Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2020
Verwaltungsgericht Potsdam Urteil vom 01.07.2020 – 13 K 4952/17.A
13. Kammer · ECLI:DE:VGPOTSD:2020:0701.13K4952.17.00
Tenor§
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 24. August 2017 wird in Nr. 4 bis 6 aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, für die Klägerin ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 Aufenthaltsgesetz nach Afghanistan festzustellen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der jeweilige Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand§
Die Klägerin ist afghanische Staatsangehörige vom Volk der Hazara und islamischer Religionszugehörigkeit (schiitisch) und hat die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Asylgesetz (AsylG) begehrt, hilfsweise subsidiären Schutz nach § 4 AsylG und weiter hilfsweise die Feststellung, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) vorliegen.
Die Klägerin ist die 2016 in Deutschland geborene Tochter ihrer Eltern. Ihre Eltern sind Kläger in dem vor der Kammer zum Geschäftszeichen - VG 13 K 4460/16.A - geführten Verfahren, in dem die Beklagte verpflichtet worden ist, festzustellen, dass für die Eltern der Klägerin ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG nach Afghanistan besteht.
Mit Bescheid vom 24. August 2017 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Anerkennung der Klägerin als Asylberechtigte ab, erkannte ihr weder die Flüchtlingseigenschaft noch subsidiären Schutz zu und stellte fest, dass keine Abschiebungsverbote nach § 60 AufenthaltsG vorliegen. Gleichzeitig forderte das Bundesamt die Klägerin auf, das Bundesgebiet innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung, im Falle einer Klageerhebung innerhalb von 30 Tagen nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens, zu verlassen und drohte ihr für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise die Abschiebung nach Afghanistan an. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet.
Mit ihrer am 29. August 2017 bei Gericht eingegangen Klage hat die Klägerin ihr Begehren zunächst weiterverfolgt, die Anträge auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und subsidiären Schutz aber in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen. Sie beantragt nunmehr noch,
den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 24. August 2017 teilweise aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nach Afghanistan vorliegen.
Die Beklagte hat unter Bezugnahme auf die Begründung des angefochtenen Bescheides den Antrag angekündigt,
die Klage abzuweisen.
Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 27. Februar 2020 nach § 76 Abs. 1 AsylG auf den Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
Die vom Bundesamt für die Klägerin geführten Verwaltungsvorgänge haben vorgelegen. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf diese und die Gerichtsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe§
Trotz des Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung konnte abschließend über die Klage entschieden werden, da die Beklagte in der Ladung zum Termin auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist und das persönliche Erscheinen nicht angeordnet worden war (§ 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO). Nach Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter entscheidet dieser anstelle der Kammer (§ 76 Abs. 1 AsylG).
Soweit die Klage zurückgenommen worden ist (Flüchtlingseigenschaft, subsidiärer Schutz), ist das Verfahren nach § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.
Die Klage ist zulässig - insbesondere ist sie innerhalb der Frist nach § 74 Abs. 1 Halbsatz 2, § 36 AsylG erhoben worden - und - soweit noch über sie zu entscheiden war - begründet.
Der Bescheid des Bundesamtes vom 24. August 2017 ist hinsichtlich der Ziffern 4 bis 6 rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) einen Anspruch auf die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Begründung des in dem zum Geschäftszeichen - VG 13 K 4460/16.A - ergangenen Urteils Bezug genommen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.
Die Vollstreckbarkeitsentscheidung ergibt sich aus § 167 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung.