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Verwaltungsgericht Potsdam Urteil vom 25.02.2020 – 13 K 3250/16.A

13. Kammer · ECLI:DE:VGPOTSD:2020:0225.13K3250.16.A.00

Tenor§

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand§

Der Kläger, nach eigenen Angaben ein am 1.... in der Provinz G..., Bezirk L..., im Ort S... geborener lediger afghanischer Staatsangehöriger, der der Ethnie der Hazara angehört und (nach Konversion) christlicher Religionszugehörigkeit ist, begehrt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Asylgesetz (AsylG), hilfsweise subsidiären Schutz gemäß § 4 AsylG und weiter hilfsweise die Feststellung, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthaltsG) nach Afghanistan vorliegen.

Er reiste auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 19. August 2015 einen Asylantrag.

In der Anhörung nach § 25 AufenthG am 15. Juni 2016 gab er an, Afghanistan etwa 2006 verlassen zu haben, über Pakistan in den Iran gereist zu sein, wo er viereinhalb Jahre gelebt habe. Weil er dort keinen Aufenthaltsstatus erhalten habe und wegen anderer Probleme sei er anschließend in die Türkei gegangen, wo er weitere drei Jahre und acht Monate geblieben sei. In der Türkei habe er Flüchtlingsstatus gehabt und in einem Flüchtlingscamp gelebt. Nachdem er dort angegriffen worden sei und seine Beschwerde an den Hochkommissar der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR) nicht zügig bearbeitet worden sei, habe er im Herbst 2015 die Türkei in Richtung Griechenland verlassen. Von dort sei er über den Balkan und Österreich in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Er sei im Iran, in der Türkei, in Griechenland, Serbien und Ungarn sowie Österreich registriert worden, habe aber nirgends einen Asylantrag gestellt. Griechenland habe zu viele eigene Probleme und ein Pastor in der Türkei habe ihm gesagt, dass Deutschland das einzige Land sei, das die Menschenrechte anerkenne und Flüchtlinge gut unterstütze. Er sei deshalb nach Deutschland gekommen. Seine Eltern seien verstorben; er habe in Afghanistan noch fünf Schwestern und seine Großfamilie. In Afghanistan habe er die Schule bis zur sechsten Klasse besucht. Einen Beruf habe er nicht erlernt. Im Iran habe er gejobbt, in der Türkei habe er als Dolmetscher und Sekretär gearbeitet. Er habe keinen Wehrdienst geleistet. In Afghanistan habe er mit seiner Familie im eigenen Haus gelebt. Wirtschaftlich sei es ihnen gut gegangen. Sein Vater habe Angestellte gehabt, mit denen er sein Land bewirtschaftet habe, seine Mutter sei Lehrerin gewesen und sein Bruder habe als Dolmetscher für die International Security Assistance Force (ISAF) gearbeitet. Er habe sich nie politisch betätigt. Die Familie habe aber massive Probleme mit der Polizei und staatlichen Stellen gehabt, weil seine Eltern und sein Bruder zum Christentum konvertiert seien. Sein Vater und sein Bruder seien deswegen hingerichtet worden. Daraufhin sei er mit seiner Mutter und seinen Schwestern über Pakistan in den Iran geflohen. Die wirtschaftliche Lage im Iran sei schlecht gewesen. Er und seine Familie haben in der Landwirtschaft gearbeitet, er habe auch auf einer Hühnerfarm gearbeitet. Auch im Iran habe er sich nicht politisch betätigt. Er sei im Iran vier Mal für 20 bis 30 Tage inhaftiert worden, weil er keine Papiere bei sich gehabt habe. Seine Mutter und die Schwestern seien dann zurück nach Afghanistan gegangen. In der Türkei habe er sich ebenfalls nicht politisch betätigt, keine Probleme mit der Polizei oder staatlichen Stellen gehabt und er sei dort nie vor Gericht gestanden oder inhaftiert worden. Er habe in der Türkei einen Pastor kennengelernt, der ihn unterstützt habe und ihm auch Taufunterricht erteilt habe. Er habe sich dann 2013 taufen lassen. Im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan befürchtet er, dasselbe Schicksal zu erleiden wie sein Vater und sein Bruder und hingerichtet zu werden.

Der Kläger reichte am 27. Juli 2016 beim Bundesamt diverse Unterlagen nach, u.a. eine auf den 16. Mai 2013 datierte Taufurkunde, 17 Bilder, die seine Taufe zeigen und Verletzungen, die ihm am 21. Juni 2016 von Mitbewohnern im Übergangswohnheim zugefügt worden seien nach einer Auseinandersetzung über Musikhören im Fastenmonat Ramadan.

Mit Bescheid vom 8. August 2016, dem Kläger zugestellt am 10. August 2016, lehnte das Bundesamt die Asylanerkennung (Nr. 2) ab, erkannte weder die Flüchtlingseigenschaft (Nr. 1) noch den subsidiären Schutzstatus (Nr. 3) zu und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) nicht vorliegen (Nr. 4). Der Kläger wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung oder nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen. Für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise wurde die Abschiebung nach Afghanistan oder in einen anderen Staat angedroht, in den der Kläger einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist (Nr. 5). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 6). Hinsichtlich der Begründung wird auf den Inhalt des Bescheides verwiesen.

Hiergegen hat der Kläger am 23. August 2016 Klage erhoben, die er mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 24. Januar 2017 hat weiter begründen lassen. Er wiederholt und vertieft seinen Vortrag und stellt klar, dass seine Familie vom Iran nach Afghanistan abgeschoben worden sei und er bereits ein Jahr zuvor vom Iran in die Türkei geflüchtet sei. Seine Mutter sei in Afghanistan verstorben; seine Schwestern sind möglicherweise wieder im Iran.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 8. August 2016 zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, ihm hilfsweise subsidiären Schutz zuzuerkennen sowie weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nach Afghanistan bestehen.

Die Beklagte hat unter Bezugnahme auf die Begründung des angefochtenen Bescheides den Antrag angekündigt,

die Klage abzuweisen.

Sie meint, es fehle an einem substantiierten Vortrag zu einer Verfolgungshandlung im Sinne des § 3a Abs. 1 AsylG. Soweit als Verfolgungsgrund im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 3b Abs. 1 AsylG die Konversion des Klägers zum Christentum herangezogen werde, bestünden an deren Glaubwürdigkeit erhebliche Zweifel. Schließlich müsse zwischen der Verfolgungshandlung und dem Verfolgungsgrund ein Zusammenhang bestehen; an diesem fehle es aber bereits deshalb, weil es keine Verfolgungshandlung gegeben habe.

Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 9. Dezember 2016 gemäß § 76 Abs. 1 AsylG auf den Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

Im Termin der mündlichen Verhandlung ist der Kläger informatorisch befragt worden.

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und der sonstigen Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten, insbesondere auf den Sachvortrag des Klägers, die Begründung des streitgegenständlichen Bescheides und die Niederschrift der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe§

Trotz des Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung konnte abschließend über die Klage entschieden werden, da die Beklagte in der Ladung zum Termin auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist und das persönliche Erscheinen nicht angeordnet worden war (§ 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO). Nach Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter entscheidet dieser anstelle der Kammer (§ 76 Abs. 1 AsylG).

Die Klage ist zwar zulässig, insbesondere wurde sie innerhalb der Frist nach § 74 Abs. 1 Halbsatz 2, § 36 AsylG erhoben. Die Klage ist aber nicht begründet.

Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung ist gemäß § 77 Abs. 1, 2. Halbsatz AsylG der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung und damit das Asylgesetz und das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der letzten Änderung durch Art. 48 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I, S. 1626).

Der Bescheid des Bundesamtes vom 6. Juli 2016 ist einschließlich der darin enthaltenen Abschiebungsandrohung rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 und Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 AsylG.

Nach § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, wenn er Flüchtling im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG ist und außerdem die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Hiernach ist Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juni 1951 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK -, BGBl. 1953 II, S. 560) unter anderem, wer sich wegen begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischer Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Eine solche Verfolgung, als welche nach § 3a Abs. 1 AsylG Handlungen gelten, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung oder durch Kulminierung unterschiedlicher Maßnahmen so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, kann gemäß § 3c AsylG ausgehen von dem Staat, von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die zuvor genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten.

Bei der Beurteilung, ob eine Verfolgung im dargelegten Sinne droht, ist der asylrechtliche Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit anzulegen (BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 - 10 C 5/09 -, juris, Rn. 20 ff.). Wer bereits Verfolgung oder einen ernsthaften Schaden erlitten hat oder davon unmittelbar bedroht war, für den streitet die tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden (Art. 4 Abs. 4 Richtlinie 2011/96/EU - Qualifikationsrichtlinie - QRL). Widerlegt werden kann diese Vermutung nur, wenn stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung oder des Eintritts eines solchen Schadens entkräften.

Die Glaubhaftmachung der Asylgründe setzt eine schlüssige, nachprüfbare Darlegung voraus. Der Schutzsuchende muss unter Angaben genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern, aus dem sich - als wahr unterstellt - ergibt, dass ihm bei verständiger Würdigung Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Jedenfalls in Bezug auf die in seine eigene Sphäre fallenden Ereignisse und persönlichen Erlebnisse hat er eine Schilderung abzugeben, die geeignet ist, seinen Anspruch lückenlos zu tragen.

Zur Überzeugung der Kammer kann nach dem gesamten Vorbringen des Klägers und unter Berücksichtigung der sonstigen Erkenntnismittel nicht davon ausgegangen werden, dass ihm bei einer Rückkehr nach Afghanistan mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit landesweit eine die Flüchtlingsanerkennung rechtfertigende Verfolgung droht. Eine zur Anwendung des sogenannten herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstabs führende Vorverfolgung lässt sich dem Vorbringen des Klägers nicht entnehmen.

Seine Schilderung der Taufe seiner Eltern und seines älteren Bruders wechselt bei jeder Anhörung oder schriftlichen Einlassung. Aus einer auf den 19. August 2015 datierten schriftlichen Erklärung ergibt sich der Eindruck, die gesamte Familie des Klägers sei getauft worden [dort heißt es, dass „wir (Hervorhebung hinzugefügt) bereit für die Taufe (waren) und mit der Familie zu einer anderen Stadt gefahren (sind), um dort getauft zu werden … Dies haben die Dorfbewohner mitbekommen, alle haben uns angegriffen und wollten uns steinigen. Sie haben uns mit Messer, Eisen, Stein und Holz attackiert, sie haben nicht einmal Erbarmen mit meiner zweijährigen Schwester gehabt. Meine Mutter und meine Schwester haben einen Rippenbruch erlitten … Bis die Polizei eintraf, waren wir schwer verletzt gewesen. Die Polizei hat meinen Vater und meinen großen Bruder ohne Verhandlung hingerichtet. … Man gab uns nur 10 Tage Zeit zur Reue und Rückkehr zum Islam, wir sind aber von dort geflohen und nach Pakistan gegangen, dann sind wir nach Iran gegangen“]. In der Anhörung am 15. Juni 2016 gab der Kläger an, es habe (als er etwa 9 bis 10 Jahre alt gewesen sei) in Afghanistan mit staatlichen Stellen massive Probleme gegeben, weil sein älterer Bruder, sein Vater und seine Mutter Christen geworden seien. Sein Vater und sein älterer Bruder seien daraufhin hingerichtet worden und er sei mit seiner Mutter und seinen Schwestern über Pakistan in den Iran geflohen. In der informatorischen Befragung in der mündlichen Verhandlung wird das Taufgeschehen vom Kläger sodann wie folgt geschildert:

„Meine Eltern und mein älterer Bruder haben sich in Kabul taufen lassen. Da waren ein Mann und eine Frau, die die Taufe durchgeführt haben. Die ganze Familie ist seinerzeit nach Kabul gereist, also meine Eltern, mein älterer Bruder und meine fünf Schwestern. Ich und meine fünf Schwestern sind an diesem Tag nicht getauft worden. Zur Taufe sind wir, also meine Familie, auf ein Gelände der I...gegangen. Wir sind dann von Kabul zurück nach S...in unseren Heimatbezirk. Doch zwei oder drei Monate danach sind mein Vater und mein älterer Bruder umgebracht worden.“

Diese Schilderung änderte er anschließend nochmals wie folgt:

„Die ganze Familie sei nach Kabul gefahren. Dort sei sie auf einem Gelände der I...gewesen und dort sei die Taufe von einem Mann und einer Frau an seinen Eltern und an seinem älteren Bruder vollzogen worden. Danach seien sie zurück nach S...in ihren Heimatbezirk. Bis dahin habe keine Feier stattgefunden. Etwa zwei/drei Monate später seien sie von S...wieder nach Kabul, um an einer Feier teilzunehmen. Es handelte sich um eine Art nachgeholte Feier zur Taufe. Zu dieser Feier seien auch aus anderen Städten Leute nach Kabul gefahren, die dies feiern wollten. Die ganze Familie sei unterwegs gewesen. Sie seien unterwegs mit dem Auto angehalten und gefragt worden, ob sie ihre Religion aufgegeben haben. Sein Bruder und sein Vater haben gesagt, dass sie das gemacht haben. Sein Vater und sein älterer Bruder haben sich damit verteidigt, dass sie dem Islam keinen Schaden zugefügt haben, sondern eine eigene Entscheidung getroffen haben. Bei denen, die sie aufgehalten haben, sei auch ein Mullah gewesen. Der Mullah habe gesagt, dass sein Vater und sein älterer Bruder ungläubig geworden seien, weil sie dem Islam den Rücken gekehrt hätten. Seinem Vater und seinem älteren Bruder sei dann gesagt worden, dass, wenn sie keine Reue („toba“) zeigen, würden sie und die gesamte Familie umgebracht. Dann seien sein Vater und seine Mutter angeschossen worden. Auch er sei verletzt worden. Er sei auch angeschossen worden und zwar am linken Oberschenkel. Sein Vater und sein älterer Bruder seien dann von ihnen getrennt worden. Er sei mit meiner Mutter und den fünf Schwestern an einen anderen Ort gebracht worden. Zwei, drei Tage später seien sein Vater und sein älterer Bruder gehängt worden. Er wisse das von seinem Onkel väterlicherseits. Einen Tag nachdem sein Vater und sein älterer Bruder aufgehängt worden waren, seien sie zu den Leichen geführt und ihnen sei nochmals gesagt worden, dass sie jetzt Reue zeigen und zum Islam zurückkehren sollen. Sie seien damals zu der Tauffeier nach Kabul mit drei Autos unterwegs gewesen. Sie seien noch auf dem Gebiet der Provinz G...angehalten worden und die Bodyguards meines Vaters haben sie dann zurück in ihren Heimatort gefahren. Sie seien dann von dem Ort, an dem die Hinrichtung stattgefunden hatte, nochmal an einen anderen Ort gebracht worden und da lebte ein Onkel väterlicherseits von ihm und er habe dann noch mit den Leuten gesprochen und dafür gesorgt, dass sie Afghanistan verlassen. Sie seien also nach der Hinrichtung seines Vaters und seines älteren Bruders nicht wieder in ihr Heimatdorf zurück“.

Es ist geklärt, dass es im Asylverfahren stets auch um die Glaubwürdigkeit des Asylbewerbers und die Glaubhaftigkeit seines Vortrags geht (BVerwG, Beschluss vom 26. November 2001 - 1 B 347.01 -, juris Rn.5). Der Asylbewerber ist nämlich als „Zeuge in eigener Sache“ zumeist das einzige Beweismittel. Auf die Glaubhaftigkeit seiner Schilderung und Glaubwürdigkeit seiner Person kommt es deshalb entscheidend an (BVerwG, Beschluss vom 10. Mai 2002 - 1 B 392.01 -, juris Rn.5 m.w.N.). Damit korrespondiert die sich aus § 15 Abs. 2 Nr. 1 AsylG, § 86 Abs. 1 Satz 1 HS 2 VwGO ergebende Mitwirkungspflicht des Asylbewerbers, dem es obliegt, die in seine eigene Sphäre fallenden Ereignisse, insbesondere seine persönlichen Erlebnisse in sich stimmig zu schildern (BVerwG, Urteil vom 8. Mai 1984 - 9 C 141.83 -, juris Rn. 11 m.w.N.). Als Schutzsuchender obliegt es dem Asylsuchenden mithin, sein Verfolgungsschicksal glaubhaft zur Überzeugung des Gerichts darzulegen. Er muss daher die in seine Sphäre fallenden Ereignisse, insbesondere seine persönlichen Erlebnisse, in einer Art und Weise schildern, die geeignet ist, seinen geltend gemachten Anspruch lückenlos zu tragen. Dazu bedarf es - unter Angabe genauer Einzelheiten - einer stimmigen Schilderung des Sachverhalts. Daran fehlt es in der Regel, wenn der Schutzsuchende im Lauf des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht und sein Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält, wenn seine Darstellungen nach der Lebenserfahrung oder aufgrund der Kenntnis entsprechender vergleichbarer Geschehensabläufe nicht nachvollziehbar erscheinen, und auch dann, wenn er sein Vorbringen im Laufe des Verfahrens steigert, insbesondere wenn er Tatsachen, die er für sein Begehren als maßgeblich bezeichnet, ohne vernünftige Erklärung erst sehr spät in das Verfahren einführt (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27. August 2013 - A 12 S 2023/11 -, juris Rn. 35).

Auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Kläger als heute 23-Jähriger lange zurückliegende Vorkommnisse schildert, die er als neun- bis zehnjähriges Kind miterlebt haben will, handelt es sich bei dem, was der Kläger schildert, um ein dermaßen einschneidendes und für den Rest eines Lebens prägendes Geschehen, das nicht in sich konsistent, widerspruchsfrei und nachvollziehbar glaubhaft geschildert wird. So ist in der schriftlichen Schilderung der Ereignisse vom 19. August 2015 zunächst die Rede von einem aufgebrachten, sich zusammenrottenden Mob im Heimatdorf des Klägers, der dessen ganze Familie zu steinigen versucht haben soll, nachdem die Dorfbewohner von der Konversion erfahren hatten. In der nachfolgenden Anhörung ist sodann nur davon die Rede, dass Vater und Bruder hingerichtet worden seien. Von den Verletzungen, die noch in der schriftlichen Einlassung vom 19. August 2015 geschildert werden (eigene und der Mutter und der damals zwei Jahre alten Schwester), ist in der Anhörung am 15. Juni 2016 nicht mehr die Rede. Bei der informatorischen Anhörung in der mündlichen Verhandlung gibt der Kläger sodann an, dass seine Familie außerhalb des Dorfes auf dem Weg nach Kabul noch in der Provinz G...- und zwar in einem Konvoi bestehend aus drei Fahrzeugen in Begleitung von Bodyguards seines Vaters - an einer Straßensperre, die ein Mullah und nicht näher bezeichnete Personen errichtet haben sollen, angehalten und wegen der Konversion zur Rede gestellt worden sein sollen, wobei sowohl er als auch sein Vater und seine Mutter angeschossen worden sein sollen. Schließlich bleibt auch unklar, ob der überlebende Teil seiner Familie von den Leibwächtern vor der Flucht nach Pakistan nochmals in den Heimatort des Klägers zurückgebracht wurde oder ob er mit seiner Mutter und seinen Schwestern zu dem Onkel väterlicherseits gebracht wurden und von dort aus nach Pakistan flohen. In der informatorischen Anhörung wird vielmehr beides behauptet.

Im Übrigen hat der Kläger keine asylrelevanten Verfolgungshandlungen im Iran oder in der Türkei behauptet. Soweit er vorträgt, im Iran viermal inhaftiert gewesen zu sein, hatte dies lediglich mit nicht vorhandenen Papieren zu tun, nicht jedoch mit einer asylrechtlich relevanten Verfolgung. Darüber hinausgehende Probleme hat es - abgesehen von der prekären wirtschaftlichen Situation - im Iran nicht gegeben. In der Türkei soll es zwar zu einem Angriff durch nicht näher bezeichnete Angreifer gekommen sein, bei denen es sich jedoch um afghanische Landsleute gehandelt haben soll. Auch dies stellt keine asylrechtlich relevante Verfolgung dar.

2. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Gewährung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG. Danach ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG). Für die Zuerkennung subsidiären Schutzes gelten nach § 4 Abs.3 Satz 1 AsylG die Bestimmungen über den Vorverfolgungsmaßstab, Nachfluchtgründe, Verfolgungs- und schutzakteure und internen Schutz (§§ 3c bis 3e AsylG) entsprechend.

Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass dem Kläger die Todesstrafe nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG droht.

Die Kammer ist auch nicht davon überzeugt, dass dem Kläger bei einer Rückkehr nach Afghanistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG wegen der von ihm geltend gemachten Konversion vom Islam zum Christentum droht.

Zwar hält es die Kammer nach der aktuellen Erkenntnismittellage durchaus für möglich, dass afghanische Staatsangehörige, die vom Islam zum Christentum konvertiert sind, in Afghanistan unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlungen im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ausgesetzt sein können, wenn sie dort ihren christlichen Glauben offen praktizieren oder aus Angst vor Übergriffen verleugnen oder verheimlichen und dadurch in erhebliche Gewissenskonflikte geraten. Eine Konversion wird in Afghanistan nämlich nach der Scharia als Verbrechen betrachtet, auf das die Todesstrafe steht, wenngleich die Todesstrafe wegen Konversion nach Kenntnis des Auswärtigen Amtes bislang nie vollstreckt worden ist (Lagebericht vom 2. September 2019, S. 25 f. und Lagebericht vom 2. März 2015, S. 12). Zum Christentum konvertierte frühere Moslems sind in Afghanistan zudem durch die Taliban gefährdet, die jeden mit dem Tode bedrohen, der sich zum Christentum bekehrt (UNHCR, Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 19. April 2016, S. 58 f.). Auch die Mehrheit der afghanischen Bevölkerung ist afghanischen Konvertiten gegenüber offen feindselig gestimmt (UNHCR-Richtlinien vom 19. April 2016, S. 58 f.; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update Die aktuelle Sicherheitslage, 14. September 2017, S. 26). Wer vom Islam zum Christentum übertritt, kann insbesondere in Dorfgemeinschaften der Gefahr von Repressionen aus dem familiären oder nachbarschaftlichen Umfeld ausgesetzt sein (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 2. März 2015, S. 12); er muss mit massivem Druck und Diskriminierung bis hin zu gewaltsamen Übergriffen durch Familienangehörige, Freunde oder der Dorfgemeinschaft rechnen (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update - Die aktuelle Sicherheitslage, vom 14. September 2017, S. 26 und vom 5. Oktober 2014, S. 17).

Die Kammer ist jedoch nach der Anhörung des Klägers in der mündlichen Verhandlung nicht davon überzeugt, dass diesem infolge der geltend gemachten Konversion zum Christentum bei einer Rückkehr nach Afghanistan Repressionen oder erhebliche Gewissenskonflikte drohen. Die Kammer hat nicht die Überzeugung zu gewinnen vermocht, dass der Kläger einen seine religiöse Identität prägenden Glaubenswechsel vollzogen hat, so dass weder zu erwarten ist, dass er in Afghanistan den christlichen Glauben praktizieren wird noch dass er in innerliche Konflikte geriete, wenn er dort von religiösen Betätigungen des christlichen Glaubens absähe.

Ein ernsthafter und nachhaltiger Glaubenswechsel des Klägers ist nicht bereits erwiesen durch die von ihm vorgelegte Taufurkunde. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass die Verwaltungsgerichte sich bei der Prüfung der inneren Tatsache, ob eine Person eine ausgeübte oder unterdrückte religiöse Betätigung ihres Glaubens für sich selbst als verpflichtend zur Wahrung ihrer religiösen Identität empfindet, nicht auf eine Plausibilitätsprüfung hinreichend substantiierter Darlegung beschränken dürfen, sondern insoweit das Regelbeweismaß der vollen Überzeugung des Gerichts (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) zugrunde zu legen haben (BVerwG, Beschluss vom 25. August 2015 - 1 B 40.15 -, juris Rn. 9 und 13). Die religiöse Identität als innere Tatsache lässt sich nur aus dem eigenen Vorbringen des Asylbewerbers sowie durch Rückschlüsse von äußeren Anhaltspunkten auf die innere Einstellung des Betroffenen feststellen (BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 -, juris Rn. 31 und Beschluss vom 25. August 2015 - 1 B 40.15 -, juris Rn. 14). Die Kammer ist aber nicht davon überzeugt, dass sich der Kläger dem christlichen Glauben tatsächlich in einer von ihm innerlich als verpflichtend empfundenen Weise zugewendet hat. Sie hat nicht den Eindruck gewonnen, dass die Taufe für den Kläger persönlich von prägender Bedeutung gewesen ist. So hat er seit zwei/drei Jahren den Kontakt zu der Kirchengemeinde in seinem Wohnort verloren und geht nicht mehr zur Kirche. Die von ihm hierzu gegebene Begründung legt es nahe, dass das Verhältnis des Klägers zum christlichen Glauben von asylrechtlichen Erwägungen geleitet ist („Ich gehe jetzt aber nicht mehr in die Kirche. Am Anfang habe ich in Deutschland die Kirche regelmäßig besucht. Das haben viele Flüchtlinge gemacht, weil sie dann eine Anerkennung bekommen. Das hat mich sehr beunruhigt und mitgenommen. Ich hatte dann keine Freude mehr am in-die-Kirche-Gehen. Ich habe mich dann darüber mit dem Pfarrer unterhalten, der mich in der Türkei getauft hat. Dieser Pfarrer sagte mir dann, dass ich nicht gezwungen sei, in die Kirche zu gehen und wenn ich da mich nicht wohlfühle, dann müsse ich da auch nicht in die Kirche gehen. … Ich gehe deshalb nicht mehr in die Kirche, weil ich es als unangenehm empfinde, dass die Leute glauben, dass ich nur deswegen in die Kirche gehe, weil ich in Deutschland einen Asylantrag gestellt habe. Wenn ich als Flüchtling anerkannt worden bin, werde ich wieder in die Kirche gehen. Ich will den Leuten damit klarmachen, dass ich nicht in die Kirche gehe, weil ich mir davon Vorteile für meine Anerkennung als Flüchtling verspreche“). Den Vorhalt der Kammer, dass er dann auch in Afghanistan keine Probleme wegen seiner Konversion zu befürchten habe, wenn er auch dort nicht in die Kirche geht (oder genauer an heimlichen Treffen mit Christen im privaten Bereich teilnimmt), hat der Kläger nicht aufzulösen vermocht. Er hat vielmehr nur darauf verwiesen, dass er weiterhin in der Bibel lesen würde, was er in Afghanistan nicht könne, und auf die Tätowierung seines rechten Oberarms mit einem r.... Es besteht auch kein Anhalt für die Annahme, dass der Kläger bei einer Rückkehr nach Afghanistan allein aufgrund des Umstands seiner formal vollzogenen Taufe mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt sein wird. Es ist nämlich weder dargetan noch ersichtlich, dass der bloße Umstand seiner Taufe jemandem in Afghanistan überhaupt bekannt ist. Für den Kläger besteht unter den gegebenen und von ihm geschilderten Umständen auch keine Veranlassung, irgendjemanden über seine Taufe zu informieren und / oder eine christliche Lebensweise zu praktizieren.

Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Gewährung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG. Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG gilt als ernsthafter Schaden eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Es fehlt an einer individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit des Klägers infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.

Die Annahme einer individuellen Bedrohung kann sich bei einem hohen Niveau willkürlicher Gewalt für die Zivilbevölkerung aus gefahrerhöhenden Umständen in der Person des Betroffenen ergeben. Dazu gehören in erster Linie persönliche Umstände, die den Antragsteller von der allgemeinen, ungezielten Gewalt stärker betroffen erscheinen lassen, etwa weil er von Berufs wegen gezwungen ist, sich nahe der Gefahrenquelle aufzuhalten. Möglich sind aber auch solche persönlichen Umstände, aufgrund derer der Antragsteller als Zivilperson zusätzlich der Gefahr gezielter Gewaltakte - etwa wegen seiner religiösen oder ethnischen Zugehörigkeit - ausgesetzt ist, sofern deswegen nicht bereits die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Betracht kommt.

Eine Individualisierung der allgemeinen Gefahr kann aber auch dann, wenn individuelle gefahrerhöhende Umstände fehlen, ausnahmsweise bei einer außergewöhnlichen Situation eintreten, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre. Erforderlich sind hierzu Feststellungen über das Niveau willkürlicher Gewalt in dem betreffenden Gebiet. Dazu muss eine jedenfalls annäherungsweise quantitative Ermittlung einerseits der Gesamtzahl der in dem betreffenden Gebiet lebenden Zivilpersonen und andererseits der Akte willkürlicher Gewalt, die von den Konfliktparteien gegen Leib oder Leben von Zivilpersonen in diesem Gebiet verübt werden, erfolgen. Zudem ist eine wertende Gesamtbetrachtung mit Blick auf die Anzahl der Opfer und die Schwere der Schädigungen (Todesfälle und Verletzungen) bei der Zivilbevölkerung erforderlich, die auch die medizinische Versorgung einbeziehen muss. Soweit ein Antragsteller keine gefahrerhöhenden persönlichen Umstände verwirklicht, ist ein besonders hohes Niveau willkürlicher Gewalt erforderlich (BVerwG, Urteil vom 17. November 2011 - 10 C 13/10 -, juris Rn. 22 ff.).

Es besteht ein Wechselverhältnis zwischen dem erforderlichen Grad willkürlicher Gewalt und den in der Person des Ausländers begründeten spezifischen gefahrenerhöhenden Umständen: Je mehr der Ausländer belegen kann, dass er aufgrund persönlicher Umstände spezifisch betroffen ist, sich die allgemeine Gefahr insoweit individuell verdichtet hat, umso geringer muss der Grad willkürlicher Gewalt sein (EuGH, Urteile vom 17. Februar 2009 - C 465.07 Elgafaji -, juris, Rn. 35, 39 und vom 30. Januar 2014 - C 285/12 Diakité -, juris Rn. 30; BVerwG, Urteile vom 17. November 2011 – 10 C 13.10 -, juris, Rn. 18 ff. und vom 27. April 2010 – 10 C 4.09 -, juris, Rn. 33 f.).

Gemessen hieran liegt im Falle des Klägers - jedenfalls soweit es Städte wie Kabul, Herat oder Masar-e Scharif anbelangt - keine hinreichend verdichtete oder individualisierte Gefährdungslage vor.

3. Der Kläger hat schließlich auch keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG.

Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG liegt nicht vor. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, BGBl. 1952-II, S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Die Abschiebung eines Ausländers ist nach der Rechtsprechung des Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) insbesondere dann mit Art. 3 EMRK unvereinbar, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der Betroffene im Fall seiner Abschiebung der ernsthaften Gefahr („real risk“) der Todesstrafe, der Folter oder der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung ausgesetzt wäre (EGMR, Urteil vom 23. März 2016, F.G. gegen Schweden, Nr. 43611/11, Rn. 110 m.w.N. und vom 28. Juni 2011, Sufi und Elmi gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 8319/07 u.a., Rn. 212). Insoweit sind die Verhältnisse im Abschiebungszielstaat landesweit in den Blick zu nehmen, wobei zunächst zu prüfen ist, ob solche Umstände an dem Ort vorliegen, an dem die Abschiebung endet (BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15/12 -, juris, Rn. 26).

Die ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung kann sich in erster Linie aus individuellen Umständen in der Person des Ausländers ergeben.

Sie kann aber ausnahmsweise auch aus der allgemeinen Sicherheits- oder humanitären Lage im Herkunftsland folgen, wobei dies nur in besonderen Ausnahmefällen in Betracht kommt, wenn die humanitären Gründe gegen die Ausweisung „zwingend“ sind (EGMR, Urteile vom 29. Januar 2013, S.H.H. gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 60367/10, Rn. 75, und vom 28. Juni 2011, a.a.O., Rn. 218, 241, 278: „in very exceptional cases“ bzw. „in the most extreme cases“; BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15/12 -, juris Rn. 22 ff.).

Nach dem oben dargestellten strengen Maßstab ist ein Ausnahmefall zu verneinen. Die humanitäre Lage ist nicht derart schlecht, dass von einer Abschiebung zwingend abzusehen wäre - die vom Kläger im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan zu erwartenden Lebensbedingungen und die daraus resultierende Gefährdungslage weisen keine solche Intensität auf, dass auch ohne konkrete individuelle Erschwernisse (allgemein) von einer unmenschlichen Behandlung auszugehen wäre. Auch wenn der Kläger im Falle einer Rückkehr nicht auf ein familiäres Netzwerk zurückgreifen kann, ist die Kammer dennoch davon überzeugt, dass ihm in Afghanistan keine flüchtlingsrelevanten Gefahren drohen. Für einen alleinstehenden, erwerbsfähigen Mann wie den Kläger, der keine Unterhaltslasten zu tragen hat, schließt der Umstand, dass in den Provinzen Kabul, Herat und Balch (Masar-e Scharif), jedenfalls in den Hauptstädten, ein Leben - wenn auch mitunter am Rande des Existenzminimums - möglich ist, einen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots selbst dann aus, wenn dieser über keinen familiären Rückhalt oder nennenswertes eigenes Vermögen verfügt. In Würdigung der vom Gericht herangezogenen Erkenntnismittel, insbesondere der Lageberichte des Auswärtigen Amtes vom 31. Mai 2018 und vom 2. September 2019, der EASO-Berichte vom Juni 2018 und Juni 2019 sowie der UNHCR-Richtlinien vom 30. August 2018, ist davon auszugehen, dass alleinstehende, leistungsfähige Männer im berufsfähigen Alter grundsätzlich dazu in der Lage sind, in Afghanistan ohne Unterstützung von Familie und Gemeinschaft in städtischen und halbstädtischen Umgebungen zu leben und dort durch Gelegenheitsarbeiten ein kleines Einkommen, gegebenenfalls auch unter Inanspruchnahme internationaler und nationaler Hilfe, zu erzielen.

Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegt ebenfalls nicht vor. Danach kann von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Diese Vorschrift setzt eine individuelle und konkrete (zielstaatsbezogene) Gefahr voraus (BVerwG, Urteil vom 25. November 1997 - 9 C 58/96 -, juris). Die Kammer verkennt dabei nicht, dass die Oberarmtätowierung des Klägers gleichwohl eine gewisse Gefahr birgt, wenn er diese öffentlich zeigen würde. Da die Tätowierung jedoch abdeckbar - und notfalls auch so „übertätowierbar“ ist, dass das r... und notfalls auch der Text unkenntlich gemacht werden kann - rechtfertigt dies nicht die Annahme einer Extremgefahr, der der Kläger in Afghanistan ausgesetzt wäre.

Die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung sind nicht zu beanstanden. Sie entsprechen den Maßgaben der §§ 38 Abs. 1, 34 Abs. 1 AsylG und § 59 AufenthG.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.

Die Vollstreckbarkeitsentscheidung ergibt sich aus § 167 Abs. 1 und Abs. 2 VwGO und §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung.