Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2019
Verwaltungsgericht Potsdam Urteil vom 29.10.2019 – 1 K 4930/17
1. Kammer · ECLI:DE:VGPOTSD:2019:1029.1K4930.17.00
Tenor§
Soweit die Beteiligten übereinstimmend den Rechtsstreit für erledigt erklärt haben wird das Verfahren eingestellt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand§
Die Klägerin wendet sich gegen die Festsetzung eines Erschließungsbeitrags für die erstmalige Herstellung des Straßenzugs H....
Der Straßenzug H... war zum 3. Oktober 1990 bis auf die Teilstrecke von der F... bis zur Einmündung der B...unbefestigt. Am 31. März 2016 beschloss die Stadtverordnetenversammlung den Ausbau des Straßenzugs bis zur R...(510 m) zusammen mit einer Teilstrecke der H..., einem Stichweg von 60 m zwischen der B... Entsprechend diesem Beschluss wurden die Fahrbahn in einer Breite von 5,10 m ausgebaut und ein einseitiger Gehweg, eine Straßenentwässerung und das Straßenbegleitgrün angelegt. Der Stichweg wurde als Mischverkehrsfläche in einer Breite von 4,10 m hergestellt. Gleichzeitig beschloss die Stadtverordnetenversammlung die Bildung eines Abrechnungsabschnitts für die gesamte Anlage. Die letzte Unternehmerrechnung ging am 29. Januar 2018 ein.
Der Beklagte ermittelte einen beitragsfähigen Aufwand von 428.528,09 €, von dem er nach der Erschließungsbeitragssatzung der Stadt H... 90 % auf die anliegenden Grundstücke verteilte.
Nicht berücksichtigt wurde dabei das Gelände des Sportplatzes, auf das die Stichstraße zuläuft. Gegenüber dem Stichweg ist das Gelände mit einem Tor abgegrenzt. Es handelt sich um ein 77.213 m² großes Buchgrundstück im Eigentum der Stadt H..., bestehend aus den Flurstücken 2... sowie den Flurstücken 6... der Flur 1.... Auf dem Flurstück befindet sich an der G...ein Schulgebäude mit Stellplätzen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 33. Ca. 36.700 Quadratmeter werden als Sportfläche mit Kunstrasenplatz, Kleinspielfeld und einem Fußballspielfeld (Rasen) genutzt. Der nördliche Teil der Flurstücke 2... ist mit Wald bestanden. Auf den Flurstücken 2...steht ein großes Mehrzweckgebäude mit Zuschauertribüne und weiteren Räumlichkeiten, das als Vereinsheim genutzt wird. Darin befindet sich auch eine Vereinsgaststätte. Das Gebäude und die davor befindlichen Parkplätze sind über eine Zufahrt von der F... aus zu erreichen. Westlich der Zufahrtsstraße verläuft eine Lärmschutzwand, die die Grundstücke an der H...gegenüber den Sportplätzen abschirmt.
Am 8. Oktober 2008 hatte der Landkreis Oberhavel für den Neubau des Sportfunktionsgebäudes als Ersatzbau eine Baugenehmigung gemäß § 35 Abs. 2 Baugesetzbuch erteilt. Am 13. Februar 2015 (mit späteren Änderungen) erteilte der Landkreis Oberhavel eine Baugenehmigung für den Neubau eines Kunstrasenplatzes mit Flutlichtanlage, Lärmschutzwänden und Abstellgebäude als sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 2 Baugesetzbuch.
Die Klägerin ist zusammen mit ihrem Ehemann Wohneigentümerin von ½ des Flurstücks 1... mit einer Größe von 1180 m². Mit Bescheid vom 27. April 2017 zog der Beklagte die Klägerin zunächst zu einer Vorausleistung auf einen Erschließungsbeitrag i.H.v. 4.923,25 € heran. Den dagegen gerichteten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 1. August 2017 zurück. Hiergegen richtete sich die am 25. August 2017 erhobene Klage. Inzwischen haben die Beteiligten übereinstimmend den Rechtsstreit hinsichtlich dieses Vorausleistungsbescheides für erledigt erklärt.
Mit Bescheid vom 1. Oktober 2018 setzte der Beklagte nach Entstehen der sachlichen Beitragspflicht einen Erschließungsbeitrag in Höhe von 5.556,23 € fest. Der Bescheid enthält ein Leistungsgebot i.H.v. 632,98 €. Den dagegen gerichteten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 8. November 2018 zurück. Die Klägerin hat diesen Bescheid mit Schriftsatz vom 7. Dezember 2018 in die Klage einbezogen.
Zu deren Begründung trägt die Klägerin im Wesentlichen vor, dass das Sportplatzgelände in die Verteilung einbezogen werden müsse, denn dieses sei über den ausgebauten Teil H...erschlossen. Der Stichweg werde, z.B. bei größeren Veranstaltungen, auch zur Erschließung in Anspruch genommen. Das Grundstück liege entgegen der Annahme des Beklagten nicht – jedenfalls nicht vollständig – im Außenbereich. Insoweit gebe es eine Fortsetzung des Bebauungszusammenhangs von dem Schulgebäude an der G...über die Bebauung an der Friedrich-Engels-Straße bis zur H.... Jedenfalls gelte dies für den Teil der Sportplatzgrundstücks, der mit dem Vereinsheim bebaut sei. Darin befinde sich eine öffentlich zugängliche Gaststätte. Selbst wenn die Baugenehmigung nach § 35 Abs. 2 Baugesetzbuch erteilt worden sei, sei das Vereinsheim jedenfalls in den Bebauungszusammenhang hineingewachsen. Der Abstand zur Bebauung an der H...betrage lediglich 15 m. Auch durch die Lärmschutzwand sei ein Bebauungszusammenhang vermittelt.
Aber selbst wenn die Bebauung noch dem Außenbereich zugehören sollte, sei die bebaute Fläche einzubeziehen. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu dieser Frage sei differenziert zu sehen und stehe dem im Ergebnis nicht entgegen.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid Beklagten vom 1. Oktober 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. November 2018 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Gelände des Sportplatzes sei nicht in die Verteilung einzubeziehen, denn es liege vollständig im Außenbereich. Dies ergebe sich bereits aus den Baugenehmigungen und stelle sich auch in der Örtlichkeit so dar. Das gelte auch für das Sportfunktionsgebäude, welches zur Nutzung des Sportplatzes gehöre. Nach der Rechtsprechung gehörten großflächige Sportplätze dem Außenbereich an. Dazu zählten auch die für die Nutzung notwendigen Gebäude. Außenbereichsflächen seien aber grundsätzlich nicht im Sinne der §§ 131, 133 Baugesetzbuch bebaubar. Insoweit sei an der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts festzuhalten.
Der Berichterstatter hat am 29. August 2019 die Örtlichkeit in Augenschein genommen. Zum Ergebnis des Ortstermins wird auf die dazu erstellte Niederschrift und die gefertigten Fotos (Bl. 117 bis 123 der Gerichtsakte) Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze, den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und auf die Verwaltungsvorgänge des Beklagten (4 Bände) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe§
Soweit die Beteiligten hinsichtlich des Vorausleistungsbescheides vom 27. April 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. August 2017 übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben ist das Verfahren einzustellen und über die Kosten zu entscheiden.
Der Bescheid des Beklagten vom 1. Oktober 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. November 2018 ist rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO -).
Der angefochtene Bescheid beruht auf §§ 127 ff. Baugesetzbuch (BauGB) i.V.m. der Satzung der Stadt H... über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen vom 23. Juli 2006. Mit der streitgegenständlichen Ausbaumaßnahme ist der Straßenzug bestehend aus der H... zwischen der B...und der H...sowie der B... bis zur R...mit dem Teil der H...zwischen der B...und dem Sportplatz erstmalig hergestellt worden. Für diese Anlage hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt H...mit Beschluss vom 31. März 2016 beanstandungsfrei einen Abrechnungsabschnitt gemäß § 130 Abs. 2 S. 2 BauGB gebildet. Der Stichweg der H...bildet wegen seiner geringen Länge von 60 m dabei einen unselbstständigen Bestandteil des Hauptstraßenzugs.
Mit dieser Ausbaumaßnahme ist der Straßenzug erstmals im Sinne des § 128 Abs. 1 Nr. 2 BauGB hergestellt worden. Anhaltspunkte, dass die Erschließungsbeitragspflicht nach § 242 Abs. 9 S. 1 und 2 BauGB ausgeschlossen sein könnte, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Der Beklagte hat den umlagefähigen Aufwand zutreffend ermittelt. Die Kosten der schon vorhandenen Beleuchtung wurden nicht einbezogen.
Auch die Verteilung des Aufwands auf die durch die Anlage erschlossenen Grundstücke gemäß § 131 Abs. 1 S. 1 BauGB ist nicht zu beanstanden. Entgegen der Rechtsansicht der Klägerin hat der Beklagte insbesondere das im Eigentum der Stadt H...aus den Flurstücken 2... sowie den Flurstücken 6... bestehende Buchgrundstück zu Recht nicht in die Verteilung einbezogen. Zwar besitzt das Grundstück mit dem darauf befindlichen Sportplatz N...über den mit der Maßnahme erstmals hergestellten Stichweg der H...eine Zufahrt. Das Grundstück liegt aber weder innerhalb des Geltungsbereich eines Bebauungsplans im Sinne des § 30 Abs. 1 oder 2 BauGB noch innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne des § 34 BauGB, sondern im Außenbereich im Sinne des § 35 BauGB und unterliegt deswegen nicht der Beitragspflicht gemäß §§ 131, 133 BauGB.
Zwar können auch Sportplatzgrundstücke ausnahmsweise als erschlossen im Sinne des § 131 Abs. 1 BauGB anzusehen sein. Dies gilt aber in der Regel nur für Sportplätze im beplanten Bereich. Sportplatzgrundstücke in unbeplanten Gebieten sind wegen ihrer Ausdehnung regelmäßig dem Außenbereich zuzurechnen (BVerwG, Urteil vom 19. August 1994 – 8 C 23/92 –, juris). So ist es auch hier. Die zu Sportzwecken genutzte Fläche, bestehend aus einem großen Fußballspielfeld, einem Kleinspielfeld und einem Kunstrasenplatz übersteigt mit ca. 37.000 m² die Flächen der angrenzenden mit 1- und 2-Familienhäusern bebauten Grundstücke um ein Vielfaches. Weitere ca. 13.000 m² des Buchgrundstücks sind mit Wald bestanden. In nordwestlicher und nördlicher Richtung schließt sich daran weiterer Wald an.
Kann der Wald nach seinem Charakter bereits keine Fortsetzung des Bebauungszusammenhangs im Sinne des §§ 34 Abs. 1 S. 1 BauGB bilden, gilt dies auch für den Sportplatz. Der Bebauungszusammenhang ist hier geprägt durch die kleinteilige Wohnbebauung an der Hermann-Scheffler-Straße. Die großflächige Nutzung des Grundstücks zu sportlichen Zwecken, die bis auf das Mehrzweckgebäude keine wesentliche Bebauung aufweist, bildet mit der Wohnbebauung keinen wahrnehmbaren Zusammenhang. Auf dem zu dem Buchgrundstück gehörigen Flurstück steht mit der dortigen Schule zwar ein großes Gebäude. Unabhängig davon, dass dieses aufgrund eines darauf bezogenen Bebauungsplanes errichtet wurde, besteht insoweit weder eine optische noch eine tatsächliche Verbindung zur H.... Es dürfte sich um ein eigenes wirtschaftliches Grundstück handeln. Im Übrigen vermittelt die Bebauung dieses Grundstücksteils durch ihren völlig anderen Charakter auch keinen Zusammenhang mit der Bebauung an der H.... Dieser wird vielmehr durch die aufeinanderfolgende Bebauung mit freistehenden Ein- und Zweifamilienhäusern geprägt.
Hinzu kommt, dass der Sportplatz weitgehend durch eine hohe Lärmschutzwand gegenüber den Grundstücken an der H...abgegrenzt ist. Im Gegensatz zur Ansicht der Klägerin verstärkt dieses Bauwerk, wie sich bei dem Ortstermin gezeigt hat, den Eindruck der Trennung zwischen den beiden Nutzungsarten der Grundstücke östlich und westlich der Wand. Keinesfalls wird dadurch ein Zusammenhang vermittelt.
Auch das Sportmehrzweckgebäude nimmt an dem Bebauungszusammenhang der H...nicht Teil, sondern ist bauplanungsrechtlich dem Außenbereich zuzuordnen. Dafür spricht zunächst, dass die Baugenehmigung durch den Landkreis Oberhavel gemäß § 35 Abs. 2 BauGB erteilt wurde. Im Gegensatz zur Ansicht der Klägerin ist das Gebäude mit seiner Errichtung aber auch nicht in den Innenbereich gemäß § 34 BauGB „hineingewachsen“. Zwar reicht es an einer Stelle bis auf 18 m an die rückwärtige Bebauung an der H...heran. Das Gebäude mit einer Grundfläche von fast 1.000 m² besitzt mit seiner Größe und der Bauweise des Gebäudes sowie der Art der Nutzung aber einen gänzlich anderen Charakter als die kleinteilige Wohnbebauung an der Erschließungsstraße. Es ist mit seiner Tribüne auf den Fußballplatz ausgerichtet und dient mit Umkleideräumen, Vereinsbüros etc. der sportlichen Nutzung der Fläche. Prägend für den Bebauungszusammenhang ist dagegen die Wohnbebauung. Zwischen dem Sportfunktionsgebäude und der Bebauung an der H...besteht nach dem in dem Ortstermin gewonnenen Eindruck keine Zusammengehörigkeit und Geschlossenheit (dazu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. Juli 2018 – OVG 9 S 5.18 –, juris). Dies hat zur Folge, dass das Sportfunktionsgebäude auch nicht als „letztes Haus“ i.S.d. Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 8. Oktober 2015 – 4B 28.15 – juris), an dem der Bebauungszusammenhang endet, angesehen werden kann. Dies kann nur für Gebäude gelten, die Teil einer im Zusammenhang stehenden organischen Siedlungsstruktur sind. Dies ist hier aber gerade nicht der Fall.
Ohne Belang ist in diesem Zusammenhang schließlich, dass sich in dem Sportfunktionsgebäude ein Vereinslokal befindet, dessen Nutzung nicht auf Vereinsmitglieder beschränkt ist. Nach dem Eindruck des Ortstermins scheint dies bereits eine nur untergeordnete Nutzung zu sein. Das kann aber dahinstehen, weil diese Art der Nutzung ohnehin keinen Zusammenhang mit dem durch Ein- und Zweifamilienhäuser geprägten Bauzusammenhang zu vermitteln vermag.
Die Flächen des Sportplatzes, die an die H...angrenzen, gehören mithin vollständig dem Außenbereich an. Außenbereichsgrundstücke sind aber unfähig, einer Erschließungsbeitragspflicht nach § 133 Abs. 1 BauGB zu unterliegen und scheiden deshalb aus dem Kreis der durch eine beitragsfähige Erschließungsanlage im Sinne des § 131 Abs. 1 BauGB erschlossenen Grundstücke aus. Sie sind nach der Verkehrsauffassung nicht Bauland und erst recht stehen sie nicht nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung an. (BVerwG, Urteil vom 14. Februar 1986 – 8 C 115.84 – juris und Urteil vom 12. November 2014 – 9 C 7.13 –, juris; BayVGH, Urteil vom 3. Juli 2006 – 6 B 03.2544 -, juris; Driehaus/Raden, Erschließungs- und Ausbaubeiträge 10. Aufl. § 17 Rn. 22 f.). Es ist mithin unerheblich, ob ein solches Grundstücke tatsächlich bebaut ist, denn es fehlt bereits aus Rechtsgründen an einer Bebaubarkeit im Sinne des § 133 Abs. 1 S. 2 BauGB.
Die Klage ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Soweit sich das Verfahren im Hinblick auf den zuvor ergangenen Vorausleistungsbescheid erledigt hat sind die Kosten gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen der Klägerin aufzuerlegen, denn auch die Klage gegen den Vorausleistungsbescheid wäre aus den Gründen des Urteils erfolglos geblieben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO.
B e s c h l u s s :
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.556,23 Euro festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz. Dabei wirkt es sich nicht streitwerterhöhend aus, dass die Klage vor der Klageänderung gegen den Vorausleistungsbescheid gerichtet war. Das wirtschaftliche Interesse beschränkt sich auf den endgültig festgesetzten Betrag.