Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2020
Verwaltungsgericht Potsdam Beschluss vom 21.02.2020 – 1 L 979/19
1. Kammer · ECLI:DE:VGPOTSD:2020:0221.1L979.19.00
Tenor§
1. Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Streitwert wird auf 2.192,95 € festgesetzt.
Gründe§
Der Antrag des Antragstellers,
die aufschiebende Wirkung der Klage VG 1 K 2897/19 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 27. August 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Oktober 2019 anzuordnen,
ist zulässig, aber unbegründet.
Die nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bei der Anforderung öffentlicher Abgaben - wie hier - entfallende aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Abgabenbescheid kann nach § 80 Abs. 5 Satz 1 i. V. m. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO auf Antrag vom Gericht angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes in diesem Sinne bestehen dann, wenn ein Erfolg des Rechtsbehelfs in der Hauptsache wahrscheinlicher ist als sein Misserfolg (OVG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 6. September 2001 - 2 B 287/00.Z -; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. März 2006 - OVG 9 S 32.05 -).
Im Aussetzungsverfahren richtet sich die Intensität der gerichtlichen Prüfung des Streitstoffes nach den Gegebenheiten des vorläufigen Rechtsschutzes. Es sind vornehmlich solche Einwände zu berücksichtigen, die der Rechtsschutzsuchende selbst gegen die Rechtmäßigkeit des Heranziehungsbescheides geltend macht, es sei denn, dass sich sonstige Mängel bei summarischer Prüfung als offensichtlich darstellen. Ferner können weder aufwändige Tatsachenfeststellungen getroffen werden noch sind schwierige Rechtsfragen abschließend zu klären. Deswegen ist im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes regelmäßig auch von der Gültigkeit der der Abgabenerhebung zu Grunde liegenden Satzungsvorschrift auszugehen, es sei denn, sie wäre offensichtlich fehlerhaft (vgl. dazu OVG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 6. September 2001 - 2 B 287/00.Z - und Beschluss vom 10. Juni 1998 - 2 B 26/98 -, Mitt. StGB Bbg. 1999, 285; OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 11. August 2005 - OVG 9 S 4.05 und OVG 9 S 5.05 -; VG Potsdam, Beschluss vom 5. Juli 2018 – VG 1 L 1150/17 -).
Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 27. August 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Oktober 2019, mit dem der Antragsgegner den Antragsteller zu Vorausleistung für einen Erschließungsbeitrag für die erstmalige Herstellung der in herangezogen hat, bestehen nach diesen Grundsätzen unter Berücksichtigung des Vorbringens des Antragstellers nicht.
Nach § 133 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) können für ein Grundstück, für das eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeitrags verlangt werden, wenn ein Bauvorhaben auf dem Grundstück genehmigt wird oder wenn mit der Herstellung der Erschließungsanlagen begonnen worden ist und die endgültige Herstellung der Erschließungsanlagen innerhalb von 4 Jahren zu erwarten ist. Mit dem Ausbau der aufgrund des Beschlusses der Stadtverordnetenversammlung vom 22. Februar 2018 ist im Juli 2019 begonnen worden. Der Ausbau war zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Bescheide noch nicht abgeschlossen. Zweifel daran, dass es sich bei der Ausbaumaßnahme um die erstmalige Herstellung der Straße im Sinne von § 128 Abs. 1 Nr. 2 BauGB handelt, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Maßgebliche Rechtsgrundlage für den angefochtenen Bescheid ist damit §§ 127 ff. BauGB in Verbindung mit der Erschließungsbeitragssatzung der, die am 29. Juli 2006 beschlossen wurde und am 23. Juli 2006 in Kraft getreten ist (EBS).
Im Gegensatz zur Ansicht des Antragstellers beruht der Bescheid auf dieser Satzung. Wie diese in dem angefochtenen Bescheid bezeichnet wurde, ist unerheblich. Die Bezeichnung mit dem 23. Juli 2006, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens, ist zudem nicht fehlerhaft. In dem maßgeblichen Widerspruchsbescheid ist das Zustandekommen der Satzung außerdem nachvollziehbar erläutert.
Unter Berücksichtigung des oben angegebenen Prüfungsmaßstabs bestehen keine ernstliche Zweifel an der Ermittlung des voraussichtlichen beitragsfähigen Erschließungsaufwand im Sinne von § 133 Abs. 3 S. 1 i.V.m. mit § 130 Abs. 1 S. 1 BauGB. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass Gegenstand des Vorausleistungsbescheides nicht die tatsächlichen Kosten der Ausbaumaßnahme, sondern die in einer Schätzung zu ermittelnden voraussichtlichen Kosten ist. Etwaige Rechnungen, die durch das Gericht überprüft werden könnten, gibt es mithin nicht. Außerdem sind mit dem angefochtenen Bescheid lediglich 75 % des voraussichtlichen Beitrags erhoben worden.
Die dem Vorausleistungsbescheid zugrunde liegende Schätzung ist nicht offensichtlich fehlerhaft. Sie beruht auf dem Ergebnis des Ausschreibungsverfahrens. Hinzugenommen hat der Antragsgegner zu einem geringen Anteil Kosten, die in den Kreuzungsbereichen mit der und der entstanden waren und diesen jeweils nur zur Hälfte zuzuordnen sind. Die andere Hälfte ist der zugeordnet worden. Dies ist auch nachvollziehbar, da nach der Ausbauplanung in diesen Bereichen die querenden Straßen bereits hergestellt waren und deswegen zu Recht der dort entstandene Aufwand hälftig auf die entfällt.
Aus der Ausführungsplanung ergibt sich auch, dass die Straße nicht etwa ausgebaut werden soll, sondern lediglich eine Anpassung im Einmündungsbereich vorgesehen ist. Anhaltspunkte dafür, dass Kosten des Ausbaus der in den voraussichtlichen Aufwand einbezogen worden sind, bestehen nicht. Insoweit wird auf die detaillierte Mengenberechnung Blatt 67 ff. der Akte hingewiesen. Die exakte Ermittlung der Kosten muss ohnehin bei der Festsetzung der Erschließungsbeiträge nach Abschluss der Baumaßnahme erfolgen. Verbleibenden Zweifeln an der Kostenschätzung für die Erhebung der Vorausleistung müssen angesichts des summarischen Charakters des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.
Auch die Verteilung des voraussichtlichen Aufwands auf die durch die erschlossenen Grundstücke ist nach summarischer Prüfung nicht zu beanstanden. Sie entspricht dem Verteilungsmaßstab in § 7 EBS. Nach § 8 EBS sind überwiegend Wohnzwecken dienende Grundstücke, die von mehr als einer voll in der Baulast der Stadt stehenden Erschließungsanlagen erschlossen werden, bei der Verteilung des umlagefähigen Aufwands für jede Erschließungsanlage nur mit 2/3 anzusetzen. So ist bei dem Grundstück des Antragstellers – und auch bei anderen Grundstücken – verfahren worden, sodass dort nur einen Nutzungsfläche von 840,8333 m² berücksichtigt wurde.
Das Grundstück des Antragstellers ist schließlich zutreffend mit dem Faktor 1,25 für 2 Vollgeschosse berücksichtigt worden. Dies entspricht § 7 Abs. 4 a EBS, wonach sich der Nutzungsfaktor nach § 7 Abs. 3 a EBS im Geltungsbereich eines Bebauungsplans nach der festgesetzten höchstzulässigen Zahl der Vollgeschosse bemisst. In dem Bebauungsplan Nr. 11, Nördlich der vom 20. April 2004, sind 2 Vollgeschosse als höchstzulässig festgesetzt. Auf die tatsächliche Bebauung des Grundstücks kommt es nicht an.
Es ist auch nicht glaubhaft gemacht, dass die Vollziehung des angefochtenen Bescheides für den Antragsteller eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (§ 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 i. V. m. § 53 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes, wobei der Streitwert im Hinblick auf die Einstweiligkeit des Verfahrens zu einem Viertel anzunehmen war.