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Verwaltungsgericht Potsdam Urteil vom 14.11.2019 – 8 K 3332/18

8. Kammer · ECLI:DE:VGPOTSD:2019:1114.8K3332.18.00

Tenor§

Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist, soweit der Beklagte dem Kläger eine Beschäftigungserlaubnis bis zum 26. November 2019 erteilt hat.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand§

Der Kläger, nach eigenen Angaben beninischer Staatsangehöriger, begehrt die Erteilung einer Ausbildungsduldung und einer Beschäftigungserlaubnis.

Er reiste am 17. Oktober 2015 auf dem Luftweg ins Bundesgebiet ein und äußerte, einen Asylantrag stellen zu wollen. Bei seiner Befragung durch die Bundespolizeidirektion Flughafen Berlin-Schönefeld gab er unter anderem an, er habe sein Heimatland verlassen, weil er mit der Politik in seinem Land nicht einverstanden gewesen sei. Er habe „da weg gemusst“, um etwas werden zu können. Zusammen mit seiner Mutter habe er beschlossen, nach Deutschland zu reisen. Sein Bruder habe ihm geholfen, zunächst nach Algerien zu kommen. Seine Mutter, sein Bruder und zwei Schwestern seien in Benin geblieben; sein Vater sei verstorben.

Bei seiner Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge am 12. April 2016 gab er an, er habe Benin verlassen, weil sein Vater getötet worden sei. Er stamme aus einer großen Königsfamilie. Nach dem Tod des bisherigen Königs habe es viele Personen gegeben, die hätten König werden wollen, darunter auch sein Vater. Es habe auch Hexen in der Familie gegeben. Diese seien mit der Kandidatur seines Vaters nicht einverstanden gewesen. Deswegen hätten sie seinen Vater getötet. Danach sei es zu einem Konflikt zwischen seiner und einer anderen Familie gekommen. Jetzt sei jemand aus der anderen Familie König geworden. Vor seinem Tod habe sein Vater ihnen gesagt, sie müssten weit weg gehen, weil auch ihnen sonst der Tod drohen könne. Daraufhin seien seine Mutter, seine Schwester und er zunächst in einen anderen Stadtteil und kurz darauf nach Cotonou gegangen, wo er seine Mutter und seine Schwester aus den Augen verloren habe. Er habe dann Kontakt zu einem Freund in Algerien aufgenommen, der ihm geholfen habe, dorthin zu kommen. Zuhause hab er eine Geburtsurkunde und Schulzeugnisse gehabt, aber nicht daran gedacht, diese Dokumente mitzunehmen.

Den Asylantrag lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (i.F.: BAMF) mit Bescheid vom 11. Juli 2016 als offensichtlich unbegründet ab. Den hiergegen gerichteten Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung lehnte das Verwaltungsgericht Cottbus mit Beschluss vom 16. Februar 2017 ab. Die Asylklage wies es mit Urteil vom 13. September 2018 (VG 5 K 1514/16.A), ab. Der Antrag auf Zulassung der Berufung blieb ohne Erfolg (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. Januar 2019 - OVG 3 N 8.19 -).

Der Aufenthalt des Klägers im Bundesgebiet wird seit Oktober 2017 von dem Beklagten geduldet, wobei dem Kläger die Aufnahme einer Beschäftigung zunächst nicht gestattet wurde. Auf die Aufforderung des Beklagten, seinen Pass oder Passersatz vorzulegen bzw. an der Beschaffung eines Identitätspapieres mitzuwirken, teilte der Kläger Ende Oktober 2017 mit, als Mitglied der Familie D... könne er zwar zur Botschaft Benins gehen, aber seinen Namen dürfe er dort nicht sagen, weil er sonst in Gefahr wäre. Weil er Angst um sein Leben habe, könne er auch kein Rückreisedokument beantragen. In Benin habe er nur zwei Verwandte, seine Mutter und seine Schwester, von denen er jedoch nicht wisse, wo sie sich aufhielten.

Unter dem 6. Juli 2018 bat der Beklagte die Zentrale Ausländerbehörde des Landes Brandenburg (i.F.: ZABH) im Wege der Amtshilfe um Beschaffung eines Heimreisedokuments zur Durchführung der Abschiebung des Klägers und fügte unter anderem einen ausgefüllten Passierschein (Laissez-Passer) als Passersatz sowie einen vom Kläger ausgefüllten Antrag auf Ausstellung eines Passersatzes bei.

Am 11. Juli 2018 beantragte der Kläger die Erteilung einer Ausbildungsduldung für den Zeitraum vom 20. August 2018 bis zum 20. Februar 2022 und legte den Berufsausbildungsvertrag mit der Autohaus R... GmbH vom 5. Juli 2018 für die Ausbildung als Kfz-Mechatroniker vor. Ergänzend beantragte er im September 2018 die Erteilung einer entsprechenden Beschäftigungserlaubnis.

Gegenüber dem Beklagten machte er in diesem Zusammenhang geltend, er sehe keine weitere Möglichkeit, seine Identität zu klären. Seine ehemalige Schule in Benin könne er ebenso wenig anschreiben wie Familienmitglieder vor Ort. Er laufe immer Gefahr, dass Mitglieder des Clans der D..., die ihn nach wie vor verfolgten, dadurch seine Adresse erführen und dass ihm etwas zustoße. Ferner legte er die Bescheinigung der beninischen Botschaft vom 23. Januar 2018 vor nach der er dort am 15. Januar 2018 vorgesprochen hatte, um einen Reisepass zu beantragen. In der Bescheinigung heißt es, der - mit vollem Namen genannte - Kläger habe keine Urkunde oder sonstiges, was seine Identität und beninische Staatsangehörigkeit beweise, vorgelegt. Die Botschaft sei daher weder in der Lage, die beninische Staatsangehörigkeit des Klägers zu bestätigen, noch ihm einen Reisepass auszustellen.

Mit Bescheid vom 26. November 2018 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers auf Erteilung einer Ausbildungsduldung mit der Begründung ab, der Kläger habe nicht alle zumutbaren Möglichkeiten zur Beschaffung von Identitätsnachweisen ausgeschöpft, so dass der Ausschlussgrund des § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 AufenthG vorliege.

Diesen Bescheid hat der Kläger in die bereits am 2. November 2018 erhobene Untätigkeitsklage einbezogen.

Den zugleich mit der Klage gestellten Eilantrag, den Beklagten im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, dem Kläger vorläufig die Beschäftigung bei der Autohaus R... GmbH nach den Bedingungen des Berufsausbildungsvertrages vom 5. Juli 2018 zu erlauben, hat die Kammer mit Beschluss vom 7. Dezember 2018 mit der Begründung abgelehnt, der Kläger habe durch unzureichende Mitwirkung bei der Beschaffung eines Heimreisedokuments kausal seine Abschiebung verhindert und damit den Versagungsgrund des § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 AufenthG verwirklicht. Die dagegen gerichtete Beschwerde hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg mit Beschluss vom 23. Januar 2019 (OVG 3 S 100.18) zurückgewiesen.

In der Zwischenzeit, im Dezember 2018, widerrief der Kläger seinen Antrag auf Ausstellung eines Passierscheins als Passersatz vom 5. Juli 2018 nebst allen in diesem Zusammenhang gemachten Angaben; er verzichte auf die Ausstellung eines Passierscheines und lehne diese ausdrücklich ab.

Im Januar 2019 teilte die ZABH mit, die (Passersatz-)Antragsunterlagen seien im Juli 2018 an die Bundespolizei weitergeleitet worden. Da eine Anhörung des Klägers erforderlich, ein Sammelanhörungstermin aber vorerst nicht bekannt sei, könne ein Zeitraum für die Beschaffung von Passersatzpapieren für den Kläger nicht benannt werden.

Ebenfalls im Januar 2019 stellte der Kläger beim Deutschen Roten Kreuz in Potsdam eine Suchanfrage nach seiner Mutter und seiner Schwester. Dieses sah sich jedoch ausweislich einer Mitteilung an den Kläger vom 13. November 2019 nicht in der Lage, eine Suche durchzuführen; die mitgeteilten Informationen reichten für die Einleitung einer Recherche nicht aus.

Der Kläger nahm weiter über Dritte Kontakt zu einer Bundestagsabgeordneten auf, die stellvertretende Vorsitzende der Parlamentariergruppe Westafrika des Deutschen Bundestages ist. Diese wandte sich an das Auswärtige Amt mit der Bitte um Auskunft, wie der Kläger über die Botschaft Benins an ein Identitätspapier mit Lichtbild kommen oder auf welchem Wege er sonst eine Ausbildungserlaubnis erhalten könne. Das Auswärtige Amt verwies in seiner Antwort vom 14. Dezember 2018 auf die Zuständigkeit des BAMF für Flüchtlingsfragen und bat darum, die Anfrage zuständigkeitshalber an das Kabinetts- und Parlamentsreferat des BMI zu richten.

Mit Schreiben vom 21. Februar 2019 wandte sich ein Abgeordneter des brandenburgischen Landtags an die frühere Schule des Klägers in D... und bat unter Hinweis auf ein beigefügtes Schreiben des Klägers, ihm eines von dessen früheren Zeugnissen zu übersenden. Die Schule hat nach Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung nicht geantwortet und eine Nachfrage durch den Abgeordneten ist nicht erfolgt.

Weiter reichte der Kläger Ausdrucke des per E-Mail geführten Schriftverkehrs mit dem Anwalt I... in Benin ein, einem ausweislich einer Liste der Deutschen Botschaft in Cotonou zugelassenen Anwalt in Benin. Danach wandte sich der Kläger am 6. Mai 2019 nach einem vorausgegangenen Telefonat an Herrn M... und erklärte, er benötige dessen Hilfe in Bezug auf seine Geburtsurkunde. Am 18. Juni teilte Herr M... mit, die Recherchen bei der Stadtverwaltung von D... hätten ergeben, dass für den Kläger keine Geburtsurkunde ausgestellt worden sei. Damit eine solche Urkunde ausgestellt werden könne, benötige der Kläger eine Bescheinigung über die Individualität. Dafür seien Namen und Geburtsdaten der Eltern und der Stadtteil des Klägers erforderlich. Der Kläger antwortete, er kenne die genauen Geburtsdaten nicht, doch müsse seine Mutter, A..., derzeit 44 Jahre oder älter, sein Vater, A..., ungefähr 50 Jahre alt sein. Das Stadtviertel heiße Sassirou. Auf Nachfrage des Klägers vom 29. Juli 2019 teilte Herr M... am 13. August 2019 mit, die Recherchen bei der Stadtverwaltung D... hätten ergeben, dass dort niemals eine Geburtsurkunde ausgestellt worden sei. Nötig für eine Geburtsurkunde sei neben anderen Schriftstücken ein Individualitätszertifikat, dafür seien die Namen der Eltern erforderlich; wenn der Kläger deren Alter nicht kenne, sei das nicht schlimm. Er werde in D... Nachforschungen nach den Eltern anstellen. Mit E-Mail vom 14. August 2019 gab der Kläger an, sein Vater heiße A..., seine Mutter A...

