Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2020
Verwaltungsgericht Potsdam Urteil vom 01.07.2020 – 13 K 4460/16.A
13. Kammer · ECLI:DE:VGPOTSD:2020:0701.13K4460.16.00
Tenor§
Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren eingestellt.
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 9. November 2016 wird in Nr. 4 bis 6 aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, für die Kläger ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 Aufenthaltsgesetz nach Afghanistan festzustellen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der jeweilige Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand§
Die miteinander verheirateten Kläger sind nach eigenen Angaben afghanische Staatsangehörige, die der Ethnie der Hazara angehören und islamischer (schiitischer) Religionszugehörigkeit sind. Sie haben zunächst die Anerkennung als Asylberechtigte und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Asylgesetz (AsylG), hilfsweise subsidiären Schutz gemäß § 4 AsylG und weiter hilfsweise die Feststellung, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) vorliegen, begehrt.
Die Kläger stellten am 18. Mai 2016 Asylanträge. In der Anhörung nach § 25 AufenthG am 13. Oktober 2016 gab der am 16. Mai 1995 in Mazar-e Sharif geborene Kläger zu 1. folgendes an: Er habe in Afghanistan zuletzt in Mazar-e Sharif gelebt und sei Ende 2001 in den Iran gegangen. Dort habe er sechs Jahre lang die Schule besucht und anschließend als Maurer gearbeitet. Er habe keinen Wehrdienst geleistet. Er habe seinerzeit Afghanistan verlassen, weil er und seine Familie als Schiiten und Hazara in Afghanistan verfolgt worden seien. Sein inzwischen im Iran verstorbener Vater habe in Afghanistan Feinde gehabt, seine Mutter lebe in Maschhad im Iran. Er habe noch eine - ebenfalls im Iran lebende - Schwester. Er könne nicht nach Afghanistan zurückkehren, weil er dort niemanden mehr kenne und er auch nicht wisse, wohin er in Afghanistan gehen solle. Er selbst sei in Afghanistan niemals persönlich bedroht werden. Sein Vater sei an den Spätfolgen eines Säureattentats, das seine Feinde gegen ihn verübt haben, drei Jahre nach dem Attentat (etwa im Jahr 2007) gestorben. Nach dem Tod seines Vaters seien er und seine Mutter und Schwester aus Angst vor den Feinden seines Vaters häufig umgezogen. Er sei noch zu klein gewesen, um Einzelheiten zu den Feinden seines Vaters und den Gründen für das Säureattentat berichten zu können. In Afghanistan sei sein Vater Polizist gewesen. Die Feinde seines Vaters seien aus Afghanistan gekommen. Sein Vater habe im Iran seinen Namen geändert, weil er vor den ihn verfolgenden Leuten Angst gehabt habe. Sie seien seinerzeit wegen des Anschlags auf seinen Vater zur iranischen Polizei gegangen, die aber für Afghanen nichts getan habe. Im August 2016 sei seine Mutter im Iran von zwei Männern auf einem Motorrad angegriffen und geschlagen worden. Er habe den Iran am 1. Dezember 2015 verlassen und sei am 11. Januar 2016 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland eingereist.
Die am 2. November 1998 geborene Klägerin zu 2. machte in ihrer Anhörung am 13. Oktober 2016 folgende Angaben: Sie sei in Amol, Provinz Mazandaran im Iran geboren und habe nie in Afghanistan gelebt. Zuletzt habe sie in Maschhad gelebt. Ihre Eltern leben weiterhin in Maschhad. In Afghanistan habe sie keine Verwandten mehr. Sie sei nicht zur Schule gegangen, habe keinen Beruf erlernt und auch keinen Beruf ausgeübt. Im Übrigen bestätigte sie die Angaben ihres Mannes zum Zeitpunkt und der Route der Flucht, das Attentat auf den Vater des Klägers zu 1. und den Umstand, dass der Kläger zu 1. im Iran häufig habe umziehen müssen.
Der Bevollmächtigte der Kläger meldete sich mit Schriftsatz vom 2. November 2016, eingegangen am 3. November 2016, beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge.
Die Kläger sind Eltern einer am 9. November 2016 in Ludwigsfelde geborenen Tochter, für die ein Asylverfahren nach § 14a AsylG eingeleitet wurde () und die Klägerin in dem zum Geschäftszeichen - VG 13 K 4952/17.A - vor der Kammer geführten verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist.
Mit Bescheid vom 9. November 2016 lehnte das Bundesamt die Asylanerkennung (Nr. 2) ab, erkannte weder die Flüchtlingseigenschaft (Nr. 1) noch den subsidiären Schutzstatus (Nr. 3) zu und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) nicht vorliegen (Nr. 4). Die Kläger wurden aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung oder nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen. Für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise wurde die Abschiebung nach Afghanistan oder in einen anderen Staat angedroht, in den die Kläger einreisen dürfen oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet ist (Nr. 5). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 6). Hinsichtlich der Begründung wird auf den Inhalt des Bescheides verwiesen.
Hiergegen haben die Kläger am 22. November 2016 Klage erhoben und diese mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 22. Dezember 2016 begründen lassen.
Die Kläger beantragen, nachdem sie die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und hilfsweise auf subsidiären Schutz zurückgenommen haben, nunmehr noch,
die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 9. November 2016 zu verpflichten, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG bestehen.
Die Beklagte hat unter Bezugnahme auf die Begründung des angefochtenen Bescheides den Antrag angekündigt,
die Klage abzuweisen.
Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 27. Februar 2020 nach § 76 Abs. 1 AsylG auf den Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
Im Termin der mündlichen Verhandlung sind die Kläger informatorisch befragt worden. Diesbezüglich wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.
Die vom Beklagten für den Kläger geführten Verwaltungsvorgänge haben vorgelegen. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf diese und die Gerichtsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe§
Trotz des Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung konnte abschließend über die Klage entschieden werden, da die Beklagte in der Ladung zum Termin auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist und das persönliche Erscheinen nicht angeordnet worden war (§ 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO). Nach Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter entscheidet dieser anstelle der Kammer (§ 76 Abs. 1 AsylG).
Soweit die Klage zurückgenommen worden ist (Flüchtlingseigenschaft und subsidiärer Schutz), ist das Verfahren nach § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.
Im Übrigen hat die zulässige Klage in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Die Kläger haben einen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthaltsG. Der Bescheid des Bundesamtes vom 9. November 2016 ist nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1, 1. HS AsylG) in Nr. 4 bis 6 rechtswidrig und verletzt die Kläger insoweit in ihren Rechten, als diese einen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach Afghanistan gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG haben (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten - EMRK - (BGBl. 1952 II, S. 685 ff. und BGBl. 2002 II, S. 1054 ff.) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Im Falle einer Abschiebung wird eine Verantwortlichkeit der Bundesrepublik Deutschland nach Art. 3 EMRK dann begründet, wenn erhebliche Gründe für die Annahme bestehen, dass der Betroffene im Fall der Abschiebung tatsächlich Gefahr läuft, einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein.
Auch schlechte humanitäre Verhältnisse können eine Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen. Dieses ist immer dann anzunehmen, wenn diese Verhältnisse ganz oder überwiegend auf staatlichem Handeln, auf Handlungen von Parteien eines innerstaatlichen Konflikts oder auf Handlungen sonstiger, nicht staatlicher Akteure, die dem Staat zurechenbar sind, beruhen, weil er der Zivilbevölkerung keinen ausreichenden Schutz bieten kann oder will (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12. Dezember 2018 - A 11 S 1923/17 -, juris Rn. 107 f. m.w.N.).
Aber auch dann, wenn diese Voraussetzungen nicht gegeben sind, weil es an einem verantwortlichen Akteur fehlt, können schlechte humanitäre Bedingungen im Zielgebiet dennoch als Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK zu qualifizieren sein, wenn ganz außerordentliche individuelle Umstände hinzutreten. Es sind also im Rahmen von § 60 Abs. 5 AufenthG in Verbindung mit Art. 3 EMRK nicht nur Gefahren für Leib und Leben berücksichtigungsfähig, die seitens eines Staates oder einer staatsähnlichen Organisation drohen, sondern auch „nichtstaatliche“ Gefahren auf Grund prekärer Lebensbedingungen, wobei dies aber nur in ganz außergewöhnlichen Einzelfällen in Betracht kommt [BVerwG, Urteil vom 13. Juni 2013 - 10 C 13.12 -, juris Rn. 24 f.; VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 24. Juli 2013 - A 11 S 697/13 -, juris Rn. 79 ff. und vom 12. Dezember 2018 - A 11 S 1923/17 -, juris Rn. 111; Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte - EGMR, Urteile vom 2. Mai 1997 - 146/1996/767/ 964 - (D./Vereinigtes Königreich), juris;vom 27. Mai 2008 - 26565/05 - (N./Vereinigtes Königreich), juris; vom 21. Januar 2011 - 30696/09 - (M.S.S./Belgien und Griechenland) - juris; vom 28. Juni 2011 - 8319/07 und 11449/07 - (Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich), juris].
Bei entsprechenden Rahmenbedingungen können schlechte humanitäre Verhältnisse eine Gefahrenlage begründen, die zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinn von Art. 3 EMRK führt. Hierbei sind indes eine Vielzahl von Faktoren zu berücksichtigen, darunter etwa der Zugang für Rückkehrer zu Arbeit, Wasser, Nahrung, Gesundheitsversorgung sowie die Chance, eine adäquate Unterkunft zu finden, der Zugang zu sanitären Einrichtungen und nicht zuletzt die finanziellen Mittel zur Befriedigung elementarer Bedürfnisse, auch unter Berücksichtigung von Rückkehrhilfen (Bayerischer VGH, Urteile vom 23. März 2017 -13a B 17.30030 -, juris sowie vom 21. November 2014 - 13a B 14.30285 - und - 13a B 14.30284 -, juris dort jeweils eingehend zur Bejahung von § 60 Abs. 5 AufenthG in Verbindung mit Art. 3 EMRK wegen schlechter humanitärer Bedingungen von Familien mit minderjährigen Kindern wegen der Rahmenbedingungen in Afghanistan m.w.N.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12. Dezember 2018 - A 11 S 1923/17 -, juris Rn. 117).
Vorliegend sind allein die hohen Anforderungen an die Fallgestaltung „nichtstaatliche“ Gefahren auf Grund prekärer Lebensbedingungen“ maßgeblich, da die hier unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK relevanten humanitären Verhältnisse in Afghanistan keinem Akteur zuzuordnen sind, sondern auf einer Vielzahl von Faktoren beruhen, darunter die allgemeine wirtschaftliche Lage und die Versorgungslage (Nahrung, Wohnraum, Gesundheitsversorgung), Umweltbedingungen wie Klima und Naturkatastrophen sowie die Sicherheitslage. Es ist nicht festzustellen, dass der afghanische Staat, die in Afghanistan aktiven internationalen Streitkräfte oder ein sonstiger (etwa nichtstaatlicher) Akteur die maßgebliche Verantwortung hierfür trügen, insbesondere, dass etwa die notwendige medizinische oder humanitäre Versorgung gezielt vorenthalten würde (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12. Dezember 2018 - A 11 S 1923/17 -, juris Rn. 119).
Nach dem oben dargestellten strengen Maßstab ist vorliegend ein Ausnahmefall zu bejahen. Die humanitäre Lage in Afghanistan ist für eine dreiköpfige Familie mit einem dreijährigen Kind die bereits als Kinder in den Iran kamen oder dort erst geboren wurden (Eltern) und in Afghanistan inzwischen über kein belastbares familiäres oder soziales Netzwerk verfügen, derart schlecht, dass von einer Abschiebung zwingend abzusehen wäre. Die von den Klägern im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan zu erwartenden Lebensbedingungen und die daraus resultierende Gefährdungslage weisen eine solche Intensität auf, dass von einer unmenschlichen Behandlung auszugehen wäre.
Nach Angaben der Internationalen Organisation für Migration (IOM) wurden im Jahr 2019 eine halbe Million afghanischer Staatsangehöriger aus den Nachbarländern nach Afghanistan zurückgeführt, davon mehr als 476.000 allein aus dem Iran. Auch aus Europa wurden Tausende afghanische Asylsuchende abgeschoben, entweder auf der Grundlage des Abkommens Gemeinsamer Weg vorwärts in Migrationsangelegenheiten mit der Europäischen Union oder bilateraler Abkommen mit der afghanischen Regierung. Außerdem hat die türkische Regierung bis September 2019 etwa 19.000 Menschen nach Afghanistan abgeschoben (Amnesty International Report Afghanistan 2019). Seit Jahresbeginn hat sich die Lage zusätzlich durch die COVID-19-Pandemie verschärft.
Unter diesen - sich nunmehr auch noch zunehmend verschlechternden - Umständen erscheint es der Kammer schlechterdings ausgeschlossen, dass die Kläger in der Lage sein könnten, sich bei einer Rückkehr nach Afghanistan eine Existenzgrundlage zu schaffen. Das Gericht ist vielmehr der Auffassung, dass die Kläger im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan in eine existenzielle Notlage geraten würden.
Der Kläger zu 1. wäre bei einer Rückkehr nach Afghanistan darauf angewiesen, im als gerichtsbekannt hart umkämpften dortigen Arbeitsmarkt das Existenzminimum sicherzustellen. Das dürfte ihm im Hinblick auf die immer schwieriger werdende Wohnungssituation und die Tatsache, dass es sich beim Kläger zu 1. um eine ungelernte Arbeitskraft handelt, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht gelingen. Hinzu kommt, dass die Klägerin zu 2., die keine Schule hat besuchen können und über keine Berufsausbildung verfügt, schon wegen des Kindes ohnehin nicht in der Lage sein dürfte, eine Berufstätigkeit auszuüben, so dass der Kläger ein Einkommen für eine dreiköpfige Familie alleine erwirtschaften müsste.
Der Klage war mithin - soweit sie aufrechterhalten worden ist - stattzugeben. Nr. 4 des streitgegenständlichen Bescheides war insoweit aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass für die Kläger die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG für Afghanistan vorliegen. In Folge des zugesprochenen Abschiebungsverbots war auch die Abschiebungsandrohung in Nr. 5 des Bescheids vom 9. November 2016 aufzuheben. Auch das in Nr. 6 des Bescheids verfügte Einreise- und Aufenthaltsverbot war aufzuheben, da dieses nach Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots auf der Grundlage nach § 60 Abs. 5 AufenthG entfällt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO. Die getroffene Kostenentscheidung trägt dabei dem unterschiedlichen Gewicht des Obsiegens und Unterliegens der Beteiligten sowie der teilweise erfolgten Klagerücknahme Rechnung. Das Verfahren ist nach § 83b AsylG gerichtskostenfrei.
Die Vollstreckbarkeitsentscheidung ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung.