Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2019

Verwaltungsgericht Potsdam Beschluss vom 25.11.2019 – 3 L 760/19

3. Kammer · ECLI:DE:VGPOTSD:2019:1125.3L760.19.00

Tenor§

1. Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Streitwert wird auf 6.457,00 Euro festgesetzt.

Gründe§

Die Kammer konnte ungeachtet der erneut vom Prozessbevollmächtigten des Antragstellers beantragten Fristverlängerung für eine Stellungnahme zum Schriftsatz des Antragsgegners vom 27.09.2019 entscheiden. Die Frist zur Stellungnahme, die ursprünglich laut gerichtlicher Verfügung vom 30. September 2019 eine Woche betrug, ist auf jeweiligen Antrag zunächst bis zum 29. Oktober 2019 und zuletzt bis zum 12. November 2019 verlängert worden. Damit ist dem Antragsteller hinreichend Gelegenheit eingeräumt worden, seine Argumente vorzutragen.

Der Antrag,

die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 12. August 2019 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 8. August 2019 wiederherzustellen,

hat keinen Erfolg.

Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen die unter Ziffer 2. des angegriffenen Bescheides angeordnete und für sofort vollziehbar erklärte Veräußerung der Tiere ist bereits unzulässig, hinsichtlich der Anordnung des ebenfalls für sofort vollziehbar erklärten Haltungs- und Betreuungsverbots von Tieren jeder Art unter Ziffer 1. des angegriffenen Bescheides ist der Antrag unbegründet.

Soweit der Antragsteller die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Veräußerungsanordnung begehrt, ist der Antrag bereits unzulässig, weil dem Antragsteller insoweit das Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Das Rechtsschutzbedürfnis besteht nicht mehr, wenn der Verwaltungsakt vollzogen ist, eine Rückgängigmachung der Vollziehung offensichtlich ausgeschlossen ist und der Eintritt der aufschiebenden Wirkung dem Antragsteller auch sonst keinen Vorteil bringt (Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 25. Auflage 2019, § 80 Rn. 136.). Das ist hier der Fall, da eine mögliche Folgenbeseitigung leer läuft, weil die Beseitigung der Folgen hoheitlichen Handelns durch Rückgabe der Tiere an den Antragsteller dem Antragsgegner wegen des gutgläubigen Erwerbs der Tiere durch die Käufer nicht mehr möglich wäre.

Die aus dem Verwaltungsvorgang ersichtlichen Erwerber haben Eigentum nach §§ 929, 932 BGB an den Tieren erworben, denn sie konnten davon ausgehen, dass der Antragsgegner zur Veräußerung der Tiere auf öffentlicher Grundlage (hier: § 16 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG) berechtigt war. Die Veräußerungsanordnung als rechtsgestaltender Verwaltungsakt lässt die rechtliche Befugnis zur Eigentumsübertragung auf die Behörde übergehen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. November 2014 – OVG 5 S 26.14 –, juris Rn. 4; Beschluss vom 8. Oktober 2018 – OVG 5 S 13.18 –, juris Rn. 3). Vor diesem Hintergrund besteht kein Anlass, den guten Glauben der Erwerber in das Eigentum des Veräußerers in Frage zu stellen. Die allenfalls vage Aussicht, dass der Antragsgegner die Veräußerung mit den Erwerbern einvernehmlich rückabwickeln könnte, reicht für die Annahme eines Rechtsschutzbedürfnisses nicht aus (so bereits die erkennende Kammer in ihrem Beschluss vom 31. Mai 2018 – VG 3 L 237/18 –, Seite 2 des Urteilsumdrucks, bestätigt durch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. Oktober 2018 – OVG 5 S 13.18 –, juris Rn. 4).

Soweit der Antragsteller die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen das Haltungs- und Betreuungsverbot für Tiere jeder Art begehrt, ist der Antrag unbegründet.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist formell ordnungsgemäß. Sie genügt dem Begründungserfordernis nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Der Antragsgegner hat das öffentliche Interesse am Sofortvollzug mit einem effektiven Tierschutz begründet. Er hat ausgeführt, dass ohne die Anordnung des Sofortvollzugs die tierschutzrechtliche Verfügung möglicherweise erst in Jahren in Bestandskraft erwachsen werde. Die Anordnung sei daher geboten, um künftiges Leiden und weitere Todesfälle zu verhindern. Diese Begründung ist weder formelhaft noch erweckt sie Zweifel, dass sich der Antragsgegner des Ausnahmecharakters der sofortigen Vollziehung bewusst war.

Die nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, dessen Interesse an einem Aufschub von Vollzugsmaßnahmen hinter das öffentliche Interesse an einem Sofortvollzug der angegriffenen Ordnungsverfügung zurückzutreten hat. Die Ordnungsverfügung vom 8. August 2019 ist nach der im vorliegenden Verfahren gebotenen und auch nur möglichen summarischen Prüfung offensichtlich rechtmäßig.

Rechtsgrundlage für die Haltungs- und Betreuungsuntersagung ist § 16 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Satz 2 Nr. 3 TierschG. Danach kann die zuständige Behörde demjenigen, der den Vorschriften des § 2, einer Anordnung nach Nr. 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 2 a wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird.

Nach § 2 TierSchG muss, wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen, darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden und muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen. Aus dem Verwaltungsvorgang ergeben sich zahlreiche ernst zu nehmenden Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller gegen die Pflichten nach § 2 TierschG wiederholt und grob verstoßen und seinen Tieren erhebliche Schmerzen und Leiden zugefügt hat.

Im Rahmen einer am 4. Januar 2019 durch die amtliche Tierärztin Frau T... durchgeführten Kontrolle wurde ein verendetes Schaf auf dem Grundstück des Antragstellers aufgefunden. Das Tier wurde mitgenommen und zur Ermittlung der Todesursache an das Landeslabor Berlin-Brandenburg geschickt. Ausweislich des Gutachtens vom 17. Januar 2019 wurde als Todesursache eine sogenannte „Kachexie infolge Endoparasitose“, eine vollständige Abmagerung durch Fadenwürmer, festgestellt.

Anlässlich einer telefonischen Anzeige des Nachbarn des Antragstellers vom 12. Juli 2019, unter anderem dass eine tote Ente auf dem Grundstück des Antragstellers liege und dessen Hund sich durch den Zaun gegraben habe und sich auf seinem Grundstück befinde, führte die amtliche Tierärztin, Frau T... noch am selben Tage vor Ort eine Kontrolle durch. Hierbei stellte sie unter anderem fest, dass das Heu im Schafgehege alt sei und kein Grünfutter angeboten werde, die Enten- und Hühnerausläufe verschmutzt seien und sich ein Loch im Zaun befinde.

Am 18. Juli 2019 erfolgte eine weitere Kontrolle durch die amtlichen Tierärztinnen Frau D... und Frau T... . Ausweislich des Kontrollberichtes von diesem Tag machte Frau D... folgende Feststellungen, die durch umfangreiches Bildmaterial belegt werden:

Die Fläche, auf der sich die Schafe und Ziegen befänden, sei komplett abgegrast und der Unterstand sei völlig verkotet. Die Tiere hätten Zugang zu wenig Heu und seien abgemagert. Eine Ziege habe Durchfall und ein Schaf-Bock hänge voll alter Haare, welches ein Hinweis auf Probleme im Wechsel durch Vitamin- oder Mineralstoffmangel oder/und Verwurmung sei. Die Tiere wirkten lethargisch und versuchten nicht zu flüchten, da sie aufgrund der hochgradigen Abmagerung keine Energie mehr hätten. Die Klauen seien teils zu lang. Der jüngere der beiden bei den Schafen und Ziegen befindlichen Pyrenäenberghunde sei sehr dünn und habe durch massiven Fliegenbefall entzündete Ohrränder und Ohren. Bei dem größeren Hund seien die Augenlider entzündet, weshalb das Tier die Augen wegen der Schmerzen häufig zukneife. Das Fell beider Hütehunde sei stumpf. Eine Behandlung der Tiere sei nach ihren Feststellungen nicht erfolgt. Auf dem Hof befänden sich drei weitere Berner Sennhunde, von denen einer hochtragend gewesen sei. Vorbereitungen für einen Ort zur Geburt der Welpen seien nicht erkennbar gewesen. Es gebe nur einen Schuppen mit einem defekten Dach und dreckigen Unterlagen, der als Unterkunft der Hunde zu dienen scheine. Die Stallungen im Nebengebäude seien durch alte Einstreu, Fäkalien und Kadaverreste von Geflügel verdreckt. Auf einem Pfeiler befänden sich Überreste von vertrockneten Küken. Einige Enten seien in einem verdreckten, nassen Verschlag mit dreckigem Wasser und ohne Futter gehalten worden. Eine der Enten habe zwischen Müll in einer völlig verdreckten Ecke auf Eiern gesessen. Weitere Enten seien in einem anderen Gehege umhergelaufen ohne Zugang zu Futter und Wasser. Der Ernährungszustand der Tiere sei schlecht. Auch die Hühner seien abgemagert. Mehrere Tiere seien verstorben. Auf dem Hof lägen mehrere Geflügel-Kadaver herum. Nach Betreten des Wohnhauses sei ein beißender Geruch nach Katzenfäkalien wahrgenommen worden. Die angetroffenen unzähligen Katzen seien panisch geflohen. Das Haus sei mit zahlreichen Käfigen, Volieren, Aquarien oder Katzenklos vollgestellt, in denen Finken, Sittiche, Kaninchen, Meerschweinchen und Hamster gehalten würden. Mehrere größere Sittiche seien auch frei umhergeflogen. In einem im Flur befindlichen Aquarium halte der Antragsteller in ungeeigneter Weise Kaltwasserfische zusammen mit Moschusschildkröten, die eine Wassertemperatur von 25 ° C benötigten. In weiteren Zimmern habe sie weitere Katzen und einen kleinen Hund mit fünf Welpen angetroffen. Im Obergeschoss sei der Boden mit Katzenstreu und Katzenkot bedeckt und die Wände mit Schimmel befallen. Zusammenfassend kam die Amtstierärztin daher zu der Einschätzung, dass es sich bei dem Antragsteller um einen sogenannten „Tierhorter“ handele, der eine Vielzahl von Tieren sammele und auf engem Raum halte, ohne die Mindestanforderungen an Nahrung, Hygiene oder tierärztliche Versorgung gewährleisten zu können. Der Antragsteller nehme hierbei die Verendung von Tieren billigend in Kauf. Die Prognose für die weitere Tierhaltung sei schlecht.

Dieser amtstierärztlich festgestellte Umgang des Antragstellers mit seinen Tieren begründet wiederholte und grobe Verstöße gegen Grundanforderungen der Tierhaltung nach § 2 TierSchG. Auf der Grundlage der vorliegenden Berichte ist davon auszugehen, dass der Antragsteller wiederholt und grob gegen die Pflichten aus § 2 TierschG verstoßen und den von ihm gehaltenen Tieren erhebliche Schmerzen und Leiden – in einigen Fällen bis hin zum Tod – verursacht hat. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass weitere Verstöße auch in Zukunft geschehen werden. Die Feststellungen der Amtstierärztin werden durch die Einlassung des Antragstellers nicht widerlegt. Insbesondere vermag der Einwand, dass nur drei – und nicht sechs – Schafe verendet seien, die festgestellten Verstöße nicht auszuräumen. Die Behauptung, die Schafe mit Wurmkuren von der Tierarztpraxis G... behandelt zu haben, steht im Widerspruch zu der Aussage der Tierärztin D... und dem weiteren Versterben von Tieren auch nach der vermeintlichen Durchführung der Kur, weshalb dies nicht überzeugt. Ausweislich des Protokolls von der Vor-Ort-Kontrolle am 12. Juli 2019 ist die Behauptung unzutreffend, dass die amtliche Tierärztin Frau T... im Rahmen dieser Kontrolle keine Beanstandungen erhoben habe. Aus dem Umstand, dass die Feststellungen im Rahmen dieser Kontrolle weniger gravierende Verstöße belegen, als die Feststellungen im Rahmen der Kontrolle vom 18. Juli 2019 kann nicht gefolgert werden, dass es diese Verstöße nicht gegeben habe. Vielmehr spricht Überwiegendes dafür, dass bei der Spontan-Kontrolle am 12. Juli 2019 ohne Zuhilfenahme von Amtshilfe schlicht nicht alle Verstöße erkannt werden konnten, zumal die Amtstierärztin auch nur eingeschränkten Zutritt zu dem Anwesen hatte. Das Bestreiten von amtstierärztlich festgestellten Verstößen gegen Tierschutzvorschriften durch den Antragsteller führt zu keiner abweichenden Einschätzung. Denn den fachlichen Beurteilungen von amtlichen Tierärzten in einem Gutachten, Protokoll oder Vermerk in Bezug auf die Einhaltung tierschutzrechtlicher Anforderungen kommt nach der Rechtsprechung der Kammer und des OVG Berlin-Brandenburg aufgrund der insoweit bei dieser Person vorhandenen vorrangigen Beurteilungskompetenz ein besonderes Gewicht zu (vgl. nur OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. Dezember 2018 - OVG 5 S 52.17 - Seite 7 des Entscheidungsabdrucks sowie VG Potsdam, Beschluss vom 14. September 2017 - VG 3 L 869/17 - Seiten 3 f. des Entscheidungsabdrucks). Deren Einschätzung wird vom Gesetz in § 16 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG im Regelfall als maßgeblich angesehen. Angesichts dessen liegt es auf der Hand, dass ein schlichtes Bestreiten eine amtstierärztliche Beurteilung nicht zu entkräften vermag (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, a. a. O.). In Bezug auf die durch den Antragsteller benannten Zeugen ist nicht ausgeführt und auch sonst nicht ersichtlich zu welchen Feststellungen der Amtstierärztinnen diese Angaben machen könnten, die es vermögen die Feststellungen zu widerlegen. Unabhängig hiervon kommt eine Zeugenvernehmung im vorliegenden Eilverfahren nicht in Betracht. Demzufolge war der Antragsgegner berechtigt, das Haltungs- und Betreuungsverbot anzuordnen. Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. Die Anordnung ist auch verhältnismäßig. Insbesondere führen mildere Mittel angesichts der festgestellten gravierenden Mängel in der Tierhaltung nicht zum gleichen Erfolg.

Auch die unabhängig von den Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung geht zu Lasten des Antragstellers aus. Der aus Art. 20 a Grundgesetz ableitbare Auftrag des Staates zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Tieren gebietet es, dass derjenige, der ein Tier hält oder betreut, die Folgen tierschutzrechtlicher Maßnahmen im Sinne von § 16 a TierSchG hinzunehmen hat, wenn hinreichender Anlass zu der Annahme besteht, dass aus der weiteren Haltung oder Betreuung von Tieren durch den Betroffenen eine Gefahr für deren angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung resultiert (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. Februar 2010 - OVG 5 S 28.09 -, Seite 3 des Entscheidungsabdrucks). Das ist hier der Fall. Der Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit des Antragstellers hat im Rahmen der Güterabwägung hinter die tierschutzrechtlichen Belange zurückzutreten, da andernfalls weitere unabwendbare Qualen und Schäden für die Tiere eintreten würden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1, Abs. 2 GKG. Im Hinblick auf das Haltungs- und Betreuungsverbot wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG der Auffangstreitwert in Höhe von 5.000 € angesetzt. Für die Veräußerungsverfügung wird in Anknüpfung an den Veräußerungserlös ein Streitwert von 7.914 € angesetzt. Mit Blick auf die begehrte Entscheidung im Eilverfahren wird der Streitwert von insgesamt 12.914 € auf die Hälfte reduziert (vergleiche Ziffer 1.5 des Streitwertkataloges).