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Verwaltungsgericht Potsdam Urteil vom 25.06.2020 – 13 K 901/18.A

13. Kammer · ECLI:DE:VGPOTSD:2020:0625.13K901.18.00

Tenor§

Die Beklagte wird unter Aufhebung von Ziffer 1 und 3 bis 6 des Bescheides des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 22. Februar 2018 verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.

Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens, für das keine Gerichtskosten erhoben werden, zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand§

Der Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger vom Volk der Noorzai (ein paschtunischer Stamm) und islamischer Religionszugehörigkeit (sunnitisch) und hat die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Asylgesetz (AsylG) begehrt, hilfsweise subsidiären Schutz gemäß § 4 AsylG und weiter hilfsweise die Feststellung, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) vorliegen.

Der Kläger ist der 2017 in Deutschland geborene Sohn seiner Eltern. Er hat eine in Afghanistan 2014 geborene Schwester. Diese und seine Eltern sind Kläger des vor der Kammer zum Geschäftszeichen - VG 13 K 5160/16.A - geführten Verfahrens, in dem die Beklagte verpflichtet worden ist, seinen Eltern und seiner Schwester die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.

Mit Bescheid vom 22. Februar 2018, dem Kläger zugestellt am 6. März 2018, lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter ab, erkannte ihm weder die Flüchtlingseigenschaft noch subsidiären Schutz zu und stellte fest, dass keine Abschiebungsverbote nach § 60 AufenthaltsG vorliegen. Gleichzeitig forderte das Bundesamt den Kläger auf, das Bundesgebiet innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung, im Falle einer Klageerhebung innerhalb von 30 Tagen nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens, zu verlassen und drohte ihnen für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise die Abschiebung nach Afghanistan an. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet.

Mit seiner am 12. März 2018 bei Gericht eingegangen Klage hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 22. Februar 2018 zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, ihm hilfsweise subsidiären Schutz zuzuerkennen sowie weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG bestehen.

Die Beklagte hat unter Bezugnahme auf die Begründung des angefochtenen Bescheides den Antrag angekündigt,

die Klage abzuweisen.

Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 29. April 2020 nach § 76 Abs. 1 AsylG auf den Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

Die vom Beklagten für den Kläger geführten Verwaltungsvorgänge haben vorgelegen. Der für die Eltern und die Schwester des Klägers sowie der für die Großeltern des Klägers und weitere Familienangehörige zu den Geschäftszeichen und geführten Verwaltungsvorgänge des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge sind zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf diese und die Gerichtsakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe§

Trotz des Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung konnte abschließend über die Klage entschieden werden, da die Beklagte in der Ladung zum Termin auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist und das persönliche Erscheinen nicht angeordnet worden war (§ 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO). Nach Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter entscheidet dieser anstelle der Kammer (§ 76 Abs. 1 AsylG).

Die Klage ist zulässig - insbesondere ist sie innerhalb der Frist nach § 74 Abs. 1 Halbsatz 2, § 36 AsylG erhoben worden - und begründet.

Der Bescheid des Bundesamtes vom 22. Februar 2018 ist hinsichtlich der Ziffern 1 und 3 bis 6 rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) einen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.

Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Begründung des in dem zum Geschäftszeichen - VG 13 K 5160/16.A - ergangenen Urteils Bezug genommen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 ff. Zivilprozessordnung.