Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2019
Verwaltungsgericht Potsdam Urteil vom 25.11.2019 – 1 K 5928/17
1. Kammer · ECLI:DE:VGPOTSD:2019:1125.1K5928.17.00
Tenor§
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand§
Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu einem Erschließungsbeitrag für die erstmalige Herstellung der zwischen und der Einfahrt zum Grundstück.
Am 26. Juni 2013 beschloss die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Falkensee unter anderem den Ausbau der bis einschließlich der Zufahrt zur mit einer Fahrbahnbreite von 4 m in Asphalt, die Herstellung der Regenentwässerung und die Erneuerung der Straßenbeleuchtung. Die Abnahme der Bauleistungen für den Straßenbau erfolgte am 11. September 2014. Die letzte Unternehmerrechnung ging am 6. Februar 2015 ein. Deren Nachberechnung, die zur Zahlungsfreigabe führte, erfolgte am 11. Dezember 2015. Der Beklagte ermittelte einen beitragsfähigen Aufwand für die Herstellung der Fahrbahn und der Oberflächenentwässerung von 127.826,80 € und zog die Eigentümer der durch die Anlage erschlossenen Grundstücke zu einem Erschließungsbeitrag i.H.v. 90 % dieses Aufwands heran.
Die Klägerin war zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheides Eigentümerin des Flurstücks der Flur der Gemarkung, welches an die grenzt. Außerdem war sie Eigentümerin des danebenliegenden Flurstücks der Flur . Mit Bescheid vom 13. Juli 2017 zog der Beklagte die Klägerin zu einem Erschließungsbeitrag in Höhe von 4.286,85 Euro heran. Der Beklagte bewertete dabei das 798 m² große Grundstück als mit 2 Vollgeschossen bebaubar und vervielfachte im Rahmen der Verteilung deswegen die Gesamtfläche mit dem Faktor 1,3. Den dagegen gerichteten Widerspruch wies er mit Bescheid vom 13. Oktober 2017 zurück.
Das unbebaute Grundstück, das zuvor dem bauplanungsrechtlichen Außenbereich angehörte, liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans F 91 „“. Am 26. Juni 2013 beschloss die Stadtverordnetenversammlung der Stadt das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans F 91 nach Maßgabe des § 13 a BauGB einzuleiten. Zwischen dem 1. August 2013 und dem 15. August 2013 erfolgte die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung. Das Flurstück 93 war in diesem Entwurf vollständig als allgemeines Wohngebiet mit 2 zulässigen Vollgeschossen ausgewiesen. Am 25. September 2013 fasste die Stadtverordnetenversammlung den folgenden Beschluss:
1. Die während der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung zum Vorentwurf des F 91 „“ eingegangenen Hinweise von Behörden, Trägern öffentlicher Belange und Bürgern wurden durch die Stadtverordnetenversammlung geprüft und abgewogen (siehe Anlage 1).
2. Der Entwurf des Bebauungsplans F 91 „“ und der zugehörigen Begründung werden in der vorliegenden Fassung/mit folgenden Änderungen gebilligt (siehe Anlage 2).
3. Der Entwurf zum Bebauungsplan und die Begründung sind gemäß § 3 Abs. 2 BauGB für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Die betroffenen Behörden sind über die Auslegung zu informieren.
Am 14. September 2016 wurde ein geänderter Entwurf des Bebauungsplans F 91 erstellt. In ihrer Sitzung vom 7. Dezember 2016 billigte die Stadtverordnetenversammlung die Auslegung des geänderten Entwurfs des Bebauungsplans sowie die öffentliche Auslegung dieses Planes. Der Bebauungsplanentwurf war nach der Begründung dieses Beschlusses auf Grundlage der Entscheidung zur Interessenbekundung weiter bearbeitet worden. Die Auslegung erfolgte in der Zeit vom 6. Februar 2017 bis zum 6. März 2017. Unter Berücksichtigung der dabei eingegangenen Anregungen wurde der Entwurf geändert und vom 4. Mai 2017 bis 19. Mai 2017 erneut ausgelegt. Am 8. Mai 2019 beschloss ihn die Stadtverordnetenversammlung schließlich als Satzung.
In den Änderungsentwürfen ab September 2016 und auch in dem endgültig beschlossenen Bebauungsplan ist abweichend von der Fassung 2013 eine Teilfläche des Flurstücks 93 als öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt. Sie führt mit einer Breite von 10 m in der Mitte des Grundstücks auf die Schillerallee zu. Rechts und links verbleibt jeweils ein bebaubarer Streifen von nur noch 3 m Breite.
Die Klägerin hat am 13. November 2017 Klage erhoben. Zu deren Begründung trägt sie vor, dass das Flurstück nicht beitragspflichtig sei, weil es nicht bebaut werden könne. Es sei als Außenbereichsgrundstück zu behandeln. Aber auch nach der Bauleitplanung sei es keinesfalls bebaubar. In dem maßgeblichen Bebauungsplan sei es im Wesentlichen als Straßenverkehrsfläche ausgewiesen. Insoweit sei auf die Fassungen des Bebauungsplanes F 91 ab 2016 abzustellen. Im Gegensatz zur Ansicht des Beklagten habe der Vorentwurf von 2013 keine Planreife im Sinne von § 33 Abs. 3 BauGB erlangt. Hinreichende Abwägungs- oder Satzungsbeschlüsse seien nicht ergangen.
Die Straßenverkehrsfläche könne sie aber nicht baulich nutzen. Auch die verbleibende Restfläche sei für sich genommen weder baulich noch vergleichbar zu nutzen. Jedenfalls wäre eine Vergünstigung für Mehrfacherschließung zu gewähren.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 13. Juli 2017 in der Gestalt des Wider-spruchsbescheides vom 13. Oktober 2017 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der angefochtene Bescheid ist nach seiner Rechtsauffassung rechtmäßig. Zum maßgeblichen Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht am
11. Dezember 2015 sei das Flurstück in vollem Umfang bebaubar gewesen. Der Entwurf zum Bebauungsplan F 91 habe mit dem Beschluss vom 25. September 2013 Planreife erlangt. Eine Bebauung des Grundstücks sei daher zu dem maßgeblichen Zeitpunkt gemäß § 33 Abs. 3 Baugesetzbuch möglich gewesen. Auf die spätere Änderung der Planung komme es nicht an.
Die Kammer hat den Rechtsstreit durch Beschluss vom 9. September 2019 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Die Beteiligten haben in der mündlichen Verhandlung vom 9. Oktober 1919 einen Vergleich mit Widerrufsvorbehalt geschlossen. Die Klägerin hat diesen Vergleich widerrufen. Für diesen Fall haben die Beteiligten übereinstimmend auf die Durchführung einer weiteren
mündlichen Verhandlung verzichtet.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze, den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und auf die Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe§
Die Klage, über die nach Übertragung durch den Einzelrichter und im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden ist (§ 6 Abs. 1, § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –), ist zulässig, aber unbegründet. Der angefochtene Bescheid vom 13. Juli 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Oktober 2017 ist rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 VwGO).
Der Bescheid beruht auf §§ 127 ff. Baugesetzbuch (BauGB) i.V.m. der Erschließungsbeitragssatzung der Stadt vom 24. Februar 2016. Die ist mit der Maßnahme auf der Teilstrecke zwischen der und der Zufahrt zum Grundstück erstmals im Sinne von § 128 Abs. 1 S. 2 BauGB hergestellt worden. Diese Teilstrecke bildet nach natürlicher Betrachtungsweise einen selbständigen Teil des Verkehrsnetzes, da die Schillerstraße durch die in unterschiedliche Anlagen geteilt wird.
Die sachliche Beitragspflicht ist jedenfalls mit der Nachberechnung zur Schlussrechnung vom 11. Dezember 2015 entstanden. Spätestens zu diesem Zeitpunkt lagen alle Voraussetzungen für die Erhebung des Erschließungsbeitrags vor (s. dazu Driehaus/Raden, Erschließung und Ausbaubeiträge 10. Aufl., § 19 Rn. 6, 15 ff.). Dabei kann dahinstehen, ob diese Voraussetzungen nicht bereits mit Eingang der letzten Unternehmerrechnung am 6. Februar 2015 erfüllt waren.
Die Verteilung des umlagefähigen Aufwands gemäß § 131 Abs. 1 S. 1 BauGB ist nicht zu beanstanden. Der Beklagte hat die durch die Anlage erschlossenen Grundstücke zutreffend erfasst.
Auch das streitbefangene Flurstück der Flur ist mit seiner gesamten Fläche beitragspflichtig, denn es war zum maßgeblichen Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht (vgl. Driehaus/Raden, a.a.O., § 19 Rn. 23) insgesamt bebaubar, weil die bauliche Nutzung des Grundstücks hinreichend festgesetzt war (§ 133 Abs. 1 S. 1 BauGB).
Wird ein Verfahren nach § 13 a BauGB – wie hier – durchgeführt, kann ein Vorhaben nach § 33 Abs. 3 S. 1 BauGB vor Durchführung der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung zugelassen werden, wenn die in § 33 Abs. 1 Nr. 2-4 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind. Nach § 33 Abs. 1 Nr. 2-4 BauGB ist in Gebieten, für die ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst ist, ein Vorhaben zulässig, wenn anzunehmen ist, dass es den künftigen Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht entgegensteht, der Antragsteller diese Festsetzung für sich und seine Rechtsnachfolger schriftlich anerkennt und die Erschließung gesichert ist.
Der Bebauungsplan F 91 hatte zum Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht im Jahr 2015 in formeller Hinsicht den erforderlichen Planungsstand in diesem Sinne erreicht (vgl. dazu Stock in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, Stand August 2019, Rn. 66). Mit Beschluss vom 30. Mai 2013 hat die Stadtverordnetenversammlung das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes F 91 eingeleitet, das im beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB erfolgen sollte. Diese Verfahrensweise ist im Amtsblatt für die Stadt vom 17. Juli 2013, verbunden mit dem Hinweis auf die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB, bekannt gemacht worden (§ 13 a Abs. 3 BauGB). Mit Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 22. August 2013 sind die bei der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung zum Vorentwurf eingegangenen Hinweise geprüft und abgewogen worden, der Entwurf wurde in der dem Beschluss anliegenden Fassung mit der Begründung gebilligt und gemäß § 3 Abs. 2 BauGB für die Dauer eines Monats öffentlich ausgelegt.
Der Bebauungsplan F 91 hatte 2015 auch die materielle Planreife erreicht. Zu diesem Zeitpunkt war die Planung inhaltlich und zeitlich so weit fortgeschritten, dass ein unverändertes Inkrafttreten des Plans hinreichend sicher zu erwarten war und er so hätte in Kraft treten können (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. August 2002 – 4 C 5/01 -, juris Rn. 33; Stock in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a.a.O., Rn. 41 ff.). Eine solche Prognose ist zwar nicht möglich, wenn das Planaufstellungsverfahren an erheblichen Mängeln leidet, die darauf schließen lassen, dass es nicht zu einer wirksamen Bebauungsplan kommen wird (vgl. BVerwG a.a.O.). Dafür ist hier aber nichts ersichtlich. Vielmehr wurde der Plan erst im Jahr 2016 im Zusammenhang mit einem Interessenbekundungsverfahren, der in einem von der Klägerin zur Akte gereichten städtebaulichen Konzept (Stand 13. September 2016) dargestellt ist, geändert. Für das Gericht gibt es keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass ein Antrag der Klägerin auf Erteilung einer Baugenehmigung für das Flurstück nach Maßgabe der Festsetzungen des Bebauungsplanentwurfs mit dem Stand des Beschlusses vom 25. September 2013 nicht hätte genehmigt werden können. Ein Bauvorhaben, das sich innerhalb der Festsetzungen des künftigen Bebauungsplanes gehalten hätte, wäre mithin gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 2 BauGB genehmigungsfähig gewesen.
Die Erschließung des Grundstücks war über die ausgebaute gesichert (§ 33 Abs. 1 Nr. 4 BauGB). Zwar hätte die Klägerin außerdem die Festsetzungen des Entwurfs des Bebauungsplans F 91, Stand 2013, für sich und ihre Rechtsnachfolger schriftlich anerkennen müssen (§ 33 Abs. 1 Nr. 3 BauGB). Damit lag die Bebaubarkeit aber ausschließlich in ihrer Sphäre. Ein wirtschaftlich denkender Bauherr hätte diese Erklärung abgegeben, sodass sich die Klägerin nicht auf deren Fehlen berufen kann (vgl. Driehaus/Raden, a.a.O. § 17 Rn. 77).
Die weitere Entwicklung des Aufstellungsverfahrens des Bebauungsplans F 91 steht diesem Ergebnis nicht entgegen. Zwar ist das Grundstück in der geänderten Fassung, wie sie erstmals dem Beschluss vom 7. Dezember 2016 Grunde lag, und in der Fassung des Beschlusses als Satzung vom 8. Mai 2019 im Wesentlichen als Straßenland vorgesehen und wäre deswegen allenfalls auf einem schmalen Streifen im Zusammenhang mit dem Flurstück 94 bebaubar gewesen. Darauf kommt es aber unter Berücksichtigung des maßgeblichen Zeitpunkts des Entstehens der Beitragspflicht nicht an.
Damit hat der Beklagte zutreffend die gesamte Fläche des Grundstücks unter Berücksichtigung des Entwurfs des Bebauungsplans Stand 2013 als mit 2 Vollgeschossen bebaubar berücksichtigt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO.
B e s c h l u s s :
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 4.286,85 Euro festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes.