Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2020
Verwaltungsgericht Potsdam Beschluss vom 23.03.2020 – 12 L 1094/18.A
12. Kammer · ECLI:DE:VGPOTSD:2020:0323.12L1094.18.00
Tenor§
1. Die aufschiebende Wirkung der Klage VG 12 K 3609/18.A gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 30. Oktober 2018 wird angeordnet.
2. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen; Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe§
I.
Der am in A... geborene Antragsteller ist irakischer Staatsangehöriger, kurdischer Volkszugehörigkeit, yezidischen Glaubens.
Dem am 28. Oktober 2001 geborenen Bruder des Antragstellers, der angab, die Lage in dem Heimatdorf B... sei nicht stabil gewesen und weil das Dorf in der Nähe von Mosul liege, seien sie oft bedroht worden, wurde mit in Bochum erlassenem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 6. Oktober 2017 der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt. Einem am 1. Juni 1981 geborenen Onkel des Antragstellers, der angab, er sei in seinem ca. 5-7 Autominuten von A... entfernten Heimatdorf B... von arabischen Beduinen bedroht worden, wurde mit in Trier erlassenem Bescheid des Bundesamtes vom 22. November 2007 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt.
Der Antragsteller meldete sich am 13. September 2018 in Bochum unter Vorlage irakischer Personaldokumente schutzsuchend.
Am 20. September 2018 erhielt der Antragsteller die Gelegenheit, beim Bundesamt in Eisenhüttenstadt einen Asylantrag zu stellen. Dort wurde er zunächst in einem 10-minütigen Gespräch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates und zur Klärung der Zulässigkeit des gestellten Asylantrages angehört. Dabei gab er an, im September 2018 aus dem Irak ausgereist zu sein und sich drei Tage in der Türkei aufgehalten zu haben.
Der Antragsteller erhielt eine Aufenthaltsgestattung laut, nach der er sich in der Aufnahmeeinrichtung Eisenhüttenstadt, Poststraße 72,15890 Eisenhüttenstadt aufzuhalten hatte.
Am 8. Oktober 2018 wurde er beim Bundesamt von 10:50 bis 14:15 Uhr bei einer Unterbrechung in der Zeit vom 12:23 bis 12:59 Uhr angehört.
Der Antragsteller gab an, er habe sich in Erbil ein Visum für die Türkei besorgt und sei von Erbil nach Istanbul geflogen. Er habe sich zehn Tage im August 2018 in Erbil aufgehalten. Dort sei er beleidigt und unter Druck gesetzt worden. Er habe in Erbil ohne Arbeitserlaubnis gearbeitet. Er habe eigentlich keine Schwierigkeiten gehabt, aber wenn sie erfahren hätten, dass sie Yeziden seien, hätten sie immer wieder versucht, dass sie zum Islam konvertierten.
Er habe die 5. Klasse besucht, aber nicht abgeschlossen. Sie hätten in der Landwirtschaft gearbeitet. Sie hätten Tomaten und Gurken angepflanzt. Sie hätten auch Tiere gezüchtet.
Zum Schlepper für die Fahrt nach Deutschland könne er keine Angaben machen. Dieser sei groß und kräftig gewesen. Der Name sei ihnen nicht genannt worden. Er habe sie nur bis zum Lkw gebracht. Mit dem Lkw seien sie dann bis nach Deutschland gefahren.
Als Yezide könne man nicht mehr mit den Muslimen im Irak leben. Sie hätten selber erlebt, wie die Muslime Massaker gegen die Yeziden ausgeübt hätten. Sie hätten selber im Internet gesehen, wie sie 9-jährige Mädchen vergewaltigten und als Sexsklavinnen weiterverkauften. Beim nächsten Mal werde es noch schlimmer, als das, was sie jetzt erlebt hätten. Sogar ihre Milchprodukte und Tiere würden von Nicht-Yeziden nicht gekauft. Es gebe kein Vertrauen mehr. Es gebe keine Garantie, wenn man in den Irak zurückkehre, dass man nicht dasselbe Schicksal erleide. Er sei nach Deutschland gekommen, um hier in Sicherheit zu leben und zu arbeiten. Er wolle etwas für sich und die deutsche Gesellschaft tun.
Er habe festgestellt, egal wie lange man als Yezide im Irak lebe, habe das keinen Sinn. Man werde wieder Opfer eines Massakers sein, weil es dort keine Sicherheit für sie gebe.
Früher oder später würden sie gezwungen werden, zum Islam zu konvertieren. Als einige Muslime, bei denen er in Erbil gearbeitet habe, erfahren hätten, dass er Yezide sei, hätten sie angefangen, mit ihm über den Islam zu reden. Sie hätten ihm angeboten, dass sie mit ihm zum Imam gehen würden und er dort zum Islam konvertieren könne. Sie hätten ihm gesagt, dass er dann ein Haus bekommen und eine Frau heiraten könne. Der IS habe die Yeziden mit Gewalt zum Islam gezwungen und die Leute, mit denen er gearbeitet habe, hätten ihn auch dazu gezwungen. Sie als Minderheit hätten keine Zukunft dort.
Weil ihr Direktor oder Chef ein Christ gewesen sei, hätten sie ihn nicht zum Islam zwingen können. Darüber habe er mit dem Chef gesprochen. Dieser sei auch der Meinung, dass es für Minderheiten keine Sicherheit mehr im Irak gebe.
Sie würden als Ungläubige betrachtet und sie hätten sich auch lustig über sie gemacht, indem z.B. ihre Frauen in den Händen der IS Kämpfer seien.
Der Familie sei es im Heimatland nicht ganz so gut gegangen. Die Hauptquelle für ihren Verdienst seien die Tiere gewesen. Er habe alle verkauft. Sie hätten zur Zeit keine Tiere mehr.
Er wolle seinem minderjährigen Bruder in Deutschland helfen und diesen unterstützen. Sein Bruder sei alleine. Es gebe durch Verwandte die Möglichkeit, dass er dort eine Stelle oder Arbeit bekomme. Dies sei besser für ihn.
Mit einem in Eisenhüttenstadt erlassenen Bescheid vom 30. Oktober 2018 lehnte das Bundesamt den Antrag des Antragstellers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und auf Anerkennung als Asylberechtigter als offensichtlich unbegründet ab. Auch der Antrag auf subsidiären Schutz wurde als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Nationale Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 AufenthG wurden nicht festgestellt. Der Antragsteller wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen. Sollte er die Ausreisefrist nicht einhalten, werde er in die Republik Irak abgeschoben.
Aufgrund der Ausführungen bei der Glaubhaftmachung der begründeten Furcht vor Verfolgung sei das Vorbringen des Antragstellers nicht substantiiert und der Asylantrag gemäß § 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylG offensichtlich unbegründet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Bescheides wird auf die Blätter 5 bis 21 der Gerichtsakten verwiesen.
Der an den Antragsteller unter der Anschrift ÜWH, Torgauer Straße 89 M, 03253 Doberlug-Kirchhain - wohin der Antragsteller offenbar entgegen seiner Aufenthaltsgestattung verbracht wurde - adressierte Bescheid wurde mit Zustellungsauftrag der Deutschen Post AG zugestellt. Nach der dem Gericht am 17. Dezember 2019 im Original vorgelegten Zustellungsurkunde hat der Zusteller am 16. November 2018 in seiner Eigenschaft als Postbediensteter den in einem verschlossenen Umschlag befindlichen Bescheid unter der Zustellanschrift zu übergeben versucht. Weil er den Adressaten in der Gemeinschaftseinrichtung nicht erreicht habe, habe er den Umschlag einem zum Empfang ermächtigten Vertreter, nämlich Frau P..., übergeben.
Auf gerichtliche Anfrage teilte die Zentrale Ausländerbehörde des Landes Brandenburg am 6. November 2019 mit, im November 2018 seien Objektleiter des Heimbetreibers der DRK Flüchtlingshilfe Brandenburg gGmbH die Herren R... und L... gewesen. Am 7. November 2019 teilte der Referent des Objektleiters der DRK Flüchtlingshilfe Brandenburg gGmbH mit, Frau P... sei Mitarbeiterin der Verwaltung und werde in den Bereichen Kasse und Registrierung eingesetzt. Am 16. November sei sie in der Kasse für das Auszahlen von Geldleistungen an die Bewohner zuständig gewesen. Sie sei nicht in leitender Funktion tätig.
Am 29. November 2018 hat der Antragsteller Klage erhoben und seinen Aussetzungsantrag gestellt. Hilfsweise beantragte er, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
Der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers trägt vor, der Antragsteller habe die Rechtsbehelfsbelehrung nicht verstanden. Die dem Bescheid zwar in kurdischer Sprache aber in lateinischen Buchstaben beigefügte Belehrung habe der Antragsteller nicht lesen können.
Der Antragsteller sei Yezide. Die Ablehnung des Antrags auf internationalen Schutz begegne vor diesem Hintergrund erheblichen Bedenken.
§ 15 Abs. 2 der Gerichtszuständigkeitsverordnung werde als nichtig angesehen. Die gegenteilige Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg in seiner Entscheidung vom 2. Februar 2018 überzeuge nicht. Wegen der näheren Begründung dieser Auffassung wird insoweit auf den Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers vom 30. April 2019, Blätter 42 und 43, verwiesen.
Der Antragsteller könne sich nicht mehr erinnern, wann er den Bescheid der Beklagten vom 30. Oktober 2018 tatsächlich erhalten habe. Jedenfalls habe er zwei bis drei Tage nach Erhalt des Bescheides bei seinem Prozessbevollmächtigten vorgesprochen. Die Vorsprache sei am Tag der Klageerhebung erfolgt.
Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid des Bundesamtes vom 30. Oktober 2018 anzuordnen.
Die Antragsgegnerin tritt dem Antrag entgegen und hält die Klage für verfristet.
Den Gesetzgebungsmaterialien (BT-Drucks. 12/4450, S.17) könne nicht entnommen werden, dass Frau P... besondere Vollmacht zu erteilen wäre. Sie sei Mitarbeiterin der Verwaltung der Einrichtung. Daraus könne nicht geschlossen werden, dass sie nicht befugt gewesen sei, den Bescheid vom 30. Oktober 2018 entgegenzunehmen. Die Aufnahmeeinrichtung werde als bloße Vermittlerin tätig. Es sei auch nicht ersichtlich, dass andere Anforderungen des § 10 Abs. 4 AsylG nicht erfüllt wären.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten dieses und des Klageverfahrens VG 12 K 3609/18.A sowie die zu den Verfahren dem Gericht übersandten und von diesem ausgedruckten elektronischen Daten betreffend den Antragsteller (Beiaktenhefte 1 und 4) sowie die den Bruder und den Onkel des Antragstellers betreffenden vom Bundesamt übersandten und vom Gericht ausgedruckten elektronisch gespeicherten Daten das Bundesamtes (Beiaktenhefte 2 und 3) verwiesen.
II.
A. Das Verwaltungsgericht Potsdam ist für die Entscheidung über den Aussetzungsantrag zuständig, obwohl der Antragsteller sich im Zeitpunkt seiner Klageerhebung und Antragstellung in der Aufnahmeeinrichtung Eisenhüttenstadt, Poststraße 72, 15890 Eisenhüttenstadt und damit außerhalb der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Potsdam aufzuhalten hatten, wobei in diesem Zusammenhang der Aufenthalt in Doberlug-Kirchhain für die Begründung der Zuständigkeit eines Verwaltungsgerichts rechtlich unerheblich ist (vgl. dazu im Einzelnen Verwaltungsgericht Potsdam, Beschluss vom 18. Januar 2018 - VG 6 K 5981/17.A -, juris, Rn. 2 und Beschluss vom 24. Juli 2019 - VG 13 K 1817/19.A -, S. 2 f. des Beschlussabdrucks). Abweichend von der allgemeinen Zuständigkeit nach § 52 Nr. 2 S. 3 VwGO i.V.m. § 2 BbgVwGG wurden im Land Brandenburg verwaltungsgerichtliche Ausnahmezuständigkeiten geschaffen.
Diese Ausnahmezuständigkeiten beruhen auf der Ersten Verordnung zur Änderung der Justizzuständigkeitsübertragungsverordnung vom 25. Januar 2016 (GVBl. II 2016, Nr. 2) und der Ersten Verordnung zur Änderung der Gerichtszuständigkeitsverordnung vom 15. Juni 2016 (GVBl. II 2016, Nr. 30). Mit der letztgenannten Änderungsverordnung wurde in der Gerichtszuständigkeitsverordnung nach § 14 ein § 15 eingefügt. Nach § 15 Abs. 1 der Gerichtszuständigkeitsverordnung richtet sich die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für Streitigkeiten im Sinne von § 1 Abs. 1 des Asylgesetzes nunmehr nach allgemeinen Vorschriften nur noch, soweit sich die betroffene Person auf eine Verfolgung oder auf eine sonstige schädigende Maßnahme in einem der folgenden Herkunftsstaaten beruft: Afghanistan, Albanien, Äthiopien, Eritrea, Kamerun, Kenia, Kosovo, Pakistan, Russische Föderation, Serbien, Somalia, Sudan, Südsudan, Syrien, Tschad. Nach § 15 Abs. 2 der Gerichtszuständigkeitsverordnung ist im Übrigen das Verwaltungsgericht für Streitigkeiten nach dem Asylgesetz für betroffene Personen zuständig, soweit sie sich auf eine Verfolgung oder auf eine sonstige schädigende Maßnahme in dort einzeln in einer Tabelle aufgeführten Herkunftsstaaten berufen. Aus dieser Tabelle geht hervor, dass das Verwaltungsgericht Potsdam, unter anderem, für Irak zuständig sein soll. Auf eine Verfolgung bzw. Schädigung in diesem Staat beruft sich der Antragsteller.
Als Ermächtigungsgrundlage für die Erste Verordnung zur Änderung der Gerichtszuständigkeitsverordnung wird § 83 Abs. 3 S. 1 AsylG genannt.
Zwar hat der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers auf die gerichtliche Anfrage vom 15. April 2019 mit Schriftsatz vom 30. April 2019 beachtliche Bedenken gegen die Wirksamkeit von § 15 Abs. 2 der Gerichtszuständigkeitsverordnung im Hinblick auf einen Verstoß gegen das Zitiergebot geltend gemacht, das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat sich aber bereits mit der formellen Rechtmäßigkeit der Ersten Verordnung zur Änderung der Gerichtzuständigkeitsverordnung - ohne Prüfung ihrer materiellen Rechtmäßigkeit - befasst (vgl. zuletzt OVG Berlin-Branden-burg, Beschluss vom 2. Februar 2018 - OVG 3 N 301.17 -, juris, m. w. N.). Der Auffassung der 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Potsdam, wonach die Erste Verordnung zur Änderung der Gerichtszuständigkeitsverordnung wegen Verstoßes gegen das Zitiergebot formell rechtswidrig sei (vgl. dazu VG Potsdam, Urteil vom 20. September 2017 - VG 6 K 2854/17.A -, juris Rn. 18 ff.), wurde insoweit obergerichtlich nicht gefolgt. Das Gericht sieht aus Anlass dieses Eilverfahrens - trotz der beachtlichen Einwände des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers -keinen Grund, von der obergerichtlichen Rechtsprechung zur formellen Rechtmäßigkeit der Ersten Verordnung zur Änderung der Gerichtszuständigkeitsverordnung seinerseits abzuweichen.
Die bis Ende 2018 für asylrechtliche Streitigkeiten betreffend das Herkunftsland Irak zuständigen Berichterstatterinnen der Kammer haben in ihrer Spruchpraxis als Einzelrichterinnen keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit von § 15 Abs. 2 Gerichtszuständigkeitsverordnung geäußert und ihre Zuständigkeit auch für Personen angenommen, wenn diese sich auf eine Verfolgung in dem Irak berufen haben und sich außerhalb des eigentlichen Zuständigkeitsbereichs des Verwaltungsgerichts Potsdam aufgehalten haben bzw. aufzuhalten hatten (vgl. Beschlüsse vom 3. April 2018 - VG 12 L 182/17.A und VG 12 L 18/17.A - und zuletzt Beschluss vom 15. August 2018 - VG 12 L 708/18.A -).
Die Zweifel des zur Entscheidung berufenen Einzelrichters selbst an der Rechtmäßigkeit der Ersten Verordnung zur Änderung der Gerichtszuständigkeitsverordnung reichen nicht aus, abschließende Aussagen im Aussetzungsverfahren über ihre Wirksamkeit oder Unwirksamkeit zu treffen. Deswegen ist mit Verbindlichkeit für das Aussetzungsverfahren von der Wirksamkeit der Verordnung auszugehen.
Eine mögliche Vorlage des § 83 Abs. 3 S. 1 AsylG zur verfassungsgerichtlichen Kontrolle dieser Vorschrift durch das Bundesverfassungsgericht kommt nur bei einer Wirksamkeit der Ersten Verordnung zur Änderung der Gerichtszuständigkeitsverordnung gemessen am Maßstab des § 83 Abs. 3 S. 1 AsylG in Betracht. Hierfür fehlt es aus Sicht des Einzelrichters zwar an hinreichenden tatsächlichen Erkenntnissen. Eine Prüfung der Ersten Verordnung zur Änderung der Gerichtszuständigkeitsverordnung am Maßstab des § 83 Abs. 3 S. 1 AsylG und gegebenenfalls eine Prüfung dieser Vorschrift ihrerseits an den Vorschriften des Grundgesetzes ist bei der gegebenen Sachlage und der bisherigen Entscheidungspraxis in der Kammer aber nur in der Hauptsache möglich.
Nur in einem Klageverfahren besteht auch für den Berichterstatter die Möglichkeit, seinen Zweifeln nachzugehen und die Überlegungen des Verordnungsgebers sowie die diesen Überlegungen zugrunde liegenden Tatsachengrundlagen, welche zum Erlass der Ersten Änderungsverordnung zur Gerichtszuständigkeitsverordnung geführt haben, zu ermitteln, § 86 Abs. 1 VwGO.
B. Der Aussetzungsantrag ist - entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin - zulässig, insbesondere ist er fristgerecht erhoben worden.
Grundsätzlich beträgt in einem Fall, in dem - wie hier - das Bundesamt den Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt, gemäß § 36 Abs. 1 AsylG die zu setzende Ausreisefrist eine Woche.
Die Klage hat in einem solchen Fall grundsätzlich kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung, § 75 Abs. 1 S. 1 AsylG. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist somit gemäß § 36 Abs. 3 S. 1 AsylG innerhalb von einer Woche zu stellen. Damit ist gemäß § 74 Abs. 1 2. Alt. AsylG auch die Klage innerhalb von einer Woche zu erheben.
Die Frist beginnt mit der Zustellung des Bescheides des Bundesamtes, denn seine Entscheidungen sind gemäß § 31 Abs. 1 S. 3 AsylG zuzustellen. Die Antragsgegnerin ist gemäß § 3 des Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG) befugt Zustellungen durch die Post vorzunehmen. Soll dies geschehen, übergibt die Behörde der Post den Zustellungsauftrag, das zuzustellende Dokument in einem verschlossenen Umschlag und einen vorbereiteten Vordruck einer Zustellungsurkunde, § 3 Abs. 1 VwZG. Für die Ausführung der Zustellung gelten gemäß § 3 Abs. 2 S. 1 VwZG die insoweit einschlägigen Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO), nämlich die §§ 177-182 ZPO.
Ausweislich der erst am 17. Dezember 2019 vorgelegten Zustellungsurkunde hat der die Zustellung vornehmende Postbedienstete den Antragsteller in der Gemeinschaftseinrichtung, in der dieser zum Zeitpunkt der Zustellung tatsächlich wohnte, nicht angetroffen. Dann kann gemäß § 178 Abs. 1 Nr. 3 ZPO das Schriftstück dem Leiter oder einem dazu ermächtigten Vertreter zugestellt werden. Dies ist jedoch nicht geschehen.
Ausweislich der Auskunft der Zentralen Ausländerbehörde des Landes Brandenburg vom 6. November 2019 waren die Objektleiter des Heimbetreibers die Herren R... und L... . Selbst wenn man diese Herren als Leiter der Einrichtung und nicht nur als Leiter einer Außenstelle ansehen wollte, wurde der streitbefangene Bescheid nicht an sie, sondern an Frau P... ausgehändigt. Diese war laut Auskunft des Referenten des Objektleiters des Heimbetreibers vom 7. November 2019 für das Auszahlen von Geldleistungen an die Bewohner zuständig und hatte keine leitende Funktion inne. Eine ausdrückliche Ermächtigung zur Entgegennahme von zuzustellenden Schriftstücken durch Frau P... legte der Leiter der Einrichtung nicht vor. Eine solche kann auch die Antragsgegnerin nicht beibringen. Wenn sich die Antragsgegnerin aber auf eine Ermächtigung von Frau P... zu Entgegennahme von mit Zustellungsurkunde zuzustellenden Schriftstücken beruft, obliegt es im Zweifel der Antragsgegnerin, diese Ermächtigung nachzuweisen (vgl. B/L/A/H, Zivilprozessordnung Kommentar, 77. Auflage 2019, Anmerkung 25 zu § 178 ZPO). Eine solche Beauftragung oder entsprechende Bevollmächtigung von Frau P... zur Entgegennahme von zuzustellenden Schriftstücken hat die Antragsgegnerin nicht nachgewiesen.
Die Hinweise der Antragsgegnerin auf § 10 Abs. 4 AsylG gehen insoweit fehl. § 10 Abs. 4 AsylG stellt eine Sonderregelung für Asylantragsteller dar, die in einer Aufnahmeeinrichtung untergebracht sind und keinen Bevollmächtigten oder Empfangsberechtigten benannt und auch bereits den Asylantrag bei der Außenstelle nach § 23 Abs. 1 AsylG gestellt haben. Sie eröffnet eine zusätzliche andere Zustellungsmöglichkeit für das Bundesamt, die nur während der Phase des Asylverfahrens Platz greift, während der ein Asylantragsteller der Verpflichtung unterliegt, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen. Bei dieser Zustellung kann sich das Bundesamt der in der Einrichtung tätigen oder handelnden Personen bei der Zustellung eines Bescheides als Gehilfen bedienen (vgl. VG Potsdam, Beschluss vom 19. Februar 2020 - VG 12 L 256/19.A - S. 12 des Beschlussabdrucks und Marx AsylG Kommentar, 10. Aufl. 2019, Anmerkung 66 zu § 10 AsylG). Diesen Weg hat die Antragsgegnerin hier gerade nicht beschritten, sondern für die Zustellung des Bescheides vom 30. Oktober 2018 der Post einen Zustellungsauftrag erteilt. In einem solchen Fall gelten die Vorschriften der ZPO, insbesondere bleiben die Vorschriften über die Ersatzzustellung unberührt, § 10 Abs. 5 AsylG.
Am 16. November 2018 ist somit eine wirksame Zustellung des Bescheides vom 30. Oktober 2018 an den Antragsteller nicht erfolgt.
Lässt sich die formgerechte Zustellung eines Dokuments nicht nachweisen oder ist es unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen, gilt es in dem Zeitpunkt als zugestellt, in dem es dem Empfangsberechtigten tatsächlich zugegangen ist, § 8 S. 1 VwZG. Nach den nicht widerlegten Angaben des Antragstellers hat dieser den angegriffenen Bescheid zwei bis drei Tage vor der Klagerhebung und dem Stellen des Aussetzungsantrags erhalten. Die Klageerhebung und das Stellen des Aussetzungsantrages sind somit - jedenfalls mit Verbindlichkeit für das Aussetzungsverfahren - rechtzeitig innerhalb der Wochenfristen der §§ 36 Abs. 3 S. 1 und 74 Abs. 1 2. Alt. AsylG erfolgt.
C. Der Aussetzungsantrag hat auch in der Sache Erfolg.
Auf Antrag kann das Gericht gemäß § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage gegen eine Abschiebungsandrohung anordnen, mit der Rechtsfolge, dass die Abschiebung ausgesetzt ist. Inhaltlicher Maßstab der gerichtlichen Entscheidung gemäß § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO ist eine umfassende Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind das private Aufschubinteresse eines Antragstellers und ein öffentliches Interesse an der Vollziehung eines Verwaltungsaktes. Hier überwiegt das private Interesse des Antragstellers, von der Abschiebung verschont zu bleiben, das aufrechterhaltene behördliche Interesse an einer raschen Abschiebung des Antragstellers.
Bei der gemäß § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung ist in erster Linie darauf abzustellen, ob sich der angegriffene Verwaltungsakt als offensichtlich rechtswidrig oder als offensichtlich rechtmäßig erweist. An der sofortigen Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen und einen Antragsteller in seinen Rechten verletzenden Verwaltungsakts besteht niemals, an der sofortigen Vollziehung offensichtlich rechtmäßiger Verwaltungsakte hingegen regelmäßig ein öffentliches Interesse.
Die Ablehnung eines Asylantrages als offensichtlich unbegründet führt dazu, dass die Abschiebung eine Woche nach Bekanntgabe des Bescheides vollzogen werden darf, selbst wenn ein Asylantragsteller Klage gegen die Ablehnung seiner Anträge erhoben hat. Dies ergibt sich aus § 75 Abs. 1 AsylG, wonach die Klage gegen Entscheidungen nach dem Asylgesetz nur in den Fällen des § 38 Abs. 1 sowie der §§ 73, 73 b und 73 c aufschiebende Wirkung hat.
Wegen dieses Regelungszusammenhangs ist bei der Prüfung des Gerichts, ob ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes bestehen, zunächst die Frage zu stellen, ob das Offensichtlichkeitsurteil auch weiterhin Bestand haben kann, denn aus dem Offensichtlichkeitsurteil leiten sich maßgebliche Rechtsfolgen für die Frage der Vollziehbarkeit einer Abschiebung während eines anhängigen Klageverfahrens ab. Das Offensichtlichkeitsurteil selbst trägt zudem alle Merkmale eines zu der Ablehnung des Asylantrages akzessorischen Verwaltungsaktes gemäß § 35 VwVfG. Es ist die Entscheidung eines Einzelfalls durch eine Behörde auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts und auf die verbindliche Festlegung eines Rechtsstatus‘ gerichtet (vgl. Kopp/Ramsauer Verwaltungsverfahrensgesetz Kommentar, 17. Auflage, 2016, Anm. 88 zu § 35 VwVfG), indem nach nationalem Recht zusätzlich über die Ablehnung des Antrages die hinausgehende Rechtsfolge gesetzt wird, dass die Abschiebung - ungeachtet eines anhängigen Klageverfahrens - umgehend erfolgen darf. Damit kommt dem Offensichtlichkeitsurteil ein eigenständiger und regelnder Charakter zu.
Bei einer noch nicht vollständig überschaubaren Sach- und Rechtslage darf die Aussetzung der Abschiebung durch das Gericht nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen, wie dies § 36 Abs. 4 S. 1 AsylG ausdrücklich vorsieht. Dies betrifft zunächst - wie bereits dargelegt - das Offensichtlichkeitsurteil (vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 2. Dezember 2013 - 2 BvR 1475/93 -, juris, Rn.18).
Ernstliche Zweifel sollen nach dem Willen des Gesetzgebers mehr als nur geringe Zweifel sein (vgl. BT Drucksache 12/4550, S. 24). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist nicht ein - wie auch immer zu qualifizierender - innerer Zustand des Zweifels, dessen Intensität nicht messbar ist, maßgeblich. Es kommt vielmehr auf das Gewicht der Fakten und Umstände an, die Anlass zu Zweifeln geben. Ernstliche Zweifel liegen dann vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Behördenentscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (vgl. BVerfG, Urteil 14. Mai 1996 zu so genannten Flughafenverfahren - 2 BvR 1516/93 -, juris, Rn.99).
Im Fall des Antragstellers bestehen jedenfalls im Hinblick auf das Offensichtlichkeitsurteil des Bundesamtes im angegriffenen Bescheid ernstliche Zweifel.
Das Bundesamt stützt seine Offensichtlichkeitsentscheidung einzig auf § 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylG. Aufgrund der Ausführungen bei der Glaubhaftmachung der begründeten Furcht vor Verfolgung sei das Vorbringen des Antragstellers nicht substantiiert und der Asylantrag gemäß § 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylG offensichtlich unbegründet.
Diese Auffassung ist nach den Angaben des Antragstellers, wie sie in dem Protokoll über seine Anhörung beim Bundesamt niedergelegt worden sind, nicht gerechtfertigt. Nach seinen Angaben und insbesondere den Angaben seines Bruders und seines Onkels ist durchaus möglich, dass ihm in seinem Heimatort als Angehörigem der yezidischen Religion anknüpfend daran Verfolgung drohte, damit an einem flüchtlingsschutzrelevanten Verfolgungsgrund anknüpft, vgl. § 3 b Abs. 1 Nr. 2 AsylG.
Ob sich der Antragsteller in Erbil in einer hinreichend sicheren Situation befunden hat, muss der Aufklärung im Klageverfahren vorbehalten bleiben. Er hat bei seiner Anhörung gegenüber dem Bundesamt insoweit nachvollziehbar von seinem Misstrauen gegen die muslimische Mehrheitsbevölkerung und Versuchen berichtet, ihn zur Konversion zu bewegen. Es erscheint also nach den Angaben des Antragstellers durchaus fraglich, ob er in Erbil hinreichend sicher vor an seiner Religion anknüpfenden Verfolgungshandlungen war. Insoweit hat der Antragsteller Angaben gemacht. Wenn der mit dem Anhörer identische Entscheider des Bundesamtes diesbezüglichen offenen Fragen nicht durch entsprechende Nachfragen nachgegangen ist, kann dies vor dem Hintergrund der Pflicht des Bundesamtes zur Sachverhaltsaufklärung gemäß § 24 Abs. 1 S. 1 AsylG nicht zu Lasten des Antragstellers gehen. Die in zahlreichen Punkten eher ungenauen Angaben des Antragstellers sind einer weiteren Substantiierung zugänglich. Eine fehlende Substantiierung insoweit hätte erst dann festgestellt werden können, wenn der Anhörer gezielt nachgefragt hätte und eine mangelhafte Übersetzerleistung hätte ausschließen können. Beides ist im Fall des Antragstellers nicht geschehen.
Unabhängig davon kommt hinzu, dass dem Bruder des Antragstellers der subsidiären Schutzstatus zuerkannt worden ist. Einem Onkel des Antragstellers, der aus demselben Ort wie der Antragsteller stammt, wurde sogar die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt.
Allein vor diesem Hintergrund ist es nicht gerechtfertigt, den Antrag des Antragstellers auf Flüchtlingsschutz oder subsidiären Schutz gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 3 AsylG wegen vermeintlich unsubstantiierten Vorbringens als offensichtlich unbegründet abzulehnen.
Vor dem Hintergrund, dass nach alledem dem Antragsteller einstweiliger Rechtsschutz zu gewähren ist, kann offenbleiben, welche Bedeutung das Urteil des EuGH vom 19. Juni 2019 - C 181/16 - „Gnandi“ oder welche Folgen die aktuellen Entwicklungen im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Covid-19-Virus im Hinblick auf die sofortige Vollziehbarkeit einer Abschiebung des Antragstellers in den Irak oder welche Folgen dem Umstand, dass der Antragsteller im Irak seinen wesentlichen beweglichen Besitz veräußert hat, im Hinblick auf das Vorliegen eines nationalen Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG haben können.
D. Als Unterliegende hat die Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens zu tragen, § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens beruht auf § 83 b AsylG.
Der Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylG.