Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2020
Verwaltungsgericht Potsdam Beschluss vom 22.07.2020 – 1 L 134/20
1. Kammer · ECLI:DE:VGPOTSD:2020:0722.1L134.20.00
Tenor§
1. Die aufschiebende Wirkung der Klage VG 1 K 337/20 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 31. Januar 2020 wird hinsichtlich dessen Tenorziffer IV (Androhung der Ersatzvornahme) angeordnet.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller zu 80 % und der Antragsgegner zu einem 20 %.
2. Der Streitwert wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe§
I.
Nach einer ersten Übersendungsaufforderung per Emailschreiben vom 29. November 2018 forderte der Antragsgegner mit Verfügung vom 10. Dezember 2019 in Ausübung der Rechtsaufsicht vom Wasser- und Bodenverband N... die Übersendung von vier Protokollen der Vorstandssitzungen des Verbandes, nämlich der Sitzungen vom 13. Juli, 22. August, 16. September und 19. Oktober 2018, sowie die Übersendung des „Gutachtens des Wirtschaftsprüfers, das zu den Vorwürfen gegen [den Geschäftsführer des Verbandes,] Herrn D... im Auftrag des Verbandes erstellt wurde“. Zur Begründung verwies er auf das Unterrichtungsrecht nach § 74 Abs. 1 des Wasserverbandsgesetzes (WVG). In einem Termin am 6. Dezember 2019 hätten Prüfer des Landesrechnungshofes den Antragsgegner als Aufsichtsbehörde aufgefordert, die Unterlagen im Rahmen seines Informationsrechts anzufordern und dem Landesrechnungshof vorzulegen. Mit Schreiben des Antragstellers vom 6. Januar 2020 übersandte der Verband dem Antragsgegner das „Protokoll der Beratung vom 13. Juli 2018“, das „Protokoll der Beratung vom 22. August 2018“ sowie die „Stellungnahme des Wirtschaftsprüfers zur erweiterten Fragestellung“. In allen Unterlagen waren dabei Schwärzungen bzw. Streichungen (Ausixungen) von (einzelnen) Namen und auch anderen Textteilen vorgenommen worden. Hinsichtlich des angeforderten Protokolls vom 18. September 2018 wurde mitgeteilt, dass eine Sitzung an diesem Tag dem unterzeichnenden Antragsteller „nicht in Erinnerung“ und die Übersendung deshalb unmöglich sei. Zur Sitzung vom 19. Oktober 2018 wurde ergänzt, dass ein formelles Protokoll zu dieser Sitzung nicht gefertigt worden sei.
Sodann ordnete der Antragsgegner mit Verfügung vom 31. Januar 2020 gegenüber dem Wasser- und Bodenverband N... – zu Ziffer I – an, dass dieser
- das Protokoll der Vorstandssitzung vom 13. Juli 2018,
- das Protokoll der Vorstandssitzung vom 22. August 2018,
- das Protokoll der Vorstandssitzung vom 18. September 2018 sowie
- das Gutachten des Wirtschaftsprüfers vom 30. August 2018 („Stellungnahme zu erweiterten Fragestellungen im Rahmen der Prüfung des Wasser- und Bodenverband N... und der M... “)
der Aufsichtsbehörde bis zum 10. Februar 2020 herauszugeben habe. Unter der Ziffer II wurde die sofortige Vollziehung der Anordnung zu Ziffer I angeordnet. Ziffer III enthielt die Kostenentscheidung. Zu Ziffer IV wurde für den Fall, dass der Verband der Anordnung nicht Folge leiste, die Ersatzvornahme angedroht. Zur Begründung von Ziffer I wurde u. a. ausgeführt, der Verband habe dem Auskunftsersuchen nur teilweise entsprochen. Protokolle und sonstige Unterlagen seien vollständig, ungeschwärzt und mit allen Anlagen herauszugeben. Das Datenschutzrecht gelte nicht gegenüber der Aufsichtsbehörde. Das Protokoll vom 13. Juli 2018 sei bisher gar nicht übersandt worden, da es sich bei der Unterlage, die als solche vorgelegt worden sei, nicht um das Protokoll handele. Das Protokoll vom 22. August 2018 sei ohne Schwärzungen zu übersenden. Von dem bezeichneten Gutachten seien nur vier von insgesamt mindestens 23 Seiten übersandt worden. Die Anordnung des Sofortvollzugs sei notwendig, weil die Kenntnis der Unterlagen Grundlage für die Ausübung der Aufsicht sei. Das öffentliche Interesse an ggf. aktuell notwendigen aufsichtsbehördlichen Maßnahmen und der Beseitigung rechtswidriger Zustände überwiege das Interesse des Verbandes an der Nichtherausgabe der (vollständigen) Unterlagen. Die Androhung der Ersatzvornahme stütze sich auf § 76 WVG i. V. m. §§ 28, 32 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes Brandenburg (VwVGBbg). Nach § 76 Abs. 1 WVG könne die Aufsichtsbehörde bei Nichtbefolgung einer aufsichtsmäßigen Anweisung auf Kosten des Verbandes das Erforderliche selbst oder durch einen anderen durchführen.
Am 14. Februar 2020 hat der Antragsteller die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) beantragt. Er habe alle personenbezogenen Daten des Geschäftsführers des Wasser- und Bodenverbandes N..., in den dem Antragsgegner übersandten Unterlagen zu Recht unkenntlich gemacht. Herr D... habe der Weitergabe seiner personenbezogenen Daten an den Antragsgegner erst mündlich und sodann unter dem 5. Februar 2020 auch schriftlich widersprochen. Damit habe der Verband den Anspruch des Antragsgegners nach § 74 Abs. 1 WVG durch Vorlage der Unterlagen erfüllt. Ein Anspruch auf Übergabe von nicht teilweise (nämlich auf Herrn D... bezogen) unkenntlich gemachten Unterlagen stehe dem Antragsgegner nicht zu. Das Datenschutzrecht gelte auch für die Aufsichtsbehörde. Nach § 3 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) wie auch § 5 Abs. 1 des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes (BbgDSG) sei die Verarbeitung personenbezogener Daten durch eine öffentliche Stelle nur zulässig, wenn sie zur Erfüllung der in der Zuständigkeit liegenden Aufgaben erforderlich sei. Dies sei vorliegend nicht ersichtlich. Im Übrigen habe der Antragsgegner den Verband vor Erlass der Verfügung nicht wie erforderlich angehört und auch sein nach § 74 Abs. 1 WVG eröffnetes Ermessen nicht ausgeübt. Schließlich habe der Antragsgegner, was die angedrohte Ersatzvornahme angehe, diese aus prinzipiellen Gründen nicht androhen dürfen und es mangele insoweit auch an der Angabe der voraussichtlichen Kosten.
Mit Schreiben vom 20. Februar 2020 übersandte der Antragsteller an den Antragsgegner das aus seiner Sicht nunmehr zutreffende Protokoll der Vorstandssitzung vom 13. Juli 2018, zuvor sei ein Falsches von der Geschäftsstelle weitergeleitet worden. Das angeforderte weitere Protokoll vom 18. September 2018 sei, bedingt durch die „Unstimmigkeiten im damaligen Vorstand und der Unruhe in der Geschäftsstelle“, nicht angefertigt worden und könne deshalb nicht überreicht werden. Weiter wurde eine – wiederum um die personenbezogenen Daten des Geschäftsführers des Verbandes geschwärzte – Fassung des bezeichneten Gutachtens des Wirtschaftsprüfers vom 30. August 2018 zur Verfügung gestellt.
Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
die aufschiebende Wirkung der Klage VG 1 K 337/20 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 31. Januar 2020 wiederherzustellen bzw. anzuordnen.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen,
und führt zur Begründung aus, dieser sei hinsichtlich der teilweise vor sowie nach Anhängigmachung des Eilantrages durch den Antragsteller (u. a. mit Schreiben vom 20. Februar 2020) vorgelegten Unterlagen mangels Rechtsschutzbedürfnisses bereits unzulässig. Soweit die Antragstellerseite in den so herausgegebenen Unterlagen nur den Namen des Geschäftsführers geschwärzt habe, sei dies letztlich unschädlich, da jeweils erkennbar sei, dass eben allein dieser Name geschwärzt wurde. Allerdings seien weitere Daten, insbesondere in dem Gutachten, geschwärzt worden, nämlich offenkundig die Daten verschiedener Arbeitsverträge und verschiedener gezahlter Beträge. Die Protokolle und das Gutachten seien deshalb ungeschwärzt herauszugeben. In der übergebenen Fassung des Protokolls vom 22. August 2019 fänden sich umfangreiche Schwärzungen, so dass der Auskunftsanspruch des Antragsgegners nicht vollständig erfüllt sei. Es sei von der Aufsichtsbehörde nicht zu begründen, warum sie die Vorlage bestimmter Unterlagen und Auskünfte verlange. Es müsse sich lediglich um Angelegenheiten des Verbandes handeln. Im Übrigen sei zur Begründung auch auf die Anforderung durch den Landesrechnungshof verwiesen worden. Datenschutzrecht stehe dem nicht entgegen. Die Datenverarbeitung erfolge im Rahmen der Ausübung öffentlicher Gewalt. Es müsse nicht gesondert begründet werden, warum die Aufsichtsbehörde im Rahmen ihres Informationsrechts in den Dokumenten die Namen des Geschäftsführers und von Vorstandsmitgliedern ungeschwärzt erhalten müsse. Der Landesbeauftragte für Datenschutz und das Recht auf Akteneinsicht teile ausweislich einer eingeholten Stellungnahme die Auffassung des Antragsgegners. Was die Anordnung des Sofortvollzugs angehe, so könne selbstverständlich nicht jahrelang gewartet werden um zu prüfen, ob die Aufsicht aktiv einschreiten müsse. Lasse ein Verband ein Gutachten über das Verhalten seines Geschäftsführers erstellen, sei es offensichtlich, dass die Aufsichtsbehörde ein Einschreiten prüfen müsse. Die gerügte Nichtangabe der voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme stelle lediglich eine Sollvorschrift dar. Zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses seien diese auch nicht konkret vorhersehbar gewesen. Eine einfache Mitnahme der Unterlagen anlässlich einer Vorstandssitzung verursache voraussichtlich keinerlei Kosten.
II.
Der Antrag ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 und 2 VwGO teilweise zulässig. Soweit er zulässig ist, ist er im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang, also hinsichtlich der Androhung der Ersatzvornahme, begründet und im Übrigen unbegründet.
1) Der Antrag ist mangels Rechtsschutzbedürfnis bereits unzulässig insoweit, als der Antragsteller die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die streitgegenständliche Verfügung vom 31. Januar 2020 auch hinsichtlich der Bestandteile begehrt, denen er selbst freiwillig bereits nachgekommen ist. Der Antragsteller ist
· mit der Übersendung des – teilgeschwärzten – Protokolls der Sitzung vom 22. August 2018 als Anlage zu seinem Schreiben vom 6. Januar 2020 sowie
· mit der Übersendung der – wiederum teilgeschwärzten – weiteren Unterlagen (Protokoll vom 13. Juli 2018 und Gutachten vom 30. August 2018 im Umfang von 23 Seiten mit Anlagen)
durch seinen Bevollmächtigten an den Antragsgegner nach Stellung des Eilantrages mit Schreiben vom 20. Februar 2020 der Verfügung bereits in Teilen nachgekommen. Dennoch hat er seinen Antrag nicht etwa darauf beschränkt, die aufschiebende Wirkung der Klage insoweit wiederherzustellen, als er der Anordnung vom 31. Januar 2020 bislang nicht nachgekommen ist (Herausgabe ungeschwärzter Fassungen), sondern er hat umfassend die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich der Ziffer I der Verfügung begehrt. Insoweit hat er Rechtsschutz nachgesucht, den er ersichtlich selbst nicht für notwendig erachtet. Ein Rechtsschutzbedürfnis steht ihm insoweit nicht zur Seite.
2) Der Antrag ist, soweit er zulässig ist, hinsichtlich des gem. § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Androhung der Ersatzvornahme in Ziffer IV der Verfügung gerichteten Teilantrags begründet. Im Übrigen, nämlich soweit er gem. § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO auf die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die in Ziffer I der Verfügung enthaltene Verpflichtung zur ungeschwärzten Vorlage der bezeichneten Unterlagen gerichtet ist, ist der Antrag unbegründet.
a) Der Antragsgegner hat das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheides vom 31. Januar 2020 in einer den Anforderungen nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügenden Form des Näheren begründet. Die Begründung muss erkennbar eigenständig gegenüber der Begründung des Verwaltungsaktes sein; dabei sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe aus der Sicht der Behörde anzugeben, die über allgemeine Erwägungen hinaus im konkreten Einzelfall ein besonderes öffentliches Vollziehungsinteresse ergeben. Dazu gehört es insbesondere, dass sie sich – in aller Regel – nicht lediglich auf eine Wiederholung der den Verwaltungsakt tragenden Gründe, auf eine bloße Wiedergabe des Textes des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO oder auf lediglich formelhafte, abstrakte und letztlich inhaltsleere Wendungen beschränken darf. Demgegenüber verlangt § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht, dass die für das besondere Vollzugsinteresse angeführten Gründe auch materiell überzeugen, also auch inhaltlich die getroffene Maßnahme rechtfertigen. Einen in diesem Sinne nur formelhaften Charakter weist die hier in Rede stehende Begründung nicht auf. Der Antragsgegner hat den Sofortvollzug nämlich u. a. damit begründet, dass die Kenntnis der Angelegenheiten des Verbands der Ausgangspunkt für alle weiteren aufsichtsbehördlichen Maßnahmen sei und dass möglicherweise solche aktuell notwendigen Maßnahmen zur Beseitigung ggf. rechtswidriger Zustände zu einem hinreichenden Interesse am Sofortvollzug führen würden. Dies genügt (noch) den bezeichneten Maßstäben.
b) Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO nimmt das Gericht eine eigene Interessenabwägung anhand einer summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage der Hauptsache im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vor. Erweist sich hiernach der angefochtene Verwaltungsakt als offensichtlich rechtswidrig, so ist die aufschiebende Wirkung anzuordnen, weil am Vollzug offensichtlich rechtswidriger Verwaltungsakte kein öffentliches Interesse bestehen kann. Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz ist dagegen abzulehnen, wenn der angefochtene Verwaltungsakt als offensichtlich rechtmäßig erscheint. Lässt sich bei summarischer Überprüfung weder die offensichtliche Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts noch dessen offensichtliche Rechtswidrigkeit feststellen, so trifft das Gericht seine Entscheidung im Wege der Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse am Sofortvollzug und dem privaten Interesse an der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs. In Fällen der gesetzlichen Sofortvollzugsanordnung nach § 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 VwGO ist zu beachten, dass der Gesetzgeber einen grundsätzlichen Vorrang des Vollziehungsinteresses angeordnet hat und es deshalb besonderer Umstände bedarf, um eine hiervon abweichende Entscheidung zu rechtfertigen. Hat sich also der Gesetzgeber – wie hier hinsichtlich der Vollstreckungsandrohung gemäß § 16 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Brandenburg – für den Sofortvollzug entschieden, ist das Gericht neben der Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache zu einer Einzelfallbetrachtung grundsätzlich nur im Hinblick auf solche Umstände angehalten, die von den Beteiligten vorgetragen werden und die Annahme rechtfertigen können, dass im konkreten Fall von der gesetzgeberischen Grundentscheidung ausnahmsweise abzuweichen ist.
Hier kann nach den vorstehenden Grundsätzen ein solches überwiegendes Aussetzungsinteresse des Antragstellers allein bezogen auf die Androhung der Ersatzvornahme festgestellt werden. Im Übrigen, nämlich in ihrer Ziffer I, erweist sich die Verfügung vom 31. Januar 2020 nach der in der Prüfung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung weder offenkundig noch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als rechtswidrig. Das Aussetzungsinteresse überwiegt – bezogen auf Ziffer I der Verfügung – auch nicht aus besonderen Umständen des Einzelfalles das Vollziehungsinteresse an der Herausgabeverfügung.
aa) Die Verfügung über die Herausgabe von Unterlagen ist formell rechtmäßig. Insbesondere mangelt es nicht an der nach § 28 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg (VwVfGBbg) erforderlichen Anhörung.
Der Verband hatte hinreichend Gelegenheit, sich nicht nur hinsichtlich der Herausgabe der ungeschwärzten Unterlagen zu äußern, sondern es war ihm bereits seit dem Emailschreiben der Antragsgegnerseite vom 29. November 2018 bekannt, dass der Informationsanspruch der Aufsichtsbehörde rechtsförmig, nämlich notfalls auch im Klagewege geltend gemacht werden würde. Dem Erlass der Verfügung vom 31. Januar 2020 vorausgehend forderte der Antragsgegner den Verband mit Schreiben vom 10. Dezember 2019 bereits dezidiert zur Herausgabe u. a. der vorliegend streitgegenständlichen Unterlagen auf. Damit gab er ihm auch Gelegenheit, zu dem so geltend gemachten Unterrichtungsanspruch Stellung zu nehmen. Auf diese Aufforderung hin nahm die Antragstellerseite auch tatsächlich mit Emailschreiben vom 19. Dezember 2019 im Rahmen eines Fristverlängerungsgesuchs Stellung und verwies bereits dort auf die Datenschutz-Grundverordnung und den Gesichtspunkt, dass „einzelne Personen“ die Weitergabe personenbezogener Daten „untersagt“ hätten. Auch der Umfang des Unterrichtungsrechts und die Frage, ob der Antragsgegner die Herausgabe in Gänze verlangen dürfe, wurden angesprochen. Das hierzu unter dem 2. Januar 2020 verfasste Antwortschreiben des Antragsgegners, mit dem zum Unterrichtungsrecht und zu Datenschutzgesichtspunkten kurz Stellung genommen wurde, wurde allein noch mit dem Schreiben des Verbandes vom 6. Januar 2020 beantwortet, mit dem einzelne Unterlagen teilgeschwärzt übersandt wurden; eine grundsätzliche Stellungnahme zum Übersendungsverlangen des Antragsgegners unterblieb. In Ansehung dieses Schriftverkehrs und somit erst nach mehrfacher Information des Verbandes über den geltend gemachten Unterrichtungsanspruch und nach Eingehen auf dessen Stellungnahmen erließ der Antragsgegner die streitgegenständliche Verfügung vom 31. Januar 2020. Somit hat der Antragsgegner die im Rahmen von § 28 Abs. 1 VwVfG wesentlichen Elemente der Anhörung umgesetzt; er hat den Verband über die Geltendmachung seines Unterrichtungsanspruchs und den hierfür bestehenden Hintergrund (des Vorlageverlangens des Landesrechnungshofs) informiert, hat ihm ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme (auch unter Konsultation eines Rechtsanwalts) gegeben und hat durch den geführten Schriftverkehr auch die aus seiner Sicht weiterhin bestehende Verpflichtung zur Übergabe der Unterlagen hinreichend verdeutlicht. Dass insoweit letztlich eine Verfügung zu erlassen war, war bereits mit dem Verweis auf die ggf. gerichtliche Geltendmachung der Sache nach angekündigt worden.
bb) Die Verfügung vom 31. Januar 2020 ist auch materiell rechtmäßig.
Rechtsgrundlage der Verfügung zu Ziffer I ist § 74 Abs. 1 Sätze 1 und 2 WVG. Danach kann sich die Aufsichtsbehörde über die Angelegenheiten des Verbands unterrichten (Satz 1). Nach Satz 2 kann die Aufsichtsbehörde dieses Unterrichtungsrecht – u. a. – im Wege der Anforderung von Akten und anderen Unterlagen wahrnehmen. Die Anforderung der hier in Rede stehenden Protokolle und des Gutachtens fällt zwanglos unter die Anforderung von Akten und anderen Unterlagen.
Soweit der Antragsteller der Rechtmäßigkeit der Verfügung entgegen hält, dass der Antragsgegner sein Ermessen nicht ausgeübt habe und es an Ermessenserwägungen im Bescheid fehle, führt dies nicht weiter. Zwar trifft es zu, dass der Umfang, in dem die Aufsichtsbehörde von ihrem Informationsrecht Gebrauch macht, in ihrem pflichtgemäßen Ermessen steht. Bei Vorliegen eines sachlichen Grundes ist die Ausübung des Unterrichtungsrechts allerdings immer ermessensfehlerfrei,
so bereits zur parallelen Vorschrift der damaligen Wasserverbandsverordnung Rapsch, WVVO, 1989, § 121 Rn. 2; vgl. auch König in Reinhardt/Hasche, WVG, 2011, § 74 Rn. 5.
Vorliegend hat der Antragsgegner zur Begründung der Verfügung zu Ziffer I u. a. seine vorangehende, an den Antragsteller gerichtete schriftliche Aufforderung vom 10. Dezember 2019 in Bezug genommen. Dort waren die Vorwürfe gegen den Geschäftsführer D... erwähnt worden, auf die sich das Gutachten des Wirtschaftsprüfers bezog. Damit ist ein ohne weiteres ausreichender sachlicher Grund für die Ausübung des Informationsrechts bezeichnet worden, das im Übrigen vorliegend in seiner mildesten Form ausgeübt wurde, nämlich nur durch die Aufforderung zur Übersendung von Protokollen (zu Sitzungen, an denen die Aufsichtsbehörde ein Teilnahmerecht hatte) und eines vom Verband ohnehin eingeholten Gutachtens, nicht etwa durch Aufgabe der Erstellung von schriftlichen Berichten oder durch Prüfungen oder Besichtigungen vor Ort am Verbandssitz. Der Antragsgegner muss seine Entscheidung, Unterlagen vom Antragsteller anzufordern, gegenüber dem Antragsteller darüber hinaus nicht näher begründen
Der Rechtmäßigkeit der Verfügung vom 31. Januar 2020 stehen auch nicht die vom Antragsteller angeführten Gesichtspunkte des Datenschutzes entgegen.
Nach dem für die Beteiligten nach § 2 Abs. 1 Satz 1 BbgDSG einschlägigen Landesdatenschutzrecht ist die Verarbeitung personenbezogener Daten durch öffentliche Stellen zulässig, wenn sie zur Erfüllung der in der Zuständigkeit des Verantwortlichen liegenden Aufgabe oder in Ausübung öffentlicher Gewalt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde, erforderlich ist, § 5 Abs. 1 BbgDSG (parallel: § 3 BDSG). Nach § 5 Abs. 2 Satz 1 BbgDSG dürfen personenbezogene Daten gerade auch zu Zwecken der Wahrnehmung von u. a. Aufsichts- und Kontrollbefugnissen verarbeitet werden, wobei nach Satz 2 die Verarbeitung wiederum nur zulässig ist, soweit sie für die Ausübung dieser Befugnisse erforderlich ist.
Diese Voraussetzungen liegen hier vor, insbesondere ist die Verarbeitung der hier in Rede stehenden personenbezogenen Daten in Gestalt der Übersendung der ungeschwärzten Unterlagen zur Erfüllung der dem Antragsgegner übertragenen Aufsichtsaufgabe erforderlich. Zu diesen Aufsichtsaufgaben gehört ersichtlich auch die Aufsicht über die Tätigkeit des Geschäftsführers des Wasser- und Bodenverbandes N... . Steht in dessen Person ein mögliches pflichtwidriges Verhalten in Rede, so muss die Aufsichtsbehörde zeitnah ihr Unterrichtungsrecht hinsichtlich seiner Tätigkeit für den Verband wahrnehmen. Es bedarf keiner weiteren Erörterung, dass die hier angeforderten Protokolle und das gerade in Bezug auf die Tätigkeit des Geschäftsführers erstellte Gutachten zum Kern des Gegenstands gehört, über den sich die Aufsichtsbehörde unterrichten können muss, um ihrem Aufsichtsrechts – und ihrer Aufsichtspflicht – hinsichtlich des Verbandes und der Tätigkeit des Geschäftsführers dieses Verbandes Genüge zu tun. Die Ausführungen des Antragstellers, der meint, die Erforderlichkeit der Datenverarbeitung sei nicht ersichtlich, sind nicht nachvollziehbar.
Etwas anderes folgt auch nicht aus den Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten usw. (Datenschutz-Grundverordnung - DSGVO). Nach § 6 Abs. 1 Buchstabe e DSGVO ist die Datenverarbeitung rechtmäßig, wenn sie für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich ist, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde. Damit ergeben sich zu den dargestellten Voraussetzungen der Verarbeitung nach den landesdatenschutzrechtlichen Vorschriften, welche nach § 1 Abs. 1 Satz 1 BbgDSG zur Umsetzung der Datenschutz-Grundverordnung geschaffen wurden, keine wesentlichen Unterschiede.
cc) Soweit die Antragstellerseite weiter vortragen will, dass ein Protokoll zur Vorstandssitzung am 18. September 2018 nicht gefertigt worden sei, kann dies jedenfalls schon deshalb nicht zur Rechtswidrigkeit der Herausgabeverfügung insoweit führen, weil dies vom Antragsteller nicht glaubhaft gemacht wurde.
c) Demgegenüber ist die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Androhung der Ersatzvornahme in Ziffer IV des Bescheides vom 31. Januar 2020 gem. § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 i. V. m. Abs. 2 Nr. 3 VwGO anzuordnen. Die Androhung der Ersatzvornahme für den Fall, dass der Verband die in Ziffer I angeordneten Pflichten nicht bis zum 10. Februar 2020 erfüllt, ist offensichtlich rechtswidrig.
Der Antragsgegner hat die Androhung der Ersatzvornahme auf § 76 WVG i. V. m. §§ 28, 32 VwVGBbg gestützt. Nach § 76 WVG kann die Aufsichtsbehörde zwar anstelle des Verbands das Erforderliche anordnen und auf dessen Kosten selbst oder durch einen anderen durchführen, wenn der Verband einer Anweisung der Aufsichtsbehörde, die diese auf Grund ihrer Aufsichtsbefugnis erlässt, nicht innerhalb einer gesetzten Frist nachkommt. Diese Vorschrift ist allerdings ersichtlich nicht für den vorliegenden Fall der Anordnung der Herausgabe von Unterlagen des Verbandes bestimmt, sondern bezieht sich etwa auf nach Abschluss eines Aufsichtsverfahrens notwendige Maßnahmen. Hinsichtlich der Durchsetzung des Unterrichtungsrechts nach § 74 Abs. 1 WVG hat der Antragsgegner mit seinem Antragserwiderungsvorbringen bis zum Schluss nicht verdeutlichen können, in welcher Weise die getroffene Herausgabeanordnung im Wege der Ersatzvornahme überhaupt vollstreckbar sein soll. Die Durchsetzung des Unterrichtungsrechts richtet sich vielmehr allein nach allgemeinem Verwaltungsvollstreckungsrecht.
Nach § 32 BbgVwVG kann die Vollstreckungsbehörde dann, wenn die Verpflichtung, eine Handlung vorzunehmen, deren Vornahme durch einen anderen möglich ist (vertretbare Handlung), nicht erfüllt wird, auf Kosten des Vollstreckungsschuldners eine andere Person mit der Vornahme der Handlung beauftragen oder die Handlung selbst ausführen.
Es mag dahin stehen, ob die hier im Streit stehende Herausgabe von Unterlagen durch den Verband bzw. dessen Vorsteher überhaupt eine vertretbare Handlung darstellt, die durch eine andere Person als den Verband selbst (bzw. einen seiner Mitarbeiter) ausgeführt werden kann. Denn die „Herausgabe“ in einem engeren Sinn kann allein durch den Verband (bzw. seine Mitarbeiter) selbst erfolgen. Selbst wenn man zugunsten des Antragsgegners von einer vertretbaren Handlung ausgehen würde, erscheint die Auswahl der Ersatzvornahme als (angedrohtes) Zwangsmittel jedenfalls nicht verhältnismäßig, vgl. § 29 Abs. 2 und 3 BbgVwVG. Die Ersatzvornahme stellt bereits nicht ohne weiteres ein taugliches Mittel zur Durchsetzung der Verfügung von Ziffer I der Verfügung vom 31. Januar 2020 dar, da Vertreter des Antragsgegners oder von diesem beauftragte andere Personen keine Kenntnis haben, wo die Unterlagen aufzufinden sind. Eine umfassende Suche in den Unterlagen des Verbandes hätte jedenfalls auch eine einschneidende Beeinträchtigung von dessen Sphäre einschließlich mutmaßlicher Offenlegung (und damit im Rechtssinne: Verarbeitung) umfangreicher personenbezogener Daten zur Folge. Sie erscheint deshalb im Verhältnis etwa zur Anwendung eines Zwangsgeldes nicht als das mildeste Mittel, § 29 Abs. 2 BbgVwVG. Aus demselben Grund wäre die Ersatzvornahme auch unangemessen (unverhältnismäßig i. e. S.), § 29 Abs. 3 BbgVwVG.
3) Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 VwGO. Die Quotierung beruht auf dem Unterliegen des Antragstellers hinsichtlich der Herausgabe der vier in Ziffer I der streitgegenständlichen Verfügung genannten (ungeschwärzten) Unterlagen und dem Obsiegen hinsichtlich der Ziffer IV der Verfügung. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes. Das Gericht hat den Wert des Streitgegenstandes für jede der vier nach der Verfügung herauszugebenden Unterlagen mit 5.000,00 EUR bestimmt. Der sich daraus ergebende Wert von 20.000,00 EUR wurde mit Blick auf die Vorläufigkeit der begehrten Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutz halbiert, Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Die mit der Grundverfügung verbundene Androhung der Ersatzvornahme blieb bei der Streitwertberechnung nach Ziffer 1.7.2 Satz 1 des Streitwertkatalogs außer Betracht.