Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2020

Verwaltungsgericht Potsdam Beschluss vom 09.03.2020 – 8 L 1095/19

8. Kammer · ECLI:DE:VGPOTSD:2020:0309.8L1095.19.00

Tenor§

1. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

2. Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtschutzes wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

3. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe§

I. Der Antragsteller ist kamerunischer Staatsangehöriger und begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis.

Der Antragsteller reiste im Juli 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte einen Asylantrag. Im Rahmen seines laufenden Asylverfahrens erteilte ihm der Antragsgegner zunächst eine Aufenthaltsgestattung. Nach dem Erlass eines ablehnenden Bescheids vom 16. November 2015 durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (nachfolgend Bundesamt) auf Grundlage der Dublin III-Verordnung setzte der Antragsgegner die Abschiebung des Antragstellers im Wege einer Duldung aus, die fortlaufend verlängert wurde. Nachdem das Bundesamt mit Bescheid vom 18. August 2016 seinen Bescheid nach der Dublin III-Verordnung aufgehoben hatte und der Asylantrag des Antragstellers fortan im nationalen Verfahren geprüft wurde, verlängerte der Antragsgegner weiterhin die Duldung des Antragstellers.

Im Rahmen seiner Anhörung beim Bundesamt am 30. September 2016 gab der Antragsteller unter anderem an, in Kamerun einen Personalausweis besessen zu haben. Ferner lebten seine Mutter, die nicht mehr mit ihm spreche, vier Brüder, vier Schwestern und zwei leibliche Kinder in seinem Heimatland. Der Antragsteller gab ferner an, dass er noch Kontakt zu seinen Kindern und Geschwistern habe. Zumindest sprächen noch ein Bruder und zwei Schwestern mit ihm. Er habe sechs Jahre lang eine Grundschule und fünf Jahre lang eine Sekundarschule besucht.

Der Antragsgegner erlaubte dem Antragsteller unter dem 9. Januar 2018 die Aufnahme einer Beschäftigung als Lagermitarbeiter bei der H... GmbH & Co. KG.

Mit Bescheid vom 19. Dezember 2017 wurden der Asylantrag des Antragsstellers sowie dessen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes abgelehnt. Der Antragsteller erhob gegen diesen Bescheid Klage beim Verwaltungsgericht Potsdam (VG 9 K 147/18. A).

Die Bundesagentur für Arbeit gestattete dem Antragsteller am 8. Mai 2018 die Aufnahme einer Beschäftigung bei der I... GmbH bis zum 16. Mai 2019. Der Antragsgegner ersteilte dem Antragsteller am 19. Juni 2018 eine Aufenthaltsgestattung und erlaubte ihm zugleich (unbefristet) die Aufnahme einer Beschäftigung bei der I... GmbH.

Mit Beschluss vom 15. Oktober 2018 wurde das Klageverfahren des Antragstellers gegen den Bescheid des Bundesamts vom 19. Dezember 2017 aufgrund einer (fiktiven) Klagerücknahme eingestellt.

Daraufhin forderte der Antragsgegner den Antragsteller mit Schreiben vom 20. November 2018 auf, sich einen gültigen nationalen Reisepass oder ein Passersatzdokument zu beschaffen und bis zum 18. Dezember 2018 vorzulegen. Anderenfalls habe er die Gründe für die Nichtvorlage in geeigneter Form nachzuweisen.

Am 3. Dezember 2018 suchte der Antragsteller die kamerunische Botschaft auf. Ihm wurde eine Bescheinigung darüber ausgestellt, dass, da er keine kamerunischen Identifikationsdokumente vorlegen konnte, weder sein Name noch seine Nationalität festzustellen seien.

