Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2020
Verwaltungsgericht Potsdam Beschluss vom 27.04.2020 – 3 L 1085/19
3. Kammer · ECLI:DE:VGPOTSD:2020:0427.3L1085.19.00
Tenor§
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe§
Der sinngemäße Antrag,
die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 29. Oktober 2019 gegen die Ziffern 1. und 2. der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 25. Oktober 2019 wiederherzustellen,
ist zulässig, aber unbegründet.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung in Ziffer 5. der angegriffenen Ordnungsverfügung ist formell nicht zu beanstanden. Sie genügt dem Begründungserfordernis nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Der Antragsgegner hat das öffentliche Interesse am Sofortvollzug mit einem effektiven Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen und Tieren begründet. Er hat ausgeführt, dass ohne die Anordnung des Sofortvollzugs aufgrund der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs die Gefahr schwerwiegender Verletzungen der Gesundheit von Menschen und Tieren für einen längeren Zeitraum fortbestünde, welches angesichts der bereits eingetretenen schwerwiegenden Verletzung des Kindes des Antragstellers durch die Hunde nicht hinnehmbar sei. Diese Begründung ist weder formelhaft noch erweckt sie Zweifel, dass sich der Antragsgegner des Ausnahmecharakters der sofortigen Vollziehung bewusst war.
Im Rahmen der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Alt. VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der in den Ziffern 1. und 2. der Ordnungsverfügung vom 25. Oktober 2019 angeordneten Sicherstellung und Verwahrung der Hunde des Antragstellers dessen privates Interesse an einem Aufschub von Vollzugsmaßnahmen.
Nach den vorliegenden Unterlagen spricht vieles für die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Regelungen. Ermächtigungsgrundlage für die Sicherstellung der Hunde ist § 5 Abs. 2 Hundehalterverordnung (HundehV). Danach kann die zuständige Behörde die Sicherstellung eines Tieres anordnen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Hund auch in Zukunft eine Gefahr für Leben und Gesundheit von Mensch oder Tier darstellt. Dies dürfte hier zu bejahen sein. Eine zukünftige Gefahr für Leben und Gesundheit von Mensch und Tier resultiert aus der Gefährlichkeit der Hunde, die sich in dem Vorfall am 3. Oktober 2019 realisiert hat, als die Hunde des Antragstellers dessen Kind angegriffen und unter anderem am Kopf so schwer verletzt haben, dass es in ein künstliches Koma versetzt werden musste.
Nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 HundehV sind Hunde gefährlich, wenn sie als bissig gelten, weil sie einen Menschen oder ein Tier durch Biss geschädigt haben, ohne selbst angegriffen oder dazu durch Schläge oder in anderer Weise provoziert worden zu sein, oder weil sie einen anderen Hund trotz dessen erkennbarer artüblicher Unterwerfungsgestik gebissen haben. Hier spricht nach den vorliegenden Erkenntnissen und der Lebenserfahrung vieles dafür, dass die vier Tiere, die sich zum Zeitpunkt des Vorfalls frei auf dem Hof bewegten, an dem Beißvorfall derart beteiligt waren, dass sie als Meute das Kind gemeinsam angegriffen und verletzt haben. Welcher der vier Hunde letztlich das Kind lebensgefährlich verletzt hat, kann dahinstehen, da auch das wiederholte Anspringen eines Menschen in gefährlicher Weise die Gefährlichkeit eines Hundes begründet (§ 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 HundehV). Die seitens des Antragstellers behauptete Einlassung des Jungen ihm gegenüber, es seien nicht die „Großen“ gewesen, vermag im Übrigen keine Gewissheit über die Beteiligung nur der Welpen zu verschaffen. Denn der Zustand des Kindes bei der Einlieferung in das Krankenhaus lässt zweifeln, ob es sich unmittelbar nach dem Vorfall gegenüber dem Antragsteller noch inhaltlich zu dem Angriff äußern konnte. Das Geschehene dokumentiert außerdem, dass der Antragsteller, der den Vorfall verharmlost, seine Hunde nicht hinreichend kontrolliert und daher auch ähnliche gravierende Vorfälle sich künftig ereignen könnten.
Die Anordnung der Sicherstellung der Hunde dürfte ermessensfehlerfrei sein. Der Antragsgegner hat das ihm zustehende Ermessen ausgeübt und ist zutreffend zu der Einschätzung gelangt, dass ein milderes, gleich geeignetes Mittel, um der von den Hunden ausgehenden Gefahr zu begegnen, nicht ersichtlich ist. Insbesondere reichen, wie der Antragsteller meint, Auflagen zur Hundehaltung und die Sicherung des Grundstücks gegen das Entweichen der Tiere nicht aus. Wie die Beißattacke gegenüber dem Sohn des Antragstellers belegt, besteht die Gefahr schwerer Verletzungen nicht nur für Menschen außerhalb des Grundstücks, sondern auch für Menschen, die sie sich auf dem Grundstück aufhalten. Sie besteht zudem auch für Menschen, die den Tieren von Geburt an bekannt sind und gegenüber denen die Tiere bislang kein aggressives Verhalten gezeigt haben. Das Verhalten der Tiere ist angesichts dessen unvorhersehbar. Eine Sicherung des Grundstücks gegen das Entweichen oder Auflagen zur Haltung der Tiere sind vor diesem Hintergrund nicht gleich effektiv, um der von ihnen ausgehenden erheblichen Gefahr für die Gesundheit von Menschen und Tieren in hinreichendem Maße zu begegnen. Die Sicherstellung ist vor dem Hintergrund der schweren Verletzungen, die die Tiere dem Kind zugefügt haben und der danach bestehenden Gefahr auch angemessen.
Aus diesem Grund ist die in den Ziffern 1. und 2. der angegriffenen Ordnungsverfügung getroffene Anordnung der Verwahrung der Hunde nach § 23 Nr. 1 g) Ordnungsbehördengesetz, § 26 Polizeigesetz rechtmäßig.
Auch die unabhängig von den Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung geht zu Lasten des Antragstellers aus. Dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Sicherstellung und Verwahrung der Hunde ist ein höheres Gewicht beizumessen als dem privaten Interesse des Antragstellers an der weiteren Haltung der Tiere. Der mit der Sicherstellung und Verwahrung der Hunde verbundene Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit des Antragstellers wiegt weniger schwer als die mit dem Verbleib der Tiere bei ihm verbundenen Gefahren für die Allgemeinheit durch schwerwiegende Beißattacken. In Bezug auf die Hündin S...und die beiden Welpen wiegen zudem die aufgrund der Rassezugehörigkeit von den Tieren ausgehenden Gefahren so schwer, dass das private Interesse des Antragstellers an der weiteren Haltung dieser Tiere zurückzustehen hat. Nach dem Gutachten des eingetragenen Sachverständigen zur Umsetzung der HundehV des Landes Brandenburg vom 28. Oktober 2019 handelt es sich bei der Hündin S...um eine Mischung unter anderem mit der Rasse Presa Canario, was zwangsläufig auch für ihre beiden Welpen gilt. Dem Gutachten ist der Antragsteller nicht entgegengetreten. Hunde dieser Rasse sowie Kreuzungen dieser Rasse mit anderen Hunderassen gelten nach § 8 Abs. 3 Nr. 11 HundehV bereits aufgrund ihrer rassespezifischen Merkmale oder der Zucht als gefährlich, solange der Hundehalter nicht im Einzelfall der örtlichen Ordnungsbehörde nachgewiesen hat, dass der Hund keine gesteigerte Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder eine andere in ihrer Wirkung vergleichbare Eigenschaft gegenüber Mensch oder Tier aufweist. Derartige Nachweise sind weder dem Verwaltungsvorgang zu entnehmen, noch hat der Antragsteller etwas hierfür vorgebracht.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Das Gericht hat für die Sicherstellungsanordnung und die Verwahrungsanordnung aller Tiere jeweils den Auffangstreitwert (§ 52 Abs. 2 GKG) in Ansatz gebracht und diesen angesichts der Vorläufigkeit des vorliegenden Rechtsschutzverfahrens auf die Hälfte reduziert (vgl. Ziffer 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, NVwZ-Beilage 2013, 58).