Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2020

Verwaltungsgericht Potsdam Urteil vom 26.06.2020 – 13 K 2923/16.A

13. Kammer · ECLI:DE:VGPOTSD:2020:0626.13K2923.16.00

Tenor§

Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren eingestellt.

Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 26. Juli 2016 wird in Nr. 4 bis 6 aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, für den Kläger ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 Aufenthaltsgesetz nach Afghanistan festzustellen.

Die Kosten des Verfahrens haben der Kläger zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3 zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der jeweilige Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand§

Der Kläger, nach eigenen Angaben ein am 15. Mai 1992 in Kabul geborener kinderloser afghanischer Staatsangehöriger paschtunischer Volks- und islamischer Religionszugehörigkeit hat zunächst die Anerkennung als Asylberechtigter begehrt, hilfsweise die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Asylgesetz (AsylG), weiter hilfsweise subsidiären Schutz gemäß § 4 AsylG und die Feststellung, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) vorliegen.

Der Kläger reiste am 28. Februar 2015 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo er am 23. April 2016 einen Asylantrag stellte. In einem Erstgespräch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates zur Durchführung des Asylverfahrens am 23. April 2015 gab er folgendes an: Er habe Afghanistan im Dezember 2014 verlassen und sei mit Hilfe von Schleusern durch ihm nicht bekannte Länder in die Türkei gereist. Von dort sei er in einem Container in ein ihm nicht bekanntes Land gebracht worden, wo ihm Fingerabdrücke genommen worden seien. Dort habe er einen Landsmann gebeten, ihm ein Zugticket nach Deutschland zu besorgen, wo er am 28. Februar 2015 im Raum Passau angekommen sei. In einem auf den 26. August 2015 datierten Schreiben teilte er dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit, dass er sich 2013 in einem Camp der US-Armee in Bagram um eine Arbeit beworben habe. Ihm sei eine Arbeit als Informant über Bewegungen der Taliban angeboten worden, den er angenommen habe. Etwa einen Monat nach seiner Rückkehr nach Kabul habe er ein Schreiben der Taliban erhalten, in dem ihm mitgeteilt worden sei, dass die Taliban um seine Tätigkeit als Informant wissen, und er aufgefordert worden sei, sich sofort zu den Taliban zu bekennen, sonst werde er sterben. Er habe dann um etwas Zeit gebeten und so getan, als komme er den Forderungen der Taliban nach. In der Folge habe er eine weitere Todesdrohung der Taliban erhalten. Fast gleichzeitig habe er ein Schreiben der Behörden bekommen, in dem diese ihm mitteilten, dass diese um seine Zusammenarbeit mit den Taliban wissen und ihm mit Verhaftung drohten. Er sei ganz durcheinander geraten und habe sein Leben in Gefahr gesehen, weshalb er Afghanistan verlassen habe und nach Europa gegangen sei. Er habe 2012 seine Eltern und seine Schwester bei einem Bombenanschlag verloren. Er wisse nicht, was mit seinen beiden Brüdern geschehen sei, die er nach dem Bombenanschlag nie wieder gesehen hatte. Er könne nicht zurück nach Afghanistan, weil dort sein Leben in Gefahr sei. Aus einer E-Mail-Korrespondenz zwischen dem Bundesamt und dem britischen Innenministerium zwischen Dezember 2015 und Januar 2016 ergibt sich, dass ihm in Großbritannien als Minderjährigem subsidiärer Schutz gewährt worden war und er dort unter dem Namen S... bekannt gewesen sei. Er sei, nachdem er volljährig geworden sei, am 14. Juni 2011 nach Afghanistan überstellt worden. Während der Abschiebungshaft sei er auffällig gewesen und es habe Kontakte mit Gesundheitsbehörden wegen vorangegangener Selbstverletzungen gegeben. In einer weiteren informatorischen Anhörung am 2. Februar 2016 gab er an, keine Personaldokumente (mehr) zu besitzen, weil ihm diese von den Taliban abgenommen worden seien. Er habe bis zu seiner (letzten) Flucht aus Afghanistan in der Provinz Kapisa gelebt. Sein Vater, der für Amerikaner als Dolmetscher gearbeitet habe, sei 2005 von den Taliban getötet worden. Er, der Kläger, sei von 2008 bis 2011 in Großbritannien gewesen, wo er bis zu seiner Volljährigkeit subsidiären Schutz erhalten habe. Als er 19 Jahre alt gewesen sei, sei er nach Afghanistan abgeschoben worden. 