Auf Anfrage des Berichterstatters vom 28. Oktober 2019 hat Herr M... am gleichen Tage bestätigt, dass der Kläger ihn im Mai 2019 mit der Beschaffung seiner Geburtsurkunde beauftragt hat.

Am 22. August 2019 nahm der Beklagte die folgende Nebenbestimmung in die Duldung des Klägers auf:

„Die Ermessensduldung gemäß § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG einschließlich Beschäftigungserlaubnis wird für drei Monate zur Aufnahme der Berufsausbil- dung beim A... … in P... ab dem 26.08.2019 erteilt. Die Be- schäftigungserlaubnis erlischt am 26.11.2019, wenn seine Identitätsklärung gemäß § 82 AufenthG aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht erfolgen kann. Duldung erlischt mit Nichtbetreiben oder Abbruch der Ausbildung“.

Zugleich wurde der Kläger schriftlich darauf hingewiesen, dass ein Ausländer, der nicht über einen gültigen Pass oder Passersatz verfüge, verpflichtet sei, an der Beschaffung des Identitätspapiers mitzuwirken. Hierzu seien unter anderem alle erforderlichen Urkunden oder sonstigen Unterlagen vorzulegen sowie erforderliche Angaben zum Alter, zur Identität und zur Staatsangehörigkeit zu machen. Die erbetenen Nachweise und Unterlagen habe der Kläger bis zum 26. November 2019 vorzulegen.

Am 26. August 2019 hat der Kläger die Berufsausbildung bei der A... GmbH aufgenommen.

Zur Begründung der Klage macht er geltend, er habe durch die Vorsprache bei der Botschaft insbesondere alles ihm Mögliche unternommen, um in den Besitz von international gültigen Reisepapieren zu gelangen. Aus den im Asylverfahren dargestellten Gründen sei er nicht in der Lage, weitere Dokumente aus seiner früheren Heimat zu beschaffen.

In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, soweit ihm der Beklagte im Wege der Nebenbestimmung zu seiner Duldung bis zum 26. November 2019 die begehrte Beschäftigungserlaubnis bereits erteilt habe. Der Beklagte hat der Erledigungserklärung mit der Begründung widersprochen, dem Kläger sei lediglich eine befristete Ermessensduldung erteilt worden.

Der Kläger beantragt,

1. festzustellen, dass sich der Rechtsstreit in der Hauptsache teilweise hinsichtlich der bis zum 26. November 2019 erteilten Beschäftigungserlaubnis erledigt habe,

2. den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 26. November 2018 zu verpflichten, dem Kläger eine Ausbildungsduldung bis zum 20. Februar 2023 zu erteilen und ihm die Beschäftigung bei der A... GmbH in P... über den 26. November 2019 hinaus nach den Bedingungen des Berufsausbildungsvertrages vom 5. Juli 2018 zu erlauben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er beruft sich auf den angefochtenen Bescheid sowie den Beschluss der Kammer vom 7. Dezember 2018 (VG 8 L 1021/18).

Mit Beschluss vom 26. März 2019 hat die Kammer den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren unter Bezugnahme auf den Beschluss vom 7. Dezember 2018 und den Beschwerdebeschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 23. Januar 2019 abgelehnt. Rechtsmittel hat der Kläger hiergegen nicht eingelegt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die von den Beteiligten gewechselten Schriftsätze verwiesen. Der Verwaltungsvorgang des Beklagten (2 Hefter, Bl. 1 bis 316), die das Eilverfahren betreffende Akte VG 8 L 1021/18, die Asylstreitakten des Verwaltungsgerichts Cottbus (VG 5 K 1514/16.A und VG 5 K 1519/16.A) sowie die den Kläger betreffende Asylakte des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge haben vorgelegen und sind zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden.

Entscheidungsgründe§

Die Klage hat lediglich hinsichtlich des Feststellungsantrags Erfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet.

1. Der mit dem Klageantrag zu 1. gestellte Feststellungsantrag des Klägers ist zulässig und begründet. Durch seine einseitig gebliebene teilweise Erledigungserklärung hat er im Umfang der Erledigungserklärung, also soweit der Zeitraum vom 26. August bis 26. November 2019 betroffen ist, von seinem ursprünglich diesen Zeitraum mit umfassenden Begehren auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis Abstand genommen und begehrt nunmehr die Feststellung, dass die Hauptsache in diesem Umfang erledigt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. September 2011 - 5 C 21.10 -, juris, Rz.10).

Dieser Antrag ist ohne Bindung an die Voraussetzungen für eine Klageänderung nach § 91 VwGO zulässig und begründet, weil der Rechtsstreit im genannten Umfang objektiv in der Hauptsache erledigt ist und der Beklagte ein schutzwürdiges Interesse an einer Sachentscheidung nicht geltend gemacht hat (vgl. BVerwG, a.a.O., Rz. 11).

a) Soweit der Kläger ursprünglich mit der Klage die Verpflichtung des Beklagten begehrt hat, ihm für die Dauer seiner Ausbildung zum Kfz-Mechatroniker (neben der Ausbildungsduldung) eine Beschäftigungserlaubnis zu erteilen, hat sich dieses Begehren dadurch erledigt, dass ihm der Beklagte am 22. August 2019 durch Änderung der Nebenbestimmung zu seiner Duldung diese Erlaubnis für drei Monate, beginnend mit dem 26. August 2019, erteilt hat. Das ist ausdrücklich Gegenstand der genannten Nebenbestimmung, die sich ihrem eindeutigen Wortlaut nach nicht allein auf die Erteilung einer befristeten Ermessensduldung beschränkt, wie der Beklagte gleichwohl meint.

b) Ein nach den Maßstäben des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO berechtigtes Interesse an einer Sachentscheidung darüber, ob die ursprüngliche Klage zulässig oder begründet war, hat der Beklagte nicht geltend gemacht. Der Feststellungsantrag ist daher allein aufgrund der objektiven (Teil-)Erledigung begründet.

2. Im Übrigen ist die zulässigerweise als Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO erhobene Klage unbegründet. Der Bescheid vom 26. November 2018 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, weil ihm - dem Kläger - weder ein Anspruch auf Erteilung einer Ausbildungsduldung noch auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis ab dem 27. November 2019 zusteht und die Ablehnung auch nicht an Ermessensfehlern leidet (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO).

a) Nach § 60a Abs. 2 Satz 4 des Aufenthaltsgesetzes, das bei der vorliegenden Verpflichtungsklage in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I Seite 162), zuletzt geändert durch das Zweite Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht vom 15. August 2019 (BGBl. I, S. 1294), anzuwenden ist, ist eine Duldung wegen dringender persönlicher Gründe im Sinne von § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG zu erteilen, wenn der Ausländer eine qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf in Deutschland aufnimmt oder aufgenommen hat, die Voraussetzungen nach Abs. 6 der Vorschrift nicht vorliegen und konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung nicht bevorstehen.

Die vom Kläger angestrebte Ausbildung stellt eine qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlichen Ausbildungsberuf im Sinne von § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG dar. Die Ausbildung zum Kfz-Mechatroniker ist in das Verzeichnis der anerkannten Ausbildungsberufe eingetragen (siehe das nach § 90 Abs. 3 Nr. 3 BBiG von dem Bundesinstitut für Berufsausbildung geführte Verzeichnis der Staatlich anerkannten Berufe://www.bibb.de/dokumente/pdf/verzeichnis_anerkannter_Ausbildungsberufe/2019.pdf, Stand 15. Mai 2019), die Ausbildungsdauer beträgt mehr als drei Jahre (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 2 BeschV) und der Ausbildungsvertrag ist nach Angaben des Ausbildungsbetriebes in das Verzeichnis der Industrie- und Handelskammer eingetragen (vgl. §§ 34 Abs. 1, 71 Abs. 2 BBiG; zum Erfordernis der Eintragung vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales zu dem Gesetzentwurf eines Integrationsgesetzes, BT-Drs. 18/9090, S. 26).

b) Nach §§ 4 Abs. 2 Satz 3, 42 Abs. 2 Nr. 5 AufenthG i. V. m. § 32 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 BeschV kann einem geduldeten Ausländer, der sich seit drei Monaten erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufhält, eine Beschäftigungserlaubnis ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit für eine Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf erteilt werden. Das in § 4 Abs. 2 Satz 3 AufenthG eingeräumte Ermessen ist in Bezug auf eine Ausbildungsduldung zugunsten des Ausländers dahin intendiert, dass im Regelfall eine Beschäftigungserlaubnis zu erteilen ist, sofern die in § 60a Abs. 2 Satz 4, Abs. 6 AufenthG normierten Voraussetzungen für die Erteilung der Ausbildungsduldung vorliegen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. August 2019 - OVG 3 S 70.18 -, juris, Rz. 7; OVG Magdeburg, Beschluss vom 23. Oktober 2018 - 2 M 112/18 -, juris, Rz. 28; VGH Kassel, Beschluss vom 15. Februar 2018 - 3 B 2137/17 -, juris, Rz. 12).

c) Nach diesen rechtlichen Vorgaben ist die Klage unbegründet. Der Kläger kann eine Ausbildungsduldung schon deswegen nicht beanspruchen, weil konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung bevorstanden (aa). Im Übrigen steht sowohl der Erteilung der Ausbildungsduldung als auch der Beschäftigungserlaubnis der Ausschlussgrund des § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 AufenthG entgegen (bb).

aa) Die Erteilung der Ausbildungsduldung für den Kläger ist nach § 60a Abs. 2 Satz 4, letzter Halbs. AufenthG ausgeschlossen, weil konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung bevorstanden. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung, ob konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung bevorstehen, ist der Eingang des Antrags auf Erteilung der Ausbildungsduldung (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. August 2019, a.a.O.; Beschluss vom 22. November 2016 - OVG 12 S 61.16 -, juris, Rzn. 8 ff., 11; OVG Schleswig, Beschluss vom 28. Februar 2019 - 4 MB 132/18 -, juris, Rz. 7; VGH München, Beschluss vom 27. Februar 2019 - 19 CE 17.2102 -, juris, Rz. 5; OVG Hamburg, Beschluss vom 5. September 2017 - 1 Bs 175/17 -, juris, Rz. 13; OVG Koblenz, Beschluss vom 11. Juli 2017 - 7 B 11079/17 -, juris, Rzn. 35 ff., 38; OVG Lüneburg, Beschluss vom 9. Dezember 2016 - 8 ME 184/16 -, juris, Rz. 8; VGH Mannheim, Beschluss vom 13. Oktober 2016 - 11 S 1991/16 -, juris, Rz. 20; Beschluss der Kammer vom 14. Oktober 2019 - VG 8 L 590/19 -, BA S. 6), hier also der 11. Juli 2018.

(1) Mit dem Erfordernis des „Bevorstehens“ konkreter Maßnahmen der Aufenthaltsbeendigung sollen diejenigen Fälle aus dem Anwendungsbereich des Rechtsanspruchs auf Ausbildungsduldung ausgenommen werden, in denen die Abschiebung bereits konkret vorbereitet wird (OVG Schleswig, a. a. O., juris, Rz. 10; Bauer/Dollinger, in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 12. Auflage 2018, Rz. 39 zu § 60a AufenthG). Das erfordert nicht, dass konkrete Maßnahmen bereits angeordnet oder ausgeführt worden sind. Es genügt vielmehr, dass die Abschiebung durch die Ausländerbehörde oder eine andere für die Aufenthaltsbeendigung zuständige Behörde vorbereitet und für diese absehbar durchgeführt werden soll (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales zu dem Gesetzentwurf eines Integrationsgesetzes, BT-Drs. 18/9090, S. 25). Der Erteilung einer Ausbildungsduldung entgegenstehende konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung sind daher solche, die nach typisierender Betrachtung prognostisch in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Abschiebung selbst stehen (vgl. OVG Schleswig, a.a.O.; OVG Koblenz, a.a.O., Rz. 33; OVG Münster, Beschluss vom 13. März 2017 - 18 B 148/17 -, juris, Rzn. 19, 21; OVG Lüneburg, a.a.O.; Funke-Kaiser, in GK-AufenthG, Stand Oktober 2017, Rz. 288.3 zu § 60a). In Betracht kommen insoweit die Beantragung von Passersatzpapieren, die Bestimmung eines Abschiebetermins, ein Verfahren zur Dublinüberstellung, die Erstellung eines Rückübernahmeersuchens, die Veranlassung einer ärztlichen Untersuchung zur Feststellung der Reisefähigkeit oder die Beantragung von Abschiebehaft (vgl. VGH München, a.a.O., Rz. 7; OVG Lüneburg, a.a.O., VGH Mannheim, a.a.O.; Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales zu dem Gesetzentwurf eines Integrationsgesetzes, a.a.O.).

(2) Nach diesen Maßstäben standen am 11. Juli 2018, als der Antrag des Klägers auf Erteilung der Ausbildungsduldung bei dem Beklagten einging, konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung bevor. Der Beklagte hatte bereits am 6. Juli 2018 der ZABH einen ausgefüllten Passierschein als Passersatz sowie weitere Unterlagen übersandt und um Beschaffung eines Heimreisedokuments im Wege der Amtshilfe zur Durchführung der Abschiebung gebeten. Dass es sich dabei um eine konkrete Vorbereitungsmaßnahme für die Abschiebung des nach dem erfolglos geführten Asylverfahren ausreisepflichtigen Klägers handelte, ist nicht zu bezweifeln. Die eingeleitete Maßnahme war auch nicht von vornherein ohne Erfolgsaussichten; in diese Richtung weisende Anhaltspunkte waren seinerzeit - am 11. Juli 2018 als dem maßgeblichen Zeitpunkt - nicht erkennbar. Der erforderliche zeitliche Zusammenhang zu der beabsichtigten Abschiebung des Klägers war ebenfalls gegeben. Dass sich das Verfahren um die Beschaffung von Heimreisedokumenten in der Folgezeit - bis heute - verzögert hat, ist aus Sicht der Kammer unerheblich. Denn die Frage, ob der Erteilung einer Ausbildungsduldung konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung entgegenstehen, kann nicht im Nachhinein, sondern nur prognostisch vom damaligen Zeitpunkt aus beurteilt werden. Seinerzeit waren keinerlei Gesichtspunkte erkennbar, die auf eine erhebliche, ein Jahr übersteigende Dauer des Verfahrens zur Beschaffung von Heimreisedokumenten hingewiesen hätten. Das reicht noch aus, um den erforderlichen zeitlichen Zusammenhang der aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der beabsichtigten Abschiebung zu wahren. Anderes lässt sich aus der Allgemeinen Weisung Nr. 06/2019 Aufenthaltsrecht des Ministeriums des Innern und für Kommunales vom 30. Juli 2019, die auf den Anwendungshinweisen des Bundesministers des Innern zur Duldungserteilung nach § 60a AufenthG (Allgemeine Weisung im Ausländerrecht Nr. 2019.06) vom 30. Mai 2017 beruht und diese teilweise modifiziert, nicht herleiten. Nach Teil IV Nr. 4 der – für das Gericht nicht verbindlichen – Weisung Nr. 06/2019 ist eine Abschiebung im hier gegebenen Zusammenhang absehbar, wenn sie voraussichtlich innerhalb der kommenden sechs Monate durchgeführt werden kann. Bei länger andauernden Passersatzpapierbeschaffungsmaßnahmen ist die Abschiebung nach der Weisungslage auch dann absehbar, wenn das Verfahren in bestimmten Herkunftsländern regelmäßig länger als sechs Monate andauert, die Ausstellung eines Passersatzpapiers jedoch überwiegend wahrscheinlich ist. So liegt es hier. Wie das Ministerium des Innern und für Kommunales dem Beklagten anlässlich der Bearbeitung einer Eingabe der früheren Pflegemutter des Klägers im Oktober 2018 mitgeteilt hat, kann sich die Beschaffung von Passersatzpapieren bei der beninischen Botschaft bis zu einem Jahr hinziehen, zumal dann, wenn der Betreffende keinerlei Identitätspapiere vorlegen kann und daher eine Botschaftsvorführung notwendig wird.

Dass der Kläger den von ihm unterzeichneten Antrag auf Ausstellung eines Passierscheines als Passersatz im Dezember 2018 zurückgenommen sowie alle im Zusammenhang mit und in dem Antrag selbst gemachten Angaben widerrufen hat, steht der Annahme, der Beklagte habe vor dem 11. Juli 2018 bereits konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung ergriffen, ebenfalls nicht entgegen. Zum einen ist die Rücknahme des Antrags, die ohnehin nur ex nunc wirken kann (vgl. Schmitz, in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, Rz. 69 zu § 22), erst nach dem maßgeblichen Zeitpunkt erklärt worden und zum anderen dürfte es dem Kläger verwehrt gewesen sein, den Antrag zurückzunehmen bzw. seine Angaben zu widerrufen; angesichts der ihm obliegenden Mitwirkungspflichten bei der Beschaffung von Heimreisedokumenten (vgl. dazu nachfolgend unter bb [1]) stand ihm ein entsprechendes Dispositionsrecht nicht zu.

bb) Unabhängig davon ist die Erteilung der Ausbildungsduldung ebenso wie die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis gemäß § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 AufenthG ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift darf einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können. Dieser Ausschlussgrund steht gemäß § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG auch der Erteilung der Ausbildungsduldung entgegen.

(1) Die Abschiebung des Klägers kann aus Gründen, die er zu vertreten hat, nicht vollzogen werden. Da der Kläger nicht über einen Pass oder ein Heimreisedokument verfügt, ist seine Abschiebung aus tatsächlichen Gründen unmöglich. Dieses Ausreisehindernis hat er zu vertreten, weil er zumutbare Anstrengungen zu dessen Beseitigung nicht unternommen hat. Welche einem Ausländer in diesem Zusammenhang obliegende Handlungen zumutbar sind, ist unter Berücksichtigung aller Umstände und Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalls zu entscheiden (BVerwG, Beschluss vom 10. März 2009 - 1 B 4.09 -, juris, Rz. 6 zu § 25 Abs. 5 Satz 4 AufenthG; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16. Oktober 2018 - OVG 3 B 4.18 -, juris, Rz. 22). Besteht das Ausreisehindernis im Fehlen eines für die Abschiebung erforderlichen Heimreisedokuments, kann von dem Ausländer in aller Regel erwartet werden, dass er diejenigen Handlungen vornimmt, die zur Beschaffung des Dokuments notwendig sind und nur von ihm persönlich vorgenommen werden können. Hierzu zählen die Herstellung und Vorlage von Passfotos, das Ausfüllen von Antragsformularen und die persönliche Vorsprache bei der Auslandsvertretung des Heimatstaates, sofern diese es verlangt. Von dem Ausländer sind insoweit gesteigerte Anstrengungen zu erwarten, denn das Gesetz weist ihm den Besitz eines gültigen Passes als Obliegenheit zu (§ 3 Abs. 1 AufenthG) und verpflichtet ihn, falls er einen gültigen Pass oder Passersatz nicht besitzt, unter anderem an der Beschaffung des Identitätspapieres mitzuwirken (§ 48 Abs. 3 Satz 1 AufenthG). Daraus ergibt sich zugleich, dass von ihm verlangt werden kann, es nicht allein bei der Einreichung der erforderlichen Unterlagen und einer Vorsprache bei der Auslandsvertretung seines Heimatstaates zu belassen, sondern darüber hinaus, falls ihm das Identitätspapier nicht in angemessener Zeit ausgestellt wird, regelmäßig nachzufragen, sich nach den Gründen für die Bearbeitungsdauer zu erkundigen und beharrlich um die Ausstellung des Dokuments nachzusuchen (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16. Oktober 2018, a.a.O.; Urteil vom 14. September 2010 - OVG 3 B 2.08 -, juris, Rz. 34; Urteil vom 14. Juni 2007 - OVG 3 B 34.05 -, juris, Rz. 58). Unabhängig davon hat sich der ausreisepflichtige Ausländer ohne besondere Aufforderung durch die zuständige Behörde um erforderliche Dokumente und Auskünfte zu bemühen, wobei gegebenenfalls eine Mittelsperson im Heimatland einzuschalten und es grundsätzlich auch zumutbar ist, einen Rechtsanwalt im Heimatstaat zu beauftragen (OVG Magdeburg, Beschluss vom 23. Oktober 2018 - 2 M 112/18 -, juris, Rz. 24; OVG Münster, Beschluss vom 2. Juli 2010 - 18 A 2123/09 -, juris, Rz. 12). Dem Ausländer obliegt die Darlegungs- und Nachweislast dafür, dass er die erforderlichen und zumutbaren Anstrengungen, ein Heimreisedokument zu erhalten, unternommen hat (OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 14. September 2010 und 14. Juni 2007, jew. a.a.O.).

(2) Nach diesen Maßstäben hat der Kläger nicht alle Maßnahmen ergriffen, die nicht von vornherein aussichtslos erscheinen, um ein Identitätspapier sowie ein Heimreisedokument zu beschaffen. Zwar ist ihm zugute zu halten, dass er nicht untätig geblieben ist. Er hat vielmehr eine Suchanfrage beim Deutschen Roten Kreuz nach seiner Mutter und seiner Schwester gestellt, sich über einen Abgeordneten des Brandenburgischen Landtags an seine frühere Schule in D... gewandt, sich mit einer Bundestagsabgeordneten in Verbindung gesetzt und schließlich einen Anwalt in Benin mit der Beschaffung seiner Geburtsurkunde beauftragt. Diese Handlungen erweisen sich jedoch bei näherem Hinsehen nicht als ausreichend, um die vorstehend genannten Anforderungen zu erfüllen. Dass eine etwaig erfolgreiche Suche des Deutschen Roten Kreuzes nach seiner Mutter und seiner Schwester dazu beitragen könnte, dass dem Kläger ein Identitätspapier ausgestellt wird, ist nicht ohne weiteres ersichtlich und wird von ihm auch nicht näher dargelegt. Den Kontakt zu der Bundestagsabgeordneten, die ihrerseits lediglich eine wenig erfolgversprechende Anfrage an das Auswärtige Amt gerichtet hat, hat er ganz offenbar ebenso wenig weiterverfolgt, wie die Anfrage des Landtagsabgeordneten an seine frühere Schule. Von einem ständigen und beharrlichen Nachfragen kann insoweit keine Rede sein. Gleiches gilt im Hinblick auf die einmalig gebliebene Vorsprache bei der Botschaft seines Heimatlandes in Berlin. Schließlich ist auch die Beauftragung des Rechtsanwalts M... in Benin nach den Umständen des vorliegenden Einzelfalls nicht geeignet, die Mitwirkungspflichten des Klägers als erfüllt erscheinen zu lassen. Der Kläger hat Herrn M... ganz offenbar nicht darüber informiert, dass sein Vater bereits verstorben ist, sondern auf die Fragen von Herrn M... nach dem Alter und dem Namen seines Vaters die Angaben ohne jeglichen Hinweis darauf, dass dieser seit fünf Jahren nicht mehr lebt, mitgeteilt. In der mündlichen Verhandlung hat er dies mit der nicht überzeugenden Bemerkung zu erklären gesucht, der Anwalt habe ihn nicht danach gefragt, ob sein Vater noch lebe. Zum anderen hätte es nahe gelegen, den beninischen Rechtsanwalt zu bitten, seinerseits mit der Schule in D... in Kontakt zu treten, um ein Schulzeugnis zu erhalten, das wiederum geeignet sein könnte, die Identität des Klägers zu belegen. Dies hat der Kläger nicht getan, ohne in der mündlichen Verhandlung auf die entsprechende Frage hierfür eine plausible Erklärung abgeben zu können.

(3) Gegen die Annahme, der Kläger habe sich in dem erforderlichen Maße ernsthaft und beharrlich um die Beschaffung eines Heimreisedokuments bzw. die dafür notwendigen Identitätspapiere gekümmert und eine dahingehende Überzeugung der Kammer spricht jedoch durchgreifend, dass erhebliche, vom Kläger nicht ausgeräumte Zweifel an der Richtigkeit seiner Personalangaben bestehen. Die von ihm veranlassten Maßnahmen erweisen sich vor diesem Hintergrund als nur vorgetäuschte Aktivitäten, die von vornherein keine Erfolgsaussicht aufwiesen.

Wiederholt hat der Kläger im asyl- und im aufenthaltsrechtlichen Verfahren behauptet, in Benin lebten als enge Verwandte nur seine Mutter und seine Schwester, deren Aufenthaltsort ihm unbekannt sei und von denen er nicht einmal wisse, ob sie noch am Leben seien. Das steht in deutlichem Widerspruch zu den Angaben des Klägers bei seiner Befragung durch die Bundespolizei am 17. Oktober 2015. Danach sind nämlich seine Mutter, zwei Schwestern und sein Bruder in Benin geblieben, wobei ihm im Gegensatz zu den späteren Darstellungen im Asylverfahren der Bruder bei der Weiterreise nach Algerien geholfen haben soll. Diesen Widerspruch in seinen Angaben hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung nicht auflösen können. Er hat lediglich erklärt, sich an diese Angaben und die entsprechenden Fragen nicht erinnern zu können; richtig sei jedenfalls, dass er nur seine Mutter und eine Schwester in Benin habe. Ebenso wenig überzeugend ist sein Erklärungsversuch für die mit seinem asylbegründenden Vorbringen nicht im Einklang stehende Äußerung gegenüber der Bundespolizei, er habe Benin aus Unzufriedenheit mit der Politik in seinem Lande verlassen; dass damit die Angelegenheiten in der Familie D... gemeint gewesen sein sollen, wirkt konstruiert und erklärt nicht, warum der Kläger dies am 17. Oktober 2015 nicht zum Ausdruck gebracht hat.

Ferner hat der Kläger in dem Antrag auf Ausstellung eines Passersatzes angegeben, dass der Geburtsname seiner Ehefrau „N... “ laute und er zwei Kinder habe; Angaben, die er in keinem weiteren Zusammenhang wiederholt hat und die nach seiner Darstellung in der mündlichen Verhandlung auch nicht zutreffend sind. Eine plausible Erklärung dafür, wie es zu den unrichtigen Angaben gekommen ist, hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung nicht abgegeben. Vielmehr hat er zunächst den Eindruck zu erwecken gesucht, die Angaben seien nachträglich eingefüllt worden („Ich habe auch gelacht, als ich das gesehen habe“). Dann hat er hiervon Abstand genommen und geäußert, er habe gedacht, es ginge um den Namen seiner Schwester - diese heiße N... - und die Zahl der Kinder seiner Eltern, nämlich zwei, seine Schwester und ihn. Das hält die Kammer in keiner Weise für glaubhaft. Die Fragen in dem Antrag sind nicht nur auf Deutsch, sondern auch auf Französisch, einer dem Kläger nach seinen wiederholten Angaben zumindest geläufigen Sprache, formuliert, und er hat den Antrag selbst unterschrieben.

Der sich durch die widersprüchlichen Angaben zu seinen Verwandtschaftsverhältnissen aufdrängende Eindruck, dass die Angaben des Klägers nicht der Wahrheit entsprechen, wird durch sein weiteres Verhalten bestärkt. So hat er zunächst jede Kontaktaufnahme zur beninischen Botschaft, jedenfalls soweit sie mit der Offenbarung seines Namens verbunden wäre, und zu seiner früheren Schule mit dem Hinweis auf die Gefahr, dadurch Nachstellungen durch die Hexen in seiner Familie auf sich ziehen zu können, abgelehnt. Gleichwohl hat er sich bereits im Januar 2018 unter voller Namensangabe an die Botschaft und im Februar 2019 an seine ehemalige Schule in Benin gewandt. Dass er das damit verbundene Risiko in Kauf genommen haben will, weil die Ausländerbehörde „Druck gemacht“ habe, insbesondere auch wegen seiner Ausbildungsduldung, kann nicht überzeugen. Hinsichtlich des erst im Juli 2018 abgeschlossenen Ausbildungsvertrages kann die Ausländerbehörde im Zusammenhang mit der diesbezüglichen Ausbildungsduldung nicht bereits im Januar 2018 „Druck gemacht“ haben. Auch im Übrigen gibt der Verwaltungsvorgang keine Anhaltspunkte dafür her, der Kläger sei mit Passbeschaffungsaufforderungen oder vergleichbaren Maßnahmen des Beklagten unter Druck gesetzt worden; substantiierte Schilderungen, wie dieser Druck im Einzelnen ausgesehen haben soll, hat der Kläger im Übrigen nicht unterbreitet.

Des Weiteren hat der Kläger auch gegenüber dem von ihm im Juli 2019 beauftragten Anwalt in Benin nicht die zu erwartenden, auch aus Sicht eines noch jungen Erwachsenen naheliegenden Angaben gemacht und sich nicht gleichbleibend geäußert. Dazu zählt, wie bereits oben erwähnt, dass er den Anwalt vom - angeblich gewaltsamen - Tod seines Vaters nicht in Kenntnis gesetzt und diesem gegenüber nicht angeregt hat, sich an die ehemalige Schule zu wenden. Ferner hat er den Namen seiner Mutter unterschiedlich mitgeteilt (einerseits: A..., andererseits A... Schließlich hat er den Anwalt nicht darauf hingewiesen, dass er vor der Ausreise eine Geburtsurkunde besessen hat, obwohl dies angesichts der wiederholten Mitteilung des Anwalts, die Recherchen auf dem Rathaus in D... hätten ergeben, dass eine Geburtsurkunde für den Kläger nicht ausgestellt worden sei, mehr als nahe gelegen hätte. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung hierzu geäußert hat, er wisse nicht, ob er wirklich schon eine Geburtsurkunde gehabt habe, und er habe das auch gegenüber dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nicht so gesagt, erschließt sich nicht, warum sich die gegenteilige Erklärung des Klägers in dem von ihm unterschriebenen Anhörungsprotokoll vom 12. April 2016 findet, dass zudem in Anwesenheit seines damaligen Amtsvormunds und seiner damaligen Pflegemutter aufgenommen worden ist.

Schließlich hat der Kläger in seinem Widerrufsschreiben vom 19. Dezember 2018 unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass er an der Erlangung eines Passersatzpapiers kein Interesse hat. Zusammen mit den vorstehend dargestellten Widersprüchlichkeiten und Ungereimtheiten in den Angaben und im Verhalten des Klägers, die ohne nachvollziehbare Erklärung geblieben sind, ist ungeachtet der von ihm unternommenen, nur vorgeschobenen Handlungen zur Beschaffung eines Identitätsnachweises der Ausschlussgrund des § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 AufenthG gegeben.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 VwGO. Da der Kläger nur zu einem geringen Teil obsiegt, sind ihm die Kosten des Verfahrens insgesamt aufzuerlegen (vgl. § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO).

Die Nebenentscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgen aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Ein Grund für die Zulassung der Berufung (vgl. § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO) liegt nicht vor.

Beschluss§

Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf 5 000 € festgesetzt.