundsätzlich geeignet ist, eine Absenkung der Lehrverpflichtung zu begründen. Der Senatsbeschluss 2015 bestimmt, dass der Dekan/die Dekanin bzw. der Präsident/die Präsidentin bei Einstellung bzw. Entfristung die jeweiligen prozentualen Anteile der Tätigkeit in den Bereichen Lehre, Forschung und Service festlegt und abhängig hiervon der Beschäftigte einer der Beschäftigtengruppen zugeordnet wird. Daraus folgt, dass die Festlegung eines Tätigkeitsanteils im Bereich Service möglich ist und dementsprechend auch bei der Deputatsbestimmung berücksichtigt werden kann. Die Absenkung der Lehrverpflichtung auf die Untergrenze ist vorliegend hingegen nicht nachvollziehbar. Bei den im Senatsbeschluss 2015 festgelegten Mitarbeitergruppen sind die Beschäftigten mit Aufgaben in Lehre und Forschung zwischen der Gruppe der Beschäftigten mit Schwerpunkt Forschung und der Gruppe der Beschäftigten mit Schwerpunkt Lehre aufgeführt. Es ist daher davon auszugehen, dass der Senat für die Beschäftigten mit Aufgaben in Lehre und Forschung regelmäßig eine (annähernd) hälftige Aufgabenverteilung für typisch gehalten und der Festlegung eines Standardwertes von 11 LVS zugrunde gelegt hat. Die von der Mitarbeiterin zu erbringende statistische und untersuchungsmethodische Beratung, die im Formblatt zur Festlegung der Lehrverpflichtung als einzige Begründung für die Absenkung angegeben ist, umfasst aber ausweislich der Angabe in der Tätigkeitsbeschreibung einen Arbeitszeitanteil von nur 5% und kann daher auch nur in diesem Umfang die Lehrverpflichtung senken, die der Senat im Standardfall einer (annähernd) hälftigen Aufgabenverteilung mit 11 LVS angesetzt hat. Die Absenkung der Lehraufgaben um 5% auf 45% führt zu einer Reduzierung des Lehrdeputats bezogen auf die volle Stelle um 1,1 LVS, mithin für den 0,5-Stellenanteil der Mitarbeiterin um 0,55 LVS. Daraus errechnet sich eine Lehrverpflichtung von (5,5-0,55=4,95) aufgerundet 5 LVS.
Die für die Inhaberin der Stelle in Ansatz gebrachte Lehrverpflichtung ist nicht zu beanstanden. Für sie hat der Antragsgegner bereits zum Berechnungszeitraum 2017/2018 unter Vorlage der Arbeitsverträge und Tätigkeitsbeschreibungen dargelegt, dass es sich um eine wissenschaftliche Mitarbeiterin mit Altvertrag handelt (Anlage zum Schriftsatz vom 9. März 2018 in den Verfahren VG 12 L 1091/17.NC und 1181/17.NC). Für diese Mitarbeitergruppe gilt gemäß § 49 Abs. 4 Satz 2 BbgHG bis zu einer vertraglichen Neufestlegung der individuellen Lehrverpflichtung die Lehrverpflichtung nach der Lehrverpflichtungsverordnung 2002, die für wissenschaftliche Mitarbeiter in unbefristeten Dienstverhältnissen 8 LVS betrug (§ 3 Abs. 2 Nr. 3 LehrVV2002). Eine vertragliche Neufestlegung ist nach den Angaben des Antragsgegners nicht vorgenommen worden. Im Hinblick darauf, dass die Mitarbeiterin ausweislich der Erläuterungen des Antragsgegners weiterhin mit den in der Tätigkeitsbeschreibung vom 1. Juli 1991 aufgeführten vielfältigen Aufgaben betraut ist, sieht die Kammer auch mit Blick auf die Regelung in 5 c) des Merkblatts zum Senatsbeschluss vom 21. Oktober 2015 keinen Anlass für eine Anhebung des Deputats.
(3c) 2 E13/E14-Haushaltsstellen für akademische Mitarbeiter_innen mit jeweils 9 LVS und insgesamt 18 LVS (Stellen
Die Kammer korrigiert die für die Inhaberinnen der Stellen und in Ansatz gebrachte Lehrverpflichtung von jeweils 9 LVS ebenfalls nicht. Der Antragsgegner hat für sie zum Berechnungszeitraum 2017/2018 unter Vorlage der Arbeitsverträge und Tätigkeitsbeschreibungen dargelegt, dass es sich um wissenschaftliche Mitarbeiterinnen mit Altverträgen handelt (Anlage zum Schriftsatz vom 9. März 2018 in den Verfahren VG 12 L 1091/17.NC und 1181/17.NC). Für diese Mitarbeitergruppe gilt gemäß § 49 Abs. 4 Satz 2 BbgHG bis zu einer vertraglichen Neufestlegung der individuellen Lehrverpflichtung die Lehrverpflichtung nach der Lehrverpflichtungsverordnung 2002, die für wissenschaftliche Mitarbeiter in unbefristeten Dienstverhältnissen 8 LVS betrug (§ 3 Abs. 2 Nr. 3 LehrVV2002). Nach Angaben des Antragsgegners, an denen zu zweifeln kein Anlass besteht, wurde die Lehrverpflichtung für die Inhaberinnen der Stellen 263 und 707 wie bei der Inhaberin der Stelle 704 nicht vertraglich neu festgelegt. Anhaltspunkte dafür, dass aufgrund veränderter Umstände eine vertragliche Neufestlegung geboten gewesen wäre, sind weder vorgetragen worden noch ersichtlich. Allerdings hat die damalige Dekanin der Humanwissenschaftlichen Fakultät de B ausweislich eines Schreibens vom 6. Oktober 2005 an den Personaldezernenten das Lehrdeputat u.a. der beiden genannten Mitarbeiterinnen auf jeweils 9 LVS geändert. Diese erhöhte Lehrverpflichtung hat der Antragsgegner bei der Kapazitätsberechnung berücksichtigt.
(3d) 1 E13/E14-Haushaltsstelle für akademischen Mitarbeiter_in mit 11 LVS (zwei 0,5-Stellenanteile der Stelle - und vormals -)
Die Kammer lässt den Ansatz einer Lehrverpflichtung von insgesamt 11 LVS für die Stelle unbeanstandet. Die Stelle war zum Berechnungsstichtag mit den genannten Beschäftigten besetzt, die ausweislich der vorgelegten Verträge und Tätigkeitsbeschreibungen mit Aufgaben in Forschung und Lehre betraut waren. Für diese Mitarbeitergruppe bestimmt der maßgebliche Senatsbeschluss vom 21. Oktober 2015 bezogen auf die volle Stelle eine Standardlehrverpflichtung von 11 LVS. Die für die Stelleninhaber in die Berechnung eingestellte Lehrverpflichtung von jeweils 5,5 LVS entspricht aufgrund ihrer Stellenanteile von 0,5 diesen Vorgaben.
Eine Erhöhung der Lehrverpflichtung ist auch nicht deswegen geboten, weil die Inhaberin des einen 0,5-Stellenanteils () ausweislich der vom Antragsgegner vorgelegten Unterlagen mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2018 eine Lehrverpflichtung von 18 LVS hat. Die erhöhte Lehrverpflichtung beruht auf dem Umstand, dass die Mitarbeiterin aufgrund des nachträglich geschlossenen Arbeitsvertrages vom 21. Juni 2018 nunmehr eine unbefristete Vollzeitstelle – nämlich die Stelle - innehat und mit Schwerpunkt in der Lehre beschäftigt ist. Der Antragsgegner hat dazu erläutert, dass sie nunmehr auf der Stelle geführt werde, die in der Kapazitätsberechnung - noch als unbesetzt - mit 18 LVS in Ansatz gebracht worden sei. Anlass für Zweifel an diesen Angaben bestehen nicht. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der frei gewordene 0,5-Stellenanteil mit einer Lehrperson besetzt wurde, deren Lehrverpflichtung 5,5 LVS übersteigt. Dagegen spricht schon der Umstand, dass der Stellenanteil nach wie vor dem Strukturbereich Bildungswissenschaften zugeordnet ist und sich daher Tätigkeit sowie die damit verbundene Lehrverpflichtung nicht geändert haben dürften.
Eine Erhöhung der für die Inhaber der Stelle in Ansatz zu bringenden Lehrdeputate folgt auch nicht aus dem von Antragstellerseite aufgezeigten Umstand, dass im vorangegangenen Berechnungszeitraum 2017/2018 die damals nicht besetzte Stelle mit 18 LVS in die Kapazitätsberechnung einbezogen wurde. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass den Aufgabenbereichen nur teilweise Stellennummern zugeordnet sind, so dass aus einer Stellennummer nicht zwingend auf einen Aufgabenbereich und die damit verbundene Lehrverpflichtung zu schließen ist. Die in Rede stehende war in der den Berechnungszeitraum 2017/2018 betreffenden Lehrdeputatsermittlung als Funktionsstelle Bildungswissenschaften ausgewiesen mit der Bemerkung:“ (neu Funktionsstelle Lehrerbildung Grundschulpädagogik Allgemein). Mit der neuen Funktionsstelle Lehrerbildung Grundschulpädagogik Allgemein ist ausweislich der aktuellen Lehrdeputatsermittlung nicht mehr die Stelle 3664 verknüpft, sondern die Stelle 385. Für diese wurde - wie oben ausgeführt - das mit der Tätigkeit verbundene Lehrdeputat von 18 LVS in Ansatz gebracht.
(3e) 2 E13/E14-Haushaltsstellen für akademische Mitarbeiter_innen (Funktionsstellen) mit jeweils 9 LVS und insgesamt 18 LVS (Stellen -)
Die Kammer beanstandet ebenfalls nicht die für die Inhaberinnen der Stellen und in Ansatz gebrachte Lehrverpflichtung von jeweils 9 LVS. Ausweislich der vom Antragsgegner zu den Berechnungszeiträumen 2016/2017 () und 2016/2017 sowie ergänzend 2017/2018 () vorgelegten Arbeitsverträge und Tätigkeitsbeschreibungen handelt es sich bei ihnen um wissenschaftliche Mitarbeiterinnen mit Altverträgen (Anlagen zu den Schriftsätzen vom 30. März 2017 in den Verfahren VG 9 L 915/16.NC u.a. sowie vom 9. März 2018 in den Verfahren VG 12 L 1091/17.NC und 1181/17.NC). Für diese Mitarbeitergruppe gilt wie ausgeführt bis zu einer vertraglichen Neufestlegung eine Lehrverpflichtung von 8 LVS. Eine solche Neufestlegung der Lehrverpflichtung wurde nach den Angaben des Antragsgegners nicht vorgenommen. Allerdings hat die damalige Dekanin der Humanwissenschaftlichen Fakultät de B ausweislich eines Schreibens vom 6. Oktober 2005 an den Personaldezernenten das Lehrdeputat auch für die Inhaberinnen der Stellen 382 und 616 auf jeweils 9 LVS geändert. Diese erhöhte Lehrverpflichtung hat der Antragsgegner bei der Kapazitätsberechnung berücksichtigt. Anlass für eine darüber hinausgehende Anhebung der Lehrverpflichtung besteht insbesondere nicht im Hinblick auf den Umstand, dass für die Funktionsstellen Lehrerbildung Grundschulpädagogik Mathematik und Deutsch, die die Mitarbeiterinnen innehaben, ausweislich der Bemerkungen auf dem Übersichtsblatt zur Lehrdeputatsermittlung zukünftig eine Lehrverpflichtung von jeweils 18 LVS bestehen wird. Denn diese Bemerkung betrifft die Situation nach Neubesetzung der Stellen. Bis dahin gilt gemäß § 49 Abs. 4 Satz 2 BbgHG mangels vertraglicher Neufestlegung die sich aus der LehrVV2002 ergebende Lehrverpflichtung. Es ist davon auszugehen, dass die aus der Norm folgende Möglichkeit einer Weitergeltung der Lehrverpflichtung nach der Lehrverpflichtungsverordnung vom 6. September 2002 für die bei Inkrafttreten des Brandenburgischen Hochschulgesetzes vom 18. Dezember 2008 vorhandenen wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie für Lehrkräfte für besondere Aufgaben bis zu deren Ausscheiden dem gesetzgeberischen Willen entspricht. Darauf lässt die Begründung zum Gesetzentwurf zur Neuregelung des Hochschulrechts des Landes Brandenburg vom 25. Juni 2008 schließen (Drucksache 4/6419). Darin heißt es zu der gleichlautenden Vorschrift des § 47: „Sofern später mit dem jeweiligen Mitarbeiter ein Änderungsvertrag mit einer neuen Tätigkeitsbeschreibung abgeschlossen wird, gelten dann die dort unter Berücksichtigung der in der LehrverpflichtungsVO enthaltenen Bandbreiten festgelegten Lehrverpflichtungen.“
(3f) 3 E13/E14-Haushaltsstellen für akademische Mitarbeiter_innen (Funktionsstellen) mit jeweils 18 LVS und insgesamt 54 LVS (Stelle - jetzt: - sowie 0,5-Stellenanteile der Stellen - - und - sowie 660 - N.N. und -)
Die Kammer sieht keinen Anlass, die vom Antragsgegner für die genannten Stellen in Ansatz gebrachte Lehrverpflichtung zu korrigieren. Die Lehrverpflichtung von 18 LVS für die volle Stelle entspricht dem im Senatsbeschluss 2015 festgelegten Standardwert für akademische Mitarbeiter_innen mit Schwerpunkt Lehre. Die entsprechenden Tätigkeitsbeschreibungen hat der Antragsgegner zur Mitarbeiterin Alberts bereits für den vergangenen Berechnungszeitraum (Anlage 4 zum Schriftsatz vom 9. März 2018 in den Verfahren VG 12 L 1091/17.NC und 1181/17.NC) und zur Mitarbeiterin nunmehr (Anlage 2 zum Schriftsatz vom 1. Februar 2019) vorgelegt. Bei der Mitarbeiterin, die ausweislich des Schriftsatzes des Antragsgegners vom 14. Juni 2019 den in der Übersicht zur Lehrdeputatsermittlung mit N.N. bezeichneten 0,5-Stellenanteil der Stelle 606 besetzt, weisen die Unterlagen (Anlage 16 zum Schriftsatz vom 1. Februar 2019) zwar nur eine Lehrverpflichtung von 5,5 bzw. 8 LVS aus; der Ansatz von 9 LVS ist demgegenüber aber kapazitätsgünstig und daher nicht zu beanstanden. Für den unbesetzten 0,5-Stellenanteil der Stelle ist eine Anhebung der Lehrverpflichtung auf mehr als 9 LVS nicht geboten. Der Antragsgegner hat insofern zutreffend auf die Regelung in § 7 Abs. 2 LehrVV verwiesen, wonach die ausschließliche Übertragung von Lehr- oder Forschungsaufgaben auf akademische Mitarbeiter_innen nur im begründeten Ausnahmefall zulässig ist und begründete Ausnahmefälle im Bereich der Lehre insbesondere Sprach- und Sportlehrer_innen sind. Anhaltspunkte dafür, dass ein begründeter Ausnahmefall auch im hier in Rede stehenden Bereich der Grundschulpädagogik vorliegen könnte mit der Folge einer Lehrverpflichtung von 20 bis 24 LVS, sind weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich.
(3g) 0,5-Stellenanteil einer E13/E14-Stelle für akademischen Mitarbeiter_in (Funktionsstelle; Sondermittel) mit 2 LVS (0,5-Stellenanteil der Stelle - -)
Die in Ansatz gebrachte Lehrverpflichtung entspricht der Festlegung des Senatsbeschlusses 2015 für akademische Mitarbeiter_innen mit Qualifizierungsmöglichkeit gemäß WissZeitVG. Der Antragsgegner hat dargelegt (Anlage 7 zum Schriftsatz vom 1. Februar 2019), dass der Stelleninhaber zu dieser Beschäftigtengruppe gehört. Aufgrund des 0,5-Stellenanteils führt dies zu einer Lehrverpflichtung von 2 LVS. Anlass für eine Anhebung der Lehrverpflichtung besteht nicht. Insbesondere ergibt sich dieser entgegen der Ansicht auf Antragstellerseite nicht im Hinblick darauf, dass der Stelleninhaber bis zum 31. Juli 2018 vollbeschäftigt tätig war. Zum einen handelte es sich bei dem weiteren Beschäftigungsanteil ausweislich der Angaben in dem Nachtrag zum Arbeitsvertrag vom 29. Mai 2017 um die Tätigkeit in einem Forschungsprojekt, ohne dass die Vereinbarung einer damit verbundenen Lehrverpflichtung ersichtlich wäre. Zum anderen endete diese Beschäftigung bereits vor Beginn des streitbefangenen Berechnungszeitraums. Die Lehrverpflichtung ist auch nicht deswegen zu erhöhen, weil für den der Funktionsstelle Inklusionspädagogik/Grundschulpädagogik zugeordneten zweiten 0,5-Stellenteil (Stellennummer ) eine Lehrverpflichtung von 9 LVS in Ansatz gebracht wurde. Denn es kommt gemäß § 7 Abs. 1 KapV auf die gegenüber einer Lehrperson festgesetzte individuelle Lehrverpflichtung an; diese ist wegen der dem Inhaber des 0,5-Stellenanteils der eingeräumten Qualifizierungsmöglichkeit - wie ausgeführt - nicht zu beanstanden.
(3h) 4 E13/E14-Stellen für akademische Mitarbeiter_innen (Funktionsstellen; Sondermittel) mit jeweils 11 LVS und insgesamt 44 LVS (Stelle - -; 0,75-Stellenanteil der Stelle mit Stellenanteilen in Höhe von 0,5 - - und 0,25 - N.N. -; 0,5-Stellenanteil der Stelle - - sowie Stelle, vom Antragsgegner aufgeführt mit Stellenanteilen von 1,0 - - und 0,75 - -)
Die Kammer lässt den Ansatz einer Lehrverpflichtung von jeweils 11 LVS für die vier Stellen unbeanstandet.
Die Stelleninhaber_innen,, und waren ausweislich der vorgelegten Verträge und Tätigkeitsbeschreibungen mit Aufgaben in Forschung und Lehre betraut (: s. Anlage 6 zum Schriftsatz vom 1. Februar 2019; und : s. Anlagen 4 und 6 zum Schriftsatz vom 14. Juni 2019, : s. Anlage zum Schriftsatz vom 9. März 2018). Für diese Mitarbeitergruppe bestimmt der maßgebliche Senatsbeschluss vom 21. Oktober 2015 bezogen auf die volle Stelle eine Standardlehrverpflichtung von 11 LVS. Die für die Stelleninhaber_innen jeweils in die Berechnung eingestellte Lehrverpflichtung entspricht aufgrund ihrer Stellenanteile diesen Vorgaben, nämlich 11 LVS für die vollen Stellen (und 5,5 LVS für die 0,5-Stellenanteile (und ) sowie 8,25 für den 0,75-Stellenanteil (). Die Kammer bringt diese in der Lehrdeputatsfestlegung für die Mitarbeiterin tatsächlich bestimmte Lehrverpflichtung in Ansatz und nicht den aufgerundeten Wert von 8,3 LVS aus der Lehrdeputatsermittlung.
Im Ergebnis nicht zu beanstanden ist auch die für den Mitarbeiter Pauly in Ansatz gebrachte Lehrverpflichtung von 11 LVS. Der Antragsgegner hat dazu vorgetragen, er habe die Lehre in dem Umfang in Ansatz gebracht, die der Mitarbeiter ab dem 3. April 2018 zu erbringen habe. Diese Vorgehensweise begegnet gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 KapV keinen Bedenken. Allerdings ergibt sich aus den eingereichten Unterlagen für den Mitarbeiter eine Lehrverpflichtung nur im Umfang von (5,5+2=) 7,5 LVS. Da die tatsächlich berücksichtigte Lehrverpflichtung von 11 LVS zugunsten der Kapazität von den vorgelegten Festlegungen der Lehrverpflichtung (Anlage 3 zum Schriftsatz vom 14. Juni 2019) abweicht, sieht die Kammer allerdings von einer Korrektur ab.
Für den unbesetzten 0,25-Stellenanteil der Stelle 3316 ist die bei der Kapazitätsberechnung berücksichtigte Lehrverpflichtung in Höhe von 2,8 im Wesentlichen ebenfalls nicht zu korrigieren. § 7 Abs. 2 Satz 1 KapV bestimmt für die Einbeziehung nicht besetzter Stellen in die Kapazitätsberechnung, dass im Fall von Hochschullehrer_innen die Regellehrverpflichtung und in den übrigen Fällen der Durchschnitt des der Lehreinheit in der jeweiligen Personalkategorie zur Verfügung stehenden Lehrdeputats zugrunde zu legen ist. Nach Satz 2 der Vorschrift wird die (beispielsweise auf Grund der Stellenausschreibung) vorgesehene individuelle Lehrverpflichtung zugrunde gelegt, sofern eine Stellenbesetzung innerhalb des Berechnungszeitraums bereits geplant oder darüber entschieden ist. Von einer konkreten Planung im Sinne von § 7 Abs. 2 Satz 2 KapV ist hier auszugehen. Denn der Antragsgegner hat vorgetragen, dass die Universität Potsdam die aus Sondermitteln finanzierten Funktionsstellen wegen der besonderen Rahmenbedingungen, insbesondere der mit der Freigabe der finanziellen Mittel verbundenen kurzen Laufzeiten der einzelnen Beschäftigungsanteile, unabhängig von einer tatsächlichen Besetzung zum Stichtag mit dem höchstmöglichen Lehrdeputat in den Kapazitätsberechnungen berücksichtige. Dies betrage nach dem Senatsbeschluss 2015 bei befristet Beschäftigten nach dem Gesetz über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft mit „Aufgaben in Lehre und Forschung“ 11 LVS. Für den in Rede stehenden 0,25-Stellenanteil der aus Sondermitteln finanzierten Funktionsstelle 3316 führt dies zu einer Lehrverpflichtung in Höhe von (11x0,25=) 2,75 LVS, die die Kammer - ohne Aufrundung - in Ansatz bringt.
(3i) 1,5 E13/E14-Stellen für akademische Mitarbeiter_innen (Funktionsstellen; Sondermittel) mit 18 LVS für die volle Stelle und insgesamt 27 LVS (Stelle – – und 0,5-Stellenanteil der Stelle - -)
Der Antragsgegner hat bezogen auf die volle Stelle die Lehrverpflichtung in Ansatz gebracht, die der Senatsbeschluss 2015 für Beschäftigte mit Schwerpunkt Lehre vorsieht. Um eine solche Beschäftigte handelt es sich auch bei der von der Senatsverwaltung in Berlin mit einer halben Stelle an die Universität Potsdam abgeordneten Mitarbeiterin Albrecht (s. Anlage 7 zum Schriftsatz vom 14. Juni 2019). Bei der Mitarbeiterin ist dies allerdings nicht der Fall. Ausweislich der vorgelegten Unterlagen ist sie eine befristet beschäftigte akademische Mitarbeiterin mit Aufgaben in Lehre und Forschung und einer Lehrverpflichtung von 11 LVS. Der Antragsgegner hat insofern vorgetragen, dass die vorgesehene Entfristung des Vertrages und die damit verbundene Anhebung der Lehrverpflichtung auf 18 LVS nicht erwartungsgemäß hätten realisiert werden können. Die Kammer sieht von einer Korrektur dieser kapazitätsgünstigen Fehleinschätzung ab.
(3j) 2 E13/E14-Stellen für akademische Mitarbeiter und akademische Mitarbeiterinnen (Funktionsstellen; HSP 2020) mit jeweils 11 LVS und insgesamt 22 LVS (0,5-Stellenanteil der Stelle 3881 - -, 0,5-Stellenanteil der Stelle 3833 – – und zwei Stellenanteile einer Stelle mit Stellennummer „???“ von jeweils 0,5 - N.N. -)
Die Kammer lässt den Ansatz einer Lehrverpflichtung von jeweils 11 LVS bezogen auf eine volle Stelle unbeanstandet. Sie entspricht dem Standardwert, den der Senatsbeschluss 2015 für die Gruppe der Beschäftigten mit Aufgaben in Forschung und Lehre festgelegt hat. Für die Inhaber der Stellenanteile, die zum Berechnungszeitpunkt besetzt waren, ergibt sich aus den vom Antragsgegner vorgelegten Verträgen und Tätigkeitsbeschreibungen, dass sie dieser Beschäftigtengruppe zuzuordnen sind (Koch: s. Anlage 14 zum Schriftsatz vom 1. Februar 2019 und Nehrkorn: s. Anlage 4 zum Schriftsatz vom 14. Juni 2019). Die für sie in die Berechnung eingestellte Lehrverpflichtung von jeweils 5,5 LVS entspricht aufgrund ihrer Stellenanteile von 0,5 den Vorgaben. Das Lehrdeputat für den 0,5-Stellenanteil der Stelle 3881 ist auch nicht deswegen zu erhöhen, weil für diesen ausweislich der Bemerkungen auf dem Übersichtsblatt zur Lehrdeputatsermittlung zukünftig eine Lehrverpflichtung von 9 LVS bestehen wird. Der Antragsgegner hat insofern nachvollziehbar erläutert, dass dies erst nach einer Neubesetzung der Stelle der Fall sein wird. Aufgrund der damals bestehenden Befristung des Arbeitsvertrages der derzeitigen Stelleninhaberin (Koch) zum 31. März 2019 war zum Berechnungsstichtag absehbar, dass eine Neubesetzung im Berechnungszeitraum nicht erfolgen konnte. Daran hat sich vor dem Vergabetermin (§ 3 Abs. 2 KapV) nichts zugunsten der Kapazität geändert; die Befristung wurde im Gegenteil bis zum 31. März 2020 verlängert.
Für die unbesetzten zwei Stellenanteile einer aus Sondermitteln finanzierten Funktionsstelle ohne Stellennummer und mit der Kennzeichnung „???“ gibt der Ansatz einer Lehrverpflichtung von 11 LVS bezogen auf die volle Stelle keinen Anlass für eine Korrektur. Er entspricht dem Vorgehen des Antragsgegners, die aus Sondermitteln finanzierten Funktionsstellen mit dem höchstmöglichen Lehrdeputat in den Kapazitätsberechnungen zu berücksichtigen, das nach dem Senatsbeschluss 2015 bei nach dem Gesetz über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft befristet Beschäftigten 11 LVS beträgt. Dies ist – wie ausgeführt – nicht zu beanstanden.
Von zusätzlichem Lehrpersonal ist nicht auszugehen. Dafür, dass die von Antragstellerseite aufgestellte Behauptung zutreffen könnte, der Antragsgegner habe nicht das vollständige Personal berücksichtigt, ist nichts Substantielles ersichtlich. Für die insofern von Antragstellerseite benannten Personen hat der Antragsgegner im Einzelnen substantiiert erläutert, aus welchen Gründen sie für die in Rede stehende Lehreinheit zum maßgeblichen Stichtag keine - kapazitätswirksame - Lehre zu erbringen hatten, die bei der Kapazitätsberechnung nicht bereits berücksichtigt wurde. Insbesondere ergibt sich für die akademische Mitarbeiterin zwar nicht aus dem eingereichten Projektblatt, dass sie zum Berechnungsstichtag im Vorhaben 1.3.0 und damit im Rahmen einer kapazitätsneutralen Personalmaßnahme im Sinne von § 11 Abs. 4 BbgHG beschäftigt war. Dieser Umstand folgt aber aus dem vom Antragsgegner bezogen auf die Mitarbeiterin übersandten Übersichtsblatt zu den Finanzierungen ihrer Beschäftigungsverhältnisse. Die Kammer beanstandet auch nicht, dass der Antragsgegner die Beschäftigung der akademischen Mitarbeiterin im Rahmen des kapazitätswirksamen Vorhabens 2.2.6. - Kapazitätserweiterung Lehrerbildung Grundschulpädagogik - bei der Lehrdeputatsermittlung offensichtlich nicht in Ansatz gebracht hat. Ausweislich der vorgelegten Änderung zum Arbeitsvertrag vom 11. Januar 2018 handelte es sich um eine bis zum 31. Dezember 2018 befristete Beschäftigung, die daher nach § 6 Abs. 4 KapV bei der Berechnung des Lehrangebots unberücksichtigt bleiben durfte.
Mithin ergibt sich – vor Abzug von Lehrverpflichtungsverminderungen – aus den der Lehreinheit zugeordneten wissenschaftlichen Stellen ein Lehrangebot von (48+220=) 268 LVS.
bb. Die davon in Abzug gebrachte Lehrverpflichtungsverminderung bei der akademischen Mitarbeiterin Wegner für die Studienfachberatung im Lehramt im Umfang von 2 LVS ist nicht zu beanstanden. Nach § 8 Abs. 3 Satz 1 LehrVV entscheidet die Dekanin oder der Dekan nach pflichtgemäßem Ermessen und im Einvernehmen mit dem Präsidenten über eine Ermäßigung der Lehrverpflichtung. Ermäßigungstatbestand kann nach Satz 2 Nr. 5 der Norm die Tätigkeit als Studienfachberater sein. Dass die Dekanin der Humanwissenschaftlichen Fakultät, die ausweislich der vom Antragsgegner überreichten Übersicht die Deputatsverminderung genehmigt hat, bei der Bewilligung der Verminderung verkannt haben könnte, dass ihr nach § 8 Abs. 3 Satz 1 LehrVV Ermessen eröffnet ist, oder dass sie dieses Ermessen fehlerhaft ausgeübt haben könnte, ist nicht erkennbar. Es bestehen auch keine Bedenken gegen die Höhe der gewährten Verminderung. Der Antragsgegner hat insofern nachvollziehbar darauf hingewiesen, dass die Studienfachberatung in den Lehrämtern schwierig sei, da jeder Lehramtsstudiengang aus einer Studienfachkombination bestehe und dabei vielfältige Kombinationen möglich seien. Zudem ist zu berücksichtigen, dass es sich um die einzige Studienfachberatung der Lehreinheit mit zurzeit 13 zugeordneten Studiengängen und über 2000 Studierenden handelt. Der vom Antragsgegner übersandte Leitfaden für die Gewährung u.a. von Lehrdeputatsverminderungen sieht ab einer Anzahl von über 1200 Studienfällen je Lehreinheit maximal 4 LVS Deputatsminderung vor. Aus der Tätigkeitsbeschreibung von Frau Wegner ergibt sich auch nicht, dass die Studienfachberatung bereits zu der Festlegung einer reduzierten Lehrverpflichtung geführt hatte. Schließlich steht der Anerkennung der Verminderung nicht entgegen, dass ausweislich der Internetseite der Universität Potsdam die Studienfachberatung aktuell nicht (mehr) von Frau Wegner, sondern von Frau Bosse durchgeführt wird. Dabei kann dahinstehen, ob dieser Wechsel bereits bei der Kapazitätsberechnung bekannt war. Denn es handelt sich bei der Studienfachberatung um eine funktionsbezogene Aufgabe, die grundsätzlich unabhängig vom jeweiligen Stelleninhaber ist. Jedenfalls ist auch der Tätigkeitsbeschreibung von Frau nicht zu entnehmen, dass die Studienfachberatung bei der Festlegung ihrer Lehrverpflichtung bereits mindernd berücksichtigt worden wäre.
cc. Zu dem danach mit (268-2=) 266 LVS anzusetzenden Lehrangebot der Lehreinheit hat der Antragsgegner wissenschaftliche Dienstleistungen im Umfang von 16,7 LVS hinzugerechnet (s. Punkt 4 des Übersichtsblattes zur Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität), und zwar (18,9/2=) 9,45 LVS für Lehraufträge im SoSe 2017 und (14,5/2=) 7,25 LVS für Lehraufträge im WS 2017/2018. Die vom Antragsgegner in Ansatz gebrachte Summe der wissenschaftlichen Dienstleistungen ist um 5,35 LVS auf 22,05 LVS zu korrigieren.
(1) In diesem Umfang ist das vom Antragsgegner in die Berechnung eingestellte Lehrangebot aus Lehraufträgen zu erhöhen. § 8 Satz 1 KapV bestimmt, dass als Lehrauftragsstunden die Lehrveranstaltungsstunden in die Berechnung einbezogen werden, die der Lehreinheit für den Ausbildungsaufwand nach § 11 Absatz 1 im Berechnungszeitraum gemäß Planung der Hochschule zur Verfügung stehen und nicht auf einer Regellehrverpflichtung beruhen. Nach Satz 2 der Vorschrift kann ersatzweise - wie vom Antragsgegner vorgenommen - der Durchschnitt der Lehraufträge im zum Stichtag laufenden Wintersemester und dem davor liegenden Sommersemester angewendet werden. Unter dem Ausbildungsaufwand nach § 1 Absatz 1 KapV ist der für die ordnungsgemäße Ausbildung eines Studierenden in dem jeweiligen Studiengang erforderliche und in Deputatstunden gemessene Aufwand zu verstehen, mithin die im Pflicht- und Wahlpflichtbereich erbrachte Lehre. Nach den Angaben des Antragsgegners, an denen zu zweifeln kein Anlass besteht, wurden in der Lehreinheit Grundschulpädagogik in diesen Bereichen im Sommersemester 2017 Lehraufträge im Umfang von 33 SWS und im Wintersemester 2017/2018 im Umfang von 28 SWS erbracht. Die Anzahl der Semesterwochenstunden hat der Antragsgegner zutreffend durch Multiplikation mit dem Anrechnungsfaktor in Lehrveranstaltungsstunden umgerechnet. Soweit er dabei für das Fachdidaktische Tagespraktikum von einem Anrechnungsfaktor von 0,5 ausgegangen ist, ist dies nicht zu beanstanden. Soweit er allerdings für die Seminare und Schulbesuche in den Schulpraktischen Studien im Masterstudium im Umfang von 3 SWS insgesamt einen Anrechnungsfaktor von 0,67 in Ansatz gebracht hat, folgt die Kammer dem nicht. Die vom Antragsgegner überreichte CNW-Ausfüllung für das Schulpraktikum im Lehramtsbezogenen Masterstudium an der Universität Potsdam weist nur für die Lehrveranstaltungsart „betreute Unterrichtsbesuche“ einen Anrechnungsfaktor von 0,67 aus, nicht hingegen für die weiteren zum Modul gehörenden Lehrveranstaltungen, die (Vorbereitungs-, Begleit- und Nachbereitungs-)Seminare. Für diese ist in der CNW-Ausfüllung zu Recht der Anrechnungsfaktor „1“ angegeben. Der Umstand, dass von den im Schulpraktikum von der Lehreinheit Grundschulpädagogik abzuhaltenden Lehrveranstaltungen ausgehend von den Angaben in der CNW-Ausfüllung nur 10% auf die Unterrichtsbesuche entfallen, führt daher zu (<0,3 SWS x Anrechnungsfaktor 0,67=0,2> plus <2,7 SWS x Anrechnungsfaktor 1=2,7> =) 2,9 LVS. Die sich daraus für den Lehrauftrag im Wintersemester 2017/2018 im Umfang von 3 SWS ergebende Erhöhung um 0,9 LVS führt (0,9/2) zu einer Erhöhung des Lehrangebots aus tatsächlich durchgeführten Lehraufträgen um 0,45 LVS.
Das Lehrangebot aus Lehraufträgen ist weiter um 4,9 LVS zu erhöhen. Der Antragsgegner hat nicht hinreichend dargelegt, dass er die Lehraufträge, die nach den Angaben in der vorgelegten Übersicht zum Sommersemester 2017 in den Vorhaben 2.1.10, 2.3.11 und 2.2.3. erbracht wurden, bei der Berechnung der Aufnahmekapazität des Studienjahres 2018/2019 nach § 11 Abs. 4 BbgHG unberücksichtigt lassen durfte. Zwar hat das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur mit Schreiben vom 13. Juni 2018 dem Antrag der Universität auf kapazitätsneutrale Personalmaßnahmen für die Kapazitätsberechnung 2018/2019 in vollem Umfang entsprochen. Dieser Antrag bezog sich auch auf „8 LVS Lehraufträge im SoSe 2017“. Ihm ist aber nicht zu entnehmen, dass es sich bei den darin für die Lehreinheit aufgeführten Lehraufträgen um solche handelt, die den Vorhaben 2.1.10, 2.3.11 und 2.2.3 zuzuordnen sind. In der Anlage 2.1. zum Antrag der Universität an das Ministerium fehlt eine Konkretisierung der einzelnen Maßnahmen, wie dies etwa in der Anlage 2.2. durch Benennung der Vorhaben erfolgt ist. Im Übrigen hat der Antragsgegner hinsichtlich der Vorhaben 2.1.10 und 2.2.3 auch nicht erläutert, welchen Inhalt diese haben und aus welchen Mitteln sie finanziert werden. Die Eintragung unter der Übersicht der Lehraufträge zum Sommersemester 2017 zum Vorhaben 2.1.10 „Reakkreditierung lehramtsbezogener Bachelor- und Masterstudiengänge HWF“ ist insofern aus sich heraus nicht verständlich. Zum Vorhaben 2.2.3 fehlen jegliche Angaben. Das zum Vorhaben 2.3.11 übersandte Projektblatt ist zumindest deswegen unergiebig, weil es die gesamte Humanwissenschaftliche Fakultät betrifft und nicht erkennbar ist, dass bzw. in welchem Umfang die Lehreinheit Grundschulpädagogik aus diesem Vorhaben im Sommersemester 2017 einen Lehrauftrag finanziert hat. Daraus folgt, dass auch diese Lehraufträge - also die Vorlesung und die Veranstaltung „Vorlesung/Seminar“ mit jeweils 2 LVS und die beiden Veranstaltungen im Umfang von 3 SWS im Schulpraktikum im Masterstudium/Fachdidaktik Sachunterricht - in Ansatz zu bringen sind. Soweit der Antragsgegner für letztere insgesamt einen Anrechnungsfaktor von 0,67 in Ansatz gebracht und damit (3 SWSx0,67=) 2 LVS berechnet hat, folgt die Kammer dem aus den oben dargelegten Gründen nicht und berücksichtigt für die beiden Veranstaltungen „Schulpraktikum“ jeweils 2,9 LVS. Dies führt für das Sommersemester 2017 zu einer Erhöhung des Lehrangebots im Umfang von (2x2/2 + 2,9/2=) 4,9 LVS.
Insgesamt ergibt sich daraus eine Erhöhung des Lehrangebots aus Lehraufträgen um (0,45+4,9=) 5,35 LVS.
(2) Titellehre, die entsprechend den Regelungen über Lehrauftragsstunden nach § 8 KapV beim Lehrangebot in Ansatz zu bringen ist, war nicht zu berücksichtigen. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass der Lehreinheit für den Ausbildungsaufwand nach § 11 Abs. 1 KapV im Berechnungszeitraum Titellehre gemäß Planung der Hochschule zur Verfügung stand, die nicht auf einer Regellehrverpflichtung beruhte (§ 8 Satz 1 KapV), oder Titellehre im zum Stichtag laufenden Wintersemester bzw. dem davor liegenden Sommersemester erbracht wurde (Satz 2).
Das unbereinigte Lehrangebot beläuft sich nach alledem auf (266+22,05=) 288,5 LVS.
c. Das unbereinigte Lehrangebot ist um die Dienstleistungen gemäß § 9 KapV zu reduzieren, also um die in Deputatstunden gemessenen Lehrveranstaltungen, die die Lehreinheit für nicht zugeordnete Studiengänge zu erbringen hat (Dienstleistungsexport = E). Der Dienstleistungsbedarf wird nach der Formel 2 in der Anlage 1 der KapV, E = ∑ q CAq x (Aq x 0,5), berechnet, wobei CAq für den Anteil am Curricularnormwert bzw. Curricularanteil des nicht zugeordneten Studiengangs, der auf die Lehreinheit entfällt, und Aq für die Anzahl der jährlichen Studienanfänger des der Lehreinheit nicht zugeordneten Studiengangs steht und insofern die voraussichtlichen Zulassungszahlen für diese Studiengänge und/oder die bisherige Entwicklung der Studienanfängerzahlen und/oder planerische Festlegungen der Hochschule zu berücksichtigen sind (§ 9 Abs. 2 KapV), die von dem Antragsgegner unter Zuhilfe- nahme eines Schwundausgleichs prognostiziert werden. Grundlage für die Berechnung des Curricularanteils, den die Lehreinheit für die ihr nicht zugeordneten Studiengänge zu erbringen hat, sind dabei die Festlegungen der jeweiligen Studienordnungen.
Die Kammer berücksichtigt die vom Antragsgegner mit 136,58 LVS in die Berechnung eingestellten Dienstleistungen nur im Umfang von 88,5 LVS.
aa. Die Lehreinheit Grundschulpädagogik hat ausweislich der Studienordnungen und Modulkataloge Lehrveranstaltungen für die Studierenden des Bachelor- und des Masterstudiengangs Lehramt Primarstufe mit Schwerpunkt Inklusionspädagogik, des Bachelorstudiengangs Patholinguistik, des Masterstudiengangs Erziehungswissenschaften sowie für die Studierenden des Studienbereichs Bildungswissenschaften für das Lehramt Primarstufe anzubieten.
Für die danach von der Lehreinheit Grundschulpädagogik als Dienstleistung zu erbringenden Lehrveranstaltungen hat der Antragsgegner die Lehrnachfrage aufgrund der jeweiligen Studienordnungen in Gestalt von Curricularanteilen auf der Grundlage der insoweit jeweils maßgeblichen Veranstaltungsarten - LVA -, Semesterwochenstunden - SWS -, Gruppengrößen - g -, Anrechnungsfaktoren - f - und Teilnehmerquote - TQ - anhand der Formel CA = (SWS x f x TQ) / g ermittelt. Dies entspricht grundsätzlich der Regelung in I. Abs. 2 der Anlage 1 zur Kapazitätsverordnung. Unklar ist allerdings, ob der Antragsgegner die für den Bachelor- und Masterstudiengang Lehramt Primarstufe mit Schwerpunkt Inklusionspädagogik zu erbringende Lehre zu Recht als Dienstleistung in Ansatz gebracht hat. Zwar sind die Studiengänge nicht der Lehreinheit Grundschulpädagogik, sondern der Lehreinheit Inklusionspädagogik zugeordnet, so dass formal der Tatbestand des Dienstleistungsexports gegeben ist. Die Zuordnung steht aber nicht mit der Regelung in § 5 Abs. 1 Satz 3 KapV in Einklang, wonach ein Studiengang der Lehreinheit zuzuordnen ist, bei der er den überwiegenden Teil der Lehrveranstaltungsstunden nachfragt. Dies ist bei den Lehramtsstudiengängen Primarstufe mit Schwerpunkt Inklusionspädagogik ausweislich der vorgelegten CNW-Ausfüllungen und der neuen Studienordnung vom 2. März 2018 nunmehr die Lehreinheit Grundschulpädagogik und nicht (mehr) die Lehreinheit Inklusionspädagogik. Der Antragsgegner hat das Abweichen von § 5 Abs. 1 Satz 3 KapV nicht nachvollziehbar erläutert. Ob und welche kapazitätsrechtlichen Folgen sich daraus ergeben, dürfte davon abhängen, ob das Vorgehen der Universität zu einer Kapazitätsverringerung führt. Eine dahingehende Prüfung ist allerdings entbehrlich, weil sich auch unter Beibehaltung der vom Antragsgegner vorgenommenen Struktur der Lehreinheiten letztlich ausreichende Kapazität für alle Antragsteller ergibt, die einen Platz im Studiengang Lehramt für die Primarstufe begehren.
Im Einzelnen ergibt sich danach folgender Dienstleistungsbedarf:
(1) Für den Bachelorstudiengang Lehramt Primarstufe mit Schwerpunkt Inklusionspädagogik ist ein von der Lehreinheit Grundschulpädagogik zu erbringender Curricularanteil im Umfang von 2,2082 in Ansatz zu bringen. Zwar geht der Antragsgegner insoweit von einem Dienstleistungsbedarf in Höhe von 2,2533 aus. Dies entspricht auch der vorgelegten CNW-Ausfüllung, die auf der Grundlage der geltenden Fachspezifische Studien- und Prüfungsordnung für das Bachelorstudium für die Fächer und die Studienbereiche für das Lehramt für die Primarstufe mit Schwerpunkt Inklusionspädagogik an der Universität Potsdam vom 2. März 2018 (Amtl. Bekanntmachungen 8/2018, S. 501) erstellt wurde. Aus § 5 Abs. 2 und § 8 Abs. 5 der genannten Satzung in Verbindung mit den Modulbeschreibungen des Modulkatalogs der Humanwissenschaftlichen Fakultät folgt, dass die Lehreinheit Grundschulpädagogik Lehre für den Bachelorstudiengang Lehramt Primarstufe mit Schwerpunkt Inklusionspädagogik in den Modulen DEU-BA-1, DEU-BA-2, DEU-BA-4i, DEU-BA-5i und GSB-BA-A1 bis GSB-BA-A3 erbringt. Die Dienstleistung der Lehreinheit Grundschulpädagogik im Bereich Mathematik in den Übungen des Moduls MAT-BA-A1i sowie in den Modulen MAT-BA-A2, MAT-BA-A3 und MAT-BA-G1 folgt aus § 6 Abs. 4 der Studienordnung in Verbindung mit dem Modulkatalog und der Dienstleistungsvereinbarung zwischen der Humanwissenschaftlichen Fakultät und der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät vom 6. März 2018 (Anlage 23 zum Schriftsatz des Antragsgegners vom 1. Februar 2019). Die für die Veranstaltungen jeweils in Ansatz gebrachten Teilnehmerquoten, Anrechnungsfaktoren und Gruppengrößen beanstandet die Kammer nicht. Insbesondere hat der Antragsgegner ausreichend erläutert, dass für das Begleitseminar zum Fachdidaktischen Tagespraktikum wegen des starken Praxisbezugs eine Teilnehmerzahl von nur 15 Studierenden gerechtfertigt ist. Dies gilt entsprechend für das Begleitseminar zum integrierten Eingangspraktikum im Modul GSB-BA-A1 und dem Seminar Planung und Organisation von Unterricht im Modul GSB-BA-A3.
Der Curricularanteil errechnet sich auf der Grundlage der Studienordnung vom 2. März 2018 wie folgt:
Modul DEU-BA-1:
Lehrveranstaltung
LVA
SWS
f
TQ
g
CA= (SWSxfxTQ)/g
Vorlesung
V
0,0133
Vorlesung
V
0,0133
∑
0,0266
Modul DEU-BA-2:
Lehrveranstaltung
LVA
SWS
f
TQ
g
CA= (SWSxfxTQ)/g
Seminar
S
0,0667
Seminar
S
0,0667
∑
0,1333
Modul DEU-BA-4i:
Lehrveranstaltung
LVA
SWS
f
TQ
g
CA= (SWSxfxTQ)/g
Seminar
S
0,0667
Seminar
S
0,0667
Seminar
S
0,0667
∑
0,2000
Modul DEU-BA-5i:
Lehrveranstaltung
LVA
SWS
f
TQ
g
CA= (SWSxfxTQ)/ g
Seminar
S
0,0667
Seminar
S
0,0667
Seminar
S
0,0667
Schulpraktische Studien/Übungen
SPS
0,5
0,2000
Seminar
S
0,1333
Seminar
S
0,0667
∑
0,6001
Modul MAT-BA-A1i:
Lehrveranstaltung
LVA
SWS
f
TQ
g
CA= (SWSxfxTQ)/ g
Übung
Ü
0,0667
Übung
Ü
0,0667
∑
0,1333
Modul MAT-BA-A2:
Lehrveranstaltung
LVA
SWS
f
TQ
g
CA= (SWSxfxTQ)/ g
Vorlesung
V
0,0133
Übung
Ü
0,0667
Vorlesung
V
0,0133
Übung
Ü
0,0667
∑
0,1600
Modul MAT-BA-A3:
Lehrveranstaltung
LVA
SWS
f
TQ
g
CA= (SWSxfxTQ)/ g
Seminar
S
0,1333
Seminar
S
0,0667
Schulpraktische Studien/Übungen
SPS
0,5
0,2000
Seminar
S
0,0667
∑
0,4667
Modul MAT-BA-G1:
Lehrveranstaltung
LVA
SWS
f
TQ
g
CA= (SWSxfxTQ)/ g
Vorlesung
V
0,0067
Übung
Ü
0,0333
Vorlesung
V
0,0067
Übung
Ü
0,0333
∑
0,0800
Modul GSB-BA-A1:
Lehrveranstaltung
LVA
SWS
f
TQ
g
CA= (SWSxfxTQ)/ g
Vorlesung
V
0,0133
Seminar
S
0,0667
Seminar
S
0,0667
∑
0,1467
Modul GSB-BA-A2:
Lehrveranstaltung
LVA
SWS
f
TQ
g
CA= (SWSxfxTQ)/ g
Vorlesung
V
0,0133
Seminar
S
0,1333
∑
0,1467
Modul GSB-BA-A3:
Lehrveranstaltung
LVA
SWS
f
TQ
g
CA= (SWSxfxTQ)/ g
Vorlesung
V
0,0133
Vorlesung
V
0,0133
Seminar
S
0,1333
∑
0,1599
Der sich danach ergebende Curricularanteil von 2,32, der von der Lehreinheit Grundschulpädagogik so wohl auch erbracht wird, ist aber nicht in voller Höhe anzuerkennen, weil er auf einer insgesamt zu hohen Lehrnachfrage beruht. Denn ausweislich der vom Antragsgegner vorgelegten CNW-Berechnung führt die genannte Studienordnung vom 2. März 2018 zu einer Lehrnachfrage im Umfang von 4,38. Damit wird der in der Anlage 2 zur Kapazitätsverordnung für den Studiengang festgesetzte Wert von 4,3 überschritten. Dies ist aber unzulässig. § 11 Abs. 1 Satz 2 KapV bestimmt, dass bei der Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität die in Anlage 2 aufgeführten Curricularnormwerte anzuwenden sind. Diese legen die höchstzulässige Lehrnachfrage fest, die bei der Kapazitätsberechnung in Ansatz gebracht werden darf. § 11 Abs. 4 KapV regelt weiter, dass der Curricularnormwert zur Ermittlung der Lehrnachfrage in den einzelnen Lehreinheiten auf die am Lehrangebot für den Studiengang beteiligten Lehreinheiten aufgeteilt wird. Daraus folgt, dass bei der Bildung von Curricularanteilen die in Anlage 2 zur KapV aufgeführten Curricularnormwerte insgesamt nicht überschritten werden dürfen. Da unklar ist, in welcher Form die Universität die Lehrnachfrage zur Erreichung des festgesetzten CNW verringern würde, hält die Kammer eine Kürzung der gesamten Lehrnachfrage um den Wert der prozentualen Überschreitung, mithin in Höhe von 2% für angemessen. Dies führt zu einem Curricularanteil von (2,32 -2%=) 2,2736.
