Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2020
Verwaltungsgericht Potsdam Urteil vom 29.01.2020 – 13 K 6500/17
13. Kammer · ECLI:DE:VGPOTSD:2020:0129.13K6500.17.00
Tenor§
Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Akteneinsicht in folgende Unterlagen zu gewähren:
- die Satzung der Jagdgenossenschaft nebst etwaiger Änderungssatzungen,
- die derzeit gültigen Jagdpachtverträge sowie die vormaligen Jagdpachtverträge nebst etwaiger Änderungsverträge,
- die Einladungen, Beschlussvorlagen, Beschlüsse und Protokolle der Jagdgenossenschaftsversammlungen seit dem Jagdjahr 2013/14,
- die Kalkulation des Reinertrages der Jagdnutzung seit dem Jagdjahr 2013/14,
- das aktuelle Jagdkataster und
- die Kontoauszüge sowie Kassenbelege seit dem Jagdjahr 2013/14.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
Das Teilurteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand§
Der Kläger begehrt zunächst Akteneinsicht in die Unterlagen der Beklagten, um den Reinertrag berechnen und seinen Anteil fordern zu können.
Der Kläger ist Jagdgenosse und Zwangsmitglied der Beklagten. Er ist Eigentümer von rund 15 ha bejagbarer Fläche in der Gemarkung G....
Die Beklagte hat den gemeinschaftlichen Jagdbezirk „G...“ verpachtet und zahlt aller drei Jahre den Reinertrag an die Jagdgenossen aus.
Mit Schreiben vom 21. März 2017 beantragte der Kläger Akteneinsicht in folgende Unterlagen der Beklagten:
- die Satzung der Jagdgenossenschaft nebst etwaiger Änderungssatzungen,
- die derzeit gültigen Jagdpachtverträge sowie die vormaligen Jagdpachtverträge nebst etwaiger Änderungsverträge,
- die Einladungen, Beschlussvorlagen, Beschlüsse und Protokolle der Jagdgenossenschaftsversammlungen der letzten fünf Jahre,
- die Beschlüsse und Protokolle der Vorstandssitzungen der letzten fünf Jahre,
- die Kalkulation des Reinertrages der Jagdnutzung der letzten fünf Jahre,
- das aktuelle Jagdkataster und
- die Kontoauszüge sowie Kassenbelege der letzten fünf Jahre.
Am 12. Mai 2017 gewährte die Beklagte Akteneinsicht in die Satzung aus dem Jahr 2002 sowie die Protokolle der Mitgliederversammlungen von Mai 2015, November 2015, März 2016 und November 2016, wobei in den Anwesenheits- und Stimmlisten die relevanten Flächenangaben und Stimmen je Mitglied geschwärzt waren. Das Fertigen von Kopien wurde versagt.
Der Kläger hat am 28. Dezember 2017 Klage erhoben. Er trägt vor, er habe als Jagdgenosse und Zwangsmitglied der Beklagten einen Anspruch auf Akteneinsicht in alle geforderten Unterlagen, insbesondere auch in die Kassen- und Abrechnungsunterlagen sowie in das Jagdkataster. Er habe auch einen Anspruch auf Fertigung von Kopien. Die Akteneinsicht sei erforderlich, damit er errechnen könne, wie hoch sein Anteil am Reinertrag der Beklagten ist.
Der Kläger beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, Akteneinsicht in folgende Unterlagen zu gewähren:
- die Satzung der Jagdgenossenschaft nebst etwaiger Änderungssatzungen,
- die derzeit gültigen Jagdpachtverträge sowie die vormaligen Jagdpachtverträge nebst etwaiger Änderungsverträge,
- die Einladungen, Beschlussvorlagen, Beschlüsse und Protokolle der Jagdgenossenschaftsversammlungen seit dem Jagdjahr 2013/2014,
- die Kalkulation des Reinertrages der Jagdnutzung seit dem Jagdjahr 2013/2014,
- das aktuelle Jagdkataster und
- die Kontoauszüge sowie Kassenbelege seit dem Jagdjahr 2013/2014.
2. die Beklagte zu verurteilen, seinen sich aus diesen Unterlagen ergebenden Anteil am Reinertrag an ihn auszuzahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klagen abzuweisen.
Trotz mehrfacher Aufforderung übersandte die Beklagte nicht die Verwaltungsvorgänge. Sie trägt vor, dass das Protokoll der Akteneinsicht der gesamte Verwaltungsvorgang in der Sache sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe§
Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage in Form der Stufenklage analog § 254 der Zivilprozessordnung (ZPO) zulässig.
Der Kläger konnte die Rechtsform der Stufenklage analog § 254 ZPO wählen, da er ohne die geforderte Akteneinsicht derzeit zahlenmäßig nicht beziffern kann, wie hoch sein Anteil an dem durch die Beklagte erzielten Reinertrag der Jagdausübung ist.
Die Stufenklage ist eine objektive Klagehäufung und erlaubt als Ausnahme zu § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO bzw. § 82 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der letzten Stufe einen zunächst unbestimmten Antrag. Sie will ermöglichen, dass der gesamte Prozessstoff dem Gericht in einer Klage unterbreitet wird, obwohl Verhandlung und Entscheidung grundsätzlich nur nach der vom Kläger gewählten Stufenfolge zulässig sind; damit werden mehrere Einzelprozesse über denselben Sachverhalt vermieden. Erste Stufe ist der Antrag auf Akteneinsicht; hiermit können alle Informationsansprüche verfolgt werden (vgl. Lüke in: Münchner Kommentar zur Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2000, Band 1, § 254 Rdnr. 7). Zweite Stufe ist der Antrag auf Auszahlung seines Anteils am Reinertrag. Der Zahlungsantrag wird bereits mit Erhebung der Stufenklage, nicht erst mit der Bezifferung rechtshängig.
Hier hat der Kläger seinen - derzeit noch unbezifferten - Leistungsantrag mit einem Antrag auf Akteneinsicht in alle Akten der Jagdgenossenschaft, die zum Errechnen seines Anteils am Reinertrag notwendig sind, verbunden. Dies ist nach den obigen Ausführungen im Rahmen der Stufenklage zulässig.
Hinsichtlich des Verfahrens ist zu beachten, dass ein gleichzeitiges Verhandeln von Auskunfts- und Zahlungsanspruch nicht zulässig ist. Daher muss über den Anspruch auf Auskunft bzw. Akteneinsicht durch Teilurteil (§ 110 VwGO) entschieden werden. Der Zahlungsantrag ist zu präzisieren, sobald die Akteneinsicht erfolgt ist; insoweit ist das Verfahren auf Antrag fortzusetzen.
Die nach alledem zulässige Leistungsklage ist - soweit in diesem Verfahrensabschnitt darüber entschieden werden kann - auch begründet.
Der Kläger hat Anspruch auf Akteneinsicht - nur hierüber kann in diesem Verfahrensabschnitt entschieden werden, da es sich insoweit um die erste Stufe der erhobenen Stufenklage handelt – in die von ihm genannten Unterlagen.
Nicht eigens geregelte Auskunftsansprüche folgen nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen als Voraussetzung effektiver Rechtswahrung aus dem streitigen materiellen Recht, zu dem sie Annexe oder Nebensprüche darstellen (zum Zivilrecht vgl. etwa BGH, Urteile vom 7. Mai 2013 - X ZR 69/11 - und vom 29. Mai 2013 - IV ZR 165/12 -, beide juris). Insofern bedarf es weder einer ausdrücklichen Regelung noch einer Analogie. Das gilt auch für die Jagdgenossenschaft, wenn ein Jagdgenosse - wie hier - gegen sie materiell-rechtliche Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis geltend macht. Sind diese Ansprüche nicht offensichtlich und eindeutig auszuschließen, schuldet die Jagdgenossenschaft dem Jagdgenossen eine Offenlegung ihrer Bücher und sonstigen Unterlagen. Art und Umfang der Unterlagen, auf die sich dieser Auskunftsanspruch im Einzelnen erstreckt, hängen maßgeblich davon ab, welche Daten zur effektiven Überprüfung der jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen erforderlich sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Juni 2013 – 3 C 20/12 –, juris).
Darüber, dass die Einsicht in die von dem Kläger beantragten Unterlagen für die Berechnung seines Anteils am Reinertrag der Jagdgenossenschaft erforderlich ist, sind sich die Beteiligten einig.
Der Kläger kann auch auf eigene Kosten Kopien der Unterlagen fertigen. Er hat zwar keinen Anspruch auf das Übersenden von Kopien der von ihm geforderten Unterlagen. Anders als der Auskunftsanspruch selbst, ergibt sich die Art und Weise der Auskunft aus einer Interessenabwägung, die dem berechtigten Informationsbedürfnis ebenso Rechnung trägt wie dem Interesse der aktenführenden Stelle, nicht mit einem unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand belastet zu werden. Bei Ansprüchen gegen öffentlich-rechtliche Körperschaften, zu denen auch Jagdgenossenschaften gehören, § 9 des Bundesjagdgesetzes (BJagdG), richtet sich diese Abwägung nach den Grundsätzen, die zu § 29 Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG), § 25 Abs. 4 und Abs. 5 des 10. Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X) für verwaltungsverfahrensrechtliche Sachverhalte entwickelt worden sind. Danach kann Akteneinsicht regelmäßig - sofern dies nicht zu unbilligen Ergebnissen führt - nur bei der aktenführenden Stelle verlangt werden (vgl. Bonk/Kallerhoff, in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 7. Auflage 2008, § 29 Rn. 77 ff.).
Der Berechtigte hat aber grundsätzlich einen Anspruch auf Auszüge oder Überlassung von Kopien, Letzteres besonders dann, wenn umfängliche Daten oder komplizierte Sachverhalte zu prüfen oder Berechnungen anzustellen sind. Bei der Herstellung dieser Kopien müssen aber die Möglichkeiten des Auskunftsverpflichteten berücksichtigt werden. Er hat daher nach pflichtgemäßem Ermessen darüber zu entscheiden, ob er von bezeichneten Schriftstücken selbst Ablichtungen fertigt oder dem Einsichtnehmenden gestattet, sich Abschriften herzustellen (vgl. Bonk/Kallerhoff, a.a.O. Rn. 84 f.). Die Kosten hierfür hat der Berechtigte - als Aufwendungen für die seiner Sphäre zuzuordnende Rechtsverfolgung - auch dann zu tragen, wenn spezielle Verwaltungskostenregelungen fehlen (vgl. BVerwG, a.a.O.).
Nach alledem ist dem Anspruch auf Akteneinsicht (erste Stufe der erhobenen Stufenklage) durch Teilurteil analog § 301 ZPO stattzugeben, wobei insoweit die Kostenentscheidung dem Schlussurteil vorbehalten bleibt.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.
Die Berufung gegen dieses Teilurteil ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht vorliegen.