Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2020

Verwaltungsgericht Potsdam Beschluss vom 29.06.2020 – 12 L 1109/19.A

12. Kammer · ECLI:DE:VGPOTSD:2020:0629.12L1109.19.00

Tenor§

Die aufschiebende Wirkung der Klage VG 12 K 3250/19.A gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 18. Dezember 2019 wird angeordnet.

Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen; Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe§

A. Das Verwaltungsgericht Potsdam ist für die Entscheidung über den Aussetzungsantrag zuständig, obwohl die Antragstellerin sich im Zeitpunkt ihrer Klageerhebung und Antragstellung laut Aufenthaltsgestattung der Zentralen Ausländerbehörde für das Land Brandenburg vom 16. Juli 2019 in der Aufnahmeeinrichtung Eisenhüttenstadt, Poststraße 72, 15890 Eisenhüttenstadt, und damit außerhalb der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Potsdam aufzuhalten hatte, wobei in diesem Zusammenhang der Aufenthalt in Zossen, wohin die Antragstellerin mit ihrem Sohn - auf wessen Veranlassung und auf welcher Grundlage auch immer - offenbar verbracht worden ist, für die Begründung der Zuständigkeit eines Verwaltungsgerichts rechtlich unerheblich ist (vgl. dazu im Einzelnen VG Potsdam, Beschluss vom 18. Januar 2018 - VG 6 K 5981/17.A -, juris, Rn. 2 und Beschluss vom 24. Juli 2019 - VG 13 K 1817/19.A -, S. 2 f. des Beschlussabdrucks, dem folgend VG Potsdam, Beschluss vom 7. Februar 2020 - VG 12 L 509/19.A -, S. 2 und zuletzt Beschluss vom 2. April 2020 - VG 12 L 1035 -, jeweils Seite 2 der Beschlussabdrucke). Abweichend von der allgemeinen Zuständigkeit nach § 52 Nr. 2 S. 3 VwGO i. V. m. § 2 BbgVwGG wurden im Land Brandenburg verwaltungsgerichtliche Ausnahmezuständigkeiten geschaffen.

Diese Ausnahmezuständigkeiten beruhen auf der Ersten Verordnung zur Änderung der Justizzuständigkeitsübertragungsverordnung vom 25. Januar 2016 (GVBl. II 2016, Nr. 2) und der Ersten Verordnung zur Änderung der Gerichtszuständigkeitsverordnung vom 15. Juni 2016 (GVBl. II 2016, Nr. 30). Mit der letztgenannten Änderungsverordnung wurde in der Gerichtszuständigkeitsverordnung nach § 14 ein § 15 eingefügt. Nach § 15 Abs. 1 der Gerichtszuständigkeitsverordnung richtet sich die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für Streitigkeiten im Sinne von § 1 Abs. 1 des Asylgesetzes nunmehr nach allgemeinen Vorschriften nur noch, soweit sich die betroffene Person auf eine Verfolgung oder auf eine sonstige schädigende Maßnahme in einem der folgenden Herkunftsstaaten beruft: Afghanistan, Albanien, Äthiopien, Eritrea, Kamerun, Kenia, Kosovo, Pakistan, Russische Föderation, Serbien, Somalia, Sudan, Südsudan, Syrien, Tschad. Nach § 15 Abs. 2 der Gerichtszuständigkeitsverordnung ist im Übrigen das Verwaltungsgericht für Streitigkeiten nach dem Asylgesetz für betroffene Personen zuständig, soweit diese sich auf eine Verfolgung oder auf eine sonstige schädigende Maßnahme in dort einzeln in einer Tabelle aufgeführten Herkunftsstaaten berufen. Aus dieser Tabelle geht hervor, dass das Verwaltungsgericht Potsdam, unter anderem, für den Irak zuständig sein soll. Auf eine schädigende Maßnahme in diesem Staat beruft sich die Antragstellerin hinsichtlich ihres minderjährigen Sohnes.

Als Ermächtigungsgrundlage für die Erste Verordnung zur Änderung der Gerichtszuständigkeitsverordnung wird § 83 Abs. 3 S. 1 AsylG genannt.

Die Antragstellerin hat keine verfassungsrechtlichen oder anderweitigen materiell-rechtlichen Bedenken gegen die Erste Verordnung zur Änderung der Gerichtzuständigkeitsverordnung geltend gemacht. Die Antragsgegnerin hat sich bislang stets dahingehend geäußert, keine Bedenken gegen § 15 Abs. 2 der Gerichtszuständigkeitsverordnung zu haben.

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat sich bereits mit der formellen Rechtmäßigkeit der Ersten Verordnung zur Änderung der Gerichtzuständigkeitsverordnung - ohne Prüfung ihrer materiellen Rechtmäßigkeit - befasst (vgl. zuletzt OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. Februar 2018 - OVG 3 N 301.17 -, juris, m. w. N.). Der Auffassung der 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Potsdam, wonach die Erste Verordnung zur Änderung der Gerichtszuständigkeitsverordnung wegen Verstoßes gegen das Zitiergebot formell rechtswidrig sei (vgl. dazu VG Potsdam, Urteil vom 20. September 2017 - VG 6 K 2854/17.A -, juris Rn. 18 ff.), wurde insoweit obergerichtlich nicht gefolgt. Der zur Entscheidung gemäß § 76 Abs. 4 S. 1 AsylG berufene Einzelrichter sieht aus Anlass dieses Eilverfahrens keinen Grund, von der obergerichtlichen Rechtsprechung zur formellen Rechtmäßigkeit der Ersten Verordnung zur Änderung der Gerichtszuständigkeitsverordnung seinerseits abzuweichen.

Die bis Ende 2018 für asylrechtliche Streitigkeiten betreffend das Herkunftsland Irak zuständigen Berichterstatterinnen der Kammer haben in ihrer Spruchpraxis als Einzelrichterinnen gemäß § 76 Abs. 4 S. 1 AsylG keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit von § 15 Abs. 2 der Gerichtszuständigkeitsverordnung geäußert und ihre Zuständigkeit auch für Personen angenommen, wenn diese sich auf eine Verfolgung in dem Irak berufen haben und sich außerhalb des eigentlichen Zuständigkeitsbereichs des Verwaltungsgerichts Potsdam aufgehalten haben bzw. aufzuhalten hatten (vgl. Beschlüsse vom 3. April 2018 - VG 12 L 182/17.A und VG 12 L 18/17.A - und zuletzt Beschluss vom 15. August 2018 - VG 12 L 708/18.A -).

Die Zweifel des zur Entscheidung berufenen Einzelrichters selbst an der Rechtmäßigkeit der Ersten Verordnung zur Änderung der Gerichtszuständigkeitsverordnung reichen nicht aus, abschließende Aussagen im Aussetzungsverfahren über ihre Wirksamkeit oder Unwirksamkeit zu treffen. Deswegen ist mit Verbindlichkeit für das Aussetzungsverfahren von der Wirksamkeit der Verordnung auszugehen.

Eine mögliche Vorlage des § 83 Abs. 3 S. 1 AsylG zur verfassungsgerichtlichen Kontrolle dieser Vorschrift durch das Bundesverfassungsgericht kommt nur bei einer Wirksamkeit der Ersten Verordnung zur Änderung der Gerichtszuständigkeitsverordnung gemessen am Maßstab des § 83 Abs. 3 S. 1 AsylG in Betracht. Hierfür fehlt es aus Sicht des Einzelrichters zwar an hinreichenden tatsächlichen Erkenntnissen. Eine Prüfung der Ersten Verordnung zur Änderung der Gerichtszuständigkeitsverordnung am Maßstab des § 83 Abs. 3 S. 1 AsylG und gegebenenfalls eine Prüfung dieser Vorschrift ihrerseits an den Vorschriften des Grundgesetzes ist bei der gegebenen Sachlage und der bisherigen Entscheidungspraxis in der Kammer aber nur in der Hauptsache möglich.

Nur in einem Klageverfahren besteht auch für den Berichterstatter die Möglichkeit, seinen Zweifeln nachzugehen und die Überlegungen des Verordnungsgebers sowie die diesen Überlegungen zugrunde liegenden Tatsachengrundlagen, welche zum Erlass der Ersten Änderungsverordnung zur Gerichtszuständigkeitsverordnung geführt haben, zu ermitteln, § 86 Abs. 1 VwGO.

B. Der Antrag,

die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung vom 18. Dezember 2019 anzuordnen,

ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.

Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache gemäß § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO die aufschiebende Wirkung anordnen, mit der Rechtsfolge, dass die Abschiebung ausgesetzt ist. Inhaltlicher Maßstab der gerichtlichen Entscheidung gemäß § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO ist eine umfassende Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind das private Aufschubinteresse eines Antragstellers und ein öffentliches Interesse an der Vollziehung eines Verwaltungsaktes. Hier überwiegt das private Interesse der Antragstellerin, - zumindest einstweilen - von der Abschiebung verschont zu bleiben, das aufrechterhaltene behördliche Interesse an einer raschen Abschiebung der Antragstellerin in den Irak.

Bei der gemäß § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung ist in erster Linie grundsätzlich darauf abzustellen, ob sich der angegriffene Verwaltungsakt als offensichtlich rechtswidrig oder als offensichtlich rechtmäßig erweist. An der sofortigen Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen und einen Antragsteller in seinen Rechten verletzenden Verwaltungsakts besteht niemals, an der sofortigen Vollziehung offensichtlich rechtmäßiger Verwaltungsakte hingegen regelmäßig ein öffentliches Interesse.

Im Asylverfahren macht der Gesetzgeber zusätzliche Vorgaben. Bei einer noch nicht vollständig überschaubaren Sach- und Rechtslage darf die Aussetzung der Abschiebung durch das Gericht angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen, § 36 Abs. 4 S. 1 AsylG.

Ernstliche Zweifel im Sinne des § 36 Abs. 4 S. 1 AsylG sollen nach dem Willen des Gesetzgebers mehr als nur geringe Zweifel sein (vgl. BT Drucksache 12/4550, S. 24). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist nicht ein - wie auch immer zu qualifizierender - innerer Zustand des Zweifels, dessen Intensität nicht messbar ist, maßgeblich. Es kommt vielmehr auf das Gewicht der Fakten und Umstände an, die Anlass zu Zweifeln geben. Ernstliche Zweifel liegen dann vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Behördenentscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (vgl. BVerfG, Urteil 14. Mai 1996 zu sogenannten Flughafenverfahren - 2 BvR 1516/93 -, juris, Rn. 99).

Solche ernstlichen Zweifel bestehen hier, weil die Abschiebung der Antragstellerin in den Irak unzulässig ist und die Abschiebungsandrohung offensichtlich das Recht auf Familienleben missachtet (a) und der angegriffene Bescheid darüber hinaus auf einer verfahrensfehlerhaften Anhörung beruht (b) und die Abschiebungsandrohung nicht unionrechtskonform ist und auch eine Heilung diese Unionsrechtsmangels nicht bewirkt worden ist (c). Weiteren Fragen auch im Hinblick auf die Begründung des Offensichtlichkeitsurteils braucht das Gericht deswegen nicht nachzugehen (d).

a) Die Antragstellerin hat nach Lage der Dinge mindestens Anspruch auf Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG. Nach dieser Vorschrift darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. So verhält es sich hier.

Dem 5-jährigen Sohn der Antragstellerin wurde laut ärztlicher Stellungnahme des Universitätsklinikum Schleswig-Holstein unter dem 26. September 2019 bescheinigt, dass er an einer demyelinisierenden infantilen Neuropathie leidet, bei der nach der wissenschaftlichen Literatur für die nächsten Lebensjahre keine günstige Prognose gestellt werden könne. Vor dem Hintergrund seiner Erkrankung bedarf der Sohn der Antragstellerin umfassender Pflege und Betreuung, die naturgemäß durch die Kindesmutter - die Antragstellerin und einzige Verwandte des Kindes in der Bundesrepublik Deutschland - sichergestellt wird. Wegen seines Leidens wurde hinsichtlich des Sohnes der Antragstellerin mit Bescheid des Bundesamtes vom 18. Dezember 2019 festgestellt, dass in seiner Person das Abschiebungsverbot des § 60 Abs. 7 S. 1 des Aufenthaltsgesetzes vorliegt.

Die Abschiebung der Antragstellerin bei gleichzeitigem Verbleib ihres Sohnes in der Bundesrepublik Deutschland, obwohl die Antragstellerin als einzige Bezugsperson die Pflege und Betreuung ihres Sohnes gewährleistet, stellt einen eklatanten Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens gemäß Art. 7 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GrCh) sowie gemäß Art. 8 Abs. 1 der EMRK und Art. 6 Abs. 1, 3 und 4 GG dar. Eine solche Abschiebungsandrohung kann daher in einem Staat, der die Grund- und Menschenrechte achtet, keinen rechtlichen Bestand haben.

Auch eine Zusicherung, aus der sich ergibt, dass die Antragstellerin für die Dauer des Aufenthalts ihres Sohnes in der Bundesrepublik Deutschland geduldet und nicht in den Irak abgeschoben wird, wurde, obwohl der Antragsgegnerin die Gelegenheit gegeben wurde, eine solche Zusicherung der für die Antragstellerin und deren Sohn zuständigen Ausländerbehörde einzuholen, nicht vorgelegt.

Allein deshalb ist die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung in dem an die Antragstellerin adressierten Bescheid des Bundesamtes vom 18. Dezember 2019 anzuordnen.

b) Die Ablehnung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzstatus begegnet darüber hinaus ernstlichen Zweifeln hinsichtlich ihrer Rechtmäßigkeit, weil diese Entscheidungen nach Lage der Dinge verfahrensfehlerhaft zustande gekommen sind. Insbesondere auf einer Verletzung der Sachverhaltsaufklärungspflicht des Bundesamtes gemäß § 24 Abs. 1 S. 1 AsylG beruhende Bescheide können der Rechtmäßigkeit des Offensichtlichkeitsurteils entgegenstehen. Denn ohne förmlich korrektes Verwaltungsverfahren bestehen Zweifel an einem materiell-rechtlich zutreffenden Inhalt der Behördenentscheidung. So verhält es sich hier.

Das Gericht kann nicht feststellen, dass das Bundesamt die Antragstellerin ordnungsgemäß angehört hat.

Die in § 24 Abs. 1 S. 3 AsylG ausdrücklich vorgeschriebene persönliche Anhörung ist das zentrale Herzstück des in dem auf die Prüfung individueller Verfolgungsbehauptungen (vgl. dazu bereits BVerfG, Beschluss vom 2. Juli 1980 - 1 BvR 147,181, 182/80 in BVerfGE 54, 341, 359) angelegten Verfahrens. Mit den Vorschriften des § 24 Abs. 1 S. 1 und 3 AsylG wird die allgemein anwendbare Bestimmung des Art. 41 Abs. 2 GrCh einfachgesetzlich konkretisiert. Nach Art. 41 Abs. 2 GrCh umfasst das in Art. 41 Abs. 1 GrCh garantierte Recht auf eine gute Verwaltung insbesondere gemäß Art. 41 Abs. 2 a GrCh das Recht jeder Person, gehört zu werden, bevor ihr gegenüber eine für sie nachteilige individuelle Maßnahme getroffen wird. Das Recht auf Gehör garantiert jeder Person die Möglichkeit, im Verwaltungsverfahren sachdienlich und wirksam ihren Standpunkt vorzutragen und dass die Verwaltung mit aller gebotenen Sorgfalt ihre Erklärungen zur Kenntnis nimmt, indem sie sorgfältig und unparteiisch alle relevanten Gesichtspunkte des Einzelfalls untersucht, bevor eine nachteilige Entscheidung ergeht (vgl. EuGH, Urteil vom 22. November 2012 - C-277/11 - in NVwZ 2013, Rn. 87, 88).

Ist der Ausländer der deutschen Sprache nicht hinreichend kundig, so ist gemäß § 17 Abs. 1 AsylG von Amts wegen bei der Anhörung ein Dolmetscher, Übersetzer oder sonstiger Sprachmittler hinzuzuziehen, der in der Muttersprache des Ausländers oder in eine andere Sprache zu übersetzen hat, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann und in der er sich verständigen kann. Mit dieser Vorschrift wird Art. 12 Abs. 1 b S. 1 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Asylverfahrensrichtlinie) in dem nationalen Recht der Bundesrepublik Deutschland Rechnung getragen.

Als selbstverständlich und unstreitig anerkannter Standard gilt heute, dass vor Gericht die ausreichende Verständnis- und Artikulationsmöglichkeit für alle Beteiligten zu den Essentialien eines rechtsstaatlichen fairen und den Anspruch auf rechtliches Gehör achtenden Verfahrens rechnet (vgl. Art. 2 Abs. 1 i. V .m. Art. 20 Abs. 3 bzw. Art. 103 Abs. 1 GG), weil sie anderenfalls zum Objekt dieses Verfahrens gemacht werden und nicht in dem gebotenen Maße effektiv auf das Verfahren Einfluss nehmen können (vgl. Funke-Kaiser in Gemeinschaftskommentar zum Asylgesetz, Stand: Dezember 2019, Anm. 3 zu § 17 AsylG, m. w. N. verfassungsgerichtlicher Rechtsprechung). Für das Verwaltungsverfahren gilt nach rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht anderes (vgl. Funke-Kaiser, a. a. O., Anm. 4 zu § 17 AsylG). Dem trägt § 17 Abs. 1 AsylG Rechnung.

Im Asylverfahren hat die Tätigkeit des Übersetzers und/oder Dolmetschers herausragende Funktion. Setzt das Bundesamt einen nicht geeigneten Dolmetscher oder Übersetzer ein, wird das Recht auf Gehör verletzt (vgl. Marx, Asylgesetz Kommentar, 10. Aufl. 2019 Anm. 7 und 8 zu § 17 AsylG). Für das die Behördenentscheidung überprüfende Verwaltungsgericht ist es daher unverzichtbar, konkrete Kenntnis von der Person des Übersetzers zu erhalten.

Am 31. Juli 2019 fand die Anhörung der Antragstellerin beim Bundesamt in Eisenhüttenstadt statt. Aus den vom Bundesamt übersandten elektronischen Daten ergibt sich, dass eine Niederschrift über die Anhörung gefertigt wurde. Danach soll als Sprachmittler anwesend gewesen sein der Dolmetscher 41197. Trotz der entsprechenden Aufforderung in der Eingangsverfügung vom 6. Januar 2020 hat das Bundesamt keine Verwaltungsvorgänge vorgelegt, sondern nur elektronisch gespeicherte Daten übersandt. Auf die nochmalige ausdrückliche Aufforderung des Gerichts vom 24. April 2020, die vollständigen Originalverwaltungsvorgänge, einschließlich der die Bestellung der Übersetzer bei den durchgeführten Anhörungen betreffenden Vorgänge, dem Gericht vorzulegen, blieb die Antragsgegnerin untätig. Auf die gerichtliche Frage vom 6. Juni 2020, was die Antragsgegnerin hindert, auf die gerichtliche Verfügung vom 24. April 2020 zu reagieren, hat sich die Antragsgegnerin bis heute nicht geäußert. Demnach ist für das Gericht nicht feststellbar, wer bei der Anhörung als Übersetzer anwesend war. Übersetzer kann aber nur eine individuell identifizierbare natürliche Person sein. Eine natürliche Person, die für das Gericht individuell identifizierbar ist und die bei der Anhörung der Antragsteller Übersetzungen entsprechend § 17 Abs. 1 AsylG vorgenommen hat, kann das Gericht angesichts der Weigerung der Antragsgegnerin, die entsprechenden Originalverwaltungsvorgänge des Bundesamtes vorzulegen, nicht feststellen. Der Einzelrichter hat die unberechtigte Weigerung der Behörde, die entsprechenden Unterlagen vorzulegen, im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen (vgl. Kopp/Schenke Verwaltungsgerichtsordnung Kommentar, 24. Aufl. 2018, Anm. 7 zu § 99 VwGO).