Mit Schreiben vom 11. Dezember 2018 teilte der Antragsgegner dem Antragsteller mit, dieser habe bisher nicht belegt, dass er in der kamerunischen Botschaft vorgesprochen habe. Ferner könne er nicht nachweisen, dass die von ihm angegebenen Personalien tatsächlich der Wahrheit entsprachen. Er forderte den Antragsteller auf, einen gültigen nationalen Reisepass oder ein Passersatzdokument zu beschaffen und bis zum 8. Januar 2019 vorzulegen.

Unter dem 18. Dezember 2018 forderte der Antragsgegner den Antragsteller in einem weiteren Schreiben auf, die entsprechenden Unterlagen bis zum 26. Februar 2019 einzureichen.

Anschließend wurden dem Antragsteller fortlaufende Duldungsbescheinigungen unter Aufrechterhaltung einer Beschäftigungserlaubnis ausgestellt.

Mit Schreiben vom 22. Januar 2019 teilte der Antragsteller mit, er habe bereits am 3. Dezember 2018 bei der Botschaft seines Herkunftslandes vorgesprochen. Ferner habe er keinen Kontakt zur Familie bzw. zu Freunden, die ihm behilflich sein könnten, ein Ausweisdokument zu erlangen.

Am 28. Mai 2019 verlängerte die I... GmbH den Arbeitsvertrag des Antragstellers bis zum 14. Juni 2020.

Mit Verfügung vom 16. Juli 2019 gestattete der Antragsgegner dem Antragsteller die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht mehr und händigte ihm eine entsprechende Duldung aus.

Daraufhin bat der Antragsteller unter dem 20. August 2019 den Antragsgegner, ihm einen schriftlichen Bescheid zu erteilen, in dem die Gründe für die Entziehung der Beschäftigungserlaubnis dargelegt werden.

Mit Bescheid vom 4. September 2019 versagte der Antragsgegner die Erlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung. Zur Begründung führte er an, der Antragsteller habe bislang keinerlei Unterlagen vorgelegt, die ein permanentes Bemühen um die Beschaffung von Reisedokumenten oder Passersatzdokumenten belegen könnten. Es existierten keine Nachweise dafür, dass er kontinuierlich bei der Botschaft vorgesprochen oder eine Korrespondenz geführt habe, die dienlich wäre, Unterlagen und Dokumente auch aus dem Heimatland zu beschaffen. Auch Bekannte und Verwandte aus dem Heimatland seien nicht kontaktiert worden. Ferner habe der Antragsteller nicht nachgewiesen, dass die von ihm angegebenen Personalien tatsächlich der Wahrheit entsprächen. Daher liege der Versagungsgrund des § 60a Abs. 6 AufenthG vor. Der Bescheid wurde dem Antragsteller am 17. September 2019 übergeben.

Mit Verfügung vom 17. September 2019 erteilte der Antragsgegner dem Antragsteller eine Duldung für Personen mit ungeklärter Identität. Diese enthielt den Zusatz, eine Erwerbstätigkeit sei nicht gestattet.

Am 19. September 2019 suchte der Antragsteller die kamerunische Botschaft auf. Ihm wurde eine Bescheinigung darüber ausgestellt, dass, da er keine kamerunischen Identifikationsdokumente vorlegen konnte, weder Name noch Nationalität des Antragstellers festzustellen seien.

Mit Schreiben vom 20. September 2019 stellte die I...GmbH den Antragsteller von der Verpflichtung zur Erbringung seiner Arbeitsleistung ab Zugang dieses Schreibens widerruflich bis auf weiteres unbezahlt frei.

Der Antragsteller erhob unter dem 2. Oktober 2019, dem Antragsgegner zugegangen am 4. Oktober 2019, Widerspruch gegen den Bescheid vom 4. September 2019. Zu dessen Begründung trägt er vor, der Antragsgegner habe die Übergangsregelung des § 105 AufenthG außer Acht gelassen. Zum Zeitpunkt der Versagung der Beschäftigung sei er im Besitz einer Duldung gewesen und habe sich in einem Beschäftigungsverhältnis befunden. § 105 AufenthG sei daher auf ihn anwendbar.

Der Antragsteller hat am 24. Dezember 2019 einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt.

Zur Begründung wiederholt er sein Vorbringen im Widerspruchsverfahren und führt darüber hinaus aus, er habe alle erforderlichen zumutbaren und möglichen Handlungen zur Beschaffung eines Reisepasses vorgenommen. Er habe in Kamerun keinerlei Verwandte oder Freunde, die ihn bei der Beschaffung von persönlichen Dokumenten unterstützen könnten.

Er beantragt wörtlich:

1. Es wird hiermit beantragt, mir eine Arbeitserlaubnis im Sinne des § 32 BeschV zu erteilen.

2. Hilfsweise beantrage ich hiermit, dass die aufschiebende Wirkung des von mir am 2. Oktober 2019 eingelegten Widerspruchs angeordnet wird.

3. Ebenfalls wird hiermit beantragt, mir Prozesskostenhilfe zu gewähren.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Der Antrag sei auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet. Soweit der Antrag sich auf die Erteilung der abgelehnten Erlaubnis richte, sei er unzulässig. Dem Widerspruch komme keine aufschiebende Wirkung zu.

Ferner sei der Antrag auch unbegründet. Nach seinen Angaben gegenüber dem Bundesamt habe der Antragsteller familiäre Ansprechpartner in Kamerun.

Die Bundesagentur für Arbeit habe darüber hinaus einer Aufnahme des Arbeitsverhältnisses lediglich bis zum 16. Mai 2019 zugestimmt. Ein Beschäftigungsverhältnis könne legal nach diesem Zeitpunkt nicht mehr fortgesetzt werden.

Die Übergangsregelung in § 105 Abs. 2 AufenthG sei nicht anwendbar. Die ursprüngliche Beschäftigungserlaubnis des Antragstellers sei im Zeitpunkt seiner Antragstellung bereits abgelaufen gewesen.

II. Die Anträge haben keinen Erfolg.

1. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes – wie unter 2. ausgeführt wird – keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO.

2. Die Anträge auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes haben keinen Erfolg.

a. Hierbei ist der Antrag zu 1. sinngemäß dahin auszulegen, dass der Antragsteller beantragt,

den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller vorläufig die Erlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung bei der I...GmbH zu erteilen.

Dieser Antrag ist als Antrag nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO statthaft. Das Gericht ist gemäß § 88 VwGO nicht an die Fassung der Anträge gebunden, sondern hat das wohlverstandene Begehren des Antragstellers zugrunde zu legen, dass sich aus einer Auslegung nach §§ 133, 157, 242 BGB in analoger Anwendung ergibt. Vorliegend möchte der Antragsteller ausweislich des von ihm formulierten Antrags und unter Berücksichtigung seiner Antragsbegründung erreichen, dass ihm die (Wieder-) Aufnahme seiner Beschäftigung bei der I... GmbH zumindest bis zum 14. Juni 2020 erlaubt wird. Dieses Begehren vermag der Antragsteller im Rahmen des Verfahrens auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des konkreten Falls und der aktuellen Rechtslage nur in Form eines Antrags nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu verfolgen. Dies begründet sich wie folgt:

In der am 16. Juli 2019 verfügten und durch Aushändigung des entsprechenden Dokuments an den Antragsteller bekanntgegebenen Streichung des Zusatzes „Beschäftigung bei: I...GmbH gestattet“ liegt konkludent die Aufhebung einer entsprechend als Nebenbestimmung gefassten Erwerbstätigkeitserlaubnis im Rahmen einer Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG. Gegen diese – von Gesetzes wegen gemäß § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG sofort vollziehbare – Aufhebung ist der Antragsteller weder im Wege des Widerspruchs noch – unter Berücksichtigung seines Vorbringens – im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes vorgegangen. Er wendet sich vielmehr allein gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 4. September 2019, mit welchem dieser dem Antragsteller die Erlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung versagt hat. Das diesem Bescheid zugrunde liegende Begehren ist – unter Berücksichtigung der seit dem 1. Januar 2020 geltend Rechtslage – auf die Erteilung einer Beschäftigungsduldung nach § 60d Abs. 1 AufenthG (i.d.F. des Gesetzes über Duldung bei Ausbildung und Beschäftigung vom 8. Juli 2019, BGBl. I, S. 1021) gerichtet. Das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes richtet sich demnach nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO.

b. Der Antrag zu 1. ist jedoch unbegründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung, um wesentliche Nachteile abzuwenden, drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).

Es liegt bereits kein Anordnungsanspruch vor.

aa. Einem Anspruch des Antragstellers auf Erteilung einer Beschäftigungsduldung nach § 60d Abs. 1 AufenthG steht das absolute und als zwingende Rechtsfolge normierte Beschäftigungsverbot des § 60b Abs. 5 Satz 2 AufenthG (i.d.F. des Zweiten Gesetzes zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht vom 15. August 2019, BGBl. I, S. 1294, in Kraft getreten am 21. August 2019) entgegen. Dem Antragsteller wurde am 17. September 2019 eine Duldung mit dem Zusatz „für Personen mit ungeklärter Identität“ nach § 60b Abs. 1 Satz 1 AufenthG erteilt. Bei diesem Zusatz handelt es sich um eine unselbstständige, aber ausweislich der in § 60b Abs. 6 AufenthG zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Intention isoliert anfechtbare Nebenbestimmung einer Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG (vgl. Wittmann/Röder, ZAR 2019, 362, 363 und 367 f.). Gegen diese Nebenbestimmung ist der Widerspruch statthaft, da § 83 Abs. 2 AufenthG nach seinem eindeutigen Wortlaut nicht einschlägig ist (Wittmann/Röder, ZAR 2019, 362, 368; a.A. Dollinger, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Auflage 2020, § 60b Rn. 31). Allerdings ist die Nebenbestimmung – jedenfalls in Bezug auf das Erwerbstätigkeitsverbot – nach § 60b Abs. 6 AufenthG i.V.m. § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG von Gesetzes wegen sofort vollziehbar (Wittmann/Röder, ZAR 2019, 362, 367 f.).

Der Antragsteller ist gegen den Zusatz der Duldung nach § 60b Abs. 1 Satz 1 AufenthG weder im Wege des Widerspruchs vorgegangen noch hat er insoweit um einstweiligen Rechtsschutz ersucht. Die Kammer sieht sich in Anbetracht des insoweit eindeutig formulierten Antrags im Schriftsatz vom 24. Dezember 2019 sowie der weiteren Begründung dieses Antrags auch unter Berücksichtigung des Schriftsatzes vom 21. Januar 2020 und der Widerspruchsbegründung vom 2. Oktober 2019 nach § 88 VwGO daran gehindert, das Begehren des Antragssteller so aufzufassen, dass er sich ebenfalls im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO gegen die ihm erteilte Nebenbestimmung „für Personen mit ungeklärter Identität“ wendet (hierzu Wittmann/Röder, ZAR 2019, 362, 367 f.; vgl. auch VG Minden, Beschluss vom 13. Januar 2020 - 7 L 1317/19 -, juris Rn. 9). In Anbetracht des Umstandes, dass der Antragsteller ausschließlich den Bescheid des Antragsgegners vom 4. September 2019 angreift, würde eine solche Auslegung über das zum Ausdruck gebrachte Begehren des Antragstellers hinausgehen, § 88 Hs. 1 VwGO.

bb. Selbst wenn man aber das Begehren des Antragstellers dergestalt verstehen würde, dass er sich ebenfalls im Wege des § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO gegen die ihm erteilte Nebenbestimmung nach § 60b Abs. 1 Satz 1 AufenthG wendet und hiergegen Widerspruch erhoben hat bzw. fristwahrend noch erheben könnte, würde ihm dies nicht zum Erfolg verhelfen. Nach der gebotenen und allein möglichen summarischen Prüfung ist dem Antragsteller zu Recht eine Duldung mit dem Zusatz „für Personen mit ungeklärter Identität“ ausgestellt worden.

(1) Nach § 60b Abs. 1 AufenthG wird einem vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer die Duldung im Sinne des § 60a als „Duldung für Personen mit ungeklärter Identität“ erteilt, wenn die Abschiebung aus von ihm selbst zu vertretenden Gründen nicht vollzogen werden kann, weil er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt oder er zumutbare Handlungen zur Erfüllung der besonderen Passbeschaffungspflicht nach § 60b Abs. 2 Satz 1 AufenthG und § 60b Abs. 3 Satz 1 AufenthG nicht vornimmt. § 60b Abs. 2 Satz 1 AufenthG bestimmt, dass, wenn der vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer keinen gültigen Pass oder Passersatz besitzt, er unbeschadet des § 3 AufenthG verpflichtet ist, alle ihm unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zumutbaren Handlungen zur Beschaffung eines Passes oder Passersatzes selbst vorzunehmen. Dies gilt gemäß § 60b Abs. 2 Satz 2 AufenthG nicht für Ausländer ab der Stellung eines Asylantrages (§ 13 AsylG) oder eines Asylgesuches (§ 18 AsylG) bis zur rechtskräftigen Ablehnung des Asylantrages sowie für Ausländer, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegt, es sei denn, das Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG beruht allein auf gesundheitlichen Gründen. § 60b Abs. 3 AufenthG zählt insoweit beispielhaft Maßnahmen auf, die von dem Ausländer regelmäßig verlangt werden können.

Die besondere Passbeschaffungspflicht des § 60b Abs. 2 Satz 1 AufenthG ist auf den Antragsteller anwendbar. Mit seiner (fiktiven) Klagerücknahme am 8. Oktober 2018 und der unanfechtbaren Einstellung des Verfahrens mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam am 15. Oktober 2018 ist der Antragsteller vollziehbar ausreisepflichtig und der Ausschlussgrund des § 60b Abs. 2 Satz 2 AufenthG steht ihm nicht zur Seite.

Der Antragsteller hat die besondere Passbeschaffungspflicht des § 60b Abs. 2 Satz 1 AufenthG verletzt. Zwar ist nicht ersichtlich, dass er eine der ihm nach § 60b Abs. 3 Satz 1 AufenthG regelmäßig zumutbaren Mitwirkungshandlungen unterlassen hat. Insbesondere hat er bei der kamerunischen Botschaft am 3. Dezember 2018 und am 19. September 2019 vorgesprochen, um ein Personaldokument zu erhalten. Da der Antragsteller jedoch keinerlei Unterlagen zu seiner Identität vorgelegt hat, konnte ihm die Botschaft kein Dokument ausstellen. Allein mit diesen erfolglosen Vorsprachen hat er der besonderen Passbeschaffungspflicht nicht genügt. Die Liste des § 60b Abs. 3 Satz 1 AufenthG ist nicht abschließend. Sie enthält lediglich eine typisierende Aufzählung vom Gesetzgeber als zumutbar erachteten Mitwirkungshandlungen. Entscheidend sind aber die Umstände des Einzelfalls (Wittmann/Röder, ZAR 2019, 362, 366; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 10. März 2009 - 1 B 4.09 -, juris Rn. 6 zu § 25 Abs. 5 Satz 4 AufenthG; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16. Oktober 2018 - OVG 3 B 4.18 -, juris Rn. 22 zu § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 AufenthG; VG Minden, Beschluss vom 13. Januar 2020 - 7 L 1317/19 -, juris Rn. 41 ). Die zu erwartenden und zumutbaren Bemühungen sind unter Rückgriff auf die bisherige Rechtsprechung zu Mitwirkungspflichten zu bestimmen. Insbesondere hat sich danach der ausreisepflichtige Ausländer ohne besondere Aufforderung durch die zuständige Behörde um erforderliche Dokumente und Auskünfte zu bemühen, wobei gegebenenfalls eine Mittelsperson im Heimatland einzuschalten und es grundsätzlich auch zumutbar ist, einen Rechtsanwalt im Heimatstaat zu beauftragen (OVG Magdeburg, Beschluss vom 23. Oktober 2018 - 2 M 112/18 -, juris Rn. 24; OVG Münster, Beschluss vom 2. Juli 2010 - 18 A 2123/09 -, juris Rn. 12).

Bemühungen des Antragstellers, Identitätsnachweise aus seinem Herkunftsstaat zu besorgen, sind nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich. Die lediglich zweimalige Vorsprache bei der kamerunischen Botschaft reicht nicht aus, um der besonderen Passbeschaffungspflicht nach § 60b Abs. 2 Satz 1 AufenthG nachzukommen. Der Antragsteller hat nach eigenen Angaben ausweislich seiner Anhörung am 30. September 2016 vier Brüder und zwei Schwestern in seinem Heimatland, wobei er angab, trotz seiner (angeblichen) Homosexualität zumindest zu einem Bruder und zwei Schwestern noch Kontakt zu haben. Vor diesem Hintergrund sind die jetzigen Angaben des Antragstellers, er habe überhaupt keinen Kontakt zu Personen in seinem Heimatland, widersprüchlich und unglaubhaft. Zumindest sind aber keinerlei Bemühungen des Antragstellers, zu irgendeinem seiner Geschwister, der Mutter seiner beiden leiblichen Kinder oder zu seinem früheren Lebensgefährten Kontakt aufzunehmen, ersichtlich und auch nicht vorgetragen. Dahingehende Anstrengungen sind dem Antragsteller ohne weiteres möglich und auch zumutbar. Ferner gab der Antragsteller bei seiner Anhörung am 30. September 2016 an, in seinem Heimatland sechs Jahre lang die Grundschule und fünf Jahre lang eine Sekundarschule besucht zu haben. Bestrebungen des Antragstellers, von diesen Schulen aussagekräftige Dokumente – wie etwa Schulzeugnisse – zu erhalten, sind ebenfalls weder ersichtlich noch vorgetragen. Auch sind keine Bemühungen des Antragstellers ersichtlich, über die Kontaktaufnahme zu einer Mittelsperson in seinem Heimatland – wie etwa einem Rechtsanwalt – ein entsprechendes Dokument zu beschaffen. Eine von vornherein bestehende Aussichtslosigkeit solcher Bemühungen ist nicht ersichtlich, zumal er bereits über ein Personalausweisdokument verfügt haben will.

Der Antragsteller wurde mit Schreiben des Antragsgegners vom 20. November 2018, vom 11. Dezember 2018 und vom 18. Dezember 2018 auf seine besondere Passbeschaffungspflicht hingewiesen, so dass es dahinstehen kann, ob eine Verletzung der Hinweispflicht in § 60b Abs. 3 Satz 2 AufenthG dazu führt, dass eine Duldung für Personen mit ungeklärter Identität ausscheidet.

(2) Entgegen der Auffassung des Antragstellers steht auch die Übergangsregelung des § 105 AufenthG der Erteilung einer Duldung im Sinne von § 60b Abs. 1 AufenthG nicht entgegen.

(a) Der Antragsgegner hat bei Ausstellung der Duldung für Personen mit ungeklärter Identität die Voraussetzung des § 105 Abs. 1 AufenthG beachtet. Nach dieser Norm entscheidet die Ausländerbehörde bei geduldeten Ausländern über die Ausstellung einer Bescheinigung über die Duldung nach § 60a Abs. 4 AufenthG mit dem Zusatz „für Personen mit ungeklärter Identität“ frühestens aus Anlass der Prüfung einer Verlängerung der Duldung oder der Erteilung der Duldung aus einem anderen Grund. Die dem Antragsteller zuletzt erteilte Duldung vom 16. Juli 2019 war lediglich bis zum 17. September 2019 gültig. Die Ausstellung einer Bescheinigung nach §§ 60a Abs. 2, Abs. 4, 60b Abs. 1 AufenthG am 17. September 2019 erfolgte daher anlässlich der Prüfung der Verlängerung der erteilten Duldung.

(b) Die Voraussetzungen des § 105 Abs. 2 AufenthG liegen in der Person des Antragstellers nicht vor. Nach dieser Norm findet auf geduldete Ausländer § 60b AufenthG bis zum 1. Juli 2020 keine Anwendung, wenn sie sich in einem Ausbildungs- oder Beschäftigungsverhältnis befinden. Zwar lässt es der Wortlaut zu, hierunter jegliches tatsächliches Ausbildungs- oder Beschäftigungsverhältnis zu fassen, auch dann, wenn eine Ausbildungs- oder Beschäftigungsduldung bislang nicht erteilt wurde (Wittmann/Röder, ZAR 2019, 362, 368; Dollinger, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Auflage 2020, § 105 Rn. 3). § 105 Abs. 2 AufenthG findet jedoch dann nicht Anwendung, wenn das Ausbildungs- oder Beschäftigungsverhältnis tatsächlich nicht ausgeübt wird, bzw. die Ausbildungs- oder Beschäftigungsaufnahme oder -fortführung zuvor untersagt wurde. Ausweislich der (insoweit spärlichen) Gesetzesbegründung dient die Übergangsregelung des § 105 Abs. 2 AufenthG dazu, der Ausbildung bzw. Erwerbstätigkeit der betroffenen Gruppe Rechnung zu tragen (BR-Drs. 179/19 S. 49; BT-Drs. 19/10047, S. 48). Der Gesetzgeber will damit integrationsschädliche Auswirkungen vermeiden, indem bestehende tatsächliche Beschäftigungs- bzw. Ausbildungssituationen nicht kurzfristig zulasten des Ausländers nachteilig verändert werden sollen. Dies greift jedoch gerade dann nicht, wenn kein schutzwürdiges Beschäftigungsverhältnis besteht. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn – wie hier – dem Ausländer bereits zuvor die Aufnahme einer Beschäftigung untersagt bzw. nicht mehr gestattet wurde. In diesem Fall ist eine schutzwürdige legale Ausübung einer Beschäftigung nicht gegeben. Jedenfalls mit der am 16. Juli 2019 verfügten – sofort vollziehbaren (s.o.) – Streichung des Zusatzes „Beschäftigung bei: I... GmbH gestattet“ wurde die als Nebenbestimmung gefasste Beschäftigungserlaubnis im Rahmen einer Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG aufgehoben. Ferner wurde dem Antragsteller mit Bescheid vom 4. September 2019 die Ausübung einer Beschäftigung untersagt. Dem Antragsteller war es somit seit dem 16. Juli 2019 nicht mehr möglich, eine Beschäftigung legal auszuüben. Dass er dennoch trotz Kenntnis der ihm am 16. Juli 2019 übergebenen Duldungsbescheinigung ohne den entsprechenden Zusatz offensichtlich weiterhin seine Tätigkeit bis zum 20. September 2019 ausübte, begründet kein im Sinne des § 105 Abs. 2 AufenthG schutzwürdiges Arbeitsverhältnis. Ansonsten würde der sich regelwidrig und entgegen behördlicher Verfügungen verhaltende Ausländer gegenüber einem regelkonform Agierenden, der sein Beschäftigungsverhältnis bereits ab dem Zeitpunkt der aufgehobenen Erlaubnis aufgibt, ohne sachlichen Grund bevorzugt werden.

(c) Auch findet § 105 Abs. 3 AufenthG auf den Antragsteller keine Anwendung. Nach dem zuvor Festgestellten war er jedenfalls am 17. September 2019 nicht mehr Inhaber einer Beschäftigungsduldung, die es zu diesem Zeitpunkt ohnehin noch nicht gab.

Es kann ebenfalls dahinstehen, ob der Antragsteller mit seinem Schreiben vom 20. August 2019 oder seinem Widerspruch vom 2. Oktober 2019 konkludent einen Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsduldung, deren Erteilung sich seit dem 1. Januar 2020 nach § 60d AufenthG richtet, gestellt hat. Die Voraussetzungen des § 60d AufenthG liegen derzeit nicht vor. Nach dieser Norm wird einem ausreisepflichtigen Ausländer und seinem Ehegatten oder Lebenspartner, die bis zum 1. August 2018 in das Bundesgebiet eingereist sind, in der Regel eine Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG für 30 Monate erteilt, wenn die Voraussetzungen der Nr. 1 bis Nr. 11 kumulativ vorliegen.

Der Antragsteller erfüllt nicht die Voraussetzung des § 60d Abs. 1 Nr. 1 AufenthG. Er hat nicht alle erforderlichen und ihm zumutbaren Maßnahmen zu seiner Identitätsklärung ergriffen (s.o.). Auch greift zugunsten des Antragstellers nicht § 60d Abs. 4 AufenthG ein. Die insoweit dem Antragsgegner eröffnete Ermessensentscheidung, gilt - als Rechtsfolge - jedoch erst dann, wenn - auf Tatbestandsebene - der Ausländer die erforderlichen und dem zumutbaren Maßnahmen Identitätsklärung ergriffen hat. Dies hat der Antragsteller nicht getan.

(3) Auch dann, wenn die Übergangsregelung nach § 105 Abs. 2 AufenthG zugunsten des Antragstellers anzuwenden wäre – und somit § 60b AufenthG keine Anwendung finden würde –, stünde dem Antragsteller kein Anordnungsanspruch zu. Wie soeben festgestellt worden ist, liegen aufgrund der ungeklärten Identität des Antragstellers und des Umstandes, dass er nicht alle erforderlichen und ihm zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, die Voraussetzungen für die Erteilung einer Beschäftigungsduldung nach § 60d AufenthG nicht vor.

c. Der Antrag zu 2. hat ebenfalls keinen Erfolg. Er ist bereits unzulässig, da ein Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO bei einer Verpflichtungssituation in der Hauptsache unstatthaft ist.

d. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

3. Die Entscheidung über den Wert des Verfahrensgegenstandes beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Die Bedeutung der Sache ist für den Antragsteller mangels anderweitiger Anhaltspunkte jeweils mit dem für das einstweilige Rechts schutzverfahren halbierten Auffangwert von 5.000 EUR zu beziffern. Dabei ist für den Antrag zu 1. und zu 2. ein einheitlicher Streitwert nach § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG festzusetzen. Nach dieser Norm ist dann, wenn die Ansprüche im Fall des Satzes 2 denselben Gegenstand betreffen, nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend. Dabei ist ein vom prozessualen Streitgegenstand zu unterschiedener kostenrechtlicher Gegenstandsbegriff zugrunde zu legen (BGH, Urteil vom 28. September 1994 - XII ZR 50/94 -, juris Rn. 10; Schindler, in: Dörndorfer/Neie/Wendtland/Gerlach, BeckOK Kostenrecht, Stand: 1. Juni 2019, § 45 Rn. 12). Das Begehren des Antragstellers ist wirtschaftlich auf dasselbe Ziel, die Erteilung einer Beschäftigungsduldung bzw. Weiterbeschäftigung gerichtet.