(2) Für den Masterstudiengang Lehramt Primarstufe mit Schwerpunkt Inklusionspädagogik ist der vom Antragsgegner in Ansatz gebrachte Dienstleistungsbedarf in Höhe von 1,1813 nicht zu beanstanden. Aus § 4 Abs. 5 Satz 2 und § 6 Abs. 2 der Fachspezifischen Studien- und Prüfungsordnung für das Masterstudium für die Fächer und die Studienbereiche für das Lehramt für die Primarstufe mit Schwerpunkt Inklusionspädagogik an der Universität Potsdam vom 2. März 2018 (Amtl. Bekanntmachungen 8/2018, S. 507) in Verbindung mit den Modulbeschreibungen des Modulkatalogs der Humanwissenschaftlichen Fakultät folgt, dass die Lehreinheit Grundschulpädagogik Lehre für den Masterstudiengang Lehramt Primarstufe mit Schwerpunkt Inklusionspädagogik in den Modulen DEU-MA-1i, DEU-MA-2, MAT-MA-A1, in einem Seminar im Wahlpflichtmodul MAT-MA-V1I sowie in zwei Seminaren im weiteren Wahlpflichtmodul MAT-MA-V1M erbringt. Die Dienstleistung der Lehreinheit Grundschulpädagogik im Bereich Mathematik in der Übung des Moduls MAT-MA-A2 ist dabei ergänzend in der bereits oben genannten Dienstleistungsvereinbarung zwischen der Humanwissenschaftlichen Fakultät und der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät vom 6. März 2018 geregelt. Die von der Lehreinheit Grundschulpädagogik im Schulpraktikum zu erbringende Lehre folgt aus § 3 Abs. 2 und 4 der Neufassung der Ordnung für das Schulpraktikum im lehramtsbezogenen Masterstudium an der Universität Potsdam vom 27. März 2013 i.d.F. der Zweiten Satzung zur Änderung der Neufassung der Ordnung für das Schulpraktikum im lehramtsbezogenen Masterstudium an der Universität Potsdam vom 27. Januar 2016 (Amtl. Bekanntmachungen 12/2016, S. 1206) i.V.m. der angeschlossenen Modulbeschreibung. Danach werden die Seminare im Modulteil Fachdidaktik Fach 1 bzw. 2 von der das jeweilige Fach anbietenden Lehreinheit durchgeführt und die Betreuung im Modulteil Schulpraxis jeweils zur Hälfte von diesen erbracht. Da sich das Masterstudium für das Lehramt für die Primarstufe mit Schwerpunkt Inklusionspädagogik gemäß § 4 Abs. 1 der Studienordnung aus den Fächern Deutsch und Mathematik zusammensetzt, hat die Lehreinheit Grundschulpädagogik, der diese Fächer zugeordnet sind, somit die Lehre zu erbringen. Die für die Veranstaltungen jeweils in Ansatz gebrachten Teilnehmerquoten, Anrechnungsfaktoren und Gruppengrößen beanstandet die Kammer ebenfalls nicht. Insbesondere erscheint eine Teilnehmerzahl von nur 15 Studierenden im Forschungs- oder Praxisseminar (Modul DEU-MA-2) wegen des Projektcharakters der Veranstaltung und in den Seminaren des Schulpraktikums wegen des großen Praxisbezugs gerechtfertigt. Zu den beim betreuten Unterrichtsbesuch in Ansatz gebrachten 0,2 SWS hat der Antragsgegner nachvollziehbar erläutert, dass sich dieser Wert aus dem in der Modulbeschreibung festgelegten Umfang des Unterrichtsbesuchs von 3 Stunden bei einer Semesterdauer von 15 Wochen errechnet. Dies führt zu folgendem Curricularanteil:
Modul DEU-MA-1i:
Lehrveranstaltung
LVA
SWS
f
TQ
g
CA= (SWSxfxTQ)/ g
Seminar
S
0,0667
Seminar
S
0,0667
Seminar
S
0,0667
Seminar
S
0,0667
∑
0,2668
Modul DEU-MA-2:
Lehrveranstaltung
LVA
SWS
f
TQ
g
CA= (SWSxfxTQ)/ g
Seminar
S
0,1333
∑
0,1333
Modul MAT-MA-A1:
Lehrveranstaltung
LVA
SWS
f
TQ
g
CA= (SWSxfxTQ)/ g
Vorlesung
V
0,0133
Übung
Ü
0,0667
∑
0,0800
Modul MAT-MA-A2:
Lehrveranstaltung
LVA
SWS
f
TQ
g
CA= (SWSxfxTQ)/ g
Übung
Ü
0,0667
∑
0,0667
Modul MAT-MA-V1I:
Lehrveranstaltung
LVA
SWS
f
TQ
g
CA= (SWSxfxTQ)/ g
Seminar
S
0,5
0,0333
∑
0,0333
Modul MAT-MA-V1M:
Lehrveranstaltung
LVA
SWS
f
TQ
g
CA= (SWSxfxTQ)/ g
Seminar
S
0,5
0,0333
Seminar
S
0,5
0,0333
∑
0,0666
Schulpraktikum:
Lehrveranstaltung
LVA
SWS
f
TQ
g
CA= (SWSxfxTQ)/ g
Seminar
S
0,1333
Betreuter Unterrichtsbesuch
UB
0,2
0,67
0,1340
Seminar
S
0,1333
Betreuter Unterrichtsbesuch
UB
0,2
0,67
0,1340
∑
0,5346
Insgesamt führt dies zu einem Curricularanteil von 1,1813. Da die Lehreinheit Grundschulpädagogik für den Studiengang Lehramt Primarstufe mit Schwerpunkt Inklusionspädagogik nur in diesem Umfang Lehre zu erbringen hat, ist es unerheblich, dass der derzeit in der Anlage 2 zur Kapazitätsverordnung festgelegte CNW von 2,64 aufgrund der neuen Studienordnung vom 2. März 2018 nicht vollständig ausgeschöpft wird (2,6).
(3) Für den Studienbereich Grundschulbildung und Bildungswissenschaften für das Lehramt für die Primarstufe ist der vom Antragsgegner in Ansatz gebrachte Dienstleistungsbedarf in Höhe von 0,793 deutlich auf 0,0794 zu verringern. Diesen Wert weist (abgerundet auf 0,0793) auch die vom Antragsgegner übersandte Berechnungsübersicht aus. Offensichtlich kam es insofern zu einem Übertragungsfehler. Der Umfang der von der Lehreinheit Grundschulpädagogik für den genannten Studienbereich zu erbringenden Lehre im Modul BWS-BA-A2 ergibt sich aus § 12 Abs. 2 der Fachspezifischen Studien- und Prüfungsordnung für das Bachelorstudium der Studienbereiche Grundschulbildung und Bildungswissenschaften für das Lehramt für die Primarstufe an der Universität Potsdam vom 2. März 2018 (Amtl. Bekanntmachungen 8/2018, S. 524) i.V.m. der Modulbeschreibung des Modulkatalogs der Humanwissenschaftlichen Fakultät. Die in Ansatz gebrachte Teilnehmerquote von 34% ergibt sich aus der Modulbeschreibung, wonach die Lehreinheit Grundschulpädagogik die Modulveranstaltungen nur in diesem Umfang anbietet. Die in der Modulbeschreibung festgelegte Gruppengröße von 20 Teilnehmern für das Seminar „Erziehungsprozesse im schulischen und außerschulischen Kontext“ ist plausibel, da die Veranstaltung ausweislich der Modulbeschreibung der Vorbereitung und Betreuung des Praktikums in pädagogisch-psychologischen Handlungsfeldern dient und damit ein nicht unwesentlicher Betreuungsaufwand anzunehmen ist.
Modul BWS-BA-A2:
Lehrveranstaltung
LVA
SWS
f
TQ
g
CA= (SWSxfxTQ)/ g
Seminar
S
0,34
0,0227
Seminar
S
0,34
0,0227
Seminar
S
0,34
0,0340
∑
0,0794
(4) Für den Bachelorstudiengang Pathololinguistik ist der vom Antragsgegner in Ansatz gebrachte Curricularanteil von 0,0333 auf 0,022 zu verringern. Aus § 6 Abs. 2 in Verbindung mit der Modulbeschreibung der Fachspezifischen Studien- und Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Patholinguistik an der Universität Potsdam vom 15. Februar 2017 (Amtl. Bekanntmachungen Nr. 5/2011, S. 78) in der für den vorliegenden Berechnungszeitraum maßgeblichen Fassung der Ersten Änderungsatzung vom 2. März 2018 (Amtl. Bekanntmachungen Nr. 5/2018, S. 310) folgt, dass die Lehreinheit Grundschulpädagogik neben den Lehreinheiten Inklusionspädagogik und Erziehungswissenschaften für den Studiengang Patholinguistik das Modul PL VM 204 zu erbringen hat. Nicht ausdrücklich angegeben ist allerdings, in welchem Verhältnis die drei Lehreinheiten beteiligt sind. Die Kammer hält die vorgenommene Drittelung aber für naheliegend. Soweit der Antragsgegner die Gruppengröße der Vorlesung mit nur 60 Teilnehmern in Ansatz gebracht hat, sieht die Kammer mangels Entscheidungserheblichkeit davon ab, dem weiter nachzugehen. Der Curricularanteil, der im Übrigen dem vom Antragsgegner vorgelegten Berechnungsblatt entspricht, errechnet sich danach wie folgt:
Modul PL VM 204:
Lehrveranstaltung
LVA
SWS
f
TQ
g
CA= (SWSxfxTQ)/ g
Vorlesung
V
0,33
0,0110
Vorlesung
V
0,33
0,0110
∑
0,0220
(5) Der als Dienstleistung für den Masterstudiengang Erziehungswissenschaft berücksichtigte Curricularanteil im Umfang von 0,1 ist nicht zu beanstanden. Er steht im Einklang mit der Regelung in § 22 Abs. 1 in Verbindung mit der Modulbeschreibung der Ordnung für das Bachelor- und Masterstudium Erziehungswissenschaft an der Universität Potsdam vom 4. Mai 2006 in der Fassung der ersten Änderungssatzung vom 18. Juni 2009 (Amtl. Bekanntmachungen Nr. 10/2009, S. 210). Daraus folgt, dass die Lehreinheit Grundschulpädagogik neben der Lehreinheit Erziehungswissenschaft für den Masterstudiengang Erziehungswissenschaft das Pflichtmodul 3 zu erbringen hat. Zwar ist insoweit das Verhältnis der beiden beteiligten Lehreinheiten nicht ausgewiesen; die Kammer hält die vorgenommene hälftige Teilung aber für naheliegend. Die für die Veranstaltungen jeweils in Ansatz gebrachten Teilnehmerquoten, Anrechnungsfaktoren und Gruppengrößen sind ebenfalls nicht zu beanstanden. Der Curricularanteil errechnet sich danach wie folgt:
Pflichtmodul 3:
Lehrveranstaltung
LVA
SWS
f
TQ
g
CA= (SWSxfxTQ)/ g
Seminar
S
0,5
0,0333
Seminar
S
0,5
0,0333
Seminar
S
0,5
0,0333
∑
0,1000
bb. Die der Berechnung des Dienstleistungsbedarfs für nicht zugeordnete Studiengänge (s. Berechnungsblatt unter 5.) zugrunde gelegten Studienanfängerzahlen sind teilweise zu korrigieren. § 9 Abs. 2 KapV bestimmt, dass bei der Ermittlung der in die Kapazitätsberechnung einzusetzenden Studienanfängerzahl die voraussichtlichen Zulassungszahlen für diese Studiengänge und/oder die bisherige Entwicklung der Studienanfängerzahlen und/oder planerische Festlegungen der Hochschule zu berücksichtigen sind. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1989 - 7 C 17/89 -, juris Rn. 12 zu der nur leicht abweichenden Regelung in § 11 Abs. 2 KapVO des Baden-Württembergischen Ministeriums für Wissenschaft und Kunst vom 24. Juni 1986 <GBl. S. 254>) ist danach für die Ermittlung der in die Kapazitätsberechnung einzusetzenden Studienanfängerzahl für nicht zugeordnete Studiengänge in erster Linie die voraussichtliche Zulassungszahl maßgebend. Unterliegt der fremde Studiengang nicht der Zulassungsbeschränkung und werden daher für ihn keine Zulassungszahlen errechnet, so kann auf die voraussichtliche Zulassungszahl nicht zugegriffen werden; in diesen Fällen bleibt die Möglichkeit, die Studienanfängerzahlen der früheren Semester in die Zukunft hinein fortzuschreiben. Die bisherige Entwicklung der Studienanfängerzahlen des fremden Studiengangs ist unabhängig von ihrem Charakter als Prognosegrundlage für den von der Lehreinheit zu erbringenden Dienstleistungsexport auch insofern bedeutsam, als sie selbst unmittelbar den Umfang dieses Dienstleistungsexports beeinflusst. Denn die künftige Belastung der Lehreinheit mit Ausbildungsverpflichtungen für den fremden Studiengang, die mit dem Dienstleistungsabzug erfasst werden soll, wird nicht nur von der Zahl der zu erwartenden Studienanfänger in diesem Studiengang, sondern auch von den Studienanfängerzahlen der aufrückenden früheren Semester bestimmt. Aus diesem Grund darf auch dann, wenn sich die Studienanfängerzahl des fremden Studiengangs anhand der voraussichtlichen Zulassungszahl ermitteln lässt, neben dieser Zahl ergänzend („und“) die bisherige Entwicklung der Studienanfängerzahlen berücksichtigt und so die prognostisch ermittelte Studienanfängerzahl im Hinblick auf die in die Zukunft hinein fortwirkenden Folgen der Vergangenheit nach oben oder nach unten korrigiert werden. Für eine solche Korrektur kann sich namentlich dann ein Bedürfnis ergeben, wenn die Studienanfängerzahlen des fremden Studiengangs von Semester zu Semester stark differieren.
Unter Berücksichtigung dieser Erwägungen, denen die Kammer folgt, sind die vom Antragsgegner in Ansatz gebrachten Studienanfängerzahlen hinsichtlich der Bachelorstudiengänge Lehramt Primarstufe mit Schwerpunkt Inklusionspädagogik (69 Plätze) sowie Patholinguistik (43 Plätze) zu korrigieren. Sie weichen von den in der Zulassungszahlenverordnung 2018 festgesetzten Plätzen (65 bzw. 40 Plätze) nach oben ab, ohne dass hierfür vom Antragsgegner ein Grund vorgetragen worden wäre. Nicht beanstandet werden demgegenüber die für die Masterstudiengänge in die Berechnung eingestellten Studienanfängerzahlen. Die Kammer geht davon aus, dass der Antragsgegner insofern wie in vergleichbaren Fällen die tatsächliche Studienanfängerzahl des WS 2017/2018 in Ansatz gebracht hat, weil diese Studiengänge zulassungsfrei sind. Anderes ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Dementsprechend bleibt auch die für den (zulassungsfreien) Studienbereich Bildungswissenschaften für das Lehramt Primarstufe in die Berechnung eingestellte Studienanfängerzahl unbeanstandet. Eine Differenzierung nach zulassungsfreien und zulassungsbeschränkten Fächern ist insofern kaum möglich, weil die Studienanfängerzahlen in den Lehramtsstudiengängen sich nicht aus der Summe der einzelnen Fächer ergeben, sondern aus der Anzahl der tatsächlichen Immatrikulationen, mithin Kombinationen von zulassungsfreien und zulassungsbeschränkten Fächern vorkommen.
cc. Die Multiplikation der für den jeweiligen Dienstleistungsbedarf errechneten Curricularanteile mit den semesterbezogenen Studienanfängerzahlen ergibt unter Berücksichtigung der Schwundfaktoren folgende Berechnung:
Fach
CAq
Aq/2
SF
CAqxAq/2xSF
Lehramt Primarstufe mit Schwerpunkt Inklusionspädagogik BA LPI (180 LP)
2,2736
65/2=32,5
0,85
62,81
Lehramt Primarstufe mit Schwerpunkt Inklusionspädagogik BA LPI (180 LP)
1,1813
39/2=19,5
0,85
19,58
Studienbereich Grundschulbildung und Bildungswissenschaften für das Lehramt für die Primarstufe BiWi BA LPI
0,0794
147/2=73,5
0,85
4,96
Patholinguistik BSc 210 LP
0,0220
40/2=20
0,83
0,37
Erziehungswissenschaft MA 120 LP
0,1000
17/2=8,5
0,92
0,78
∑ E
88,50
Daraus errechnet sich ein bereinigtes Lehrangebot von (288,5-88,5=) 200 LVS.
2. Dem Lehrangebot ist (nach der zur Errechnung der Jahresaufnahmekapazität erforderlichen Verdoppelung auf 400 LVS) die Lehrnachfrage des einzelnen Studierenden in der Lehreinheit Grundschulpädagogik gegenüberzustellen. Die Lehrnachfrage wird - wie bereits ausgeführt - durch den Curricularnormwert (CNW) ausgedrückt. Dieser bestimmt den in Deputatstunden gemessenen Aufwand aller beteiligten Lehreinheiten, der für die ordnungsgemäße Ausbildung eines Studierenden in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist (§ 11 Abs. 1 Satz 1 KapV), und der auf die am Lehrangebot für den Studiengang beteiligten Lehreinheiten aufgeteilt wird (§ 11 Abs. 4 KapV). Der Antragsgegner hat den durch die Lehreinheit Grundschulpädagogik abzudeckenden Lehraufwand (Curriculareigenanteil – Cap -) für die ihr zugeordneten und kapazitätswirksamen Studiengänge wie folgt angegeben:
GP Deutsch BA LPri 33 LP (1./2.F)
0,8917
GP Deutsch MA LPri 24 LP(1./2.F)
0,7334
GP Deutsch MA LSek I/SP 3 LP
0,4000
GP Mathe BA LPri 33 LP (1./2.F)
0,7850
GP Mathe MA LPri 24 LP (1./2.F)
0,5467
GP MA LSek I/SP 3 LP
0,4000
GP Sachunterricht BA LPri 33 LP (1./2.F)
0,6497
GP Sachunterricht MA LPri 24 LP (1./2.F)
0,6117
GP Sachunterricht LSek I/SP 3 LP
0,3333
Grundschulbildung LPri BA (87 LP)
0,8503
Grundschulbildung LPri MA (12 LP)
0,3600
Primarstufenspezifischer Bereich im Lehramt MA LSIP und LSIP/SP
0,3000
Kunst MA LSek I (1.F.)
0,7155
Kunst MA LSek I (2.F.)
0,4210
Der Antragsgegner hat dabei ausweislich der vorgelegten Berechnungen die Lehrnachfrage auf der Grundlage der zum Stichtag maßgeblichen Studienordnungen ermittelt. Dies ist grundsätzlich nicht zu beanstanden. Er hat dabei allerdings außer Acht gelassen, dass diese Satzungen zum Teil zu einer höheren Lehrnachfrage führen als die in der Anlage 2 zur Kapazitätsverordnung vom 16. Februar 2012 in der maßgeblichen Fassung der Verordnung vom 11. Juli 2017 GVBl.II/17, [Nr. 37]) aufgeführten Curricularnormwerte. Die Berücksichtigung höherer als der festgelegten CNW steht - wie bereits zum Dienstleistungsbedarf ausgeführt - nicht im Einklang mit § 11 Abs. 1 KapV. Satz 2 der Norm bestimmt, dass bei der Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität die in Anlage 2 aufgeführten Curricularnormwerte anzuwenden sind. Diese legen die höchstzulässige Lehrnachfrage fest, die bei der Kapazitätsberechnung in Ansatz gebracht werden darf. § 11 Abs. 4 KapV regelt weiter, dass der Curricularnormwert zur Ermittlung der Lehrnachfrage in den einzelnen Lehreinheiten auf die am Lehrangebot für den Studiengang beteiligten Lehreinheiten aufgeteilt wird. Daraus folgt, dass bei der Bildung von Curricularanteilen die in Anlage 2 zur KapV aufgeführten Curricularnormwerte insgesamt nicht überschritten werden dürfen. Da unklar ist, in welcher Form die Universität die Lehrnachfrage zur Erreichung des festgesetzten CNW verringern würde, hält die Kammer jeweils eine Kürzung der gesamten Lehrnachfrage in allen beteiligten Lehreinheiten um den prozentualen Wert der Überschreitung für angemessen. Kein Korrekturbedarf besteht hingegen, soweit die derzeit in der Anlage 2 zur Kapazitätsverordnung festgelegten Curricularnormwerte aufgrund der Regelungen in den Studienordnungen und Modulkatalogen nicht vollständig ausgeschöpft werden, weil insofern eine Lehrnachfrage nicht besteht.
Für die Kapazitätsberechnung ergeben sich somit folgende Curriculareigenanteile der Lehreinheit für die ihr zugeordneten Studiengänge:
Studiengang
CNW Ag
In Anlage 2 zur KapV festgesetzte CNW
Abweichung in % Überschreitung (Ü) oder Unterschreitung
CAp Ag
Korrigierter CAp (CAp Ag – Ü in %) bzw. unverändert
GP Deutsch BA LPri 33 LP (1./2.F)
0,89
0,73
+ 22
0,8917
0,6955
GP Deutsch MA LPri 24 LP(1./2.F)
0,73
0,87
- 16
0,7334
unverändert
GP Deutsch MA LSek I/SP 3 LP
0,40
0,40
+/- 0
0,4000
unverändert
GP Mathe BA LPri 33 LP (1./2.F)
0,81
0,64
+ 27
0,7850
0,5731
GP Mathe MA LPri 24 LP (1./2.F)
0,73
0,74
- 2
0,5467
unverändert
GP MA LSek I/SP 3 LP
0,4
0,40
+/- 0
0,4000
unverändert
GP Sachunterricht BA LPri 33 LP (1./2.F)
0,9
0,84
+ 7,4
0,6497
0,6016
GP Sachunterricht MA LPri 24 LP (1./2.F)
0,93
0,89
+ 8,2
0,6117
0,5615
GP Sachunterricht LSek I/SP 3 LP
0,33
0,33
+/- 0
0,3333
unverändert
Grundschulbildung LPri BA (87 LP)
1,60
1,82
- 12
0,8503
unverändert
Grundschulbildung LPri MA (12 LP)
0,43
0,43
+/- 0
0,3600
unverändert
Primarstufenspezifischer Bereich im Lehramt MA LSIP und LSIP/SP
0,3
0,30
+/- 0
0,3000
unverändert
Kunst MA LSek I (1.F.) – derzeit nicht angeboten
0,72
-
-
-
-
Kunst MA LSek I (2.F.)
0,42
0,40
+ 5,25
0,4210
0,4000
Die Kammer sieht davon ab, die sich danach ergebenden Curricularanteile einer weiteren Prüfung zu unterziehen, da sich bereits unter Berücksichtigung dieser Korrektur ausreichend Kapazität für alle Antragsteller errechnet, die die Zulassung in einem der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge begehren.
3. Da der Lehreinheit mehrere Studiengänge zugeordnet sind, hat der Antragsgegner den Anteil der jährlichen Aufnahmekapazität der einzelnen Studiengänge an der Aufnahmekapazität der Lehreinheit ermittelt. Die Kammer unterzieht die Bildung der Anteilquoten keiner weiteren Prüfung. Zwar sind diese insbesondere im zulassungsfreien Bereich Grundschulbildung Lehramt Primarstufe aufgrund der vorliegenden Unterlagen kaum nachvollziehbar. Die Berechnungen der Kammer ergeben aber auch unter Berücksichtigung der vom Antragsgegner in Ansatz gebrachten Anteilquoten eine ausreichende Kapazität für alle Antragsteller, die die Zulassung in einen der Lehreinheit Grundschulpädagogik zugeordneten Studiengang begehren, so dass es keiner Untersuchung bedarf, ob diese dem Gebot der erschöpfenden Nutzung des Lehrangebots genügen (s. dazu VG Potsdam, Beschluss vom 21. Februar 2019 – VG 12 L 1263/17.NC -, juris Rn. 48 m.w.N.).
4. Danach errechnet sich ausgehend von der in Anlage 2 der KapV unter II. festgelegten Formel folgende Aufnahmekapazität der der Lehreinheit zugeordneten und bei der Kapazitätsberechnung berücksichtigten Studiengänge (Ap):
Zugeordneter Studiengang
Anteilquote zp (in %)
(korrigierter) Curricularanteil CAp
Gewichteter Curricularanteil CAp x zp
2 Sb
CA
Aufnahmekapazität Ap= zp x (2x Sb /CA)
GP Deutsch BA LPri 33 LP (1./2.F)
13,97
0,6955
0,0972
86,47
GP Deutsch MA LPri 24 LP(1./2.F)
9,98
0,7334
0,0732
61,77
GP Deutsch MA LSek I/SP 3 LP
0,50
0,4000
0,0020
3,10
GP Mathe BA LPri 33 LP (1./2.F)
13,72
0,5731
0,0786
84,93
GP Mathe MA LPri 24 LP (1./2.F)
6,23
0,5467
0,0341
38,56
GP MA LSek I/SP 3 LP
0,50
0,4000
0,0020
3,10
GP Sachunterricht BA LPri 33 LP (1./2.F)
12,47
0,6016
0,0750
77,20
GP Sachunterricht MA LPri 24 LP (1./2.F)
9,73
0,5615
0,0546
60,23
GP Sachunterricht LSek I/SP 3 LP
0,50
0,3333
0,0017
3,10
Grundschulbildung LPri BA (87 LP)
23,94
0,8503
0,2036
148,19
Grundschulbildung LPri MA (12 LP)
5,99
0,3600
0,0216
37,08
Primarstufenspezifischer Bereich im Lehramt MA LSIP und LSIP/SP
2,00
0,3000
0,0006
12,38
Kunst MA LSek I (1.F.)
-
-
-
-
-
Kunst MA LSek I (2.F.)
0,50
0,4000
0,0020
3,10
∑ CAp x zp=CA
0,6462
Sb = 2002 x Sb = 400
Summe der gewichteten Curricularanteile (CAp x zp=CA): 0,6462
Verhältnis von Lehrangebot zu Lehrnachfrage (2 x Sb/CA): 619
5. Der Antragsgegner hat sodann in Übereinstimmung mit § 14 Abs. 1 und 3 KapV für die der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge überprüft, ob die ermittelte Basiszahl wegen der Erwartung zu erhöhen ist, dass die Zahl der Abgänge an Studierenden in höheren Fachsemestern größer ist als die Zahl der Zugänge, und dabei für die Erstellung einer Prognose auf das sog. Hamburger Modell zurückgegriffen. Im Hinblick auf das Ergebnis der bisherigen Berechnung besteht auch insoweit kein Anlass für eine Überprüfung, wenngleich für die Studienbereiche Grundschulbildung und für den Primarstufenspezifischen Bereich im Lehramt eine Schwundberechnung - soweit ersichtlich - fehlt und Schwundquoten von „1“ in nicht neuen Studiengängen grundsätzlich erläuterungsbedürftig sind. Die Berücksichtigung der Schwundquoten des Antragsgegners führt für die der Lehreinheit zugeordneten kapazitätswirksamen Studiengänge für den Berechnungszeitraum zu folgenden Studienplätzen:
Zugeordneter Studiengang
Aufnahmekapazität (Ap)
Schwundquote (SF)
Studienplätze (Ap/SF)
GP Deutsch BA LPri 33 LP (1./2.F)
86,47
0,92
93,98= 94
GP Deutsch MA LPri 24 LP(1./2.F)
61,77
0,97
63,68= 64
GP Deutsch MA LSek I/SP 3 LP
3,10
1,00
3,10= 3
GP Mathe BA LPri 33 LP (1./2.F)
84,93
0,95
89,4= 89
GP Mathe MA LPri 24 LP (1./2.F)
38,56
0,97
39,75= 40
GP MA LSek I/SP 3 LP
3,10
0,99
3,13= 3
GP Sachunterricht BA LPri 33 LP (1./2.F)
77,20
0,90
85,77= 86
GP Sachunterricht MA LPri 24 LP (1./2.F)
60,23
0,95
63,4= 63
GP Sachunterricht LSek I/SP 3 LP
3,10
1,00
3,10= 3
Grundschulbildung LPri BA (87 LP)
148,19
0,94
157,64=158
Grundschulbildung LPri MA (12 LP)
37,08
1,00
37,23= 37
Primarstufenspezifischer Bereich im Lehramt MA LSIP und LSIP/SP
12,38
1,00
12,38= 12
Kunst MA LSek I (1.F.)
-
-
-
Kunst MA LSek I (2.F.)
3,10
0,98
3,16= 3
II. Ausgehend von den vom Antragsgegner übersandten Listen bestand bezogen auf die der Lehreinheit Grundschulpädagogik zugeordneten und noch streitgegenständlichen Studiengänge nach Abschluss der Immatrikulationen zum in Rede stehenden WS 2018/2019 folgende Auslastung:
Zugeordneter Studiengang
Studienplätze (Ap x SF)
Immatrikulationen WS 2018/2019
freie Plätze
gerichtliche Antragsteller
GP Deutsch BA LPri 33 LP (1./2.F)
GP Mathe BA LPri 33 LP(1./2.F)
GP Sachunterricht BA LPri 33 LP (1./2.F)
Mithin besteht ausreichend freie Kapazität für alle Antragsteller, die die vorläufige Zulassung zu den (Teil-)Studiengängen Bachelor of Education – Lehramt für die Primarstufe in den Fächern Deutsch, Mathematik bzw. Sachunterricht im ersten Fachsemester nach den Rechtsverhältnissen des WS 2018/2019 erstreben. Auf die von Antragstellerseite gegen die Immatrikulationszahlen bzw. ihre Kapazitätswirksamkeit vorgebrachten Argumente kommt es mithin nicht entscheidungserheblich an.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs.1 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes.