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Verwaltungsgericht Potsdam Urteil vom 10.02.2020 – 13 K 1176/17.A

13. Kammer · ECLI:DE:VGPOTSD:2020:0210.13K1176.17.00

Tenor§

Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren eingestellt.

Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 17. Februar 2017 wird in Nr. 4 bis 6 aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, für den Kläger ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 Aufenthaltsgesetz hinsichtlich Afghanistans festzustellen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der jeweilige Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand§

Der Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger tadschikischer Volks- und islamischer Religionszugehörigkeit (ismaelitisch) und hat zunächst die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Asylgesetz (AsylG) begehrt, hilfsweise subsidiären Schutz gemäß § 4 AsylG und weiter hilfsweise die Feststellung, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Aufenthaltsgesetz (AufenthaltsG) vorliegen.

Der Kläger ist der 2016 in Deutschland geborene Sohn seiner Eltern. Er hat drei in Afghanistan zwischen 2002 und 2009 geborene Geschwister. Diese und seine Eltern sind Kläger des vor der Kammer zum Geschäftszeichen - VG 13 K 2880/16.A - geführten Verfahrens, in dem die Beklagte verpflichtet worden ist, für seine Eltern und Geschwister ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 Aufenthaltsgesetz hinsichtlich Afghanistans festzustellen.

Mit Bescheid vom 17. Februar 2017 lehnte das Bundesamt die Anerkennung des Klägers als Asylberechtigte ab, erkannte ihm weder die Flüchtlingseigenschaft noch subsidiären Schutz zu und stellte fest, dass keine Abschiebungsverbote nach § 60 AufenthaltsG vorliegen. Gleichzeitig forderte das Bundesamt den Kläger auf, das Bundesgebiet innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung, im Falle einer Klageerhebung innerhalb von 30 Tagen nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens, zu verlassen und drohte ihnen für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise die Abschiebung nach Afghanistan an.

Mit seiner am 28. Februar 2017 bei Gericht eingegangen Klage hat der Kläger sein Begehren zunächst weiterverfolgt, die Anträge auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und subsidiären Schutz aber in der mündlichen Verhandlung zurück-genommen. Er beantragt nunmehr noch,

den Bescheid vom 17. Februar 2017 teilweise aufzuheben und das Bundesamt zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vorliegen.

Die Beklagte hat unter Bezugnahme auf die Begründung des angefochtenen Bescheides beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 19. Dezember 2017 nach § 76 Abs. 1 AsylG auf den Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

Im Termin der mündlichen Verhandlung sind die Kläger informatorisch befragt worden. Diesbezüglich wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.

Die vom Beklagten für den Kläger geführten Verwaltungsvorgänge haben vorge-legen. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf diese und die Gerichtsakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe§

Nach Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter entscheidet dieser anstelle der Kammer (§ 76 Abs. 1 AsylG).

Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, war das Verfahren nach § 92 Abs. 3  Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen.

Die Klage ist zulässig - insbesondere ist sie innerhalb der Frist nach § 74 Abs. 1 Halbsatz 2, § 36 AsylG erhoben worden - und - soweit noch über sie zu entscheiden war - begründet.

Der Bescheid des Bundesamtes vom 17. Februar 2017 ist hinsichtlich der Ziffern 4 bis 6 rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat im maßgeblichen Zeitpunkt der münd-lichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) einen Anspruch auf die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Begründung des in dem zum Geschäftszeichen - VG 13 K 2880/16.A - ergangenen Urteils Bezug genommen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO, 83b AsylG.

Die Vollstreckbarkeitsentscheidung ergibt sich aus § 167 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung.