Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2020
Verwaltungsgericht Potsdam Beschluss vom 05.05.2020 – 2 L 375/20
2. Kammer · ECLI:DE:VGPOTSD:2020:0505.2L375.20.00
Tenor§
1. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig untersagt, den am 15. November 2019 im Ministerium des I... ausgeschriebenen Dienstposten der „L...(w/m/d)“ (Kennzahl 7...), bewertet mit Besoldungsgruppe B 5, mit dem Beigeladenen zu besetzen, solange nicht über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist und eine weitere Rechtsschutzfrist von wenigstens 14 Tagen abgelaufen ist.
2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
3. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe§
Der Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) mit dem Ziel, die beabsichtigte Besetzung des Dienstpostens des Abteilungsleiters 4 im M...(M...) mit dem Beigeladenen zur Wahrung des eigenen Bewerbungsverfahrensanspruchs vorläufig zu unterbinden, hat Erfolg.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (so genannte Sicherungsanordnung). Dafür müssen ein Anordnungsgrund und ein Anordnungsanspruch in rechtlicher Hinsicht gegeben sein, wobei die dem Anordnungsgrund und dem Anordnungsanspruch zugrunde liegenden Tatsachen von dem Antragsteller glaubhaft zu machen sind, § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO).
1) Dem Antragsteller steht ein Anordnungsanspruch zur Seite. Er kann vom Antragsgegner verlangen, in das Bewerbungsverfahren und die Auswahlentscheidung einbezogen zu werden.
Ein Anordnungsanspruch ist in beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitverfahren glaubhaft gemacht, wenn der unterlegene Bewerber darlegt, dass die Auswahlentscheidung fehlerhaft war und seine Aussichten, bei erneuter Auswahlentscheidung ausgewählt zu werden, zumindest offen sind, seine Auswahl mithin möglich erscheint,
vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2016 - 2 BvR 2223/15 -, juris Rn 83.
a) Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes (GG) und Art. 21 Abs. 2 Satz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg gewähren ein grundrechtsgleiches Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Dementsprechend hat jeder Bewerber Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über sein Beförderungsbegehren (sog. Bewerbungsverfahrensanspruch). Entsprechendes gilt in Bezug auf die – hier streitige – Besetzung eines (aufgrund der Bewertung mit B 5) sowohl für den Antragsteller (P..., BesGr B 3) wie auch den Beigeladenen (P..., BesGr W 3) höherwertigen (Beförderungs-) Dienstpostens, über welche der Dienstherr nach Maßgabe der Bestenauslese im Sinne von Art. 33 Abs. 2 GG entscheidet. Ein Anspruch auf Verleihung eines höheren statusrechtlichen Amtes bzw. auf die Vergabe eines höherwertigen Dienstpostens besteht hingegen grundsätzlich nicht. Die Entscheidung liegt vielmehr im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn. Dieser verfügt dabei hinsichtlich der Einschätzung der Eignung, fachlichen Leistung und Befähigung über einen Beurteilungsspielraum, der gerichtlich nur dahingehend überprüft werden kann, ob der Dienstherr den gesetzlichen Rahmen und die anzuwendenden Rechtsbegriffe zutreffend gewürdigt hat, von einem richtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe beachtet und schließlich keine sachfremden Erwägungen angestellt hat. Der Beurteilungsspielraum erstreckt sich nicht nur auf die individuelle Leistungsbewertung, sondern auch auf den Leistungsvergleich zwischen verschiedenen Bewerbern.
Es entspricht dem bei der Auswahlentscheidung zu beachtenden Grundsatz der Bestenauslese, zur Ermittlung des Leistungsstandes konkurrierender Bewerber in erster Linie auf unmittelbar leistungsbezogene Kriterien zurückzugreifen. Diese ergeben sich bezogen auf den Zeitpunkt der Auswahlentscheidung regelmäßig aus den aktuellen dienstlichen Beurteilungen der Bewerber, die den gegenwärtigen Leistungszustand wiedergeben.