2012 seien seine Mutter, zwei Brüder und seine Schwester von Schiiten bei einem Bombenattentat getötet worden. Alle seine Verwandten seien im Afghanistankrieg getötet worden. Er habe die Schule bis zur zehnten Klasse besucht. Nach seiner Abschiebung aus Großbritannien habe er in Kabul in einer Autowäscherei eines Freundes gearbeitet. Im Dezember 2013 habe er vorgehabt, sich den Amerikanern in Bagram als Übersetzer anzudienen. Dann seien aber die Amerikaner nach Kapisa gekommen und haben ihn gefragt, ob er für einen erkrankten Dolmetscher einspringen könne. Er habe eine Telefonnummer erhalten, unter der er sich melden könne. Nach einem Interview und einem Eignungstest am 20. Dezember 2013 sei er im „Außendienst“ eingestellt worden. Seine Aufgabe sei es gewesen, Terroristen zu melden. Er habe bis Februar 2014 für die Amerikaner gearbeitet. Danach sei er in Kabul untergetaucht. Er habe nicht in der afghanischen Nationalarmee gedient. Nach dem Interview bei den Amerikanern in Bagram sei er beim Verlassen des Militärgeländes, ohne dies zu bemerken, von den Taliban gesehen und photographiert worden. Nachdem er von den Taliban den Brief erhalten habe, sei er zum Dorfältesten gegangen und habe sein Problem geschildert. Dieser sei dann am 20. Februar 2014 mit ihm in das Dorf Badraw im Distrikt Tagab gegangen. Dort sei er von den Taliban aufgefordert worden, für diese als Spion zu arbeiten und Informationen über die Amerikaner zu sammeln. Ihm sei auch das Photo gezeigt worden, dass ihm beim Verlassen des amerikanischen Stützpunkts in Bagram zeige. Er habe sich zunächst Zeit zum Überlegen ausbedungen. Zurück in Kapisa habe er den Brief von den afghanischen Behörden mit der Aufforderung, zu einem Gesprächstermin zu erscheinen, bekommen. Diesen habe er indes nicht wahrgenommen, sondern sei nach Kabul geflüchtet. Im Juli 2014 sei er aber dort von den Taliban wieder entdeckt worden. Eines Nachts um 3.00 Uhr seien drei Taliban in afghanischen Armeeuniformen bei ihm aufgekreuzt. Er sei durch ein geöffnetes Fenster gesprungen und habe sich dabei Bein und Arm gebrochen. Es sei ihm aber noch gelungen, sich bei einem Freund zu verstecken. Nach einigen Monaten sei er erneut aus Afghanistan geflüchtet. Von den Amerikanern könne er keine Unterlagen vorlegen, die seine Tätigkeit für diese belegen. Diese hätten ihm erst nach der „Probezeit“ gegeben werden sollen. Während der „Probezeit“ habe seine Aufgabe darin bestanden, den Amerikanern zu melden, wenn es Bombenattentate, Raketenangriffe oder sonstige Angriffe gegeben habe. Er habe vor seiner Ausreise nach Großbritannien mit Vornamen Shirin geheißen und diesen Namen nach seiner Rückkehr in Salman geändert, um nicht gleich erkannt zu werden. Den Umstand, dass die Taliban ihm nach dem Gespräch in Anwesenheit des Dorfältesten wieder haben gehen lassen, führt er darauf zurück, dass der Dorfälteste den Taliban garantiert habe, dass er, der Kläger, nicht flüchten werde. Später haben sich die Taliban des Dorfältesten bemächtigt, um ihn, den Kläger, zu zwingen, dass er zurückkomme. Bei dieser Anhörung überreichte der Kläger eine Befundung einer radiologischen Praxis aus Pritzwalk vom 18. Juni 2015, aus der sich ergibt, dass es sich bei dem vom Kläger geschilderten Arm- und Beinbruch um einen Zustand nach Knieprellung links mit Verdacht auf Meniskusablation durch eine alte Verletzung links und Zustand nach Handprellung handelt. Das linke Knie und die rechte Hand sind ohne frische Fraktur oder Luxation. Aus einem weiteren Bericht einer orthopädischen Praxis in Wittstock vom 28. Januar 2016 ergibt sich die Diagnose einer gesicherten Kreuzbandruptur links; als Befund ist eine anhaltende vordere Instabilität links bei nachgewiesener VKB-Ruptur (Riss des vorderen Kreuzbands) und Innenmeniskopathie mit entsprechenden Schmerzen festgehalten.

Mit Bescheid vom 26. Juli 2016 lehnte das Bundesamt die Asylanerkennung (Nr. 2) ab, erkannte weder die Flüchtlingseigenschaft (Nr. 1) noch den subsidiären Schutzstatus (Nr. 3) zu und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und

Abs. 7 AufenthG nicht vorliegen (Nr. 4). Der Kläger wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung oder nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen. Für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise wurde die Abschiebung nach Afghanistan oder in einen anderen Staat angedroht, in den der Kläger einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist (Nr. 5). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 6). Hinsichtlich der Begründung wird auf den Inhalt des Bescheides verwiesen.

Hiergegen hat der Kläger am 4. August 2016 Klage erhoben.

Der Kläger hat, nachdem er die Klage insoweit, als zunächst auch die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung subsidiären Schutzes begehrt worden ist, zurückgenommen hat, zuletzt beantragt,

die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 26. Juli 2016 zu verpflichten, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG bestehen.

Die Beklagte hat schriftsätzlich angekündigt zu beantragen,

die Klage abzuweisen.

Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 13. Dezember 2018 nach § 76 Abs. 1 AsylG auf den Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

In der mündlichen Verhandlung am 15. Mai 2019 hat der Kläger zwei auf den 20. Februar 2014 (01.12.1392) und den 24. Dezember 2014 (03.10.1393) datierte Drohbriefe der Taliban überreicht. Die Kammer hat mit Beweisbeschluss vom 16. Mai 2019 durch Einholung einer amtlichen Auskunft des Auswärtigen Amtes zu den sich aus dem Beschluss ergebenden Fragen Beweis erhoben. Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf die amtliche Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 5. März 2020 verwiesen.

Am 17. Mai 2019 hat der Kläger einen weiteren undatierten Brief des Dorfältesten, mit dem er am 20. Februar 2014 in das Dorf Badraw im Distrikt Tagab gegangen war, zu den Akten gereicht.

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und der sonstigen Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten, insbesondere auf den Sachvortrag des Klägers, die Begründung des streitgegenständlichen Bescheides und die Niederschriften der mündlichen Verhandlungen am 15. Mai 2019 und am 22. Juni 2020 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe§

Trotz des Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung konnte abschließend über die Klage entschieden werden, da die Beklagte in der ihr ausweislich des Empfangsbekenntnisses am 19. Mai 2020 zugestellten Ladung zum Termin auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist und das persönliche Erscheinen nicht angeordnet worden war (§ 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO). Nach Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter entscheidet dieser anstelle der Kammer (§ 76 Abs. 1 AsylG).

Soweit die Klage zurückgenommen worden ist (Flüchtlingseigenschaft und subsidiärer Schutz), ist das Verfahren nach § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.

Im Übrigen hat die zulässige Klage in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Der Kläger hat einen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthaltsG. Der Bescheid des Bundesamtes vom 26. Juli 2016 ist nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1, 1. HS AsylG) in Nr. 4 bis 6 rechtswidrig und verletzt den Kläger insoweit in seinen Rechten, als dieser einen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG nach Afghanistan hat (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG liegt vor. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, BGBl. 1952-II, S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Die Abschiebung eines Ausländers ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) insbesondere dann mit Art. 3 EMRK unvereinbar, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der Betroffene im Fall seiner Abschiebung der ernsthaften Gefahr („real risk“) der Todesstrafe, der Folter oder der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung ausgesetzt wäre (EGMR, Urteil vom 23. März 2016, F.G. gegen Schweden, Nr. 43611/11, Rn. 110 m.w.N. und vom 28. Juni 2011, Sufi und Elmi gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 8319/07 u.a., Rn. 212). Insoweit sind die Verhältnisse im Abschiebungszielstaat landesweit in den Blick zu nehmen, wobei zunächst zu prüfen ist, ob solche Umstände an dem Ort vorliegen, an dem die Abschiebung - hier wohl Kabul - endet (BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15/12 -, juris, Rn. 26).

Die ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung kann sich in erster Linie aus individuellen Umständen in der Person des Ausländers ergeben.

Sie kann aber ausnahmsweise auch aus der allgemeinen Sicherheits- oder humanitären Lage im Herkunftsland folgen, wobei dies nur in besonderen Ausnahmefällen in Betracht kommt, wenn die humanitären Gründe gegen die Ausweisung „zwingend“ sind (EGMR, Urteile vom 29. Januar 2013, S.H.H. gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 60367/10, Rn. 75, und vom 28. Juni 2011, a.a.O., Rn. 218, 241, 278: „in very exceptional cases“ bzw. „in the most extreme cases“; BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15/12 -, juris Rn. 22 ff.).

Vorliegend sind allein die hohen Anforderungen an die Fallgestaltung „nichtstaatliche“ Gefahren auf Grund prekärer Lebensbedingungen“ maßgeblich, da die hier unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK relevanten humanitären Verhältnisse in Afghanistan keinem Akteur zuzuordnen sind, sondern auf einer Vielzahl von Faktoren beruhen, darunter die allgemeine wirtschaftliche Lage und die Versorgungslage (Nahrung, Wohnraum, Gesundheitsversorgung), Umweltbedingungen wie Klima und Naturkatastrophen sowie die Sicherheitslage. Es ist nicht festzustellen, dass der afghanische Staat, die in Afghanistan aktiven internationalen Streitkräfte oder ein sonstiger (etwa nichtstaatlicher) Akteur die maßgebliche Verantwortung hierfür trügen, insbesondere, dass etwa die notwendige medizinische oder humanitäre Versorgung gezielt vorenthalten würde (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12. Dezember 2018 - A 11 S 1923/17 -, juris Rn. 119).

Bei dem Kläger liegen solche individuellen Umstände in seiner Person mit Blick auf seinen Gesundheitszustand vor. Der Kläger leidet ausweislich des Berichts der ihn behandelnden Fachärztin für Neurologie vom 27. Mai 2019 seit 2015 an Spannungskopfschmerzen (ICD-10 G44.2G), an Schmerzmittelübergebrauchs-Kopfschmerz (ICD-10 G44.4G) und an einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F43.1G). Er befindet sich seit 2017 deswegen in ärztlicher Behandlung. Inzwischen findet auch eine psychotherapeutische Behandlung (Gesprächstherapie) statt.

In Afghanistan existieren soziale Sicherungssysteme jedoch praktisch nicht; die soziale Absicherung liegt traditionell bei den Familien und Stammesverbänden. Das Gericht geht davon aus, dass der Antragsteller im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan keinen Familienverband mehr vorfindet, der den Antragsteller bei seiner Wiedereingliederung unterstützen würde. Der Antragsteller wird aufgrund seiner Beschwerden im Verdrängungskampf um die gerichtsbekannt knappen Arbeitsmarktressourcen im Vergleich zu gesunden Erwachsenen unterliegen.

Nach Angaben der Internationalen Organisation für Migration (IOM) wurden im Jahr 2019 eine halbe Million afghanischer Staatsangehöriger aus den Nachbarländern nach Afghanistan zurückgeführt, davon mehr als 476.000 allein aus dem Iran. Auch aus Europa wurden Tausende afghanische Asylsuchende abgeschoben, entweder auf der Grundlage des Abkommens Gemeinsamer Weg vorwärts in Migrationsangelegenheiten mit der Europäischen Union oder bilateraler Abkommen mit der afghanischen Regierung. Außerdem hat die türkische Regierung bis September 2019 etwa 19.000 Menschen nach Afghanistan abgeschoben (Amnesty International Report Afghanistan 2019).

Seit Jahresbeginn hat sich die Lage zusätzlich durch die COVID-19-Pandemie verschärft. Aus den „Briefing-Notes“ des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 27. April 2020 ergibt sich zu den Auswirkungen dieser Pandemie für Afghanistan folgendes:

„Die Zahl der bestätigten COVID-19-Fälle steigt weiterhin an. Positiv getestete Personen werden aus allen 34 Provinzen gemeldet. Kabul liegt inzwischen nach der Anzahl der Fälle vor Herat gefolgt von Kandahar. Es wird erwartet, dass die Zahl der Fälle in den kommenden Wochen rapide ansteigen wird und dass sich schwerwiegende Auswirkungen auf die Wirtschaft ergeben werden. Die Grenzen zu Iran, Tadschikistan, Usbekistan und Turkmenistan sind weiterhin nur für den Warenverkehr und für zurückkehrende afghanische Staatsangehörige passierbar. Pakistan hat die Grenzen für den Personenverkehr geschlossen und erlaubt an drei Tagen in der Woche den Transport von Hilfsgütern über die Grenzübergänge Torkham und Chaman. Reise- und Ausgangsbeschränkungen gelten weiterhin in Kabul und anderen Städten. 20 Provinzen (Stand 22.04.20) haben „angemessene Beschränkungen“ (measured lockdowns) erlassen. Da es keine einheitliche nationale Regelung gibt, wird die Tätigkeit von Hilfsorganisationen erschwert. Der andauernde Konflikt … sowie Naturkatastrophen führen weiterhin dazu, dass Menschen ihre Heimatorte verlassen, wodurch die Ansteckungsgefahr mit dem Coronavirus steigt. Humanitäre Organisationen befürchten die negativen Auswirkungen der Beschränkungen auf ohnehin gefährdete Personengruppen, insbesondere Familien, die auf Tätigkeiten als Tagelöhner angewiesen sind und über keine alternativen Einkommensquellen verfügen. Da sich in der Öffentlichkeit die Angst vor COVID-19 ausbreitet, besteht darüber hinaus nach Auffassung von Menschenrechtsorganisationen die Gefahr einer Stigmatisierung und Diskriminierung von Erkrankten und von Personen, die kürzlich aus den Nachbarländern zurückgekehrt sind. Laut Arbeitsministerium sollen aufgrund der COVID-19-Pandemie zwei Millionen Menschen arbeitslos geworden sein“.

In einer Gesamtschau der einzelnen Faktoren, die in der Person des Klägers vorliegen, ist deshalb davon auszugehen, dass ein Ausnahmefall gegeben ist, weil er gerade nicht dem Fall des jungen, bereits volljährigen, alleinstehenden, jungen und insbesondere gesunden afghanischen Staatsangehörigen entspricht, dem eine Rückkehr in sein Heimatland möglicherweise noch zugemutet werden kann. Der Kläger ist vielmehr weiterhin auf medizinische Versorgung angewiesen. Letztendlich ist die medizinische Versorgung aber nach wie vor eine Frage des Geldes (hierzu bereits im Jahr 2010: Bundesasylamt: Bericht zur Fact Finding Mission, Wien, Dezember 2010, S. 49 ff.), über das der Kläger im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan indes nicht verfügen wird.

Der Klage war mithin teilweise stattzugeben. Nr. 4 des streitgegenständlichen Bescheides war insoweit aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass für die Kläger die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich Afghanistans vorliegen. In Folge des zugesprochenen Abschiebungsverbots war auch die Abschiebungsandrohung in Nr. 5 des Bescheids vom 1. September 2016 aufzuheben. Auch das in Nr. 6 des Bescheids verfügte Einreise- und Aufenthaltsverbot war aufzuheben, da dieses nach Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots auf der Grundlage nach § 60 Abs. 5 AufenthG entfällt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO. Die getroffene Kostenentscheidung trägt dabei dem unterschiedlichen Gewicht des Obsiegens und Unterliegens der Beteiligten sowie der teilweise erfolgten Klagerücknahme Rechnung. Das Verfahren ist nach § 83b AsylG gerichtskostenfrei.

Die Vollstreckbarkeitsentscheidung ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung.