Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2020
Verwaltungsgericht Potsdam Urteil vom 27.01.2020 – 13 K 3080/16.A
13. Kammer · ECLI:DE:VGPOTSD:2020:0127.13K3080.16.00
Tenor§
Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren eingestellt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand§
Der Kläger, nach eigenen Angaben ein am 1... in M... geborener lediger afghanischer Staatsangehöriger der der Ethnie der H... angehört und islamischer (schiitischer) Religionszugehörigkeit ist, hat zunächst die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Asylgesetz (AsylG) begehrt, hilfsweise subsidiären Schutz gemäß § 4 AsylG und weiter hilfsweise die Feststellung, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Aufenthaltsgesetz (AufenthaltsG) vorliegen.
Er verließ Afghanistan im Juni oder Juli 2015 und reiste am 24. oder 25. Juli 2015 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo er am 24. August 2015 einen Asylantrag stellte. In seiner Anhörung gemäß § 25 AsylG am 28. April 2016 gab er an, 2007 oder 2008 Afghanistan verlassen zu haben und bis zu seiner Abschiebung 2015 im Iran gelebt zu haben. Zuletzt habe er sich vor der Ausreise aus Afghanistan zwei Monate in K... aufgehalten. Seine Mutter habe er seinerzeit (2010 oder 2011) in den Iran geholt. Sie lebe weiterhin dort. Sein Vater sei verstorben. Ein Bruder lebe in Afghanistan, zwei weitere im Iran. Er habe zu keinem seiner Brüder Kontakt. Er habe nie eine Schule besucht und sei Analphabet. Er habe keine abgeschlossene Berufsausbildung, sondern nur bei einem Maurer (als Lehrling) gearbeitet. Seine wirtschaftliche Situation sei sowohl in Afghanistan als auch im Iran gut gewesen. Die Reise nach Deutschland habe er aus Ersparnissen finanziert. Er habe keinen Wehrdienst geleistet. Sein Vater sei Polizist gewesen. Seine Familie gehöre mütterlicherseits dem Volk der Tadschiken an und väterlicherseits dem der H... . Bei einem Streit habe er die Hand eines Cousins seiner Mutter mit einer Sichel verletzt. Dies habe dazu geführt, dass der Cousin seiner Mutter eine dauerhafte Behinderung der Hand davongetragen habe. Er sei deswegen einen Monat lang inhaftiert worden, aber aufgrund der Beziehungen seines Vaters danach freigekommen. Sein Vater habe ihn 2007 oder 2008 in den Iran geschickt. 2010 oder 2011 sei sein Vater verschwunden. Ihm sei von einem Arbeitskollegen seines Vaters gesagt worden, sein Cousin habe für dessen Ermordung gesorgt. Dieser Arbeitskollege seines Vaters, bei dem er auch die beiden letzten Monate nach seiner Ausweisung aus dem Iran 2015 in K... gewohnt habe, sei in dem Fahrzeug gewesen, aus dem heraus sein Vater verschleppt und ermordet worden sei. Eine Leiche sei nie gefunden worden. Seitdem sei sein Vater verschollen. In den Iran habe er nicht mehr zurückgehen können, weil Afghanen von dort in den Syrien-Krieg geschickt worden seien. Ihm sei von dem Arbeitskollegen seines Vaters gesagt worden, dass er nicht in Sicherheit sei und nach Deutschland gehen solle. Er habe nicht wieder nach M... zurückgehen können, da dort sein Leben in Gefahr sei. Dort habe auch niemand gewusst, dass er in K... ist. Er habe keine Probleme mit Polizei, Behörden oder der Justiz gehabt, sei nicht Mitglied einer Partei gewesen und sei derzeit nicht in ärztlicher Behandlung. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan fürchtet er um sein Leben.
Mit Bescheid vom 3. August 2016 lehnte das Bundesamt die Asylanerkennung (Nr. 2) ab, erkannte weder die Flüchtlingseigenschaft (Nr. 1) noch den subsidiären Schutzstatus (Nr. 3) zu und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) nicht vorliegen (Nr. 4). Der Kläger wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung oder nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen. Für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise wurde die Abschiebung nach Afghanistan oder in einen anderen Staat angedroht, in den der Kläger einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist (Nr. 5). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 6). Hinsichtlich der Begründung wird auf den Inhalt des Bescheides verwiesen.
Hiergegen hat der Kläger am 15. August 2016 Klage erhoben, die er mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 19. Januar 2017 hat weiter begründen lassen. Er macht geltend, dass ihm als Angehöriger der H... und schiitischer Moslem in Afghanistan eine Gruppenverfolgung drohe. Außerdem verfüge er in Afghanistan nicht mehr über ein funktionierendes (Familien)Netzwerk, das es ihm ermöglichen könnte, dort wieder Fuß zu fassen, um wenigstens am Rande des Existenzminimums zu leben.
Der Kläger hat, nachdem er die Klage insoweit, als zunächst auch die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung subsidiären Schutzes begehrt worden ist, zurückgenommen hat, zuletzt beantragt,
die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 3. August 2016 zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, ihm hilfsweise subsidiären Schutz zuzuerkennen sowie weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG bestehen.
Die Beklagte hat unter Bezugnahme auf die Begründung des angefochtenen Bescheides den Antrag angekündigt,
die Klage abzuweisen.
Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 13. Oktober 2017 gemäß § 76 Abs. 1 AsylG auf den Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
Im Termin der mündlichen Verhandlung ist der Kläger informatorisch befragt worden.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und der sonstigen Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten, insbesondere auf den Sachvortrag des Klägers, die Begründung des streitgegenständlichen Bescheides und die Niederschrift der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.
Entscheidungsgründe§
Trotz des Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung konnte abschließend über die Klage entschieden werden, da die Beklagte auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist und das persönliche Erscheinen nicht angeordnet worden war (§ 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO). Nach Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter entscheidet dieser anstelle der Kammer (§ 76 Abs. 1 AsylG).
Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, ist das Verfahren nach § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.
Die zulässige, innerhalb der Frist der § 74 Abs. 1 Halbsatz 2, § 36 AsylG erhobene Klage ist, soweit noch über sie zu entscheiden war, nicht begründet.
Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung ist gemäß § 77 Abs. 1, 2. Halbsatz AsylG der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung und damit das Asylgesetz und das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der letzten Änderung durch Art. 48 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I, S. 1626).
Der Bescheid des Bundesamtes vom 3. August 2016 ist einschließlich der darin enthaltenen Abschiebungsandrohung rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 und Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG in Verbindung mit Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK, BGBl. 1952 II S. 685) hinsichtlich Afghanistans. Danach darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, wenn es ernsthafte und stichhaltige Gründe dafür gibt, dass der Betroffene tatsächlich Gefahr läuft, im Aufnahmeland einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden.
Im Hinblick auf eine allgemein schlechte Sicherheitslage im Zielstaat der Abschiebung ist Art. 3 EMRK erst dann verletzt, wenn die allgemein durch Gewalt bestimmte Lage im Bestimmungsland so intensiv ist, dass sie die wirkliche Gefahr begründet, jede Abschiebung in dieses Land werde zwangsläufig Art. 3 EMRK verletzen. Das ist nur in extremen Ausnahmefällen anzunehmen (BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 15/12 -, juris, Rn. 26).
Allgemein schlechte humanitäre Bedingungen können nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) in außergewöhnlichen Ausnahmefällen ein Abschiebeverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG in Verbindung mit Art. 3 EMRK begründen, und zwar jedenfalls dann, wenn die humanitären Gründe „zwingend“ sind und überwiegend auf direkte und indirekte Aktionen der Konfliktparteien zurückgehen (BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 15/12 -, juris, Rn. 23 ff. mit Verweis u.a. auf EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 - 30696/09 - M.S.S./Belgien -, juris und vom 28. Juni 2011 - 8319/07 - Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich, juris). Aber auch dann, wenn diese Voraussetzungen nicht gegeben sind, weil es an einem verantwortlichen Akteur fehlt, können schlechte humanitäre Bedingungen im Zielstaat dennoch als Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK zu qualifizieren sein, wenn ganz außerordentliche individuelle Umstände hinzutreten. Die Annahme einer unmenschlichen Behandlung allein durch die humanitäre Lage und die allgemeinen Lebensbedingungen setzt allerdings ein sehr hohes Gefährdungsniveau voraus (BVerwG, Urteil vom 13. Juni 2013 - 10 C 13.12 -, juris, Rn. 24 f.).
Der EGMR sieht eine Behandlung als „unmenschlich” an, wenn sie vorsätzlich und ohne Unterbrechung über Stunden zugefügt worden ist und entweder körperliche Verletzungen oder intensives physisches oder psychisches Leid verursacht hat. „Erniedrigend” ist eine Behandlung, wenn sie eine Person demütigt oder erniedrigt, es an Achtung für ihre Menschenwürde fehlen lässt oder sie herabsetzt oder in ihr Gefühle der Angst, Beklemmung oder Unterlegenheit erweckt und geeignet ist, den moralischen oder körperlichen Widerstand zu brechen. Ob es Zweck der Behandlung gewesen ist, das Opfer zu erniedrigen oder zu demütigen, ist zu berücksichtigen, aber auch wenn das nicht gewollt war, schließt das die Feststellung einer Verletzung von Art. 3 EMRK nicht zwingend aus (EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 - M.S.S./Belgien und Griechenland, 30696/06 -, juris). Weil das Recht absolut garantiert wird, kann Art. 3 EMRK auch anwendbar sein, wenn die Gefahr von Personen oder Gruppen von Personen ausgeht, die nicht Vertreter des Staates sind. Es muss aber bewiesen werden, dass die Gefahr wirklich besteht und die Behörden des Bestimmungslandes die Gefahr nicht durch angemessenen Schutz beseitigen können (EGMR, Urteil vom 28. Juni 2011 - 8319/07 - Sufi u. Elmi/Vereinigtes Königreich, juris m.w.N.).
Bei der Entscheidung darüber, ob im Falle einer Abschiebung die Gefahr von Misshandlungen besteht, müssen die absehbaren Folgen unter Berücksichtigung der allgemeinen Lage im Bestimmungsland und der besonderen Umstände des Betroffenen geprüft werden. Eine Abschiebung kann die Verantwortlichkeit des Staates nach der Konvention nur dann begründen, wenn es ernsthafte und stichhaltige Gründe dafür gibt, dass der Betroffene im Falle seiner Abschiebung tatsächlich Gefahr läuft, im Aufnahmeland einer nach dem obigen Maßstab Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden ("real risk"; EGMR, Urteil vom 28. Februar 2008 - 37201/06 - Saadi/Italien, NVwZ 2008, 1330); das entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (BVerwG, Urteil vom 17. November 2011 - 10 C 13.10 -, juris, Rn. 20). Dabei sind die Verhältnisse im ganzen Land in den Blick zu nehmen und es sind zunächst jene am Zielort der Abschiebung zu prüfen (BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 -, juris, Rn. 26 und 38).
Der Hessische Verwaltungsgerichtshof beschreibt die Sicherheitslage in Afghanistan im Allgemeinen und das Risiko, Opfer willkürlicher Gewalt in Kabul zu werden, in seinem Urteil vom 27. September 2019 - 7 A 1637/14.A - (juris, Rn. 88 ff., 104 ff., 125 ff. und 135 ff.) wie folgt:
„Die Situation der Menschen in der Hauptstadt Kabul und der umliegenden Provinz Kabul sowie in Afghanistan insgesamt wird bestimmt durch eine anhaltend schlechte Sicherheitslage.
Den vorliegenden Erkenntnismitteln ist zu entnehmen, dass sich die Sicherheitslage in Afghanistan seit Abzug eines Großteils der internationalen Truppen 2014/15 zunehmend verschlechtert hat.
Die Einwohnerzahl Afghanistans wird auf etwa 35 Millionen Menschen geschätzt (Auswärtiges Amt: Überblick Afghanistan vom 27. Februar 2019, S. 1).
Gewaltakte, von denen die Zivilbevölkerung betroffen ist, gehen von vier Seiten aus, und zwar von regierungsfeindlichen bewaffneten Gruppierungen, von regionalen Kriegsherrn (warlords), von kriminellen Gruppierungen sowie von afghanischen und ausländischen Sicherheitskräften im Kampf gegen regierungsfeindliche Gruppierungen (Schweizerische Flüchtlingshilfe: Afghanistan - Die aktuelle Sicherheitslage - update, vom 12. September 2018, S.10).
Mit rund 20 unterschiedlichen Gruppierungen findet sich in Afghanistan die höchste Konzentration an bewaffneten Widerstands- und Terrororganisationen weltweit. Die stärkste Kraft der Aufständischen bilden die Taliban. Sie verfügen über etwa 60.000 bis 65.000 kämpfende Mitglieder (Accord: Überblick über die Sicherheitslage in Afghanistan, Aktualisierung vom 26. Juli 2019). Hierzu gehören auch die ab dem Jahr 2015 hinzugekommenen regierungsfeindlichen Gruppierungen, die sich zum IS - auch als ISKP, ISIS oder Daesh bezeichnet (UNHCR, Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 30. August 2018, S. 17 Fn. 52; FR, 31. Juli 2019) - bekennen (Auswärtiges Amt: Lagebericht Afghanistan vom 2. September 2019, S. 22/23). Die Zahl der IS-Anhänger hat sich gegenüber den Jahren 2017 und 2018 vervielfacht. Ihre Zahl wird nunmehr auf etwa 5.000 geschätzt. Der IS profitiert insbesondere von aus Syrien geflohenen Kämpfern (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl: Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Afghanistan, 29. Juni 2018, aktualisiert am 4. Juni 2019, S. 15).
Die aufständischen Gruppen haben auch größere Bewegungsfreiheit erlangt. Die Taliban haben ihren Einfluss verfestigt und über ihre Kernräume hinaus - paschtunisch geprägte ländliche Gebiete - deutlich ausgeweitet. Im Juli 2019 übten die Taliban in 65 der 408 Distrikte in Afghanistan die alleinige Kontrolle aus (vgl. Auswärtiges Amt: Lagebericht Afghanistan vom 2. September 2019, S. 23).
Seit Oktober 2018 stehen etwa 188 Distrikte Afghanistans unter einem Einfluss der Taliban, wobei allerdings ca. 138 Distrikte umkämpft sind (ACCORD: Überblick über die Sicherheitslage in Afghanistan, Aktualisierung vom 26. Juli 2019). Damit ist der Einfluss der Taliban erheblich gewachsen. Die Gruppen des IS üben die Kontrolle oder zumindest erheblichen Einfluss über einzelne Distrikte in den östlichen Provinzen Nangarhar, Kunar und Laghman aus (Auswärtiges Amt: Lagebericht Afghanistan vom 2. September 2019, S. 23). Damit dürften ca. 45 % des Staatsgebiets ganz oder zeitweise unter dem maßgeblichen Einfluss von regierungsfeindlichen Gruppierungen stehen (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl: Kurzinformation zur Staatendokumentation - Afghanistan, 1. März 2019, S.3; UNHCR, Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 30. August 2018, S. 15). Die 34 Provinzhauptstädte einschließlich der Hauptstadt Kabul werden weiterhin von der afghanischen Regierung kontrolliert (Auswärtiges Amt: Lagebericht Afghanistan vom 2. September 2019, S. 23).
Die Angaben zu den sicherheitsrelevanten Vorfällen landesweit schwanken für das Jahr 2016 zwischen ca. 24.000 und knapp 29.000 registrierten Vorfällen und für das Jahr 2017 zwischen 24.000 und 30.000 registrierten Vorfällen (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl: Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Afghanistan, 29. Juni 2018, aktualisiert am 4. Juni 2019, S. 65). Im Rahmen des bewaffneten Konflikts wurden für das Jahr 2018 im gesamten Gebiet von Afghanistan 10.993 zivile Opfer (7.189 Verletzte und 3.804 Tote) dokumentiert (1 : 3.184; entspricht 0,03 %). Dies bedeutet einen Anstieg von 5 % der zivilen Opferzahlen und einen Anstieg der zivilen Todesfälle um 11 % gegenüber dem vorausgegangenen Jahr 2017 (ACCORD: ecoi.net, Themendossier zu Afghanistan, Allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan und Chronologie für Kabul, 25. März 2019, S. 4).
Für das erste Halbjahr 2019 wurden 3.812 zivile Opfer (2.446 Verletzte und 1.366 Tote) in Afghanistan im Zusammenhang mit dem bewaffneten Konflikt registriert. Davon entfielen auf das erste Quartal 2019 insgesamt 1.773 zivile Opfer (1.192 Verletzte und 581 Tote) und auf das zweite Quartal 2019 insgesamt 2.039 Opfer (1.254 Verletzte und 785 Tote). Am stärksten betroffen war die Bevölkerung in den Provinzen Kabul, Helmand, Nangarhar, Faryab und Ghazni. Die Opferzahlen im Rahmen des bewaffneten Konflikts bewegen sich weiterhin auf einem sehr hohen Niveau (1 : 4.591; entspricht 0,02 %). Allerdings ist für den genannten - relativ kurzen - Zeitraum ein Rückgang von 27 % der zivilen Opfer im Vergleich zum entsprechenden Zeitraum des Vorjahres festzustellen. Bei einem Vergleich der registrierten Vorfälle jeweils in der ersten Jahreshälfte seit 2012 wurde die niedrigste Zahl ziviler Opfer verzeichnet. Es wird angenommen, dass dies teilweise auf den harten Winter, möglicherweise aber - phasenweise - auch auf die Friedensgespräche zwischen der Regierung und der Taliban zurückzuführen ist (UNAMA: Quarterly Report on the protection of civilians in armed conflict vom 24. April 2019, S. 1 und UNAMA: Midyear Update vom 30. Juli 2019, S. 1).