Was die Einbeziehung in die Auswahlentscheidung im Fall einer Überschreitung der Bewerbungsfrist angeht, so gilt, dass eine mit der Ausschreibung bestimmte Bewerbungsfrist keine Ausschlussfrist ist. Das Auswahlverfahren dient in erster Linie dem öffentlichen Interesse an der Gewinnung des bestgeeigneten Bewerbers für eine offene Stelle. Art. 33 Abs. 2 GG gibt vorbehaltlos und uneingeschränkt vor, die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes durch die Vergabe öffentlicher Ämter an die am besten geeigneten Bewerber sicherzustellen. Die in Ausschreibungen gesetzten Bewerbungsfristen sind deshalb keine Ausschluss-, sondern Ordnungsfristen, die allein dem Interesse des Dienstherrn an der zügigen Abwicklung des Stellenbesetzungsverfahrens dienen.
Es liegt grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn, ob er eine verspätete Bewerbung noch berücksichtigt oder sie zurückweist. Die Bewerbungsfrist hat Ordnungsfunktion. Der Bewerberkreis soll zum Ende der Frist möglichst abschließend feststehen, damit das Stellenbesetzungsverfahren im öffentlichen Interesse zügig in Gang gesetzt werden kann. Ist das Besetzungsverfahren schon nennenswert fortgeschritten oder hat es schon Entscheidungsreife in der Weise erreicht, dass die Auswahlentscheidung unmittelbar bevorsteht, oder ist diese sogar bereits getroffen, so rechtfertigt das normalerweise die Zurückweisung einer erst in einem so späten Stadium verspätet eingegangenen Bewerbung ohne Sachprüfung. Ein Bewerber hat indes immer dann einen Anspruch auf Einbeziehung in ein laufendes Stellenbesetzungsverfahren trotz Ablaufs der Bewerbungsfrist, wenn dies zu keiner nennenswerten Verzögerung des Verfahrens führt. Sind die Gründe für die Fristversäumnis im Wesentlichen dem Einflussbereich des Dienstherrn zuzurechnen, so lässt sich dem betreffenden Bewerber nicht entgegenhalten, dass er verspätet reagiert habe.
BVerwG, Urteil vom 29. November 2012 - 2 C 6.11 -, juris Rn. 30 f.; Schnellenbach, Konkurrenzen im öffentlichen Dienst, 2. Aufl. 2018, Anhang 1 Rn. 40 ff.
Dementsprechend ist anerkannt, dass sich der Dienstherr in der Regel nicht ermessenswidrig verhält, wenn er eine nach Ablauf der Bewerbungsfrist eingehende Bewerbung ohne Sachprüfung zurückweist, sofern das Besetzungsverfahren im Zeitpunkt des Eingangs der Bewerbung schon weit fortgeschritten und die Auswahlentscheidung intern, dokumentiert durch den Auswahlvermerk, bereits getroffen war.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Dezember 2017 - 2 VR 2.16 -, juris Rn. 50; OVG NRW, Beschluss vom 24. Juni 2004 - 6 B 1114/04 u.a. -, juris Rn. 7; Beschluss vom 19. Mai 2011 - 6 B 427/11 -, juris Rn. 8; Beschluss vom 9. März 2020 - 1 B 1566/19 -, juris Rn. 28.
b) Gemessen hieran unterliegt die angegriffene, zugunsten des Beigeladenen getroffene Besetzungsentscheidung durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
Der Ablauf des Verfahrens zur Besetzung des hier in Rede stehenden Beförderungsdienstpostens der Leitung der Abteilung 4 im M...unterscheidet sich in verschiedener Hinsicht wesentlich von den Konstellationen, für welche nach den genannten Grundsätzen die Zurückweisung einer Bewerbung – mit Blick auf den Bewerbungsverfahrensanspruch – rechtlich unbedenklich ist. Es handelt sich vorliegend nicht um eine insoweit regelmäßig in den Blick genommene Fallkonstellation des Eingangs einer erstmaligen Bewerbung eines Beamten nach Ablauf der Bewerbungsfrist und nach Erstellung eines Auswahlvermerks hinsichtlich mehrerer weiterer Bewerberinnen oder Bewerber.
aa) Das M...schrieb den bezeichneten Dienstposten am 15. November 2019 landesweit intern aus und bat mit der Ausschreibung um Übersendung aussagekräftiger Bewerbungen bis zum 2. Dezember 2019. Bis zum Ablauf dieser Frist gingen zwei (hausinterne) Bewerbungen ein, die beide letztlich zu einem späteren Zeitpunkt wieder zurückgezogen wurden und nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits sind. Am 10. Dezember 2019 ging eine Bewerbung des Antragstellers bei dem M...ein. Mit Vermerk vom 12. Dezember 2019 stellte das M...durch die Leiterin des Personalreferats fest: „Da die Bewerbungsfrist keine Ausschlussfrist ist und das Auswahlverfahren noch nicht fortgeschritten ist, ist die Bewerbung von Herrn H... zu berücksichtigen.“ (Blatt 22 des Verwaltungsvorgangs). Die Erstellung von Beurteilungen für die bis dahin drei vorliegenden Bewerbungen wurde ausweislich einer im Verwaltungsvorgang dokumentierten E-Mail der Leiterin des Personalreferats vom 24. Januar 2020 „mit Blick auf die [nicht aktenkundigen] Ausführungen gegenüber dem Personalrat gestern erstmal“ zurückgestellt (Blatt 27). Am 4. Februar 2020 wurde eine der beiden ministeriumsinternen Bewerbungen zurückgezogen. Unter dem 8. März 2020 bewarb sich der Beigeladene auf den ausgeschriebenen Dienstposten. Sodann zog mit an die Leiterin des Personalreferats gerichteter E-Mail vom 19. März 2020 der Antragsteller seine Bewerbung vom 10. Dezember 2019 ohne nähere Begründung zurück. Mit E-Mail vom 24. März 2020 wurde die zweite hausinterne Bewerbung zurückgezogen. Ein Auswahlvermerk bzw. ein Vermerk über die Entscheidung zur Besetzung des Dienstpostens mit dem Beigeladenen findet sich im Verwaltungsvorgang nicht. Mit Schreiben der Leitung der Abteilung 1 an die Gleichstellungsbeauftragte vom 26. März 2020 wurde dieser mitgeteilt, dass vorgesehen sei, nach Aktenlage zu entscheiden und dem verbliebenen Bewerber, dem Beigeladenen, vorbehaltlich der Zustimmung des Kabinetts die Leitung der Abteilung 4 zum nächstmöglichen Zeitpunkt zu übertragen, und Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Die Gleichstellungsbeauftragte billigte dies am 27. März 2020. Unter dem 30. März 2020 wandte sich das M...an den Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR und bat um erneute Überprüfung des Beigeladenen. Mit Schreiben vom selben Tag wurden dem Antragsteller seine Bewerbungsunterlagen zurückgesandt. Unter dem 1. April 2020 wurde durch die Leitung der Abteilung 1 der Personalrat über das beabsichtigte Vorgehen unterrichtet. Das entsprechende Dokument wurde am 1. April 2020 vom stellvertretenden Abteilungsleiter und am 3. April 2020 vom Abteilungsleiter (m. d. W. d. G. b.) schlussgezeichnet. In diesem Stand des Verfahrens, nämlich am 2. April 2020, 19:27 Uhr, und somit genau zwei Wochen nach seinem vorangegangenen Rückzug aus dem Bewerbungsverfahren am 19. März 2020, teilte der Antragsteller per E-Mail der Leiterin des Personalreferats des M...mit, dass er sich „nach Wegfall der mir zugesicherten Personalentwicklung auf eine höherwertige Stelle in der P... des Landes B...“ erneut auf den ausgeschriebenen Dienstposten bewerbe. Er beziehe sich auf seine erste Bewerbung vom 10. Dezember 2019 und nehme seine Bewerbungsrücknahme vom 19. März 2020 zurück. Daraufhin teilte das M... durch die Leitung der Abteilung 1 dem Antragsteller unter dem 3. April 2020 mit, dass seine erneute Bewerbung nicht mehr berücksichtigt werden könne, da die Auswahlentscheidung (zugunsten des Beigeladenen) bereits in der Vorwoche, der 13. Kalenderwoche (23. bis 29. März 2020), getroffen worden sei. Die Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten sei bereits erfolgt. Eine Zurückweisung ohne Prüfung sei nicht zu beanstanden, wenn, wie hier, die Auswahlentscheidung intern bereits getroffen worden sei.
bb) Vor diesem Hintergrund steht dem Antragsteller ein Anspruch auf Einbeziehung in die Auswahlentscheidung zu. Der Antragsgegner hat das ihm zustehende Ermessen, ob er die nach Ablauf der Bewerbungsfrist eingegangene (erneute) Bewerbung des Antragstellers in das Verfahren einbezieht, fehlerhaft gebraucht. Das dem Antragsgegner zustehende Ermessen ist auch zugunsten einer Einbeziehung des Antragstellers auf Null reduziert.
(1) Ein Ermessensfehler in Gestalt eines Ermessensdefizits liegt zunächst darin, dass der Antragsgegner den wesentlichen Gesichtspunkt des Gesamt(zeit)ablaufs des Bewerbungsverfahrens einschließlich der ersten Bewerbung des Antragstellers nicht zugunsten des Antragstellers berücksichtigt und in die Ermessenserwägungen eingestellt hat.
Aus der dargestellten Abfolge wird nicht nur deutlich, dass sich nicht nur der Antragsteller, sondern beide Beteiligten außerhalb der Bewerbungsfrist beworben haben, nämlich der Antragsteller bei seiner ersten Bewerbung acht Tage, bei der erneuten Bewerbung vier Monate und der Beigeladene mehr als drei Monate nach dem Ende der bis zum 2. Dezember 2019 laufenden Frist zur Bewerbung. Vor allem verdeutlicht der Ablauf, dass für eine maßgebliche Verzögerung des Auswahlverfahrens nicht im Wesentlichen der Antragsteller, sondern der Dienstherr selber verantwortlich war. Jedenfalls seit Mitte Dezember 2019 wäre er in der Lage gewesen, das Verfahren maßgeblich voranzubringen, insbesondere durch die Erstellung dienstlicher Beurteilungen für die drei damalig in Rede stehenden Bewerber, also auch für den Antragsteller. Hierauf verzichtete der Dienstherr – aus dem Gericht nicht zur Kenntnis gegebenen Gründen – und wartete letztlich einen Zeitraum von mehr als drei Monaten ab, ohne das Stellenbesetzungsverfahren in irgendeiner aktenkundig erkennbaren Weise zu fördern.
Vor diesem Hintergrund unterliegt es durchgreifenden rechtlichen Bedenken, wenn der Antragsgegner sodann, nachdem der Antragsteller und alle weiteren konkurrierenden Bewerber die Bewerbung zurückgezogen haben und der Dienstherr sich zu einer Besetzung des Dienstpostens mit dem einzig verbliebenen Bewerber entschließt und die hierfür erforderlichen verfahrensmäßigen Schritte einleitet, dem Antragsteller, der seine Bewerbung zwei Wochen nach dem Zurückziehen der Erstbewerbung erneuert, entgegenhält, dass seine neue Bewerbung nunmehr das Verfahren maßgeblich verzögere.
Dies muss jedenfalls dann gelten, wenn die Einbeziehung des sich erneut bewerbenden Beamten nach Lage der Dinge nicht dazu führt, dass ein erheblicher Aufwand des Dienstherrn für eine Auswahlentscheidung nutzlos erbracht wäre. Ein solcher Aufwand ist hier nicht erkennbar. Der Antragsgegner hat vorliegend keinen Auswahlvermerk erstellt, weil aufgrund des nur einen verbliebenen Bewerbers eine Auswahl nicht zu treffen war. Der Dienstherr hat auch sonst keinen Vermerk zur weiteren Begründung seiner Entscheidung der Besetzung des Dienstpostens mit dem Beigeladenen erstellt. Ein mit der Einbeziehung des Antragstellers fruchtlos erbrachter Verwaltungsaufwand ist somit nicht angefallen.
