Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2019
Verwaltungsgericht Potsdam Urteil vom 04.12.2019 – 3 K 1654/15
3. Kammer · ECLI:DE:VGPOTSD:2019:1204.3K1654.15.00
Tenor§
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand§
Die Klägerin wendet sich gegen einen Zinsbescheid.
Mit Zuwendungsbescheid vom 15. März 2010 gewährte der Beklagte der Klägerin für das Haushaltsjahr 2010 Zuwendungen zur Förderung der Grundversorgung nach § 27 Abs. 2 des Brandenburgischen Weiterbildungsgesetzes (BbgWBG). Ausweislich der Anlage 2 zum Verwendungsnachweis erfolgte am 12. Mai 2010 auf Veranlassung der Klägerin die Auszahlung eines Teilbetrages der Zuwendung in Höhe von 9.560,00 € an den B_____ Es folgten weitere Zahlungen in Höhe von 9.634,35 € am 19. August 2010 und in Höhe von 3.469,46 € am 8. November 2010. Mit Bescheid vom 14. März 2012 widerrief der Beklagte einen Teil der Zuwendung in Höhe von 13.995,08 € und forderte die Klägerin zur Rückzahlung bis zum 20. April 2012 auf. Die von der Klägerin gegen den Teilwiderrufs- und Rückforderungsbescheid angestrengte Klage wies die erkennende Kammer des Verwaltungsgerichts Potsdam in dem Verfahren VG 3 K 744/12 mit Urteil vom 25. November 2014 rechtskräftig ab. Die Rückzahlung des zurückgeforderten Betrages erfolgte am 6. Mai 2015.
Anschließend erließ der Beklagte am 28. Mai 2015 den verfahrensgegenständlichen Zinsbescheid, mit dem er Zinsen in Höhe von 3.378,06 € festsetzte und die Klägerin zur Zahlung bis zum 30. Juni 2015 aufforderte. Die Zinsen berechnete er ausweislich der Anlage 1 zu dem Bescheid auf der Grundlage des infolge des Teilwiderrufs festgesetzten Rückzahlungsbetrages in Höhe von 13.995,08 € und dessen Verzinsung mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für den Zeitraum vom 13. Mai 2010 bis zum 6. Mai 2015.
Am 30. Juni 2015 hat die Klägerin Klage gegen den Zinsbescheid erhoben. Zur Begründung führt sie aus:
Sie habe Zweifel, ob der Zuwendungsbescheid mit Erlass des Teilwiderrufs- und Rückforderungsbescheides rückwirkend zum 15. März 2010 unwirksam geworden sei, da in dem Bescheid kein konkreter Zeitpunkt geregelt werde. Auch sei der Zinsanspruch teilweise verjährt. Die Verjährung des Zinsanspruches bemesse sich nach den entsprechend anwendbaren Vorschriften in §§ 194 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), wonach die kurze Verjährungsfrist greife. Nicht entsprechend anwendbar sei dagegen die Regelung in § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB, die für den Verjährungsbeginn – zusätzlich zum Entstehen des Anspruchs – die Kenntnis bzw. das Kennenmüssen der Behörde von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners verlange. Ungeachtet dessen sei dem Beklagten spätestens nach Vorlage des Verwendungsnachweises vom 20. Mai 2011 bekannt gewesen, dass sie die widerrufsbehafteten Integrationskurse für förderfähig gehalten und die Landesmittel insoweit weitergereicht habe.
Ursprünglich hat die Klägerin beantragt, den Zinsbescheid des Beklagten vom 28. Mai 2015 aufzuheben. Nachdem der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 4. Dezember 2019 die Zinsforderung in dem angegriffenen Zinsbescheid insoweit reduziert hat, als Zinsen auf die volle Rückforderung von 13.995,08 € im Zeitraum vom 13. Mai 2010 bis 18. August 2010 erhoben werden, obwohl am 12. Mai 2010 Fördermittel nur in Höhe von 9.560,00 € ausgezahlt wurden, beantragt die Klägerin nunmehr,
den Zinsbescheid des Beklagten vom 28. Mai 2015 in der Fassung vom 4. Dezember 2019 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung führt er aus: Die erkennende Kammer des Verwaltungsgerichts Potsdam habe bereits mit Urteil vom 25. November 2014 in dem Verfahren VG 3 K 744/12 rechtskräftig entschieden, dass der Teilwiderrufs- und Rückforderungsbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit erfolgt sei. Der Zinsanspruch sei auch nicht verjährt. Entstanden sei der Rückforderungsanspruch frühestens am 12. Januar 2012, dem Zeitpunkt der Durchführung des Anhörungsverfahrens, in dem er erstmalig Kenntnis von den ihn zum Teilwiderruf des Zuwendungsbescheides berechtigenden Umständen erlangt habe. Die dreijährige Verjährungsfrist habe somit erst mit dem Schluss des Jahres 2012 zu laufen begonnen und sei im Zeitpunkt des Erlasses des Zinsbescheides noch nicht abgelaufen gewesen. Jedenfalls wäre der Ablauf der Verjährungsfrist durch den Teilwiderrufs- und Rückforderungsbescheid gehemmt worden. Für die hemmungsbegründende Feststellung oder Durchsetzung des Anspruchs eines öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers reiche es aus, dass der Verwaltungsakt – und sei es erst im Zusammenhang mit einem weiteren, späteren Verwaltungsakt – zur Durchsetzung des Anspruchs führen solle. Der Verweis am Ende des Teilwiderrufs- und Rückforderungsbescheides reiche dafür aus.
Entscheidungsgründe§
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Bescheid des Beklagten vom 28. Mai 2015 in der Fassung vom 4. Dezember 2019 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Der in dem angegriffenen Zinsbescheid vom 28. Mai 2015 festgesetzte Zinsanspruch beruht auf § 49a Abs. 3 Satz 1 VwVfG i. V. m. § 1 Abs. 1 VwVfGBbg. Danach ist der nach § 49a Abs. 1 Satz 1 VwVfG (infolge einer Rücknahme, eines Widerrufs oder eines Eintritts einer auflösenden Bedingung) zu erstattende Betrag vom Eintritt der Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes an mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Mit bestandskräftigem Teilwiderrufs- und Rückforderungsbescheid vom 14. März 2012 hat der Beklagte den Zuwendungsbescheid vom 15. März 2010 in Höhe von 13.995,08 € mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen und den Erstattungsbetrag in entsprechender Höhe festgesetzt. Die hiergegen gerichtete Klage der Klägerin wurde mit Urteil der 3. Kammer vom 25. November 2014 – VG 3 K 744/12 – rechtskräftig abgewiesen. Die Voraussetzungen des § 49a Abs. 3 Satz 1 VwVfG lagen somit mit Erlass des Teilwiderrufs- und Rückforderungsbescheides vor.
Der festgesetzte Zinsanspruch ist der Höhe nach nicht zu beanstanden. Die Zinspflicht tritt ab dem Zeitpunkt der Unwirksamkeit des Zuwendungsbescheides ein, nicht jedoch vor der Auszahlung des zu erstattenden Betrages (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Januar 2013 – 8 C 2/12 –, juris Rn. 16.). Zu verzinsen ist der Erstattungsbetrag nur, soweit er bereits ausbezahlt wurde. Vorliegend ist am 12. Mai 2010 eine Auszahlung in Höhe von 9.560,00 € erfolgt. Eine weitere Zahlung in Höhe von 9.634,35 € erfolgte am 19. August 2010. Erst dann verfügte die Klägerin über einen Betrag, der eine Verzinsung auf der Grundlage des vollen Erstattungsbetrages rechtfertigte. Damit sind ab dem 13. Mai 2010 bis zum 18. August 2010 Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nur in Bezug auf den Teilbetrag in Höhe von 9.560,00 € entstanden. In Bezug auf den vollen Rückzahlungsbetrag in Höhe von 13.995,08 € sind die Zinsen erst ab dem 19. August 2010 und bis zur Rückzahlung des Rückforderungsbetrages am 6. Mai 2015 entstanden. Nachdem der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 4. Dezember 2019 die Zinsforderung in dem angegriffenen Zinsbescheid der Höhe nach insoweit reduziert hat, als Zinsen auf die volle Rückforderung von 13.995,08 € im Zeitraum vom 13. Mai 2010 bis 18. August 2010 erhoben werden, ist der Bescheid auch der Höhe nach nicht rechtswidrig.
Das Fehlen von Ermessenserwägungen zu einem Absehen von der Geltendmachung des Zinsanspruchs ist nicht zu beanstanden. Nach § 49a Abs. 3 Satz 2 VwVfG kann zwar von einer Geltendmachung insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet. Die Klägerin hat den Erstattungsbetrag jedoch erst am 6. Mai 2015 überwiesen und somit die Rückzahlungsfrist bis zum 20. April 2012 um rund drei Jahre überschritten. Für eine Ermessensentscheidung bestand somit schon kein Anlass.
Der Zinsanspruch ist auch nicht verjährt. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass für die Verjährung des Zinsanspruchs aus § 49a Abs. 3 Satz 1 VwVfG die dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 195 BGB entsprechend gilt (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 30. Januar 2013 – 8 C 2/12 –, juris Rn. 19). Die Verjährungsfrist beginnt – auch nach der geänderten Rechtsprechung des 3. Senats des Bundesverwaltungsgerichts – in entsprechender Anwendung von Nr. 1 und Nr. 2 des § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangt haben müsste (unter ausdrücklicher Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung: BVerwG, Urteil vom 17. März 2016 – 3 C 7/15 –, juris Rn. 38 ff.; vgl. des Weiteren: VG Potsdam, Urteil vom 7. Juni 2016 – VG 3 K 3583/13 – Urteilsumdruck Seite 7 f.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. März 2010 – OVG 2 B 1.09 –, juris Rn. 29).
Ob der Beklagte bereits mit dem eingereichten Verwendungsnachweis am 20. Mai 2011 von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis hatte oder hätte haben müssen, oder erst nach der Anhörung ab dem 12. Januar 2012, kann hier offen bleiben. Denn für den Verjährungsbeginn muss der Anspruch nach § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB auch entstanden sein. Dies war vorliegend erst zum Zeitpunkt des Erlasses des Teilwiderrufs- und Rückforderungsbescheides vom 14. März 2012 der Fall, mithin nach den oben genannten Zeitpunkten. Das Entstehen des Zinsanspruches setzt nach § 49a Abs. 3 Satz 1 VwVfG tatbestandlich einen „zu erstattenden Betrag“ und somit die Entstehung des Rückerstattungsanspruchs voraus. Die rechtliche Grundlage für die Rückforderung des zu erstattenden Betrages wurde erst mit Erlass des Bescheides vom 14. März 2012 geschaffen. Nach § 49a Abs. 1 VwVfG sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen, widerrufen oder infolge des Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden ist; die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Somit entsteht der Erstattungsanspruch erst durch den Ausspruch der Entscheidung zum Widerruf und zur Erstattung eines betragsmäßig festgelegten Teilbetrages einer Zuwendung (vgl. nur Ellenberger, in: Palandt, 78. Auflage 2019, § 199 Rn. 9.). Die Entstehung des Zinsanspruchs dem Grunde nach ist von der Berechnung der Höhe des Zinsanspruchs zu unterscheiden. Für letztere bestimmt § 49a Abs. 3 Satz 1 VwVfG, dass eine Verzinsung in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich gerechnet vom Zeitpunkt des Eintritts der Unwirksamkeit zu erfolgen hat. Nur insoweit knüpft § 49a Abs. 3 Satz 1 VwVfG an den Zeitpunkt des Eintritts der Unwirksamkeit an.
Die dreijährige Verjährungsfrist begann folglich mit dem Schluss des Jahres 2012. Sie wäre mit Ablauf des 31. Dezember 2015 verstrichen. Der Zinsbescheid vom 28. Mai 2015 ist somit vor Ablauf der Verjährungsfrist erlassen worden.
Auf die Frage, ob der Erlass des Teilwiderrufs- und Rückforderungsbescheides vom 14. März 2012 den weiteren Ablauf der Verjährungsfrist gemäß § 53 Abs. 1 VwVfG gehemmt hat, kommt es somit nicht an.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.