Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2020

Verwaltungsgericht Potsdam Beschluss vom 29.06.2020 – 11 L 563/20.A

11. Kammer · ECLI:DE:VGPOTSD:2020:0629.11L563.20.00

Tenor§

Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, eine Überstellung der Antragstellerin in die Niederlande aufgrund der bestandskräftigen Abschiebungsanordnung zu unterlassen, und der zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass von der Abschiebungsanordnung kein Gebrauch mehr gemacht werden darf.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe§

Der aus dem Tenor ersichtliche, schriftsätzlich sinngemäß gestellte Antrag ist zulässig und begründet.

Der Dublin-Bescheid der Beklagten vom 23. Juli 2019 einschließlich der darin enthaltenen Abschiebungsanordnung ist rechtswidrig geworden infolge Ablaufs der maßgeblichen Sechs-Monats-Frist.

Nach Art. 29 Abs. 1 Satz 1 der Dublin III-Verordnung erfolgt die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat – hier aus Deutschland – in den zuständigen Mitgliedstaat – hier nach Norwegen – gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaates u.a. spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese gemäß Art. 27 Abs. 3 aufschiebende Wirkung hat. Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO sieht vor, dass die Zuständigkeit auf den ersuchenden Mitgliedstaat übergeht, wenn die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt wird; der zuständige Mitgliedstaat ist dann nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet. Anhaltspunkte für eine Fristverlängerung auf 12 Monate wegen Inhaftierung oder auf 18 Monate wegen Untertauchens sind im vorliegenden Fall aus der BAMF-Akte nicht erkennbar.

Die Frist ist vorliegend am 24. März 2020 abgelaufen. Die Frist wurde zunächst unterbrochen durch die Stellung des gerichtlichen Eilrechtsschutzantrages zum Aktenzeichen VG 11 L 653/19.A und ist erneut angelaufen mit Zugang des diesen Eilantrag ablehnenden Beschlusses des Gerichts vom 23. September 2019; dieser Zugang erfolgte nach Aktenlage am 24. September 2019 (vgl. das Empfangsbekenntnis der Antragsgegnerin zum gleichzeitig versandten Gerichtsbescheid im zugehörigen Klageverfahren VG 11 K 2061/19.A.)

Entgegen der Rechtsmeinung der Antragsgegnerin ist die Frist nicht erneut unterbrochen worden durch die unter dem 23. März 2020 verfügte Aussetzung der Abschiebungsandrohung wegen der coronavirusbedingten Unmöglichkeit der tatsächlichen Durchführung der Abschiebung.

Als Rechtsgrundlage für eine derartige Aussetzung kommt, soweit ersichtlich, allein § 80 Abs. 4 Satz 1 VwGO in Betracht. Die Anwendbarkeit dieser Vorschrift setzt jedoch voraus, dass überhaupt noch ein Rechtsmittel gegen die zu vollziehende behördliche Entscheidung anhängig ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Januar 2019 – 1 C 16.18 –., juris, Rn. 26). Daran fehlt es hier. Zwar hat die Antragstellerin zunächst Rechtsmittel gegen den Bescheid vom 23. Juli 2019 erhoben. Das Gericht hat den Eilrechtsschutzantrag durch Beschluss vom 23. September 2019 – VG 11 L 653/19.A – abgelehnt und die Klage durch Gerichtsbescheid vom selben Tage – VG 11 K 2061/19.A – als offensichtlich unbegründet abgewiesen. Der Gerichtsbescheid wurde der Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin am 1. Oktober 2019 zugestellt. Ein Antrag auf mündliche Verhandlung ist nicht gestellt worden. Der Gerichtsbescheid ist infolgedessen mit Ablauf des 15. Oktober 2019 rechtskräftig geworden. Seit dem 16. Oktober 2019 fehlt es nach alledem an einem noch anhängigen Rechtsmittel und ist der Anwendungsbereich des § 80 Abs. 4 Satz 1 VwGO nicht mehr gegeben.

Das Gericht lässt ausdrücklich offen, ob die coronavirusbedingten Schwierigkeiten bei der Durchführung einer Abschiebung inhaltlich geeignet wären, eine Aussetzung der Vollziehung der Abschiebung auf der Grundlage des § 80 Abs. 4 Satz 1 VwGO zu tragen; hierauf kommt es im vorliegenden Fall nicht mehr an, weil es, wie dargelegt, bereits an den formellen Voraussetzungen einer solchen Aussetzung fehlt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 83b AsylG.

Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.