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Verwaltungsgericht Potsdam Urteil vom 23.10.2019 – 7 K 5485/17

7. Kammer · ECLI:DE:VGPOTSD:2019:1023.7K5485.17.00

Tenor§

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, haben die Kläger als Gesamtschuldner zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand§

Der Beklagte bewilligte auf Antrag der Klägerin zu 1. vom 22. Juli 2013 mit Bescheiden vom 10. Dezember 2013 den Klägern zu 2. und 3. ab dem 10. September 2013 Unterhaltsvorschussleistungen in Höhe von monatlich jeweils 180 € und zahlte für die Monate September 2013 bis Dezember 2013 einen Betrag von jeweils 666 € nach.

Nachdem der Vater der Kläger zu 2. und 3. am 30. Dezember 2013 (rückständige) Unterhaltszahlungen für diese für die Monate September 2013 bis einschließlich Dezember 2013 in Höhe von jeweils 1.000 € gezahlt und die Klägerin zu 1. dies dem Beklagten am 2. Januar 2014 mitgeteilt hatte, hob der Beklagte mit Bescheiden vom 6. Januar 2014 die Bewilligungsbescheide vom 10. Dezember 2013 für die Zeit vom 10. September 2013 bis zum 31. Dezember 2013 auf und forderte die Rückzahlung der in diesem Zeitraum geleisteten Unterhaltsvorschussleistungen in Höhe von jeweils 666 € bis zum 24. Januar 2014. Die Klägerin zu 1. zahlte diesen Betrag in voller Höhe zurück. Die Aufhebungsbescheide vom 6. Januar 2014 sind bestandskräftig geworden.

Am 13. Februar 2014 übersandte der Beklagte die für die Kläger zu 2. und 3. geführten Verwaltungsvorgänge an die durch einen Umzug der Kläger in den Zuständigkeitsbereich der Stadt örtlich zuständig gewordene Stadt .

Mit Schreiben vom 28. Juni 2017 beantragte der Bevollmächtigte der Kläger zu 2. und 3. bei der Beklagten die Überprüfung der Bescheide vom 6. Januar 2014. Nachdem diese hierauf nicht reagierte, erhoben die Kläger am 6. Oktober 2017 Klage auf Verpflichtung des Beklagten, den Überprüfungsantrag vom 28. Juni 2017 zu bescheiden.

Sie meinen, die Erstattungsforderung sei schon deshalb rechtswidrig, weil sich diese nicht an die Kläger zu 2. und 3. (die Berechtigten), sondern an die Klägerin zu 1. (deren Mutter) richten. Zudem sei eine monatsweise Betrachtung vorzunehmen - der Anspruch sei nicht schon im Oktober 2013, sondern erst im Dezember 2013 entfallen.

Die Kläger beantragen,

den Beklagten zu verpflichten, den gegen die Bescheide vom 6. Januar 2014 gerichteten Überprüfungsantrag vom 28. Juni 2017 zu bescheiden.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hält sich in dieser Angelegenheit für nicht mehr zuständig, nachdem er im Februar 2014 - insoweit unstreitig - den Vorgang an die (zuständig gewordene) Stadt abgegeben habe.

Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 14. Juni 2019 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

Der Verwaltungsvorgang der Beklagten für den Kläger hat bei der Entscheidung vorgelegen. Auf ihn wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe§

Der Einzelrichter entscheidet aufgrund des Übertragungsbeschlusses vom 14. Juni 2019 im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung [§ 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), § 101 Abs. 2 VwGO].

Die Klage ist unzulässig, weil der Beklagte nicht passiv legitimiert ist.

Da das Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) gemäß § 68 Nr. 14 Sozialgesetzbuch - Erstes Buch - Allgemeiner Teil (SGB I) Teil des Sozialgesetzbuchs ist, gelten die Verfahrensvorschriften des SGB I und des Sozialgesetzbuchs - Zehntes Buch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X).

Bis zur Unanfechtbarkeit kann nur die erlassende Behörde einen Verwaltungsakt zurücknehmen, im Widerspruchsverfahren auch die Widerspruchsbehörde. Nach Eintritt der Rechtskraft ist hingegen nach § 44 Abs. 3 SGB X zur Rücknahme eines fehlerhaften Verwaltungsakts „die zuständige Behörde“ auch dann berufen, wenn er „von einer anderen Behörde erlassen“ worden ist. Nach der Ratio soll also die im Zeitpunkt der Rücknahme „wirklich“ zuständige Verwaltungsbehörde über die Fehlerkorrektur nach § 44 SGB X entscheiden; es soll sich mithin weder ein ursprünglicher Zuständigkeitsmangel weiter fortsetzen noch soll der Eintritt eines Zuständigkeitswechsels negiert werden (Schütze in Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Auflage 2014, § 44 Rn. 37; Steinwedel in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, 104 EL Juni 2019, § 44 Rn. 49; Merten in Hauck/Noftz, SGB X, § 44 Rn.88). Die Entscheidung liegt also bei der Behörde, die nach den maßgebenden Vorschriften im Entscheidungszeitpunkt für das mit dem „Zugunstenantrag“ verfolgte Begehren örtlich und sachlich zuständig ist. Das beurteilt sich nach den für den jeweiligen Bereich geltenden allgemeinen Regeln.

Zuständige Stellen nach § 9 Abs. 1 Satz 2 UVG sind gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung des Unterhaltsvorschussgesetzes vom 3. August 1992 (GVBl. II/92, Seite 480), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 12. Juli 2007 (GVBl. I/07, Seite 118 und 124), die Träger der örtlichen Jugendhilfe. Dieser ist nach Abgabe des Vorgangs im Februar 2014 die (dadurch örtlich zuständig gewordene) Stadt Potsdam, nicht der Beklagte.

Die von Klägerseite angeregt Beiladung der Stadt würde nichts daran ändern, dass die Klage gegen den nicht passiv legitimierten Beklagten erhoben worden ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 VwGO.

Die Vollstreckbarkeitsentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2 Zivilprozessordnung.