Da hier nach Lage der Dinge nicht festgestellt werden kann, dass das Bundesamt seine Verpflichtung aus § 17 Abs. 1 AsylG beachtet hat und somit eine Verletzung von § 24 Abs. 1 S. 3 AsylG - jedenfalls mit Verbindlichkeit für das Eilverfahren - nicht auszuschließen ist, bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des aufgrund einer bislang nicht ordnungsgemäß erfolgten Anhörung erlassenen Bescheides des Bundesamtes vom 18. Dezember 2019.

c) Die im angefochtenen Bescheid angedrohte Abschiebung in den Irak erweist sich auch deshalb als offensichtlich rechtswidrig, weil die Abschiebung für den Fall angedroht wird, dass die Antragstellerin die Bundesrepublik Deutschland nicht innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheides vom 18. Dezember 2019 verlässt. Damit werden die Rechtsmittelfrist und die Ausreisefrist gleichzeitig in Lauf gesetzt. Die Rechtsmittelfrist und die Ausreisefrist dürfen indes nicht gleichzeitig laufen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2020 - 1 C 19/19 -, juris, Rn. 37).

Zwar entspricht es § 34 Abs. 2 S. 1 AsylG, dass die Abschiebungsandrohung mit der Entscheidung über den Asylantrag verbunden wird. In den Fällen einer Ablehnung eines Asylantrages als offensichtlich unbegründet beträgt die einem Ausländer zu setzende Ausreisefrist gemäß § 36 Abs. 1 AsylG eine Woche. Nach Ablauf dieser Frist ist die Abschiebungsandrohung sofort vollziehbar. Nach Ablauf dieser Frist erlischt gemäß § 67 Abs. 1 Nr. 4 AsylG die Aufenthaltsgestattung, und das asylverfahrensabhängige Bleiberecht entfällt (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2020, a. a. O., Rn.30).

Die vom EuGH herausgearbeiteten Verfahrensgarantien fordern indes, dass die Mitgliedsstaaten zu gewährleisten haben, dass der Rechtsbehelf gegen die Ablehnung des Antrags auf internationalen Schutz seine volle Wirksamkeit entfaltet, wobei der Grundsatz der Waffengleichheit zu wahren ist, sodass während der Frist für die Einlegung des Rechtsbehelfs und, falls er - so wie hier - eingelegt wird, bis zur Entscheidung über ihn unter anderem alle Wirkungen der Rückkehrentscheidung auszusetzen sind.

Insoweit genügt es nicht, dass der betreffende Mitgliedstaat davon absieht, die Rückkehrentscheidung zwangsweise umzusetzen. Vielmehr müssen alle Rechtswirkungen dieser Entscheidung ausgesetzt werden, und daher darf insbesondere die in Art. 7 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie) vorgesehene Frist für die freiwillige Ausreise von mindestens sieben Tagen nicht zu laufen beginnen, solange der Betroffene ein Bleiberecht hat (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Juni 2018 - C 181/16 Gnandi gegen Belgien -, Rn. 61 und 62).

Zwar vermittelt § 36 Abs. 3 Satz 8 AsylG kraft Gesetzes einen verbindlichen Vollstreckungsschutz, damit sind aber zunächst nicht alle unionsrechtlich geforderten Rechtswirkungen der Rückkehrentscheidung ausgesetzt. Lediglich die Vollziehung der Rückkehrentscheidung ist für die Dauer des gerichtlichen Verfahrens gehemmt. Nur bei einer solchen Auslegung wird auch nachvollziehbar, dass nach nationalem Recht mit der ablehnenden Entscheidung des Gerichts über einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO keine erneute Fristsetzung zu erfolgen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2020, a. a. O., Rn. 39).

Der Konflikt des Europarechts mit dem nationalen Recht ist nicht durch eine europarechtskonforme Auslegung des § 36 Abs. 3 S. 8 AsylG als Vollziehungsaussetzung contra legem aufzulösen, sondern durch die Nichtanwendung der dem Europarecht entgegenstehenden innerstaatlichen Vorschriften. Der Anwendungsvorrang des Unionsrechts, nach dem nationales Recht insoweit unanwendbar ist, als es dem Unionsrecht entgegensteht, stellt sicher, dass sich das Unionsrecht auch gegen entgegenstehendes nationales Gesetzesrecht durchsetzt, und eröffnet insoweit den nationalen Gerichten auch eine Rechtsanwendung gegen das nationale Recht. Bei gegebenem Konflikt zwischen dem Unionsrecht und dem nationalen Recht ist es Sache des nationalen Gerichts, das innerstaatliche Gesetz unter voller Ausschöpfung des Beurteilungsspielraums, dem ihm das nationale Recht einräumt, in Übereinstimmung mit den Anforderungen des Unionsrechts auszulegen und anzuwenden; soweit eine solche unionsrechtskonforme Auslegung nicht möglich ist, darf es entgegenstehende innerstaatliche Vorschriften nicht anwenden (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2020, a. a. O., Rn. 48 mit Nachweisen der ständigen Rechtsprechung des EuGH).

Von der Möglichkeit (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2020, a. a. O., Rn. 54), die Vollziehung der Abschiebungsandrohung des streitbefangenen Bescheides vom 18. Dezember 2019 auszusetzen, hat das Bundesamt keinen Gebrauch gemacht. Um einen unionsrechtskonformen Rechtszustand im Rahmen seiner Entscheidungsmöglichkeiten herbeizuführen, hat das Gericht daher die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen, mit der Folge der Aussetzung der Abschiebung aufgrund gerichtlicher Entscheidung.

Eine Herstellung der Unionsrechtskonformität durch Änderung des Bescheides vom 18. Dezember 2019 ist durch das Bundesamt nicht wirksam erfolgt.

Gemäß § 31 Abs. 1 S. 1 AsylG ergehen die Entscheidungen des Bundesamtes schriftlich. Der Bescheid muss durch die Person, die ihn verfasst hat, unterzeichnet sein (vgl. Marx, Kommentar zum Asylgesetz, 10. Aufl. 2019, Anm. 3 zu § 31 AsylG, m. w. Nachweis).

Ein solcher schriftlicher Änderungsbescheid wurde gegenüber der Antragstellerin nicht erlassen. Das Bundesamt hat lediglich über das besondere elektronische Behördenpostfach im gerichtlichen Verfahren mit Dokument vom 09.01.2020 erklärt, die im angefochtenen Bescheid verfügte Abschiebungsandrohung werde wie folgt geändert:

„Der Antragsteller wird aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Ablehnung des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO zu lassen.“

Das Dokument weist weder eine Unterschrift noch eine qualifizierte elektronische Signatur auf. Es enthält lediglich den maschinenschriftlichen Zusatz: „Im Auftrag Langhammer“.

Es kann dahinstehen, ob von einer einmal unterstellten Änderung durch das nämliche elektronische Dokument vom 29.01.2020 die Antragstellerin als Frau überhaupt erfasst wird, angesichts des Umstandes, dass ein männlicher Antragsteller genannt wird. Auch das in der Formulierung zum Ausdruck kommende Verständnis der Antragsgegnerin ihres Verhältnisses zum Verwaltungsgericht bedarf keiner Erörterung, denn die Erklärung des Bundesamtes im elektronischen Dokument vom 09.01.2020 stellt sich hinsichtlich einer Bescheidänderung als formunwirksam dar.

Wird für einen Verwaltungsakt, für den durch Rechtsvorschrift - so wie hier - die Schriftform angeordnet ist, die elektronische Form verwendet, muss das der Signatur zugrunde liegende qualifizierten Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen, § 37 Abs. 3 S. 2 VwVfG. Daran fehlt es hier (vgl. so bereits Beschluss des VG Potsdam vom 23. März 2020 zu gleich gestalteten elektronischen Dokumenten der Außenstelle Eisenhüttenstadt des Bundesamtes - VG 6 L 539/19. A -, S. 2 des Beschlussabdrucks).

Das elektronische Dokument der Antragsgegnerin vom 09.01.2020 ist darüber hinaus auch nicht geeignet, die in § 31 Abs. 1 S. 1 AsylG angeordnete Schriftform für Bescheide des Bundesamtes zu ersetzen, weil die Kommunikation über das besondere elektronische Behördenpostfach nur gegenüber dem Gericht eröffnet ist, wie es sich eindeutig aus § 1 Abs. 1 der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) ergibt.

Dass der Antragstellerin hier ein gleichlautender schriftlicher Änderungsbescheid mit der oben genannten Formulierung übermittelt worden ist, ist weder vorgetragen noch aus den vorgelegten Unterlagen ersichtlich.

Die Übermittlung eines solchen Änderungsbescheides auf elektronischem Wege an die Antragstellerin, welcher die gesetzlich angeordnete Schriftform gemäß § 3 a Abs. 2 S. 1 VwVfG ersetzt, liegt außerhalb jeglicher Wahrscheinlichkeit, weil nicht ersichtlich ist, dass die Antragstellerin über eine Empfangsmöglichkeit gemäß § 3 a Abs. 2 S. 4 Nr. 3 VwVfG verfügt. Auch dafür, dass der Antragstellerin die Bescheidänderung durch Zugang eines elektronischen Datensatzes auf anderem Wege gemäß § 3 a Abs. 2 S.4 Nr. 4 VwVfG gegenüber wirksam geworden ist, bestehen keine Anhaltspunkte.

d) Vor dem Hintergrund, dass nach alledem der Antragstellerin einstweiliger Rechtsschutz zu gewähren ist, kann offenbleiben, ob die Annahme bei der Begründung des Offensichtlichkeitsurteils im Bescheid des Bundesamtes vom 18. Dezember 2019, die Antragstellerin halte sich in der Bundesrepublik Deutschland auf, um einer allgemeinen Notlage zu entgehen, trägt. Nach ihren Angaben sucht sie um Asyl wegen ihres behinderten Kindes nach, weil sie befürchte, dass ihr Sohn im Irak nicht fachgerecht behandelt und sterben werde. Es dürfte also tatsächlich eine individuelle Notlage ihres Sohnes als Grund für das Schutzersuchen der Antragstellerin und ihres Sohnes in der Bundesrepublik Deutschland geltend gemacht worden sein. Letztlich kann die Beantwortung dieser Frage jedoch offenbleiben. Ebenso kann offenbleiben, welche Folgen die aktuellen Entwicklungen im Zusammenhang mit der Ausbreitung der Covid-19-Erkrankungen im Hinblick auf die sofortige Vollziehbarkeit einer Abschiebung der Antragstellerin in den Irak haben können.

C. Die Antragsgegnerin hat als Unterliegende die Kosten des Verfahrens zu tragen, § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens beruht auf § 83 b AsylG.

Der Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylG.

D. Es kann schließlich offenbleiben, ob der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe auch für das Aussetzungsverfahren als gestellt gelten soll, denn dieser Antrag ist obsolet geworden, nachdem die Antragsgegnerin aufgrund des unanfechtbaren Beschlusses die Kostentragungspflicht trifft und davon auszugehen ist, dass die Antragsgegnerin als - jedenfalls derzeit - solvente Gläubigerin die der Antragstellerin entstandenen Kosten ausgleichen wird.