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Verwaltungsgericht Potsdam Urteil vom 26.05.2020 – 13 K 4220/16.A

13. Kammer · ECLI:DE:VGPOTSD:2020:0526.13K4220.16.00

Tenor§

Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren eingestellt.

Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 31. Oktober 2016 wird in Nr. 4 bis 6 aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, für die Kläger ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 Aufenthaltsgesetz nach Afghanistan festzustellen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der jeweilige Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand§

Die Kläger sind afghanische Staatsangehörige tadschikischer Volks- und islamischer (sunnitischer) Religionszugehörigkeit und haben zunächst die Anerkennung als Asylberechtigte und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Asylgesetz (AsylG), hilfsweise subsidiären Schutz gemäß § 4 AsylG und weiter hilfsweise die Feststellung, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthaltsG) vorliegen, begehrt.

Die Kläger stellten am 16. Februar 2016 Asylanträge. In der Anhörung nach § 25 AufenthG am 30. Mai 2016 gab der 1988 geborene Kläger zu 1. folgendes an: Er habe in Afghanistan zuletzt mit seiner Mutter, seiner Familie, einem Bruder und einer Schwester mit Familie sowie einem weiteren Bruder in der Provinz Herat in dem Ort Qalai Reygh, Distrikt Zinda Jan in einem eigenen Haus gelebt. Sein Vater sei verstorben. Einer seiner drei Brüder sei entführt worden - über sein weiteres Schicksal sei ihm nichts bekannt. Er habe keine Schule besucht und könne nur wenig lesen und schreiben. Er habe 15 Jahre auf Baustellen gearbeitet. Um die Jahreswende 2015/2016 habe er mit seiner Familie und der seiner Schwester Afghanistan über Pakistan in den Iran verlassen. Er habe keinen Kontakt mehr zu seinen in Afghanistan lebenden Verwandten. Sie seien am 2. Februar 2016 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Der Grund für ihre Flucht aus Afghanistan sei gewesen, dass sie von den Taliban bedroht worden seien. Sein Vater, der Soldat gewesen sei, sei ermordet worden. Kurz danach sei seine Familie von den Taliban aufgefordert worden, für sie Waffen zu verwahren. Trotz entsprechender Aufforderungen, Polizei und Behörden nicht einzuschalten, sei seine Mutter zu den Behörden gegangen und habe, allerdings vergeblich, um Hilfe gebeten. Dann sei einer seiner Brüder entführt worden. Dies sei im Auftrag von zwei seiner Cousins, die den Taliban angehören, geschehen. Eine Woche später seien sie aus Afghanistan geflüchtet. Im Übrigen habe er in Afghanistan nie Probleme mit der Justiz, der Polizei oder anderen Behörden gehabt. Er habe sich nicht politisch betätigt und sei nie Mitglied einer Partei gewesen. Seit etwa 2013 leide er unter Herzproblemen. Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan befürchtet er, dass seine Familie und er ermordet werden. Die Klägerin zu 2. hat die Angaben des Klägers zu 1. zu den Umständen der Flucht aus Afghanistan in den wesentlichen Punkten bestätigt. Ihre Darstellung weicht von der des Klägers zu 1. insoweit ab, als sie angibt, ihre Schwiegermutter habe sich erst nach der Entführung des Schwagers an die Behörden gewandt. Im Übrigen hat sie folgende Angaben gemacht: Ihre Eltern leben in Herat und halten sich gelegentlich im Iran auf. Ein (im Zeitpunkt der Anhörung noch) minderjähriger Bruder lebe im Iran. Ansonsten habe sie außer den Angehörigen der Familie ihres Mannes keine Verwandten in Afghanistan mehr. Sie habe keine Schule besucht und sei Analphabetin.

Mit Bescheid vom 31. Oktober 2016 lehnte das Bundesamt die Anerkennung der Kläger als Asylberechtigte ab, erkannte ihnen weder die Flüchtlingseigenschaft noch subsidiären Schutz zu und stellte fest, dass keine Abschiebungsverbote nach § 60 AufenthaltsG vorliegen. Gleichzeitig forderte das Bundesamt die Kläger auf, das Bundesgebiet innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung, im Falle einer Klageerhebung innerhalb von 30 Tagen nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens, zu verlassen und drohte ihnen für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise die Abschiebung nach Afghanistan an.

Mit ihrer am 4. November 2016 bei Gericht eingegangen Klage verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter. Sie sind der Auffassung, es stehe ihnen auf jeden Fall die Feststellung eines Abschiebungsverbots zu.

Die Kläger beantragen, nachdem sie die Anträge auf Anerkennung als Asylberechtigte und Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und hilfsweise auf subsidiären Schutz zurückgenommen haben,

die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 31. Oktober 2016 zu verpflichten, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nach Afghanistan bestehen.

Die Beklagte hat unter Bezugnahme auf die Begründung des angefochtenen Bescheides den Antrag angekündigt,

die Klage abzuweisen.

Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 21. Februar 2017 nach § 76 Abs. 1 AsylG auf den Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

Im Termin der mündlichen Verhandlung sind die Kläger informatorisch befragt worden. Diesbezüglich wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.

Die vom Beklagten für den Kläger geführten Verwaltungsvorgänge haben vorgelegen. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf diese und die Gerichtsakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe§

Trotz des Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung konnte abschließend über die Klage entschieden werden, da die Beklagte in der Ladung zum Termin auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist und das persönliche Erscheinen nicht angeordnet worden war (§ 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO). Nach Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter entscheidet dieser anstelle der Kammer (§ 76 Abs. 1 AsylG).

Soweit die Klage zurückgenommen worden ist (Asylberechtigung, Flüchtlingseigenschaft und subsidiärer Schutz), ist das Verfahren nach § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.

Im Übrigen hat die zulässige Klage in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Die Kläger haben einen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthaltsG. Der Bescheid des Bundesamtes vom 31. Oktober 2016 ist nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1, 1. HS AsylG) in Nr. 4 bis 6 rechtswidrig und verletzt die Kläger insoweit in ihren Rechten, als diese einen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach Afghanistan gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG haben (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten - EMRK - (BGBl. 1952 II, S. 685 ff. und BGBl. 2002 II, S. 1054 ff.) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Im Falle einer Abschiebung wird eine Verantwortlichkeit der Bundesrepublik Deutschland nach Art. 3 EMRK dann begründet, wenn erhebliche Gründe für die Annahme bestehen, dass der Betroffene im Fall der Abschiebung tatsächlich Gefahr läuft, einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein.

Auch schlechte humanitäre Verhältnisse können eine Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen. Dieses ist immer dann anzunehmen, wenn diese Verhältnisse ganz oder überwiegend auf staatlichem Handeln, auf Handlungen von Parteien eines innerstaatlichen Konflikts oder auf Handlungen sonstiger, nicht staatlicher Akteure, die dem Staat zurechenbar sind, beruhen, weil er der Zivilbevölkerung keinen ausreichenden Schutz bieten kann oder will (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12. Dezember 2018 - A 11 S 1923/17 -, juris Rn. 107 f. m.w.N.).

Aber auch dann, wenn diese Voraussetzungen nicht gegeben sind, weil es an einem verantwortlichen Akteur fehlt, können schlechte humanitäre Bedingungen im Zielgebiet dennoch als Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK zu qualifizieren sein, wenn ganz außerordentliche individuelle Umstände hinzutreten. Es sind also im Rahmen von § 60 Abs. 5 AufenthG in Verbindung mit Art. 3 EMRK nicht nur Gefahren für Leib und Leben berücksichtigungsfähig, die seitens eines Staates oder einer staatsähnlichen Organisation drohen, sondern auch „nichtstaatliche“ Gefahren auf Grund prekärer Lebensbedingungen, wobei dies aber nur in ganz außergewöhnlichen Einzelfällen in Betracht kommt [BVerwG, Urteil vom 13. Juni 2013 - 10 C 13.12 -, juris Rn. 24 f.; VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 24. Juli 2013 - A 11 S 697/13 -, juris Rn. 79 ff. und vom 12. Dezember 2018 - A 11 S 1923/17 -, juris Rn. 111; Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte - EGMR, Urteile vom 2. Mai 1997 - 146/1996/767/ 964 - (D./Vereinigtes Königreich), juris;vom 27. Mai 2008 - 26565/05 - (N./Vereinigtes Königreich), juris; vom 21. Januar 2011 - 30696/09 - (M.S.S./Belgien und Griechenland) - juris; vom 28. Juni 2011 - 8319/07 und 11449/07 - (Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich), juris].

Bei entsprechenden Rahmenbedingungen können schlechte humanitäre Verhältnisse eine Gefahrenlage begründen, die zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinn von Art. 3 EMRK führt. Hierbei sind indes eine Vielzahl von Faktoren zu berücksichtigen, darunter etwa der Zugang für Rückkehrer zu Arbeit, Wasser, Nahrung, Gesundheitsversorgung sowie die Chance, eine adäquate Unterkunft zu finden, der Zugang zu sanitären Einrichtungen und nicht zuletzt die finanziellen Mittel zur Befriedigung elementarer Bedürfnisse, auch unter Berücksichtigung von Rückkehrhilfen (Bayerischer VGH, Urteile vom 23. März 2017 -13a B 17.30030 -, juris sowie vom 21. November 2014 - 13a B 14.30285 - und - 13a B 14.30284 -, juris dort jeweils eingehend zur Bejahung von § 60 Abs. 5 AufenthG in Verbindung mit Art. 3 EMRK wegen schlechter humanitärer Bedingungen von Familien mit minderjährigen Kindern wegen der Rahmenbedingungen in Afghanistan m.w.N.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12. Dezember 2018 - A 11 S 1923/17 -, juris Rn. 117).

Vorliegend sind allein die hohen Anforderungen an die Fallgestaltung „nichtstaatliche“ Gefahren auf Grund prekärer Lebensbedingungen“ maßgeblich, da die hier unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK relevanten humanitären Verhältnisse in Afghanistan keinem Akteur zuzuordnen sind, sondern auf einer Vielzahl von Faktoren beruhen, darunter die allgemeine wirtschaftliche Lage und die Versorgungslage (Nahrung, Wohnraum, Gesundheitsversorgung), Umweltbedingungen wie Klima und Naturkatastrophen sowie die Sicherheitslage. Es ist nicht festzustellen, dass der afghanische Staat, die in Afghanistan aktiven internationalen Streitkräfte oder ein sonstiger (etwa nichtstaatlicher) Akteur die maßgebliche Verantwortung hierfür trügen, insbesondere, dass etwa die notwendige medizinische oder humanitäre Versorgung gezielt vorenthalten würde (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12. Dezember 2018 - A 11 S 1923/17 -, juris Rn. 119).

Nach dem oben dargestellten strengen Maßstab ist vorliegend ein Ausnahmefall zu bejahen. Die humanitäre Lage in Afghanistan ist für eine fünfköpfige Familie mit Kindern im Alter zwischen sechs und elf Jahren, die in Afghanistan - wie in der mündlichen Verhandlung am 26. Mai 2020 dargelegt - inzwischen über gar kein belastbares familiäres oder soziales Netzwerk in Afghanistan mehr verfügt, derart schlecht, dass von einer Abschiebung zwingend abzusehen wäre. Die von den Klägern im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan zu erwartenden Lebensbedingungen und die daraus resultierende Gefährdungslage weisen eine solche Intensität auf, dass von einer unmenschlichen Behandlung auszugehen wäre.

Nach Angaben der Internationalen Organisation für Migration (IOM) wurden im Jahr 2019 eine halbe Million afghanischer Staatsangehöriger aus den Nachbarländern nach Afghanistan zurückgeführt, davon mehr als 476.000 allein aus dem Iran. Auch aus Europa wurden Tausende afghanische Asylsuchende abgeschoben, entweder auf der Grundlage des Abkommens Gemeinsamer Weg vorwärts in Migrationsangelegenheiten mit der Europäischen Union oder bilateraler Abkommen mit der afghanischen Regierung. Außerdem hat die türkische Regierung bis September 2019 etwa 19.000 Menschen nach Afghanistan abgeschoben (Amnesty International Report Afghanistan 2019). Seit Jahresbeginn hat sich die Lage zusätzlich durch die COVID-19-Pandemie verschärft. Aus den „Briefing-Notes“ des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 27. April 2020 ergibt sich zu den Auswirkungen dieser Pandemie für Afghanistan folgendes:

„Die Zahl der bestätigten COVID-19-Fälle steigt weiterhin an. Positiv getestete Personen werden aus allen 34 Provinzen gemeldet. Kabul liegt inzwischen nach der Anzahl der Fälle vor Herat gefolgt von Kandahar. Es wird erwartet, dass die Zahl der Fälle in den kommenden Wochen rapide ansteigen wird und dass sich schwerwiegende Auswirkungen auf die Wirtschaft ergeben werden. Die Grenzen zu Iran, Tadschikistan, Usbekistan und Turkmenistan sind weiterhin nur für den Warenverkehr und für zurückkehrende afghanische Staatsangehörige passierbar. Pakistan hat die Grenzen für den Personenverkehr geschlossen und erlaubt an drei Tagen in der Woche den Transport von Hilfsgütern über die Grenzübergänge Torkham und Chaman. Reise- und Ausgangsbeschränkungen gelten weiterhin in Kabul und anderen Städten. 20 Provinzen (Stand 22.04.20) haben „angemessene Beschränkungen“ (measured lockdowns) erlassen. Da es keine einheitliche nationale Regelung gibt, wird die Tätigkeit von Hilfsorganisationen erschwert. Der andauernde Konflikt … sowie Naturkatastrophen führen weiterhin dazu, dass Menschen ihre Heimatorte verlassen, wodurch die Ansteckungsgefahr mit dem Coronavirus steigt. Humanitäre Organisationen befürchten die negativen Auswirkungen der Beschränkungen auf ohnehin gefährdete Personengruppen, insbesondere Familien, die auf Tätigkeiten als Tagelöhner angewiesen sind und über keine alternativen Einkommensquellen verfügen. Da sich in der Öffentlichkeit die Angst vor COVID-19 ausbreitet, besteht darüber hinaus nach Auffassung von Menschenrechtsorganisationen die Gefahr einer Stigmatisierung und Diskriminierung von Erkrankten und von Personen, die kürzlich aus den Nachbarländern zurückgekehrt sind. Laut Arbeitsministerium sollen aufgrund der COVID-19-Pandemie zwei Millionen Menschen arbeitslos geworden sein“.

Unter diesen - im Vergleich zu den 2015/2016 bestehenden Rahmenbedingungen sich nunmehr auch noch zunehmend verschlechternden - Umständen erscheint es der Kammer schlechterdings ausgeschlossen, dass die Kläger in der Lage sein könnten, sich bei einer Rückkehr nach Afghanistan eine Existenzgrundlage zu schaffen. Das Gericht ist vielmehr der Auffassung, dass die Kläger im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan in eine existenzielle Notlage geraten würden. So hat der Kläger zu 1. keine Schulbildung erfahren und anschließend ohne Berufsausbildung in verschiedenen Berufen gearbeitet. Der Kläger zu 1. wäre deshalb bei einer Rückkehr nach Afghanistan darauf angewiesen, im als gerichtsbekannt hart umkämpften dortigen Arbeitsmarkt das Existenzminimum sicherzustellen. Das dürfte ihm im Hinblick auf die immer schwieriger werdende Wohnungssituation und die Tatsache, dass es sich beim Kläger zu 1. um eine ungelernte und des Lesens und Schreiben weitgehend unkundige Arbeitskraft handelt, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht gelingen. Hinzu kommt, dass die Klägerin zu 2. wegen der drei Kinder ohnehin nicht in der Lage sein dürfte, eine Berufstätigkeit auszuüben, so dass der Kläger ein Einkommen für eine fünfköpfige Familie alleine erwirtschaften müsste.

Der Klage war mithin - soweit sie aufrechterhalten worden ist - stattzugeben. Nr. 4 des streitgegenständlichen Bescheides war insoweit aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass für die Kläger die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG für Afghanistan vorliegen. In Folge des zugesprochenen Abschiebungsverbots war auch die Abschiebungsandrohung in Nr. 5 des Bescheids vom 31. Oktober 2016 aufzuheben. Auch das in Nr. 6 des Bescheids verfügte Einreise- und Aufenthaltsverbot war aufzuheben, da dieses nach Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots auf der Grundlage nach § 60 Abs. 5 AufenthG entfällt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO. Die getroffene Kostenentscheidung trägt dabei dem unterschiedlichen Gewicht des Obsiegens und Unterliegens der Beteiligten sowie der teilweise erfolgten Klagerücknahme Rechnung. Das Verfahren ist nach § 83b AsylG gerichtskostenfrei.

Die Vollstreckbarkeitsentscheidung ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung.