Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2019

Verwaltungsgericht Potsdam Urteil vom 18.12.2019 – 13 K 3238/16.A

13. Kammer · ECLI:DE:VGPOTSD:2019:1218.13K3238.16.00

Tenor§

Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren eingestellt.

Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 11. August 2016 wird in Nr. 4 bis 6 aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, für die Kläger ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 Aufenthaltsgesetz hinsichtlich Afghanistans festzustellen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der jeweilige Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand§

Die Kläger, afghanische Staatsangehörige tadschikischer Volks- und islamischer Religionszugehörigkeit, haben zunächst die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Asylgesetz (AsylG) begehrt, hilfsweise subsidiären Schutz gemäß § 4 AsylG und weiter hilfsweise die Feststellung, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Aufenthaltsgesetz (AufenthaltsG) vorliegen.

Die Klägerin zu 1. ist mit dem Kläger in dem vor der Kammer zum Geschäftszeichen - VG 13 K 3241/16.A - geführten Verfahren verheiratet; der Kläger zu 2. ist ihr 2011 im Iran geborener Sohn. Die Klägerin in dem vor der Kammer zum Geschäftszeichen - VG 13 K 870/18.A - geführten Verfahren ist ihre 2017 in Deutschland geborene Tochter.

Nach eigenen Angaben verließen die Kläger Afghanistan, wo sie zuletzt in Herat, („Z...“ - große Kreuzung in Richtung Bekrabad) lebten, am 11. März 2015 und reisten über den Iran, wo sie sich zwei Monate aufhielten und die Türkei und Griechenland, wo sie sich zweieinhalb Monate aufhielten, am 16. August 2015 in die Bundesrepublik ein, wo sie am 8. September 2015 einen Asylantrag stellten. Die Kosten der Reise, die durch den Verkauf von Gold, des Ladens des Ehemanns der Klägerin zu 1. und anderen Ersparnissen und Darlehen finanziert wurden, beziffern die Kläger mit 17.000 bis 18.000 €.

In ihrer Anhörung nach § 25 AsylG am 24. Juni 2016 gab die Klägerin zu 1. an, dass ihre Eltern verstorben seien; sie habe nur noch eine in Afghanistan lebende Tante, die - so die Angaben in der mündlichen Verhandlung am 18. Dezember 2019 - inzwischen aber auch im Iran lebe. Sie habe die Schule mit dem Abitur abgeschlossen, keinen Beruf erlernt und nie gearbeitet. Mit ihrem Mann habe sie in Herat zur Miete gewohnt. Ihre finanzielle Situation sie durchschnittlich gewesen. Ihr Mann habe (neben seinem Beruf als Schuhverkäufer) für eine schiitische Hilfsorganisation gearbeitet, die Spenden und Kleidung gesammelt habe, um sie Bedürftigen zu geben. Etwa einen Monat vor der Ausreise aus Afghanistan habe ihr Mann einen Brief erhalten, in dem er aufgefordert worden sei, die eingenommenen Spendengelder (an die Taliban) „abzugeben“. Nachdem sie den Brief zunächst nicht ernst genommen haben, seien etwa drei Wochen später, als die Klägerin zu 1. alleine zu Hause gewesen sei, zwei Männer in ihre Wohnung eingedrungen, haben sie festgehalten, sie vergewaltigt, ihr gedroht, sie mitzunehmen und das Haus durchsucht. Als es auf der Straße Geräusche gegeben habe, seien die beiden Männer geflüchtet und haben ihr mit der Entführung des Klägers zu 2. gedroht, wenn sie den Forderungen aus dem Drohbrief nicht nachkommen sollten. Drei Tage später habe sie mit ihrem Mann und ihrem Kind Afghanistan verlassen. Sie seien nicht zur Polizei gegangen, weil diese mit den Taliban zusammenarbeite und die Anzeige einer Vergewaltigung die Ehre beflecke. Ihr Mann habe nach dem Vorfall den Brief einem Bekannten gezeigt, der ihn für einen Brief der Taliban gehalten habe, der ernst zu nehmen sei. Sie seien ins Visier der Taliban geraten, weil sie Schiiten seien. Man könne sich den Taliban in ganz Afghanistan nicht entziehen und sie würden überall gefunden und dann von den Taliban getötet. In der Anhörung gab die Klägerin zu 1. an, mit dem Flugzeug von Griechenland nach Deutschland eingereist zu sein.

In seiner Anhörung nach § 25 AsylG am 1. August 2016, die nach der Anhörung der Klägerin zu 1. stattfand, weil das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge für diesen einen separaten Verwaltungsvorgang führte, gab der Ehemann der Klägerin zu 1. an, von Griechenland aus auf dem Landweg (Mazedonien, Serbien, Ungarn, Österreich und Tschechien) in die Bundesrepublik Deutschland eingereist zu sein, weil der Schleuser den Kläger zu 2. von der Klägerin zu 1. habe trennen wollen. In Afghanistan habe er in einem (gemieteten) Laden Schuhe verkauft. Die wirtschaftlichen Verhältnisse seien durchschnittlich gewesen. Seine Eltern seien verstorben und es lebten auch keine anderen Angehörigen mehr in Afghanistan. Er habe die Schule mit der achten Klasse abgeschlossen. Einen Beruf habe er nicht erlernt, aber in der Schuhproduktion gearbeitet und sich später mit einem Schuhladen selbständig gemacht. Er habe keinen Wehrdienst geleistet, weil seine Eltern dagegen gewesen seien. Er habe für eine religiöse Stiftung („I...“) gearbeitet, die Spenden für die Armen gesammelt habe. Er habe das Geld verwaltet. Dann habe er ein Schreiben erhalten, in dem er aufgefordert worden sei, das von ihm für die Stiftung verwaltete Geld in zwei von Taliban kontrollierten Gebiete (Shendan und Adreskan) weiter zu leiten. Der Brief sei versiegelt gewesen mit einem Stempel, auf dem „Vereinigte Islamische Taliban“ oder „ Regierung Islamische Republik Taliban“ gestanden habe. Er habe den Brief zunächst nicht ernst genommen, bis es zu dem Eindringen in seine Wohnung gekommen sei. Diese schildert er im Wesentlichen wie die Klägerin zu 1., spricht aber von drei in die Wohnung eindringenden Personen. Tags darauf seien sie zu einer Tante der Klägerin zu 1. geflüchtet und drei Tage später haben sie Afghanistan verlassen. Die Klägerin zu 1. habe sich umbringen wollen. Zum Grund seiner Abwesenheit an dem Abend gab er an, bei einer Feier gewesen zu sein, die vor einer anstehenden Hochzeit stattfinde und an der nur Männer teilnehmen. Er habe bei seiner Rückkehr in seine Wohnung gegen Mitternacht diese sofort wieder verlassen, ohne etwas - auch nicht den Brief - mitzunehmen. Der Brief - der mit Schriftsatz vom 11. November 2016 nebst Übersetzung zu den Gerichtsakten gereicht worden ist - sei in Farsi abgefasst gewesen. Früher seien bereits Mitarbeiter der Stiftung bedroht und in einigen Fällen auch ermordet worden. In den zweieinhalb Jahren, in denen er bei der Stiftung tätig gewesen sei, sei es aber zu keinen Zwischenfällen gekommen.

Mit Bescheiden vom 11. und 12. August 2016 lehnte das Bundesamt die Anerkennung der Kläger zu 1. und 2. und des Klägers in dem vor der Kammer zum Geschäftszeichen - VG 13 K 3241/16.A - geführten Verfahren als Asylberechtigte ab, erkannte ihnen weder die Flüchtlingseigenschaft noch subsidiären Schutz zu und stellte fest, dass keine Abschiebungsverbote nach § 60 AufenthaltsG vorliegen. Gleichzeitig forderte das Bundesamt die Kläger auf, das Bundesgebiet innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung, im Falle einer Klageerhebung innerhalb von 30 Tagen nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens, zu verlassen und drohte ihnen für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise die Abschiebung nach Afghanistan an. In den Gründen des Bescheids ist ausgeführt, dass Abschiebungsverbote nicht vorliegen. Eine Abschiebung sei gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG unzulässig, wenn sich dies aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) ergebe. Darüber hinaus könne nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) eine Verletzung des Art. 3 EMRK ausnahmsweise auch dann in Betracht kommen, wenn der Kläger im Falle seiner Abschiebung tatsächlich Gefahr liefe, im Aufnahmeland auf so schlechte humanitäre Bedingungen zu treffen, dass die Abschiebung dorthin eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstelle. Die Abschiebung trotz schlechter humanitärer Verhältnisse könne nur in sehr außergewöhnlichen Einzelfällen als unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu bewerten sein und die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG in Verbindung mit Art. 3 EMRK erfüllen. Die derzeitigen humanitären Bedingungen in Afghanistan führten nicht zu der Annahme, dass bei einer Abschiebung der Kläger eine Verletzung des Art. 3 EMRK vorliege. Die hierfür vom EGMR geforderten hohen Anforderungen an den Gefahrenmaßstab seien nicht erfüllt. Es drohe den Klägern auch keine individuelle Gefahr für Leib oder Leben, die zur Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 AufenthG führen.

Mit Bescheid vom 21. Februar 2018 lehnte das Bundesamt auch die Anerkennung der 2017 in Deutschland geborenen Tochter der Klägerin zu 1. und ihres Ehemanns als Asylberechtigte ab, erkannte ihr weder die Flüchtlingseigenschaft noch subsidiären Schutz zu und stellte fest, dass keine Abschiebungsverbote nach § 60 AufenthaltsG vorliegen.

Mit den am 23. August 2016 (in VG 13 K 3238/16.A und VG 13 K 3241/16.A) und am 9. März 2018 (in VG 13 K 870/18.A) bei Gericht eingegangenen Klagen verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter. Sie sind der Auffassung, dass jedenfalls Abschiebungsverbote bestehen.

Mit den Klagen haben die Kläger zunächst auch die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und hilfsweise subsidiären Schutz beantragt, diese Anträge aber in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen.

Sie beantragen nunmehr noch,

den Bescheid vom 11. August 2016 teilweise aufzuheben und festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vorliegen.

Die Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf die Begründung des angefochtenen Bescheids,

die Klage abzuweisen.

Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 9. Oktober 2017 nach § 76 Abs. 1 AsylG auf den Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung ist die Klägerin zu 1. informatorisch befragt worden. Diesbezüglich wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.

Die vom Beklagten für den Kläger geführten Verwaltungsvorgänge haben vorgelegen. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf diese und die Gerichtsakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe§

Nach Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter entscheidet dieser anstelle der Kammer (§ 76 Abs. 1 AsylG).

Soweit die Klage zurückgenommen worden ist (Flüchtlingseigenschaft, subsidiärer Schutz), ist das Verfahren nach § 92 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen.

Im Übrigen hat die zulässige Klage in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Die Kläger haben einen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthaltsG. Der Bescheid des Bundesamtes vom 11. August 2016 ist nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1, 1. HS AsylG) in Nr. 4 bis 6 rechtswidrig und verletzt die Kläger insoweit in ihren Rechten, als diese einen Anspruch auf Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich Afghanistans haben (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Nach § 60 Abs. 5 AufenthaltsG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, BGBl. 1952 II S. 658) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Die Reichweite der Schutznormen des § 60 Abs. 5 AufenthaltsG in Verbindung mit Art. 3 EMRK ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt. Eine unmenschliche Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK, die allein auf der humanitären Lage und den allgemeinen Lebensbedingungen beruht, ist in Einzelfällen denkbar (Bayerischer VGH, Beschluss vom 30. September 2015 - 13a ZB 15.30063 -, juris, Rn. 5 m.w.N.). Humanitäre Verhältnisse im Zielstaat verletzen Art. 3 EMRK zum einen in ganz außergewöhnlichen Fällen, wenn die humanitären Gründe gegen die Abschiebung „zwingend“ sind. Dieses Kriterium ist erfüllt, wenn die schlechten Bedingungen überwiegend auf Armut zurückzuführen sind oder auf fehlende staatliche Mittel, um mit Naturereignissen umzugehen. Zum anderen kann - wenn Aktionen von Konfliktparteien zum Zusammenbruch der sozialen, politischen und wirtschaftlichen Infrastruktur führen - eine Verletzung darin zu sehen sein, dass es dem Betroffenen nicht mehr gelingt, seine elementaren Bedürfnisse, wie Nahrung, Hygiene und Unterkunft, angemessen zu befriedigen. Weiter ist darauf abzustellen, ob es ernsthafte und stichhaltige Gründe dafür gibt, dass der Betroffene tatsächlich Gefahr läuft, einer in Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden. Wenn eine solche Gefahr nachgewiesen oder mit hinreichend sicherer Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, verletzt die Abschiebung des Ausländers Art. 3 EMRK. Die Annahme einer unmenschlichen Behandlung allein durch die humanitäre Lage und die allgemeinen Lebensbedingungen setzt ein sehr hohes Gefährdungsniveau voraus. Nur dann ist ein außergewöhnlicher Fall anzunehmen, in dem die humanitären Gründe gegen die Ausweisung „zwingend“ sind.

Schlechte humanitäre Bedingungen können eine auf eine Bevölkerungsgruppe bezogene Gefahrenlage darstellen, die zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK führt. Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG in Verbindung mit Art. 3 EMRK setzt dabei voraus, dass der Betroffene im Falle einer Rückkehr einer besonderen Ausnahmesituation ausgesetzt wäre. Dies ist insbesondere auch dann der Fall, wenn es dem Betroffenen nicht (mehr) gelingen würde, seine elementaren Bedürfnisse, wie Nahrung, Hygiene und Unterkunft, zu befriedigen (Bayerischer VGH, Urteil vom 21. November 2014 - 13a B14.30285 -, juris, Rn. 17).

Gemessen an diesen Maßstäben liegen die Voraussetzungen im Fall der Kläger vor. Die Kläger wären im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan einer besonderen Ausnahmesituation ausgesetzt, die mit hoher Wahrscheinlichkeit dazu führen würde, dass ihr Existenzminimum nicht mehr gesichert wäre.

In der Gesamtschau der ins Verfahren eingeführten aktuellen Erkenntnismittel ist zwar nicht davon auszugehen, dass jeder Rückkehrer generell in unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit den Tod oder schwerste Gesundheitsschäden bei einer Rückführung nach Afghanistan erleiden müsste (zur Situation von Rückkehrern: Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 2. September 2019, S. 27 ff.)

Im vorliegenden Fall ist aufgrund des Umstandes, dass es sich um eine inzwischen vierköpfige Familie handelt, der Klägers zu 2. noch minderjährig ist und es noch ein zweites, 2017 in Deutschland geborenes jüngeres Geschwisterkind gibt, und den Gesamtumständen ihres bisherigen Lebens zur Überzeugung des Gerichts ein solcher Ausnahmefall gegeben. Wegen der allgemeinen Versorgungslage in Afghanistan ist davon auszugehen, dass die Kläger ohne Hilfe nicht in der Lage sein werden, sich bei einer Rückkehr nach Afghanistan eine Existenzgrundlage zu schaffen. Das Gericht ist das glaubhafte Vorbringen der Kläger zugrunde legend der Auffassung, dass die Kläger im Falle einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten würden. Die Kläger haben in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll gegeben, dass inzwischen auch die zuletzt noch in Afghanistan lebende Tante der Klägerin zu 1. nunmehr im Iran lebt. Hinzu kommt, dass die Klägerin zu 1. zwar einen Schulabschluss (Abitur) hat, aber nie eine Berufsausbildung gemacht oder gearbeitet hat. Auch ihr Mann hat zwar acht Jahre lang in Afghanistan die Schule besucht, aber ebenfalls keine Berufsausbildung gemacht, sondern sich nach einer Tätigkeit in der Schuhproduktion mit einem Schuhladen selbstständig gemacht. Diese Tätigkeiten qualifizieren ihn jedoch nach Auffassung des Gerichtes nicht dazu, auf dem hart umkämpften afghanischen Arbeitsmarkt, in dem viele ungelernte Kräfte streben und der durch zahlreiche Rückkehrer belastet ist, Fuß zu fassen. Auch verfügt die Familie nicht über (Grund)Eigentum in Afghanistan - der vom Mann der Klägerin zu 1. betriebene Schuhladen war gemietet und (nebst Warenbestand) 2015 zur Finanzierung der Flucht aufgegeben worden. Dass die Kläger zu einer eigenständigen Lebensführung ohne familiäre Hilfe und Unterstützung in der Lage sein könnten, ist für das Gericht nicht im Ansatz erkennbar. Die Klägerin und ihr Ehemann wären deshalb bei einer Rückkehr nach Afghanistan darauf angewiesen, im als gerichtsbekannt hart umkämpften Arbeitsmarkt als ungelernte Kräfte ihr Existenzminimum sicherzustellen. Das dürfte ihnen im Hinblick auf die immer schwieriger werdende Wohnungssituation und die Tatsache, dass es sich bei den Klägern um ungelernte Kräfte handeln würde, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht gelingen. Hinzu kommt, dass die Klägerin zu 1. wegen ihrer beiden minderjährigen (derzeit zwei und acht Jahre alten) Kinder ohnehin nicht in der Lage sein dürfte, eine Berufstätigkeit auszuüben, so dass ihr Mann ein Einkommen für eine vierköpfige Familie erwirtschaften müsste. In einer Gesamtschau der einzelnen Faktoren, die in der Person der Kläger vorliegen, ist deshalb davon auszugehen, dass ein Ausnahmefall gegeben ist, weil sie gerade nicht dem Regelfall des jungen, bereits volljährigen und alleinstehenden afghanischen Staatsangehörigen entsprechen, dem eine Rückkehr in sein Heimatland zugemutet werden kann.

Ein anderes rechtliches Ergebnis können auch nicht eventuelle Hilfen für die Kläger aus den Rückkehrprogrammen REAG/GARP (Reintegration and Emigration Program for Asylum-Seekers in Germany / Government Assisted Repatriation Program) oder ERIN (European Reintegration Network) begründen. Beim humanitären Rückkehrprogramm REAG handelt es sich lediglich um eine Reisebeihilfe. Das GARP-Programm sieht Starthilfen im Umfang von 500 € für Erwachsene vor. Nach dem ERIN-Programm wird freiwilligen Rückkehrern eine Sachleistungsbeihilfe im Umfang von bis zu 2.000 € gewährt. In Anbetracht der Schwierigkeiten, die die Kläger haben dürften, überhaupt eine adäquate Unterbringung in Kabul oder Herat zu finden oder als ungelernte Kräfte auf dem hart umkämpften afghanischen Arbeitsmarkt Fuß zu fassen, lassen auch diese Rückkehrbeihilfen, auf die überdies kein Rechtsanspruch besteht, als nicht ausreichend erscheinen, um dauerhaft ein Überleben der Kläger in Afghanistan ohne familiären Rückhalt und Unterstützung zu gewährleisten.

Es ist daher davon auszugehen, dass es den Klägern nicht gelingen wird, sich in Afghanistan im Kampf um die wenigen Arbeitsplätze, um Wohnmöglichkeiten oder beim Zugang zu Hilfeleistungen Dritter gegenüber denjenigen durchzusetzen, die ihrerseits für ihre eigenen Interessen kämpfen.

Der Klage war mithin teilweise stattzugeben. Nr. 4 des streitgegenständlichen Bescheides war insoweit aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass für die Kläger die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich Afghanistans vorliegen. In Folge des zugesprochenen Abschiebungsverbots war auch die Abschiebungsandrohung in Nr. 5 des Bescheids vom 11. August 2016 aufzuheben. Auch das in Nr. 6 des Bescheids verfügte Einreise- und Aufenthaltsverbot war aufzuheben, da dieses nach Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots auf der Grundlage nach § 60 Abs. 5 AufenthG entfällt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO. Die getroffene Kostenentscheidung trägt dabei dem unterschiedlichen Gewicht des Obsiegens und Unterliegens der Beteiligten sowie der teilweise erfolgten Klagerücknahme Rechnung. Das Verfahren ist nach § 83b AsylG gerichtskostenfrei.

Die Vollstreckbarkeitsentscheidung ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung.