Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2020
Verwaltungsgericht Potsdam Urteil vom 09.03.2020 – 3 K 3240/16.A
13. Kammer · ECLI:DE:VGPOTSD:2020:0309.3K3240.16.A.00
Tenor§
Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren eingestellt.
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 8. August 2016 wird in Nr. 4 bis 6 aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, für den Kläger ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 Aufenthaltsgesetz nach Afghanistan festzustellen.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der jeweilige Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand§
Der Kläger, nach eigenen Angaben ein am 00. Januar 19XX in der Provinz B... geborener (bis zum 24. Februar 2020) lediger und seitdem verheirateter afghanischer Staatsangehöriger paschtunischer Volks- und islamischer Religionszugehörigkeit, hat zunächst die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Asylgesetz (AsylG) begehrt, hilfsweise subsidiären Schutz gemäß § 4 AsylG und weiter hilfsweise die Feststellung, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Aufenthaltsgesetz (AufenthaltsG) vorliegen.
Der Kläger reiste am 10. oder 23. September 2015 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 5. Oktober 2015 einen Asylantrag.
In der Anhörung nach § 25 AufenthG am 25. Juli 2016 gab er an, bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan im Ort Q..., Bezirk D... gelebt zu haben. Er habe sein Heimatland im Sommer 2013 verlassen und zunächst zwei Jahre im Iran gelebt. Sein Vater sei verstorben, seine Mutter und ein Bruder leben weiterhin in Q.... Er habe zwei Jahre die Schule besucht und anschließend ohne Berufsausbildung in der Landwirtschaft gearbeitet. Er habe keinen Wehrdienst geleistet. Seine wirtschaftliche Lage sei durchschnittlich gewesen. Er habe Afghanistan verlassen, weil er von Vermummten, als er Steine aus den Bergen mit einem Traktor transportierte, aufgefordert worden sei, Bomben einzuladen und damit zu einer nahegelegenen US-amerikanischen Militäreinrichtung zu fahren und die Bomben zur Explosion zu bringen. Er werde dann ins Paradies kommen und seiner Familie werde viel Geld gezahlt. Er habe das abgelehnt, sei zur nächsten Kreisverwaltung gefahren und habe den Vorfall angezeigt. Er habe vom Mitarbeiter der Kreisverwaltung eine Telefonnummer erhalten, die er bei einem künftigen Vorfall anrufen solle, um Hilfe von örtlichen Sicherheitskräften zu erhalten. Er habe später die Vermummten aus der Ferne gesehen, die Nummer gewählt und die Sicherheitskräfte seien 15 Minuten später da gewesen. Es sei zu einer Schießerei gekommen, wobei einer der Vermummten erschossen worden sei. Dessen Familie habe er gekannt. Von den Taliban sei ihm vorgeworfen worden, ein Feind des Islam und ein Spion zu sein. Er habe deswegen getötet werden sollen. In der Nacht sei von den Taliban auf ihr Haus geschossen und sein Traktor sei in Brand gesetzt worden. Am darauffolgenden Morgen sei er mit seiner Mutter und seinem kleinen Bruder zu seinem Onkel gegangen, der in einem vier Kilometer entfernten Dorf gelebt habe. Er sei dort einige Tage geblieben und nach Kabul gereist. Von dort sei er in den Iran gereist. Er habe, nachdem die Taliban ihm gedroht haben, seine ganze Familie umzubringen, sich wiederum an die Polizei gewendet; die habe ihm gesagt, sie verlieren jeden Tag Polizisten und könne ihn deswegen nicht schützen. Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan befürchtet er, von den Taliban getötet zu werden. Diese seien auch in der Lage, ihn überall in Afghanistan zu finden. Seiner Familie sei jedoch nichts passiert. Im Iran habe er „illegal“ gelebt und in der Ziegelproduktion gearbeitet. Iranische Sicherheitskräfte haben Afghanen festgenommen und sie aufgefordert, in den Syrienkrieg zu gehen, anderenfalls seien sie nach Afghanistan abgeschoben worden. Er habe Angst davor gehabt, nach Afghanistan abgeschoben zu werden und habe deshalb den Iran verlassen. Er habe in Afghanistan nie vor einem Gericht gestanden, habe sich politisch nicht betätigt und sei nie Mitglied einer Partei gewesen. Er habe in Afghanistan keine Probleme mit der Polizei oder staatlichen Behörden gehabt.
Mit Bescheid vom 8. August 2016, dem Kläger zugestellt am 11. August 2016, lehnte das Bundesamt die Asylanerkennung (Nr. 2) ab, erkannte weder die Flüchtlingseigenschaft (Nr. 1) noch den subsidiären Schutzstatus (Nr. 3) zu und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) nicht vorliegen (Nr. 4). Der Kläger wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung oder nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen. Für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise wurde die Abschiebung nach Afghanistan oder in einen anderen Staat angedroht, in den der Kläger einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist (Nr. 5). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 6). Hinsichtlich der Begründung wird auf den Inhalt des Bescheides verwiesen.
Hiergegen hat der Kläger am 23. August 2016 Klage erhoben, die er mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 16. Februar 2017 hat weiter begründen lassen. Er meint, die bisherige Rechtsprechung der Obergerichte zu jungen afghanischen Männern ohne gesundheitliche Einschränkungen und mit nationalen Schutzmöglichkeiten (Kabul oder Herat) lasse sich mit Blick auf die Entwicklung in Afghanistan nicht länger aufrechterhalten. Er habe in Afghanistan auch keine funktionierende Familie mehr, die ihn bei einer Rückkehr unterstützen könnte. Auf jeden Fall habe er aber einen Anspruch auf die Feststellung, dass Abschiebungsverbote bestehen.
Der Kläger hat die Klage in der mündlichen Verhandlung insoweit zurückgenommen, als er zunächst auch die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und hilfsweise subsidiären Schutz begehrt hat, und zuletzt beantragt,
die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 8. August 2016 zu verpflichten, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG bestehen.
Die Beklagte hat unter Bezugnahme auf die Begründung des angefochtenen Bescheides den Antrag angekündigt,
die Klage abzuweisen.
Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 22. Februar 2018 gemäß § 76 Abs. 1 AsylG auf den Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung ist der Kläger informatorisch befragt worden. Er hat unter Vorlage einer von der Botschaft der Islamischen Republik Afghanistan in Berlin ausgestellte Heiratsurkunde mitgeteilt, dass er am 24. Februar 2020 die am 27. Dezember 1995 geborene afghanische Staatsangehörige Maryam Ahmadi geheiratet habe. Diese hat erklärt, dass sie schwanger ist und der voraussichtliche Geburtstermin in etwa sechs Monaten sein werde. Mit Schriftsatz vom 10. März 2020 hat der Bevollmächtigte des Beklagten weitere Unterlagen zu den Akten gereicht, u.a. einen Bescheid des Bundesamts vom 13. Juni 2017 (6444746-423), aus dem sich ergibt, dass für die Ehefrau des Klägers ein Abschiebungsverbot nach § 60
Abs. 5 AufenthG besteht sowie die Ablichtung eines Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 12. September 2019 - A 16 K 10880/17 -, aus dem sich ergibt, dass die von der Ehefrau des Klägers erhobene Klage, mit der sie ihr Begehren auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und hilfsweise subsidiären Schutz weiterverfolgt hatte, abgewiesen wurde. Ferner ist eine Ablichtung des Mutterpasses der Ehefrau des Klägers zu den Akten gereicht worden, aus dem sich ergibt, dass die Schwangerschaft am 14. Februar 2020 festgestellt wurde und der errechnete Geburtstermin der 30. September 2020 ist.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und der sonstigen Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten, insbesondere auf den Sachvortrag des Klägers, die Begründung des streitgegenständlichen Bescheides und die Niederschrift der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.
Entscheidungsgründe§
Trotz des Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung konnte abschließend über die Klage entschieden werden, da die Beklagte in der Ladung zum Termin auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist und das persönliche Erscheinen nicht angeordnet worden war (§ 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO). Nach Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter entscheidet dieser anstelle der Kammer (§ 76 Abs. 1 AsylG).
Soweit die Klage zurückgenommen worden ist (Flüchtlingseigenschaft, subsidiärer Schutz), ist das Verfahren nach § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.
Im Übrigen hat die zulässige Klage in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Der Kläger hat einen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthaltsG. Der Bescheid des Bundesamtes vom 8. August 2016 ist nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1, 1. HS AsylG) in Nr. 4 bis 6 rechtswidrig und verletzt den Kläger insoweit in seinen Rechten, als dieser einen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG nach Afghanistan hat (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG liegt (nunmehr) vor. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, BGBl. 1952-II, S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Die Abschiebung eines Ausländers ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) insbesondere dann mit Art. 3 EMRK unvereinbar, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der Betroffene im Fall seiner Abschiebung der ernsthaften Gefahr („real risk“) der Todesstrafe, der Folter oder der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung ausgesetzt wäre (EGMR, Urteil vom 23. März 2016, F.G. gegen Schweden, Nr. 43611/11, Rn. 110 m.w.N. und vom 28. Juni 2011, Sufi und Elmi gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 8319/07 u.a., Rn. 212). Insoweit sind die Verhältnisse im Abschiebungszielstaat landesweit in den Blick zu nehmen, wobei zunächst zu prüfen ist, ob solche Umstände an dem Ort vorliegen, an dem die Abschiebung endet (BVerwG, Urteil vom
31. Januar 2013 - 10 C 15/12 -, juris, Rn. 26).
Die ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung kann sich in erster Linie aus individuellen Umständen in der Person des Ausländers ergeben.
Sie kann aber ausnahmsweise auch aus der allgemeinen Sicherheits- oder humanitären Lage im Herkunftsland folgen, wobei dies nur in besonderen Ausnahmefällen in Betracht kommt, wenn die humanitären Gründe gegen die Ausweisung „zwingend“ sind (EGMR, Urteile vom 29. Januar 2013, S.H.H. gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 60367/10, Rn. 75, und vom 28. Juni 2011, a.a.O., Rn. 218, 241, 278: „in very exceptional cases“ bzw. „in the most extreme cases“; BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15/12 -, juris Rn. 22 ff.).
Nach dem oben dargestellten strengen Maßstab ist vorliegend ein Ausnahmefall zu bejahen. Die humanitäre Lage in Afghanistan ist für ein verheiratetes Ehepaar, das ein Kind erwartet, derart schlecht, dass von einer Abschiebung zwingend abzusehen wäre. Die vom Kläger im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan zu erwartenden Lebensbedingungen und die daraus resultierende Gefährdungslage weisen - anders als bei jungen, arbeitsfähigen und alleinstehenden Männern, die nicht unterhaltspflichtig sind - eine solche Intensität auf, dass von einer unmenschlichen Behandlung auszugehen wäre. Dass der Kläger im Falle einer Rückkehr noch auf ein funktionierendes familiäres Netzwerk zurückgreifen kann, mit dessen Hilfe er - insoweit abweichend von den seinerzeit bei Erlass des angefochtenen Bescheides vom 8. August 2016 bestehenden Umständen als Alleinstehender - nicht nur sich, sondern auch seine Familie (nötigenfalls am Rande des Existenzminimums) durchschlagen kann, ist nicht ersichtlich. Wegen der allgemeinen Versorgungslage in Afghanistan ist davon auszugehen, dass der Kläger ohne Hilfe nicht in der Lage sein wird, sich bei einer Rückkehr nach Afghanistan eine Existenzgrundlage zu schaffen. Das Gericht ist vielmehr der Auffassung, dass der Kläger und seine Familie im Falle einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten würden. So hat der Kläger nur ein Schulbildung über zwei Jahre erfahren und anschließend ohne Berufsausbildung in der Landwirtschaft und in der Ziegelproduktion gearbeitet. Der Kläger und seine Ehefrau wären deshalb bei einer Rückkehr nach Afghanistan darauf angewiesen, im als gerichtsbekannt hart umkämpften Arbeitsmarkt ihr Existenzminimum sicherzustellen. Das dürfte ihnen im Hinblick auf die immer schwieriger werdende Wohnungssituation und die Tatsache, dass es sich beim Kläger um eine ungelernte Arbeitskraft handeln würde, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht gelingen. Hinzu kommt, dass die Ehefrau des Klägers wegen des erwarteten Kindes ohnehin nicht in der Lage sein dürfte, eine Berufstätigkeit auszuüben, so dass der Kläger ein Einkommen für eine dreiköpfige Familie alleine erwirtschaften müsste.
In einer Gesamtschau der einzelnen Faktoren, die in der Person des Klägers vorliegen, ist deshalb davon auszugehen, dass ein Ausnahmefall gegeben ist, weil er gerade nicht (mehr) dem Regelfall des jungen, bereits volljährigen und alleinstehenden afghanischen Staatsangehörigen entspricht, dem eine Rückkehr in sein Heimatland zugemutet werden kann.
Der Klage war mithin teilweise stattzugeben. Nr. 4 des streitgegenständlichen Bescheides war insoweit aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass für die Kläger die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich
Afghanistans vorliegen. In Folge des zugesprochenen Abschiebungsverbots war auch die Abschiebungsandrohung in Nr. 5 des Bescheids vom 8. August 2016 aufzuheben. Auch das in Nr. 6 des Bescheids verfügte Einreise- und Aufenthaltsverbot war aufzuheben, da dieses nach Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots auf der Grundlage nach § 60 Abs. 5 AufenthG entfällt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO. Die getroffene Kostenentscheidung trägt dabei dem unterschiedlichen Gewicht des Obsiegens und Unterliegens der Beteiligten sowie der teilweise erfolgten Klagerücknahme Rechnung. Das Verfahren ist nach § 83b AsylG gerichtskostenfrei.
Die Vollstreckbarkeitsentscheidung ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung.