Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2020

Verwaltungsgericht Potsdam Beschluss vom 25.01.2020 – 8 K 2774/19.A

8. Kammer · ECLI:DE:VGPOTSD:2020:0125.8K2774.19.00

Tenor§

Das Verfahren wird eingestellt.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen der Kläger und der Beklagte je zur Hälfte.

Gründe§

Nachdem die Beteiligten übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist über die Kosten des nach § 83b AsylG gerichtskostenfreien Verfahrens nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands zu entscheiden, § 161 Abs. 2 der VwGO.

Unter den gegebenen Umständen entspricht es billigem Ermessen, die Kosten des Verfahrens den Beteiligten je zur Hälfte aufzuerlegen, da sich die Erfolgsaussichten des Klageverfahrens als offen erweisen.

Zum einen ist es als nicht hinreichend geklärt zu betrachten, ob – wie der Kläger meint – § 61 Abs. 1 Satz 2 AsylG über § 61 Abs. 2 Satz 5 AsylG (i.d.F. der Neufassung des Asylgesetzes vom 2. September 2008, BGBl. I, Nr. 40, S. 1798, zuletzt geändert durch das Zweite Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht vom 15. August 2019, BGBl. I, Nr. 31, S. 1294, 1303, in Kraft getreten am 21. August 2019) auch auf diejenigen Ausländer Anwendung findet, welche nicht mehr der Pflicht unterliegen, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen (vgl. hierzu VG München, Beschluss vom 14. Oktober 2019 - M 25 S7 19.4436 -, juris Rn. 18 ff. einerseits und VG München, Urteil vom 23. Oktober 2019 - M 9 K 19.4677 -, juris Rn. 26 ff. andererseits).

Hierbei dürften gute Grunde dafür sprechen, dass § 61 Abs. 1 Satz 2 AsylG in jedem Fall voraussetzt, dass eine Pflicht zum Wohnen in einer Aufnahmeeinrichtung besteht und diese Regelung somit auf Ausländer im Sinne des § 61 Abs. 2 AsylG grundsätzlich keine Anwendung findet (vgl. VG München, Urteil vom 23. Oktober 2019 - M 9 K 19.4677 -, juris Rn. 26 ff.).

Hierfür dürfte in erster Linie der Wortlaut der Norm sprechen. Die in § 61 Abs. 2 Satz 5 AsylG verwendete Formulierung „bleibt unberührt“ besagt nicht per se, dass eine getroffene Regelung in den Anwendungsbereich der anderen eingreift, diesen also einschränkt oder erweitert. Dies gilt hier für den Anwendungsbereich des § 61 Abs. 1 AsylG, der sich lediglich auf diejenigen Ausländer beziehen dürfte, welche noch zum Wohnen in einer Aufnahmeeinrichtung verpflichtet sind und § 61 Abs. 2 AsylG, welcher diejenigen Ausländer erfasst, die einer solchen Pflicht nicht mehr unterliegen. Wenn der Gesetzgeber es also beabsichtigt hätte, auch Ausländern nach § 61 Abs. 2 AsylG über die zwingenden europarechtlichen Vorgaben (Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen – Richtlinie 2013/33/EU) hinaus Rechte einzuräumen, obliegt es ihm, dies in unmissverständlicher Weise zum Ausdruck zu bringen. Dies wäre Formulierungen wie „§ 61 Abs. 1 Satz 2 AsylG findet entsprechend Anwendung“ oder vergleichbaren Ausgestaltungen zu entnehmen. Eine solche liegt indes gerade nicht vor.

Auch ist ein entsprechender Wille des Gesetzgebers nicht erkennbar. Die Gesetzgebungsmaterialien sind nicht aussagekräftig (zutreffend VG München, Urteil vom 23. Oktober 2019 - M 9 K 19.4677 -, juris Rn. 28). Sie verhalten sich nicht zum Sinn und Zweck des § 60 Abs. 2 Satz 5 AsylG. § 61 Abs. 1 Satz 2 sowie Abs. 2 Satz 5 AsylG wurden erst im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens auf Empfehlung des Ausschusses für Inneres und Heimat eingefügt (vgl. BT-Drs. 19/10706), nachdem sie im ursprünglichen Gesetzesentwurf der Bundesregierung nicht vorgesehen waren (vgl. BT-Drs. 10/10047). Zwar wurde ausweislich der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Inneres und Heimat die Einführung des § 61 Abs. 1 Satz 2 AsylG für erforderlich erachtet, um den Vorgaben des Art. 15 Abs. 1 RL 2013/33/EU für Ausländer gerecht zu werden, über deren Asylantrag noch nicht innerhalb von 9 Monaten entschieden worden ist. Über diese europarechtliche Vorgabe hinausgehend, soll auch der gleiche Maßstab für Ausländer mit Aufenthaltsgestattung, die sich im gerichtlichen Verfahren befinden, normiert werden (vgl. BT-Drs. 19/10706, S. 17). Diese Begründung bezieht sich indes offensichtlich ausschließlich auf die in § 61 Abs. 1 Satz 2 AsylG getroffenen Regelungen.

Ob sich etwas anderes aus der Berücksichtigung des Sinn und Zweck des Gesetzes unter Beachtung der Frage, welcher Aussagegehalt § 61 Abs. 2 Satz 5 AsylG überhaupt zugemessen werden kann und ob § 61 Abs. 2 Satz 5 AsylG statuiert, dass ein Ausländer, der zunächst der Pflicht zum Wohnen in einer Aufnahmeeinrichtung unterlag und währenddessen einen Anspruch auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis nach § 61 Abs. 1 Satz 2 AsylG erworben hat, diesen auf eine konkrete Beschäftigung bezogenen Anspruch dann nicht verliert, wenn er nicht mehr verpflichtet ist, in besagter Aufnahmeeinrichtung zu wohnen und somit der Regelung des § 61 Abs. 2 AsylG unterfällt, ist ebenfalls ungeklärt und wäre im Rahmen des weiterzuführenden Verfahrens zu betrachten gewesen.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylG.