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Verwaltungsgericht Potsdam Urteil vom 21.02.2020 – 1 K 5758/17

1. Kammer · ECLI:DE:VGPOTSD:2020:0221.1K5758.17.00

Tenor§

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand§

Die Kläger sind Eigentümer des Flurstücks der Flur der Gemarkung,, mit einer Größe von 470 m². Das Grundstück ist über einen privaten Stichweg mit der Straße verbunden. Sie erwarben dieses Grundstück aufgrund notariellen Kaufvertrages vom 4. April 2013. Die Kläger wenden sich gegen die Heranziehung zu einem Erschließungsbeitrag.

Das Grundstück liegt im Baugebiet Havelauen in Werder. Das Baugebiet wurde auf der Basis eines Grundlagenvertrages zwischen der und der Stadt Werder vom 26. Januar 1993 und eines städtebaulichen Vertrages vom 10. April 1997 durch die entwickelt.

Diese stellte in der Folgezeit u.a. Ver- und Entsorgungsleitungen her und legte Baustraßen an, die teilweise eine bituminöse Tragschicht aufwiesen. In dem Erläuterungsbericht zur Erschließung vom 8. Januar 1999 wird die Baumaßnahme als „Zwischenausbau“ bezeichnet. Zu einer Vollendung der Erschließungsanlagen kam es nicht. Über das Vermögen der … wurde ein Insolvenzverfahren eröffnet.

Am 14. Januar 2016 beschloss die Stadtverordnetenversammlung der Stadt daraufhin ein Bauprogramm für den Endausbau der Straßen, . Entsprechend diesem Bauprogramm wurde die Fahrbahn der Straße in einer Breite von 6,50 m, bis zum Forellensteig 5,50 m breit und auf der 80 m langen Reststrecke 4 m breit mit Wendehammer ausgeführt. Die Fahrbahn des im Winkel von 90° abzweigenden wurde in einer Breite von 4,75 m bis zum Anschluss an einen bereits vorhandenen Ausbau in Richtung der Einmündung in die Straße hergestellt. Die sich nördlich anschließende 65 m lange Stichstraße wurde mit einer Breite von 4 m und einem Abschluss in einem Wendehammer hergestellt. Der Ausbau erfolgte in Asphalt unter Verwendung des schon vorhandenen Unterbaus. Außerdem wurden an der Straße bis und weiterführend an dem parallel zur Fahrbahn ein einseitiger Gehweg angelegt, an allen Straßen eine Regenentwässerung über Mulden und das Straßenbegleitgrün. Die straßenrechtliche Widmung erfolgte am 12. November 2015, die Bauabnahme nach VOB am 30. November 2016.

Die Beklagte wertete die Straßen Zum Havelstrand und Forellensteig einschließlich der Stichstraßen als einheitliche Anlage und ermittelte für deren Ausbau beitragsfähige Kosten i.H.v. 377.734,49 €, von denen sie 90 % auf die durch diese Anlage erschlossenen Grundstücke verteilte.

Mit Bescheid vom 7. Juli 2017 zog die Beklagte die Kläger zu einem Erschließungsbeitrag i.H.v. 4.093,07 € heran. Sie berücksichtigte dabei einen Nutzungsfaktor von 1,25 für 2 Vollgeschosse. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes 0029/95 Havelauen Werder, der für das Grundstück eine Festsetzung von 2 Vollgeschossen enthält (WA 2). Den dagegen gerichteten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 17. Oktober 2017 zurück.

Hiergegen richtet sich die rechtzeitig erhobene Klage, mit der die Kläger den Bescheid i.H.v. 2.000 € anfechten.

Zur Begründung tragen sie unter anderem vor, dass die Anlage bereits 2009 als Planstraße A4 erstmalig hergestellt worden sei. Nach dem Bebauungsplan reiche für die Entwässerung ein Versickernlassen aus. Die Straße sei eine Sammelstraße und deswegen nicht beitragspflichtig. Auch bestehe sie aus unterschiedlichen Anlagen diesseits und jenseits der Kreuzung mit der Straße An den Havelauen.

Nach dem Erschließungsvertrag sei die M... zur vollständigen Herstellung der Straße verpflichtet gewesen. Dieser Verpflichtung sei sie zwar nicht nachgekommen, sie habe nach der Vertragslage jedoch eine Bankbürgschaft erbringen müssen. Dies sei nicht geschehen. Weil die vertragliche Verpflichtung zur Stellung einer Bankbürgschaft nicht durchgesetzt worden sei, habe die Stadt einen Schadensersatzanspruch gegenüber dem verantwortlichen Amtsträger. Dies müsse sich die Stadt anrechnen lassen, sodass der beitragsfähige Aufwand entsprechend zu mindern sei.

Schließlich sei das Grundstück mit einem eingeschossigen Gebäude bebaut. Deswegen sei ein Nutzungsfaktor von 1,0 anzuwenden.

Die Kläger beantragen,

den Erschließungsbeitragsbescheid der Beklagten vom 7. Juli 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Oktober 2017 in Höhe eines Betrages von 2.000 € aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hält den angefochtenen Bescheid für rechtmäßig. Die abgerechnete Straße bilde nach natürlicher Betrachtungsweise eine Anlage. Diese sei nicht bereits 2009 hergestellt gewesen, da damals nur um ein Provisorium gebaut worden sei. Sie sei im Rahmen ihrer Erschließungslast verpflichtet gewesen, die Straße endgültig herzustellen, weil der Erschließungsträger diese Leistung infolge der Insolvenz nicht mehr habe erbringen können. Erschließungsverträge für das Baugebiet seien nicht abgeschlossen worden.

Die Kammer hat durch Beschluss vom 30. Juli 2019 den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Die Beteiligten haben sich in der mündlichen Verhandlung vom 9. August 2019 mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze, den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und auf die Verwaltungsvorgänge der Beklagten (2 Ordner) Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe§

Die Klage, über die nach Übertragung durch die Kammer durch den Einzelrichter zu entscheiden ist (§ 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO -), ist zulässig, aber unbegründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 VwGO).

Der angefochtene Bescheid beruht auf §§ 127 ff. Baugesetzbuch (BauGB) i.V.m. der Erschließungsbeitragssatzung der Stadt Werder vom 31. Mai 2012 (EBS).

Maßgebliche beitragspflichtige Anlage im Sinne des § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB ist dabei die Straße von der bis zum und mit der Bezeichnung weiter bis zur Straße einschließlich der im Kreuzungsbereich abzweigenden Stichstraßen. Insoweit kommt es auf das tatsächliche Erscheinungsbild der Straße zum Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. März 2017 – 9 C 20/15 –, juris).

Für die Feststellung, ob eine Straße eine einzelne Erschließungsanlage ist oder aus mehreren Anlagen besteht, ist ausgehend von einer natürlichen Betrachtungsweise maßgebend auf das Erscheinungsbild (z.B. Straßenführung, Straßenbreite, Straßenlänge und Straßenausstattung) abzustellen. Unterschiede, welche jeden der Straßenteile zu einem augenfällig abgegrenzten Element des Straßennetzes machen, kennzeichnen diesen als eine eigene Erschließungsanlage. Dabei kommt es auf das durch die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Erschließungsbeitragspflicht geprägte Erscheinungsbild an (Driehaus/Raden, Erschließungs- und Ausbaubeiträge 10. Aufl., § 12 Rn. 13 m.w.N.; BVerwG Urteile vom 21. September 1979 – 4 C 55.76 –, juris und vom 7. Juni 1996 – 8 C 30.94 –, juris).

Danach hat die Beklagte die beitragspflichtige Anlage zutreffend bestimmt. Diese verläuft mit der Bezeichnung von der zunächst gradlinig und später im leichten Bogen auf den Forellensteig zu. Der Hauptstraßenzug knickt sodann um 90° ab und trägt hier den Namen und führt weiter bis zur Einmündung in die Straße . Geringfügige Unterschiede in der Breite der Fahrbahn führen nicht zu dem Eindruck der Selbstständigkeit. Die Kreuzung mit der gleichberechtigten Straße vermittelt nicht den Eindruck einer Zäsur. Der optische Eindruck der Weiterführung trotz des Abknickens um 90° in den wird nicht nur durch die in etwa gleich breite Fahrbahn, sondern vor allem durch den gleichfalls um 90° abknickenden einseitigen Gehweg vermittelt.

Die von diesem Kreuzungsbereich in nördlicher und westlicher Richtung abzweigenden und jeweils in einem Wendehammer endenden Stichstraßen stellen sich demgegenüber als unselbstständige Bestandteile dieses Straßenzugs dar. Sie haben eine Länge von lediglich 65 und 80 m und erschließen jeweils nur eine geringe Zahl von Grundstücken erstmals, sodass sie den Charakter einer Zufahrt vermitteln. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 9. November 1984 – 8 C 106.83 –, juris, zum Erschließungsbeitragsrecht), der das Gericht folgt, ähnelt eine bis zu 100 m tiefe, nicht verzweigte i.S.v. nicht abknickende Stichstraße einer typischen Zufahrt derart, dass sie, wie diese, regelmäßig als unselbstständig zu qualifizieren ist.

Im Gegensatz zur Ansicht der Kläger handelt es sich bei diesem Straßenzug um keine Sammelstraße im Sinne von § 127 Abs. 2 Nr. 3 BauGB. Vielmehr ist die Straße nach ihrer Funktion eine zum Anbau bestimmte Anliegerstraße im Sinne von

Der Straßenzug ist mit dem streitgegenständlichen Ausbau im Jahre 2016 erstmals im Sinne von § 128 Abs. 1 Nr. 2 BauGB hergestellt worden. Die von der entsprechend der Planung aus dem Jahr 1999 hergestellten Straßen erfüllten die Merkmale an die endgültige Herstellung einer Erschließungsanlage, wie sie in § 7 EBS niedergelegt sind, nicht. Die Fahrbahn der Straße und des sollten nach der damaligen Planung zwar mit einem Unterbau bis hin zu einer Asphalttragschicht hergestellt werden. Dies ist offensichtlich auch geschehen. Dieser Ausbau war aber ausdrücklich als „Zwischenausbau“ in Form einer Baustraße, u.a. ohne Borde und Seitenbereiche, vorgesehen. Die Entwässerung sollte in den Seitenbereichen stattfinden.

Dieser Ausbau war aber nicht nur als Provisorium vorgesehen, sondern genügte auch nicht den Merkmalen der endgültigen Herstellung einer Erschließungsanlage gemäß § 132 Nr. 4 BauGB i.V.m. § 7 EBS. So fehlten zunächst eine Asphaltdeckschicht der Fahrbahn, wie dies § 7 Abs. 2 a SBS vorsieht, und eine Entwässerungseinrichtung im Sinne von § 7 Nr. 1 b EBS. Nebenanlagen, wie der Gehweg, waren ohnehin noch nicht vorgesehen. Dies sollte nach der damaligen Planung dem Endausbau vorbehalten bleiben. Dazu ist es wegen der Insolvenz der nicht mehr gekommen. Die Stadt war nach der ihr gemäß § 123 BauGB obliegenden Erschließungslast gehalten, den vorgesehenen Ausbau zu vollenden.

Die Beklagte hat den dafür entstandenen Aufwand zutreffend ermittelt. Fehler sind insoweit weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Erschließungsaufwand durch die Verwendung der bereits durch die hergestellten Baustraße erheblich verringert worden ist.

Entgegen der Ansicht der Kläger ist dieser Aufwand auch nicht aus Gründen im Zusammenhang mit der Insolvenz der zu reduzieren, weil er anderweitig gedeckt wäre. Zwar muss sich eine Gemeinde, wenn sie einen den Erschließungsaufwand deckenden Anspruch zulasten der Beitragspflichtigen aufgibt oder sonst wie zu realisieren unterlässt, die sich daraus ergebende Belastung grundsätzlich selbst tragen. Davon ist nur dann eine Ausnahme zu machen, wenn der Durchsetzbarkeit des Anspruchs bzw. dem Festhalten daran durchgreifende tatsächliche oder rechtliche Hindernisse entgegenstehen (BVerwG, Urteile vom 18. September 1981 – 8 C 21.81 -, juris und vom 9. November 1984 – 8 C 77.83 -, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. April 2012 – OVG 9 S 57.11 –, juris). Es ist aber nicht ersichtlich, dass die Stadt einen solchen Anspruch hätte bzw. zulasten der Beitragspflichtigen aufgegeben hätte.

Die Kläger berufen sich darauf, dass die ihrer Verpflichtung zur Erbringung einer Bankbürgschaft für die Durchführung eines Erschließungsvertrages nicht nachgekommen sei und dass sich daraus ein Haftungsanspruch gegen den verantwortlichen Amtswalters ergebe, der beitragsmindernd zu berücksichtigen sei. Tatsächlich ist es aber zu einem Abschluss eines Erschließungsvertrages, der eine derartige Verpflichtung zur Stellung einer Bankbürgschaft enthielte, nicht gekommen. Die Beklagte hat unwidersprochen vorgetragen, dass lediglich ein Grundlagenvertrag vom 26. Januar 1993 und ein städtebaulichen Vertrag vom 10. April 1997 zwischen ihr und der für das hier streitige Baugebiet abgeschlossen worden seien. Eine Verpflichtung zur Stellung einer Bankbürgschaft hätte sich nur aus dem zur Akte gereichten Entwurf eines Erschließungsvertrages ergeben. Ein Erschließungsvertrag nach diesem Muster ist aber nicht abgeschlossen worden. Aus § 2 des städtebaulichen Vertrages vom 10. April 1997 folgt vielmehr, dass die Parteien den Mustervertrag entsprechend der Konkretisierung der Erschließungsplanung, des Fortgangs des Bebauungsplanverfahrens sowie der Verwertbarkeit des Geländes jeweils für die einzelnen Erschließungsabschnitte abschließen wollten. Dazu ist es nicht mehr gekommen.

Auch die Verteilung des beitragspflichtigen Aufwands ist nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat zutreffend alle durch die Anlage einschließlich der unselbstständigen Stichstraßen nach §§ 131, 133 BauGB erschlossenen Grundstücke berücksichtigt.

Auch das klägerische Grundstück unterliegt der Beitragspflicht, denn es ist über einen privaten Stichweg durch die Straße erschlossen. Die Beklagte hat zutreffend das Grundstück als mit 2 Vollgeschossen bebaubar berücksichtigt. Nach § 5 Abs. 6a SBS ergibt sich der Nutzungsfaktor gemäß § 5 Abs. 5 SBS bei Grundstücken im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes nach der festgesetzten höchstzulässigen Zahl der Vollgeschosse. Dies sind hier 2 Vollgeschosse. Auf die tatsächliche Bebauung kommt es nicht an.

Die Klage ist danach mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO.

B e s c h l u s s :

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.000,00 Euro festgesetzt.

G r ü n d e :

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes.