Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2019
Verwaltungsgericht Potsdam Urteil vom 11.12.2019 – 6 K 1085/16.A
6. Kammer · ECLI:DE:VGPOTSD:2019:1211.6K1085.16.A.00
Tenor§
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 8. April 2016 zu Ziffern 3 bis 6 verpflichtet, den Klägern subsidiären Schutz zuzuerkennen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen die Kläger zu je einem Viertel und die Beklagte zu ein halb.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn der jeweilige Vollstreckungsgläubiger nicht zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand§
Die im Jahr 1981 geborene Klägerin (zu 1.) sowie ihr im Jahr 2009 geborener Sohn, der Kläger (zu 2.), sind russische Staatsangehörige tschetschenischer Volkszugehörigkeit und muslimischen Glaubens.
Am 18. Dezember 2012 reisten sie in die Bundesrepublik Deutschland ein, zusammen mit dem damaligen Ehemann der Klägerin und den zwei weiteren gemeinsamen Söhnen (geboren 2001 bzw. 2003). Zur Begründung der am 21. Januar 2013 gestellten Asylanträge machten die Klägerin sowie ihr damaliger Ehemann bei ihren Anhörungen vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 19. Februar 2014 zunächst geltend, er, der Ehemann, sei in den Jahren 2000 bis 2006 wegen Aktivitäten seines im Jahr 2007 verstorbenen Neffen mehrfach mitgenommen worden. Damit verbundene Probleme wirkten sich auf die gesamte Familie aus. So seien im Jahr 2002 russische Sicherheitskräfte zu ihnen nach Hause gekommen und hätten den Ehemann geschlagen. Sie, die Klägerin, seinerzeit im sechsten Monat schwanger, sei dabei weggestoßen worden, gestürzt und habe ihr Kind verloren. Im Januar 2012 seien Autos gekommen und hätten ihr Haus umstellt. Einige Personen seien hereingekommen und hätten sie erneut nach dem Neffen bzw. dessen Familie befragt. Bei einem Autounfall in Deutschland seien sie – Klägerin und Kläger – verletzt worden. Seither leide der Kläger unter psychischen Beschwerden.
In der Folgezeit betrieb der Ehemann der Klägerin, von dem sie im Juli 2016 geschieden wurde, sein Asylverfahren gesondert.
Mit Bescheid vom 8. April 2016 lehnte das Bundesamt die Asylanträge der Klägerin und ihrer drei Söhne ab (Nr. 1 bis 3 des Bescheidtenors) und verneinte das Vorliegen von Abschiebungsverboten (Nr. 4). Zugleich drohte es die Abschiebung in die Russische Föderation an (Nr. 5) und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Nr. 6).
Daraufhin hat die Klägerin für sich und ihre drei Söhne am 19. April 2016 Klage erhoben. Die Klage für die beiden älteren Söhne ist inzwischen zurückgenommen und nach Trennung vom hiesigen Verfahren unter dem Geschäftszeichen VG 6 K 3294/18.A eingestellt worden.
Zur Begründung ihrer Klage macht die Klägerin für sich und ihren jüngsten Sohn, nunmehr den Kläger zu 2., geltend:
Sie könnten sich auf eigenständige Verfolgungsgründe berufen, nachdem sie, die Klägerin, sich im Februar 2015 von ihrem Ehemann getrennt habe. Sie sei in einer großen, streng religiösen Familie muslimisch-sunnitischer Prägung aufgewachsen. Als 18-jährige habe sie im August 1999 geheiratet. Im April 2000 sei sie mit ihrem Ehemann vor dem Krieg für fünf Monate nach Inguschetien geflohen. Sie sei zu jenem Zeitpunkt schwanger gewesen und habe im Juli 2000 das Kind tot geboren. Nach Rückkehr nach Tschetschenien habe sie mithelfen müssen, das von Bomben zerstörte Haus wiederaufzubauen. Ihr Verhältnis zur Familie des Ehemanns sei stets sehr angespannt gewesen.
Im Juni 2001 sei der älteste Sohn als Frühgeburt zur Welt gekommen. Der Ehemann habe sie, die Klägerin, zwei Wochen nach der Geburt stark verprügelt, ihr das Kind weggenommen und sie aus dem Haus geworfen. Dabei sei sie schwer im Gesicht verletzt worden. Das sei heute noch auf einem dem Gericht vorgelegten Foto sichtbar.
In der Folgezeit sei es öfters vorgekommen, dass der Ehemann betrunken nach Hause gekommen sei und sie geschlagen habe, auch nachdem sie erneut schwanger geworden sei mit dem Kind, das sie später durch Einwirkung der Sicherheitskräfte verloren habe. Auch später habe weder die Geburt des zweiten Sohnes im Oktober 2003 noch die des Klägers im November 2009 den Ehemann dauerhaft davon abgebracht, sich zu betrinken und gegen sie, die Klägerin, gewalttätig zu werden. Einige Monate nach Einreise der Familie in das Bundesgebiet habe der Ehemann verstärkt Alkohol konsumiert. Aufgrund eines erneuten Übergriffs sei sie im Februar 2015 mit ihren Kindern in ein Frauenhaus geflüchtet und habe beim Amtsgericht u. a. ein Annäherungsverbot gegen den Ehemann erwirkt. Dieser habe in der Folgezeit seine Familie und das heimatliche Umfeld in Tschetschenien gegen sie aufgehetzt und verbreitet, dass sie ein unanständiges Leben führe und mehrere Beziehungen mit anderen Männern gehabt habe. Er drohe in Telefonaten mit seinen Söhnen damit, z. B. über WhatsApp Fotos ihrer Mutter zu veröffentlichen und sie als „Nutte" zu verunglimpfen oder zu schreiben, dass sie oder die Söhne zum Christentum konvertiert seien. Ihren Antrag auf Übertragung des alleinigen Sorgerechts für die Söhne habe sie zurückgenommen, nachdem der Ehemann dafür gesorgt habe, dass ihre Mutter in Tschetschenien bedroht worden sei. Sie würde im Falle einer Rückkehr in ihr Heimatland das Sorgerecht für ihre Kinder verlieren und keinen Kontakt mehr zu ihren Kindern haben können. Schließlich habe der Ehemann ihr angedroht, dass er sie umzubringen werde und dass sie ihre Kinder nicht wiedersehen würde, wenn sie tschetschenischen Boden betreten sollten. Er habe vor 23 Jahren bereits seine eigene Schwester mit sieben Schüssen umgebracht wegen vermeintlich unmoralischen Verhaltens. Zudem habe er ihr sowie ihrer Familie Blutrache geschworen. Aus all diesen Umständen ergebe sich zugleich, dass sie und ihr Sohn, der Kläger, im Fall ihrer Rückkehr auch in einen anderen Landesteil Russlands keinesfalls auf die Unterstützung der tschetschenischen Community zählen könnten. Falls sie Kontakt zu dieser aufnähmen, würde der Ehemann zudem von ihrem Aufenthalt erfahren. Als Zugehörige zur sozialen Gruppe alleinstehender geschiedener Frauen mit Kindern drohe ihr im Heimatland angesichts der dortigen gesellschaftlichen Verhältnisse politische Verfolgung.
Die Kläger beantragen,
die Beklagte unter jeweils entsprechender teilweiser Aufhebung des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 8. April 2016 zu verpflichten,
1. ihnen internationalen Schutz zuzuerkennen,
2. hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
In der mündlichen Verhandlung ist die Klägerin persönlich gehört worden. Sie hat ihr Vorbringen insbesondere hinsichtlich der familiären Zusammenhänge sowie hinsichtlich ihres Verhältnisses und dasjenige ihrer Söhne zu ihrem geschiedenen Ehemann vertieft. Insoweit wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.
Entscheidungsgründe§
I.
Die als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Altern. 1 und 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthafte und auch im Übrigen zulässige Klage ist zum Teil begründet. Der angefochtene Bescheid ist hinsichtlich der in Nr. 3 ausgesprochenen Ablehnung der Gewährung subsidiären Schutzes, sowie der zu Nr. 4 bis 6 ausgesprochenen Entscheidungen rechtswidrig und verletzt insoweit die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Die Kläger haben im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung, auf den gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 des Asylgesetzes (AsylG) für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage abzustellen ist, keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 Abs. 1 und 4 AsylG), sondern lediglich einen Anspruch auf Gewährung subsidiären Schutzes (§ 4 Abs. 1 AsylG).
1. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.
Gemäß § 3 Abs. 4 AsylG ist die Flüchtlingseigenschaft einem Flüchtling im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen. Nach dieser Bestimmung ist Flüchtling ein Ausländer, der sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Verfolgungsgründe im Sinne von § 3b Abs. 1 AsylG) außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will und er darüber hinaus keine Ausschlusstatbestände erfüllt.
Die Kläger sind keine Flüchtlinge in diesem Sinne.
Auch wenn für den Fall der Rückkehr in die Russische Föderation eine zwangsweise Trennung der Klägerin von ihrem Sohn, dem Kläger, zu befürchten ist, gegen die sie keinen wirksamen Schutz durch staatliche Stellen erlangen können, ist keiner der in § 3b Abs. 1 AsylG aufgeführten Verfolgungsgründe gegeben. Anders als die Kläger meinen, drohen ihnen die befürchteten Übergriffe nicht deshalb, weil sie einer bestimmten sozialen Gruppe zugehören.
Gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 4 Halbs. 1 AsylG gilt insbesondere als eine bestimmte soziale Gruppe eine Gruppe, wenn (a) die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen gemeinsamen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und (b) die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird.
Gemessen an diesen Anforderungen stellt die von den Klägern angeführte Gruppe von in Tschetschenien lebenden „alleinstehenden geschiedenen Frauen mit Kindern“ keine soziale Gruppe dar.
Das Vorliegen einer sozialen Gruppe scheitert schon daran, dass keiner der Kläger die Voraussetzungen der einen oder der anderen in Buchstabe a) der Bestimmung geregelten Alternativen erfüllt. Dass der familiäre Status der Gruppe „alleinstehender geschiedener Frauen mit Kindern“ ein angeborenes Merkmal oder einen gemeinsamen Hintergrund, der nicht verändert werden kann (1. Altern.), darstellen könnte, wird auch von den Klägern nicht behauptet.
Ebenso wenig teilen Angehörige einer solchen Gruppe Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten (2. Altern.).
Die familiäre Konstellation stellt kein Merkmal dar, das in diesem Sinne bedeutsam für die Identität oder das Gewissen der Kläger ist. Insbesondere wird dadurch keine persönliche Identität begründet. Vielmehr handelt es sich lediglich um eine mehr oder minder zufällige familiäre Konstellation, die sich ohne weiteres auch kurzfristig ändern kann, etwa dadurch, dass die Klägerin erneut heiratet. Identitätsstiftend wird diese Lage auch nicht dadurch, dass sie insbesondere für die Klägerin einen schweren Stand in Tschetschenien bedeutet angesichts der dort vorherrschenden religiösen und gesellschaftlichen Vorstellungen, mag nach den tradierten Moralvorstellungen die Stellung der Klägerin, die sich von ihrem Ehemann getrennt hat, eine negative Bewertung durch weite Teile der Gesellschaft nach sich ziehen, sogar bis hin zu einer Ächtung, der der Staat nicht wirksam entgegentritt.
Ob es einer solchen Gruppe auch an der weiteren Voraussetzung der abgegrenzten Identität (Buchst. b) fehlt, hat, kann danach offen bleiben.
Anders als das Verwaltungsgericht Berlin, auf dessen Rechtsprechung sich die Kläger berufen, annimmt (vgl. z. B. Urteil vom 30. August 2018 – 33 K 428.16 A –, Rn. 36 f., juris) lässt sich die Annahme einer sozialen Gruppe für Fälle familiärer Situationen vergleichbar derjenigen, in der sich die Klägerin befindet, auch nicht auf § 3b Abs. 1 Nr. 4 Halbs. 4 AsylG stützen. Diese Bestimmung sieht ergänzend vor, dass eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe auch vorliegen kann, wenn sie allein an das Geschlecht oder die geschlechtliche Identität anknüpft. Diese Voraussetzung ist in der Person der Klägerin jedoch nicht gegeben. Denn das wäre nur der Fall, wenn die gesellschaftliche Stigmatisierung der von ihrem Ehemann getrennt lebenden Klägerin „allein an das Geschlecht oder die geschlechtliche Identität“ anknüpfen wäre.
Hieran fehlt es.
Selbst wenn man annimmt, dass die auf der konkreten familiären Konstellation beruhenden gesellschaftlichen Stigmatisierung und der damit verbundenen Gefahren allein Frauen und nicht zugleich Männer betrifft, reicht das nicht aus. Denn im Vordergrund der den Klägern drohenden Handlungen steht ihre besondere familiäre Situation und nicht das Geschlecht der Klägerin. Demgemäß kann es nicht allein darauf ankommen, dass in Tschetschenien getrennt lebende Männer keiner derartigen gesellschaftlichen Ächtung ausgesetzt sind, die vergleichbare Gefahren für sie nach sich ziehen. Anderenfalls würde jede gesellschaftliche Benachteiligung, die auch nur zufällig ein bestimmtes Geschlecht beträfe, regelmäßig die Annahme einer sozialen Gruppe, die politischer Verfolgung unterliegen würde, begründen.
2. Den Klägern steht jedoch der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 1 AsylG zu.
a) Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Nach Satz 2 gilt als ernsthafter Schaden unter anderem Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung.
Eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung droht auch in Fällen, wenn bei einer Rückkehr der Familie in die Russische Föderation die minderjährigen Kinder mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zwangsweise dauerhaft von ihrer alleinstehenden Mutter, die vom Vater der Kinder geschieden ist, getrennt werden. Eine derartige Trennung der Kinder von ihrer Mutter stellt einen schwerwiegenden Eingriff in das grundlegende Menschenrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens aus Art. 8 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten und Art. 6 des Grundgesetzes dar (vgl. ebenso VG Berlin, a. a. O., Rn. 46, betreffend minderjährige Kinder, für die es, anders als für deren Mutter [s. dazu oben], aufgrund der zu befürchtenden Trennung nicht bereits Flüchtlingsschutz zuerkennt, m. w. N.).
Es bestehen stichhaltige Gründe dafür, dass den Klägern ein ernsthafter Schaden von solcher Art droht.
Die Kammer hält den – auf Befragen in der mündlichen Verhandlung näher konkretisierten und mit zahlreichen lebensnahen Einzelheiten aus dem familiären Umfeld angereicherten – Vortrag der Klägerin für glaubhaft, dass ihr früherer Ehemann ihr mit der Wegnahme ihres Sohnes, des Klägers, gedroht habe, er selbst sowie vor Ort lebende männliche Verwandte und Freunde von ihm sie in ihrem heimatlichen Umfeld schlecht geredet hätten, insbesondere zwei dort lebende männlichen Verwandten sie von dort aus bedroht hätten, ferner, dass sie selbst dort keine männlichen Verwandten habe, von denen sie Schutz und Beistand erwarten könne, vielmehr selbst die vor Ort lebenden weiblichen Angehören ihrer eigenen Familie ihr ebenfalls nicht erlauben würden, die Kinder zu behalten.
Von der Glaubhaftigkeit des schlüssigen und in sich widerspruchsfreien Vortrags der Klägerin ist die Kammer insbesondere auch angesichts des Eindrucks in der mündlichen Verhandlung überzeugt. Zudem fügt sich der Vortrag in das Bild ein, das sich aus den Berichten über traditionelle „Verhaltenskodices“ gewinnen lässt, die die patriarchal geprägten Geschlechterverhältnisse im Nordkaukasus stützen. Danach wird dort schon für sich gesehen eine alleinstehende Frau gesellschaftlich nicht akzeptiert, vielmehr als Schande für ihre Umgebung betrachtet. Bei Trennungen und Scheidungen haben die Väter bzw. deren Ursprungsfamilien nach dem „Adat“, dem regional überlieferten Gewohnheitsrecht für das soziale Miteinander, traditionell ein Anrecht auf die Kinder, insbesondere Söhne, das sie gegebenenfalls auch gewaltsam durchsetzen. Es heißt, auch Behörden würden diese Sitte unterstützen, denn „Kinder sollten in der Tradition und Religion des Vaters erzogen werden“ (vgl. zum Ganzen: Terre des femmes e. V. mit dem Titel „Situation von Frauen im Nordkaukasus“, Stand: 04/2017, S. 3; vgl. auch VG Berlin, a. a. O., Rn. 34).
Dies zugrunde gelegt lässt sich aus dem Vortrag der Klägerin die hinreichende Wahrscheinlichkeit herleiten, dass ihr Ex-Ehemann und seine Familie bestrebt sind, sie im Fall der Rückkehr nach Tschetschenien von ihrem Sohn, dem Kläger, zwangsweise zu trennen und dass dies auch nicht durch Anrufung staatlicher Stellen verhindert werden kann.
b) Die Gefahr des besagten ernsthaften Schadens geht nach alledem auch von Akteuren im Sinne des § 4 Abs. 3 i. V. m. § 3c AsylG aus.
Entsprechend § 3c Nr. 3 AsylG kommen als Schadensverursacher auch nichtstaatliche Akteure in Betracht, sofern nämlich der Staat oder die in Nr. 2 der Bestimmung genannten Parteien oder Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten.
Nach dem Gesagten liegt auf der Hand, dass angesichts der in Tschetschenien vorherrschenden gesellschaftlichen Verhältnisse weder die dort agierenden staatlichen Stellen noch sonstige einschlägige Akteure gewillt sind, den dort zu befürchtenden Übergriffen seitens der Familie des Ex-Ehemannes Einhalt zu gebieten (vgl. auch VG Berlin, a. a. O., Rn. 40 f. und 47).
c) Für die Kläger besteht auch kein interner Schutz nach § 4 Abs. 3 i. V. m. § 3e Abs. 1 AsylG.
Entsprechend § 3e Abs. 1 Nr. 1 AsylG kommt eine Versagung subsidiären Schutzes nur in Betracht, wenn für den Ausländer in einem Teil seines Herkunftslands keine tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens besteht oder er Zugang zu Schutz vor einem ernsthaften Schaden hat. Weder das eine noch das andere trifft auf die Kläger zu.
Angesichts der geschilderten Sachlage ist kaum anzunehmen, dass es den Klägern auf Dauer gelänge, ihren Aufenthalt auch in anderen Teilen der Russischen Föderation vor der Familie ihres Ex-Ehemannes zu verbergen (vgl. auch VG Berlin, a. a. O., Rn. 49, juris). Demgemäß kann nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass Mitglieder dessen Familie die Kläger auch in anderen Teilen der Föderation aufspüren und den Kläger nach Tschetschenien verbringen werden, wo wiederum Hilfe seitens staatlicher Stellen gegen den Kindesentzug nach dem Gesagten nicht erlangt werden könnte.
3. Kann es nach dem Vorstehenden bei der Ablehnung subsidiären Schutzes (Nr. 3 des Bescheidtenors) nicht verbleiben, sind auf den Anfechtungsantrag der Kläger hin zugleich die Entscheidungen zu Nr. 4. bis 6. in Anbetracht ihrer Rechtswidrigkeit aufzuheben (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
II.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylG sowie auf §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.