Zwar wird, dies ist dem Antragsgegner zuzugeben, durch eine Einbeziehung des Antragstellers in die Besetzungsentscheidung, die damit zu einer das Prinzip der Bestenauslese voll verwirklichenden Auswahl wird, tatsächlich eine gewisse Verzögerung der Besetzung eintreten. Denn als Grundlage für die Auswahlentscheidung müssen für die Bewerber, wie dargestellt, aktuelle dienstliche Beurteilungen eingeholt werden; im Anschluss ist die Besetzungsentscheidung in einem Auswahlvermerk zu dokumentieren. Diese – bei zwei Bewerbern ggf. noch überschaubare – Verzögerung ist indes mit Blick auf das vorherige vom Dienstherrn zu vertretende mehrmonatige Herauszögern der Besetzungsentscheidung (einschließlich der Nichteinholung von Beurteilungen) hinzunehmen.
(2) Dies gilt umso mehr mit Blick auf den Hintergrund und die Motivation des am 19. März 2020 vollzogenen (im Rückblick: zeitweisen) Rückzugs des Antragstellers aus dem Bewerbungsverfahrens. In der Nichtberücksichtigung dieses Gesichtspunkt liegt ein weiteres Ermessensdefizit.
Nach dem eingehenden Vorbringen des Antragstellers, dem der Antragsgegner nicht entgegengetreten ist und das daher vom Gericht als unstreitiger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, hat jener sich aus seiner Funktion als stellvertretender Polizeipräsident heraus sowohl für die Position des Polizeipräsidenten als auch für die Abteilungsleitung 4 beim M... beworben. Seine Bewerbung für die Abteilungsleitung 4 hat der Antragsteller auf eine entsprechende konkrete Bitte des Staatssekretärs hin, die im Zusammenhang mit der (zunächst) zu seinen Gunsten ausgefallenen Auswahlentscheidung für die Position des P... an ihn herangetragen worden war, zurückgenommen, „um das Verfahren nicht zu blockieren“. Nachdem ihm in einem weiteren persönlichen Gespräch mit dem Minister und dem Staatssekretär am 2. April 2020 mitgeteilt worden war, dass ihm die Position des P... mangels Einvernehmens des Koalitionspartners nicht übertragen werden könne, hat er noch am selben Tage seine Bewerbung für die Leitung der Abteilung 4 neu geltend gemacht.
Damit führten letztlich in der Sphäre des Dienstherrn liegende Umstände zu der Rücknahme der ersten Bewerbung am 19. März 2020 und – mittelbar – zur Notwendigkeit der Erneuerung dieser Bewerbung außerhalb der Bewerbungsfrist durch den Antragsteller. Die Bitte des Staatssekretärs an den Antragsteller, seine Bewerbung um den Dienstposten des Abteilungsleiters 4 zurückzuziehen, bildete mindestens eine wesentliche Mitursache für den (zeitweiligen) Rückzug aus dem Verfahren. Dieser Gesichtspunkt ist in die Ermessensentscheidung über die Zulassung des Antragstellers zum Bewerbungsverfahren einzustellen.
(3) Die Berücksichtigung des beschriebenen konkreten Ablaufs des Bewerbungsverfahrens in seiner Gesamtdauer mit dem Verzicht auf die Erstellung dienstlicher Beurteilungen (1) wie auch der Motivierung des Antragstellers zum Zurückziehen seiner (ersten) Bewerbung um die Abteilungsleiterposition durch den Staatssekretär (2) erscheint gerade auch mit Blick auf das umfassende Treueverhältnis, in dem Beamter und Dienstherr nach Art. 33 Abs. 4 GG und § 3 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) zueinander stehen, und auf die – als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums nach Art. 33 Abs. 5 GG geschützte – Fürsorge- und Treuepflicht des Dienstherrn geboten. Der Antragsteller war über die längste Zeit des Verfahrens in der Position eines Bewerbers und zog sich aus dieser – für einen Zeitraum von zwei Wochen – mindestens wesentlich mitbestimmt durch die entsprechende Bitte des Staatssekretärs zurück. Diese Gesichtspunkte sind für die Ausübung des Ermessens wesentlich und zwingend in die Ermessensentscheidung einzustellen. Die Gründe für die Fristversäumnis sind im Wesentlichen dem Einflussbereich des Dienstherrn zuzurechnen, so dass sich dem Antragsteller nicht entgegenhalten lässt, dass er verspätet reagiert habe.
Aus beiden dargestellten tatsächlichen Gesichtspunkten in der Zusammenschau mit der Treuepflicht des Dienstherrn folgt auch eine Ermessensüberschreitung des Antragsgegners bei der Entscheidung über die Zulassung zum Auswahlverfahren. Denn die Ausübung des Ermessens hat zu einer unverhältnismäßigen Beeinträchtigung des Antragstellers geführt. Die durch die Nichteinbeziehung in das Bewerbungsverfahren hervorgerufene Beeinträchtigung der aus Art. 33 Abs. 2 GG folgenden Rechtsposition des Antragstellers, nämlich seines Bewerbungsverfahrensanspruchs, ist durch das Interesse des Antragsgegners an der zügigen Entscheidung über die Dienstpostenbesetzung nicht zu rechtfertigen. Der Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers wird durch die Nichteinbeziehung schon im Ansatz und damit besonders gravierend verletzt.
Vor diesem Hintergrund ist das Ermessen des Antragsgegners auch im Sinne einer Ermessensreduzierung auf Null zugunsten der Einbeziehung des Antragstellers in das Bewerbungsverfahren reduziert. Eine andere Entscheidung ist mit den Zwecken der Ermessensermächtigung, die einen Ausgleich zwischen den im Einzelfall widerstreitenden Interessen einer zügiger Dienstpostenbesetzung, der Verwirklichung des Prinzips der Bestenauslese und der Wahrung des Bewerbungsverfahrensanspruchs des Beamten ermöglichen soll, vorliegend nicht mit hinreichenden sachgerechten Erwägungen zu begründen. Der gravierende Eingriff in die Rechte des Antragstellers lässt sich vor dem besonderen Ablauf des sich über vier Monate hinziehenden Bewerbungsverfahrens, in das der Antragsteller aufgrund seines durch den – der Sphäre des Antragsgegners zuzurechnenden – Staatssekretär motivierten Rückzugs nur für einen relativ kurzen Zeitraum nicht eingebunden war, nicht mit der durch die nunmehr notwendige Einholung von dienstlichen Beurteilungen eintretenden gewissen Verzögerung überzeugend begründen.
c) Die Aussichten des Antragstellers, bei einer erneuten, auf der Grundlage dienstlichen Beurteilungen durchgeführten Auswahlentscheidung ausgewählt zu werden, sind zumindest offen. Seine Auswahl erscheint möglich, weil er in seiner letzten, 2016 erstellten Beurteilung das sehr gute Gesamturteil von 9 (von 10) erreicht hatte („übertrifft die Anforderungen in besonderem Maße durch überwiegend herausragende Leistungen“) und diese Beurteilung auch bereits in einem Beförderungsamt der Ministerialverwaltung (BesGr B 2) erreicht hatte.
2) Dem Antragsteller steht auch ein Anordnungsgrund zur Seite, weil die Besetzung des Dienstpostens mit dem Beigeladenen seinen Bewerbungsverfahrensanspruch berührt. Die von der Antragsgegnerin getroffene Auswahlentscheidung für die Dienstpostenvergabe kann die Rechtsstellung des Antragstellers aus Art. 33 Abs. 2 GG beeinträchtigen, weil sie eine Vorauswahl für die Vergabe eines höheren Statusamts trifft. Diese Vorwirkung begründet in Fällen der Übertragung eines Beförderungsdienstpostens an einen Mitbewerber für den Unterlegenen einen Anordnungsgrund und führt dazu, dass das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in diesen Fällen grundsätzlich die Funktion des Hauptsacheverfahrens übernimmt.
3) Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO. Dabei entspricht es der Billigkeit, dass der Beigeladene seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt, da er keinen Antrag gestellt haben (§ 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 2 i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG), wobei wegen der mit dem Antrag verbundenen Vorwegnahme der Hauptsache auf eine Reduzierung des Auffangwerts verzichtet wird.