Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2020

Verwaltungsgericht Potsdam Beschluss vom 30.06.2020 – 1 L 601/20

1. Kammer · ECLI:DE:VGPOTSD:2020:0630.1L601.20.00

Tenor§

1. Der Antrag wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.

2. Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe§

Der Antrag der Antragsteller,

im Wege der einstweiligen Anordnung die Terminierung der Stadtverordnetenversammlung Z... für den 1. Juli 2020 aufzuheben bzw. zu vertagen,

hat keinen Erfolg.

Nach der hier allein in Betracht kommenden Vorschrift des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt voraus, dass der Antragsteller das Bestehen eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrundes glaubhaft macht (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung – ZPO -). Begehrt ein Antragsteller mit der einstweiligen Anordnung, wie hier, die Vorwegnahme der Hauptsache, kann eine einstweilige Anordnung nur ergehen, wenn dies zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist und ein hoher Grad der Wahrscheinlichkeit für den Erfolg im Hauptsacheverfahren spricht.

Der Antrag ist unbegründet, weil die Antragsteller keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht haben. Für den geltend gemachten Anspruch auf Vertagung oder Aufhebung der Stadtverordnetenversammlung am 1. Juli 2020 wegen urlaubsbedingter Abwesenheit fehlt es an einer Anspruchsgrundlage.

Ein solcher Anspruch folgt zunächst nicht aus Kommunalverfassungsrecht.

Dieses sieht in § 38 Absatz 1 Sätze 1 und 2 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) als alleinige Folge der Abwesenheit von Mitgliedern der Gemeindevertretung vor, dass gegebenenfalls bei Anwesenheit von weniger als der Hälfte der gesetzlichen Zahl der Mitglieder auf entsprechenden Antrag hin die Beschlussunfähigkeit der Gemeindevertretung festzustellen wäre. Weitergehende Konsequenzen enthält das Gesetz für die Abwesenheit von Mitgliedern der Gemeindevertretungen nicht (so für das entsprechende Landesrecht auch VG Aachen, Beschluss vom 19. Oktober 2004 – 4 L 974/04 –, juris, Rn. 9). Auch § 30 BbgKVerf, der die Rechte der Gemeindesvertreter und hier der Stadtverordneten betrifft, gibt für eine Anspruchsgrundlage nichts her.

Aus der Geschäftsordnung der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Z... (GeschO) oder der Hauptsatzung der Stadt Z... (Satzung) lässt sich der geltend gemachte Anspruch ebensowenig herleiten.

Gemäß § 2 Absatz 1 Satz 1 GeschO beruft der Vorsitzende der Stadtverordnetenversammlung die Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung schriftlich unter Angabe von Ort und Zeit ein. Abseits der bindenden Maßgaben, die § 34 Absatz 1 und 2 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) für die Bestimmung des Zeitpunktes der Sitzungen enthält, hat der Vorsitzende hinsichtlich der Terminierung Ermessen. Hieraus resultiert allenfalls ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Erstellung des Sitzungskalenders und Terminierung. Ermessensfehler sind bei der Verschiebung des streitgegenständlichen Termins jedoch nicht erkennbar. Dass der Verschiebung sachfremde Erwägungen zugrunde liegen, ist nach der im Eilverfahren nur möglichen summarischen Prüfung nicht hinreichend dargetan. So ist insbesondere nicht ersichtlich, dass der Terminierung die Absprache zugrunde lag, eine Fraktion von der Sitzung bewusst auszuschließen. Nach dem Schreiben der Bürgermeisterin vom 15. Juni 2020 ging die Änderung des Sitzungskalenders auf den Wunsch einiger Stadtverordneter zurück und offenbar nicht auf eine abgestimmte Entscheidung einiger Stadtverordneter in „kleiner Runde“ (Zitat aus der Antragsschrift, Seite 3). Aus der E-Mail der Antragstellerin zu 1) vom selben Tag wird ebenfalls noch nicht deutlich, dass die Verlegung des Sitzungstermins die Urlaubsplanung einer gesamten Fraktion tangiert. Vielmehr nimmt die Antragstellerin zu 1) auf die Belange von Stadtverordneten mit schulpflichtigen Kindern Bezug. Es spricht alles dafür, dass der Vorsitzende der Stadtverordnetenversammlung im Zeitpunkt der Entscheidung zur Verlegung des Termins von den Urlaubsplänen in den einzelnen Fraktionen keine Kenntnis hatte. Im Übrigen ist es – wie vom Antragsgegner vorgetragen – nachvollziehbar, dass die Beschlussfassung über den Haushalt eine zeitnahe Terminierung erforderte.

Eine Ermessenreduzierung auf Null, die gegenüber dem Antragsgegner den Anspruch begründen würde, Sitzungstermine ausschließlich außerhalb der Sommerferien anzuberaumen, besteht nicht. Die GeschO enthält keine Regelung, wonach die Sommerferien sitzungsfreie Zeit sind. Die möglicherweise bisher dahingehend geübte Praxis vermag eine Rechtsbindung nicht zu begründen.

Gemäß § 10 Absatz 3 Satz 2 der Satzung hat sich ein Stadtverordneter, der an einer Sitzung der Stadtverordnetenversammlung gehindert ist, beim Vorsitzenden zu entschuldigen. Einen vorgehend bestehenden Anspruch auf Verlegung der Sitzung kennt die Satzung nicht.

Eine Entscheidung in Form einer einstweiligen Anordnung – hier zusätzlich unter Vorwegnahme der Hauptsache – ist vorliegend auch unter dem Gesichtspunkt der verfassungsmäßigen Rechtsschutzgarantie nicht erforderlich. Gemäß Art. 19 Absatz 4 Grundgesetz (GG) steht demjenigen der Rechtsweg offen, der durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt wird. Den Antragstellern bleibt die Möglichkeit der Inanspruchnahme nachträglichen Rechtsschutzes mit dem Ziel der Überprüfung der in der Stadtverordnetenversammlung am 1. Juli 2020 gefassten Beschlüsse (vgl. VG Hannover, Beschluss vom 21. Dezember 2006 – 1 B 8861/06 -, juris, Rn. 13). Die Rechtmäßigkeit der Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung setzt die ordnungsgemäße Ladung voraus (§ 34 Absatz 6 Satz 1 BbgKVerf). Vor dem Hintergrund der dargestellten Möglichkeit der Inanspruchnahme nachträglichen Rechtsschutzes kann vorliegend dahinstehen, ob mit der „Einladung“ des Antragsgegners vom 23. Juni 2020 die die Ladung zur Stadtverordnetenversammlung betreffenden Vorschriften verletzt wurden.

Die Kostentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 i.V.m. § 53 Abs. 2 Gerichtskostengesetz in Verbindung mit Ziffer 1.5. Satz 2 des Streitwertkatalogs der VwGO. Der Regelwert von 5.000 € war wegen der begehrten Vorwegnahme der Hauptsache nicht zu halbieren.