Die Anschläge der regierungsfeindlichen Gruppierungen zielen nicht ausschließlich auf Einrichtungen der afghanischen Regierung und der afghanischen und ausländischen Streitkräfte, sondern richten sich in steigender Zahl auch gegen Zivilisten (UNHCR, Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 30. August 2018, S. 22). So verübte der IS in den Jahren 2017 und 2018 mehrfach Anschläge auf schiitische Religionsstätten in Kabul (Schweizerische Flüchtlingshilfe: Afghanistan - Die aktuelle Sicherheitslage - update, vom 12. September 2018, S. 10). Insgesamt ist die Lage in Afghanistan als in hohem Maße instabil zu bewerten. Dabei haben Zivilisten die Hauptlast des Konflikts zu tragen (UNHCR, Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 30. August 2018, S. 21).
Die strategischen Gewinne der Taliban führten seitens der USA/NATO zu einer Intensivierung der Kämpfe insbesondere durch Luftangriffe. Dies zog einen Anstieg der zivilen Opfer nach sich (Schweizerische Flüchtlingshilfe: Afghanistan - Die aktuelle Sicherheitslage- update, vom 12. September 2018, S. 8). So hat durch die Luftangriffe auch im ersten Halbjahr 2019 die Zahl der zivilen Todesfälle um 27 % zugenommen (UNAMA: Midyear Update vom 30. Juli 2019, S. 8). Die Zahl der zivilen Opfer, die auf Einsätze der afghanischen Sicherheitskräfte und ihrer Verbündeten zurückzuführen sind, stieg im Vergleich zum Jahr 2018 um 31 % an. Dagegen ging die Zahl der zivilen Opfer durch Anschläge und Kampfhandlungen der regierungsfeindlichen Kräfte um 43 % zurück. Gleichwohl haben die Taliban und die Daesh/ISKP ca. 52 % der zivilen Opfer im ersten Halbjahr 2019 zu verantworten (UNAMA: Midyear Update, 30. Juli 2019, S. 6). …
In der Stadt Kabul und in der Provinz Kabul ist die Sicherheitslage als prekär zu beurteilen. Sie hat sich nach dem Teilabzug der internationalen Truppen für die Zivilbevölkerung auch dort erheblich verschlechtert. Die Anzahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle ist seit dem Jahre 2014 angestiegen. Seit etwa 2017 ist die Gefahrendichte in Kabul auf einem etwa gleichbleibenden hohen Niveau. Allerdings ist die Sicherheitslage durch Schwankungen gekennzeichnet. Wegen einer Serie öffentlichkeitswirksamer Angriffe in städtischen Zentren, die von regierungsfeindliche Gruppen ausgeführt worden waren, erklärten die Vereinten Nationen im Februar 2018 die Sicherheitslage als sehr instabil (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl: Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Afghanistan, 29. Juni 2018, aktualisiert 4. Juni 2019, S. 65).
Im Jahr 2018 war Kabul die Provinz mit der höchsten Anzahl ziviler Opfer. Diese sind nicht auf militärische Gefechte, sondern auf die Vielzahl und Heftigkeit der durchgeführten Anschläge zurückzuführen. Allerdings weist die Provinz auch die höchste Einwohnerzahl auf (Auswärtiges Amt: Lagebericht Afghanistan vom 2. September 2019, S. 21). Zudem ist die Kriminalität in der Hauptstadt sehr hoch (Schweizerische Flüchtlingshilfe: Afghanistan - Die aktuelle Sicherheitslage - update, vom 12. September 2018, S. 21).
Wie … dargestellt, beträgt die Einwohnerzahl der Stadt Kabul, je nach Quelle, zwischen 4,117 Millionen und 7 bis 8 Millionen Menschen. Kabul ist eine der am schnellsten wachsenden Städte der Welt. Die durchschnittliche Wachstumsrate der Bevölkerung beträgt jährlich ca. 4,7 % (EASO: Afghanistan, Key socio-economic indicators - Focus on Kabul City, Mazar-e Sharif and Herat City, Country of Origin Information Report, April 2019, S. 56).
Die Provinz Kabul umfasst 16 Distrikte einschließlich der Hauptstadt Kabul. Die Bevölkerungszahl der gesamten Provinz wird auf mindestens 4,7 Millionen Menschen geschätzt (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl: Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, 29. Juni 2018, aktualisiert am 4. Juni 2019, S. 90).
Die seit dem Jahre 2015 für ganz Afghanistan zu verzeichnende negative Entwicklung in Bezug auf die Sicherheitslage erfasst auch die Provinz Kabul einschließlich der Hauptstadt Kabul.
Im Jahr 2017 litt die Provinz Kabul einschließlich der Hauptstadt Kabul unter groß angelegten Anschlägen, die eine Vielzahl von Opfern forderten. Für das Jahr 2017 wurden für die gesamte Provinz Kabul 1.831 zivile Opfer registriert (1.352 Verletzte und 479 Tote), davon 1.612 zivile Opfer in der Hauptstadt Kabul. Daraus errechnet sich - ausgehend von mindestens 4,6 Millionen Einwohnern - eine Gefahrendichte von 1 : 2.512 (entspricht 0,04 %). Von diesen Opfern entfiel ein Anteil von 88 % auf Selbstmord- und sonstige Anschläge durch regierungsfeindliche Gruppierungen in der Stadt Kabul (UNHCR, Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, 30. August 2018, S. 23, 127). Hieraus ergibt sich ein Anstieg der zivilen Opfer gegenüber dem vorausgehenden Jahr 2016 von 4 % (ACCORD: ecoi.net, Themendossier zu Afghanistan, Allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan und Chronologie für Kabul, 25. März 2019, S.12).
Auch im Jahr 2018 setzte sich die Reihe schwerwiegender Anschläge in der Provinz Kabul fort. Es wurden 1.866 zivile Opfer (1.270 Verletzte und 596 Tote) registriert (UN-AMA: Protection of Civilians in Armed Conflict - Annual Report 2018, 24. Februar 2019, S. 68). Daraus errechnet sich eine Gefahrendichte von 1 : 2.465 (entspricht 0,04 %). Davon ging nach Schätzungen Mitte des Jahres 2018 etwa 95 % auf Selbstmordattentate und andere Anschläge zurück. Mehr als die Hälfte der Opfer entfiel auf Attentate, zu denen sich die regierungsfeindlichen Gruppierungen Daesh und ISKP bekannten (UNAMA, Midyear Update an the protection of civilians in armed conflict, 15. Juli 2018, S. 2). In dem Zeitraum von Mitte November 2018 bis Mitte Februar 2019 soll die Zahl der Selbstmordattentate in Kabul um 61 % gegenüber dem Vorjahreszeitraum zurückgegangen sein (EASO: Afghanistan - Security situation, Juni 2019, S. 70).
Auch in der ersten Hälfte des Jahres 2019 kam es zu einer Reihe von Anschlägen in der Stadt und in der Provinz Kabul. Insgesamt wird ein hohes Niveau willkürlicher Gewalt registriert, welches allerdings nicht die Annahme rechtfertigt, dass ein Rückkehrer dem tatsächlichen Risiko eines schweren Schadens ausgesetzt ist (EASO: Country Guidance Afghanistan, Juni 2019, S. 102). …
Die sich aus den genannten Erkenntnisquellen ergebenden Daten lassen allerdings nur eine annäherungsweise Ermittlung des Verhältnisses zwischen Einwohnern in der Provinz Kabul einerseits und zivilen Opfer in dieser Region andererseits zu. In Afghanistan und auch in der Provinz Kabul besteht kein Einwohnermeldewesen. Zudem wächst die Einwohnerzahl durch den nicht unerheblichen Anteil von Binnenflüchtlinge an, die sich in dem Provinzhauptstädten niederlassen (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl: Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Afghanistan, 29. Juni 2018, aktualisiert am 4. Juni 2019, S. 355). Andererseits ist nicht auszuschließen, dass die Opferzahlen in der Provinz Kabul deutlich höher liegen. In den Statistiken von UNAMA werden ausschließlich Vorfälle berücksichtigt, die durch drei unabhängige Quellen bestätigt worden sind. Daher ist zu berücksichtigen, dass möglicherweise eine hohe Dunkelziffer an zivilen Opfern besteht, die nicht erfasst werden. Allerdings gilt dies nach Einschätzung des Senats eher für sicherheitsrelevante Vorfälle in ländlichen Regionen. Denn in den großen Städten werden Informationen nicht nur über Radio und Fernsehen, sondern auch über soziale Netzwerke verbreitet. In keinem anderen Land des Mittleren Ostens können Journalisten so frei schreiben wie in Afghanistan. In kaum einem dieser Länder gibt es derart viele nichtstaatliche Medien (FAZ, 10. Juli 2019). Selbst wenn gleichwohl eine hohe Dunkelziffer an zivilen Opfern angenommen wird, vermag die vom Senat näherungsweise ermittelte Gefahrendichte noch nicht die Annahme einer ganz außergewöhnlichen Situation in Bezug auf die Sicherheitslage zu begründen (so auch: Niedersächsisches OVG, Urteil vom 19. Januar 2019 - 9 LB 93/18 -, juris, Rdnr. 63; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12. Oktober 2018 - A 11 LS 316/17 -, juris, Rdnr. 131). Denn selbst im Falle einer Verdreifachung der von der UNAMA angegebenen Opferzahlen würde die vom Bundesverwaltungsgericht als bei weitem nicht ausreichend erachtete Schwelle von 1 : 800 (entspricht 0,125 %) noch nicht erreicht. Im Übrigen nimmt der Senat an, dass die tatsächliche Einwohnerzahl in der Provinz Kabul deutlich höher liegt als sie bei der der Ermittlung der Gefahrendichte im Wege einer worst-case-Betrachtung zugrunde gelegt worden ist. …
Die aufgezeigten Unwägbarkeiten bei der Ermittlung der Gefahrendichte in der Provinz Kabul hat der Senat im Rahmen einer qualitativen Bewertung der Sicherheitslage zu berücksichtigen.
Bei der qualitativen Bewertung ist festzustellen, dass die bewaffneten Konflikte in Afghanistan in den letzten Jahren dazu geführt haben, dass ca. 1,7 Millionen Menschen ihre Heimatorte verlassen haben. Ca. 54 % dieser Binnenvertriebenen haben sich in den afghanischen Provinzhauptstädten einschließlich der Hauptstadt Kabul angesiedelt (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl: Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Afghanistan, 29. Juni 2018, aktualisiert am 4. Juni 2019, S. 355). In den letzten drei Jahren sind zudem über 2,4 Millionen afghanische Staatsangehörige aus dem Ausland in ihr Heimatland zurückgekehrt (ecre: No reasons for return to Afghanistan, Februar 2019; UNHCR: Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, 30. August 2018, S. 41). Seit 2012 bis Ende 2018 betrug die Zahl der Rückkehrer aus dem Ausland nach Afghanistan laut IOM 3,2 Millionen (Auswärtiges Amt: Lagebericht, 2. September 2019, S. 29). In der Provinz Kabul sind lediglich in begrenztem und vergleichsweise geringem Maß konfliktbedingte Vertreibungen dokumentiert worden. Die Region ist nach der Provinz Nangarhar der Hauptzielort für Binnenvertriebene und Rückkehrer (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, 29. Juni 2018, aktualisiert am 4. Juni 2019, S. 371; EASO: Afghanistan, Key socio-economic indicators - Focus on Kabul City, Mazar-e Sharif and Herat City, Country of Origin Information Report, April 2019, S. 15). Dies weist darauf hin, dass zumindest in den großen Provinzhauptstädten die Lebensverhältnisse nicht von einer extremen allgemeinen Gewalt geprägt sind, die für Zivilpersonen die tatsächliche Gefahr einer Verletzung oder Tötung allein durch ihre Anwesenheit begründet (Niedersächsisches OVG, Urteil vom 29. Januar 2019 – 9 LB 93/18 -, juris, Rdnr. 66, 67; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12. Oktober 2018 – A 11 S 316/17 -, juris, Rdnr. 158). …
Zusammenfassend ist zur aktuellen allgemeinen Sicherheitslage in Kabul festzustellen, dass zwar die Anzahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle seit dem Ende der ISAF-Mission Ende des Jahres 2014 zugenommen hat und bei Anschlägen die Zivilbevölkerung vermehrt Opfer, wenn nicht sogar Zielgruppe ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12. Oktober 2018 - A 11 S 316/17 -, juris, Rdnr. 390). Die hohen Anforderungen an eine gegen Art. 3 EMRK verstoßende „Behandlung" sind durch die schwierige allgemeine Sicherheitslage aber nicht erfüllt.
Afghanische Staatsangehörige, die aus dem westlichen Ausland freiwillig zurückkehren oder abgeschoben werden, sind zusätzlichen Sicherheitsrisiken ausgesetzt.
Zum einen kann für Rückkehrer die Gefahr bestehen, dass regierungsfeindliche Gruppen, insbesondere die Taliban, die Flucht ins westliche Ausland als Verrat an ihrer Sache verstehen. Daher kann bei Angehörigen dieser militanten Gruppierungen das Interesse bestehen, zur allgemeinen Abschreckung diejenigen zur Rechenschaft zu ziehen, die sich ihrem Einflussbereich entzogen haben (Stahlmann: Gutachten Afghanistan an VG Wiesbaden, 28. März 2018, S. 310 ff.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12. Oktober 2018 – A 11 S 316/17 -, juris, Rdnr. 330). Die Taliban sind grundsätzlich auch in der Lage, landesweit Personen aufzuspüren und zu bedrohen, zu verletzen oder zu töten (Auswärtiges Amt an VG Potsdam, 8. Januar 2019).
Zum anderen stehen diese Rückkehrer unter dem generellen Verdacht, durch ihre vorausgegangene Flucht ihr Land und ihre religiösen Pflichten verraten zu haben. Schon Gerüchte über Apostasie, über außereheliche Beziehungen oder über Alkohol- oder Drogenkonsum können wegen des vermuteten Bruchs kultureller und religiöser Normen im persönlichen Umfeld des Rückkehrers Ausgrenzungen und seitens der Taliban Maßnahmen der Selbstjustiz auslösen, die bis hin zu Tötungen reichen (Stahlmann: Gutachten Afghanistan an VG Wiesbaden, 28. März 2018, S. 176, 314 ff.).
Schließlich können Rückkehrer aus dem westlichen Ausland Gefahr laufen, Opfer einer Entführung zu werden, um von ihren Familienangehörigen ein Lösegeld zu erpressen. Denn in Afghanistan wird davon ausgegangen, dass die Rückkehrer im westlichen Ausland zu Wohlstand gekommen sind. Für die Taliban stellen Erpressungen und Entführungen die drittgrößte Einnahmequelle dar (Stahlmann: Gutachten an VG Wiesbaden, 28. März 2018, S. 21). …
Nach den Erkenntnissen von EASO gibt es eine ganze Reihe von Personengruppen, gegen die die Taliban zielgerichtet vorgeht. Hierzu zählen vor allem Mitglieder der Sicherheitskräfte, Regierungsbeamte, Religionswissenschaftler, Gesundheitspersonal, Stammesälteste und Journalisten. Danach gehören Personen allein wegen ihrer vorausgegangenen Flucht ins europäische Ausland nicht zu diesen Personen, die Opfer von gezielten Verletzungshandlungen oder Tötungen sind. (EASO: Country of Origin Information Report Afghanistan, Individuals targeted by armed actors in the conflict, Dezember 2017, S. 28 ff). Dem Auswärtigen Amt sind solche Fälle nicht bekannt (Auswärtiges Amt: Lagebericht Afghanistan, 2. September 2019, S. 31). …“.
Im Hinblick auf diese Erkenntnislage lässt sich nicht feststellen, dass der Kläger bei einer Rückkehr nach K... auf ein sehr hohes Schädigungsniveau treffen und mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Opfer eines Gewaltakts durch die Taliban werden könnte. Entsprechendes gilt für die Gefahr, im Rahmen der Alltagskriminalität Opfer einer Entführung zu werden. Etwas anderes ergibt sich auch nicht mit Blick auf die vom Kläger geschilderte Familienfehde wegen der Verletzung des Cousins seiner Mutter mit der Sichel. Der Kläger trägt selbst vor, ihm sei weder im Iran noch nach der Abschiebung aus dem Iran nach Afghanistan etwas passiert. Hinzu kommt, dass es weiterhin völlig unklar ist, ob es überhaupt einen Zusammenhang zwischen der Entführung und der (letztlich nicht feststehenden) Ermordung seines Vaters und der Auseinandersetzung mit dem Cousin seiner Mutter im Jahr 2007 oder 2008 gibt. Schließlich zeigt auch der Umstand, dass er nach seiner Rückkehr nach Afghanistan in K... zwei Monate beim Freund seines Vaters hat leben können, dass er im Falle einer Rückkehr auch nicht ganz ohne Netzwerk in K... wäre. Er lässt sich mithin nicht feststellen, dass im Falle des Klägers außergewöhnliche Ausnahmeumstände ein Abschiebeverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG in Verbindung mit Art. 3 EMRK begründen.
Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für ihn eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht.
Diese Regelung erfasst nach ihrem Wortlaut ausschließlich existenzielle Gefahren, die dem Rechtsschutzsuchenden individuell drohen. Hierzu zählen Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit. Dabei reicht es entsprechend dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit nicht aus, wenn die Rechtsgutsverletzung im Bereich des Möglichen liegt. Sie muss vielmehr bei zusammenfassender Bewertung aller objektiven Umstände in der Weise vorliegen, dass bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen eine ernsthafte Furcht vor der Rechtsgutsverletzung gerechtfertigt ist. Die für eine Rechtsgutverletzung sprechenden Umstände müssen also größeres Gewicht besitzen als die gegen eine solche Verletzung sprechenden Tatsachen. Dabei ist auch die Zumutbarkeit eines mit der Rückkehr verbundenen Risikos und die Bedeutung des gefährdeten Rechtsguts maßgeblich (VGH Baden Württemberg, Urteil vom 12. Oktober 2018 - A 11 S 316/17 -, juris, Rn. 447).
Solche individuellen Gründe, die eine erhebliche konkrete Gefahr begründen und die die Rückkehr des Klägers nach Afghanistan unzumutbar erscheinen lassen, sind von ihm weder hinreichend dargetan noch sonst ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 und 155 Abs. 2 VwGO sowie § 83b AsylG.
Die Vollstreckbarkeitsentscheidung ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung.