Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2020
Verwaltungsgericht Potsdam Beschluss vom 17.08.2020 – 2 L 557/20
2. Kammer · ECLI:DE:VGPOTSD:2020:0817.2L557.20.00
Tenor§
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese jeweils selbst zu tragen haben.
2. Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
3. Die Beiladung des Beigeladenen zu 18 wird aufgehoben.
Gründe§
Der Antrag des Antragstellers, im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vorläufig die Beförderung der Beigeladenen nach A 13 zu unterbinden, hat keinen Erfolg.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Verwaltungsgericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (so genannte Sicherungsanordnung), wobei ein Anordnungsgrund und ein Anordnungsanspruch in rechtlicher Hinsicht gegeben sein müssen und die dem Anordnungsgrund und dem Anordnungsanspruch zugrunde liegenden Tatsachen von dem Antragsteller glaubhaft zu machen sind, § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung.
Vorliegend fehlt es jedenfalls an einem die begehrte einstweilige Anordnung tragenden Anordnungsanspruch.
Ein Anordnungsanspruch ist in beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitverfahren glaubhaft gemacht, wenn der unterlegene Bewerber darlegt, dass die Auswahlentscheidung fehlerhaft war und seine Aussichten, bei erneuter Auswahlentscheidung ausgewählt zu werden, zumindest offen sind, seine Auswahl mithin ernstlich möglich erscheint,
vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2016 - 2 BvR 2223/15 -, juris Rn. 83, 86; BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2016 - 2 VR 1.16 -, juris Rn. 43.
Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes (GG) gewährt ein grundrechtsgleiches Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Dementsprechend hat jeder Bewerber Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über sein Beförderungsbegehren (sog. Bewerbungsverfahrensanspruch).
Dem Grundsatz der Bestenauslese entspricht es, zur Ermittlung des Leistungsstandes konkurrierender Bewerber in erster Linie auf unmittelbar leistungsbezogene Kriterien zurückzugreifen und als vorrangiges Auswahlkriterium auf die aktuellen dienstlichen Beurteilungen abzustellen,
vgl. nur BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2003 - 2 C 16.02 -, juris Rn. 12; BVerfG, Beschluss vom 4. Oktober 2012 - 2 BvR 1120/12 -, juris Rn. 12.
Hinsichtlich der danach maßgeblich für die Auswahlentscheidung zugrunde zu legenden dienstlichen Beurteilungen verfügen der Dienstherr bzw. die für ihn konkret handelnden Beurteiler in Bezug auf die Einschätzung der Eignung, fachlichen Leistung und Befähigung über einen Beurteilungsspielraum, der gerichtlich nur dahingehend überprüft werden kann, ob der Dienstherr gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, die anzuwendenden Begriffe oder den rechtlichen Rahmen verkannt, allgemein gültige Wertmaßstäbe missachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. März 2018 - 2 A 10.17 -, juris Rn. 31.
Der Beurteilungsspielraum erstreckt sich nicht nur auf die individuelle Leistungsbewertung, sondern auch auf den Leistungsvergleich zwischen verschiedenen Bewerbern.
Vgl. z. B. VG Potsdam, Beschluss vom 23. Mai 2011 - 2 L 67/11 -, juris Rn. 8 m. w. N.
Gemessen hieran ist die von der Antragsgegnerin ausschlaggebend aufgrund der gegebenen aktuellen Beurteilungslage zugunsten der Beigeladenen zu 1 bis 17 und zu 19 bis 24 getroffene Auswahlentscheidung nicht zu beanstanden. Die vom Antragsteller dazu geltend gemachten Kritikpunkte greifen nämlich nicht durch und auch andere Fehler, die eine Verletzung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs zur Folge haben könnten, sind für die Kammer nicht ersichtlich.
1) Die von der Antragsgegnerin getroffene und bereits mit der Ausschreibung verlautbarte Entscheidung, für die fraglichen Beförderungen das Erreichen (mindestens) der „Note A2“ in der letzten – d. h. der aktuellsten – dienstlichen Beurteilung zu verlangen, stellt eine von dem der Bestenauslese vorgelagerten Organisationsermessen des Dienstherrn,
vgl. Schnellenbach/Bodanowitz, a. a. O., § 3 Rn. 59 ff.
gedeckte Grundentscheidung dar. Dass stellenwirtschaftlich an sich offenbar 30 Beförderungen nach A 13g möglich gewesen wären und in Kenntnis der Beförderungsrangliste die Entscheidung getroffen wurde, nur 24 einschlägige Beförderungen vorzunehmen – mithin alle nach der Liste mit der Gesamtnote A2 (oder besser) beurteilten Beamtinnen und Beamten (und nur diese) zu befördern –, lässt nicht etwa auf ein manipulatives, mit Art. 33 Abs. 2 GG unvereinbares Vorgehen schließen. Insbesondere gibt es, da die Grundentscheidung erst getroffen worden ist, nachdem die Beurteilungsergebnisse schon vorlagen, keine Anhaltspunkte für eine gezielte (manipulative) „Synchronisierung“ der Beurteilungsergebnisse mit den bestehenden Beförderungsmöglichkeiten,
vgl. zur Rechtswidrigkeit einer solchen Synchronisierung – mit Rechtsprechungsnachweisen – Schnellenbach/Bodanowitz, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und der Richter, Stand: Juli 2020, Rn. 179a (Fn. 119), 215 (Fn. 143) und 473b (Fn. 162c und 162d).
Das offenkundig von der Antragsgegnerin verfolgte Ziel, Auswahlentscheidungen zwischen Beamten mit gleicher Gesamtnote zu vermeiden, dürfte der (unausgesprochenen) Einschätzung geschuldet sein, solche Entscheidungen seien angesichts der diesbezüglich in der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen zu fehleranfällig bzw. mit einem zu großen Verwaltungsaufwand verbunden. Dem ist nicht weiter nachzugehen, denn jedenfalls steht die Grundentscheidung, nur die (aller-)besten Beamtinnen und Beamten von A 12 nach A 13 zu befördern, im Einklang mit Art. 33 Abs. 2 GG, weshalb sie vom Antragsteller wie auch von der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung hinzunehmen und zu respektieren ist.
2) Das danach rechtmäßig geforderte Notenniveau haben nur die Beigeladenen zu 1 bis 17 und zu 19 bis 24 erreicht. Vor diesem Hintergrund bestand keine Notwendigkeit für die Antragsgegnerin, (weitergehende) Erwägungen zur Auswahl dieser Beamten im Vergleich zu anderen Kandidaten, die – wie der Antragsteller – schlechtere Gesamtnoten als A2 erreicht haben, anzustellen (und in einem Auswahlvermerk zu dokumentieren). Der Einwand des Antragstellers, die von der Antragsgegnerin im Zuge des Auswahlverfahrens erstellten Unterlagen seien zur Dokumentation der für die getroffene Auswahl angestellten Auswahlerwägungen,
vgl. zu den Dokumentationspflichten Schnellenbach/Bodanowitz, Beamtenrecht in der Praxis, 10. Aufl. 2020, § 3 Rn. 69 m. w. N. in Fn. 296,
nicht ausreichend, greift daher nicht durch.
3) Die der Auswahlentscheidung von der Antragsgegnerin zugrunde gelegten dienstlichen Beurteilungen weisen ersichtlich keine durchgreifenden, den Antragsteller in seinem Bewerbungsverfahrensanspruch verletzenden Fehler auf.
a) Ob die dem Antragsteller für den Zeitraum vom 1. Oktober 2016 bis 31. März 2019 erteilte Anlassbeurteilung fehlerhaft ist, weil in ihr keine Angaben zu einer „Fortentwicklung“ aus der davor – für den Zeitraum vom 1. Oktober 2014 bis 30. September 2016 – erstellten Regelbeurteilung enthält, bedarf keiner eingehenderen Betrachtung. Die Auswahlentscheidung ist nämlich nicht auf diese Anlassbeurteilung gestützt worden, sondern auf die aktuelle Regelbeurteilung zum Stichtag 30. September 2019 (Beurteilungszeitraum: 1. Oktober 2016 bis 30. September 2019). Im Übrigen muss jedenfalls,
vgl. die weiterreichende Kritik an der Rechtsprechung zum „Fortentwicklungsgebot“ von Schnellenbach/Bodanowitz, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und der Richter, a. a. O., Rn. 251b,
eine Anlassbeurteilung, die keinen deutlich kürzeren – sondern wie hier mit 30 gegenüber 24 Monaten einen sogar deutlich längeren – Zeitraum als die vorangegangene Regelbeurteilung abbildet, auch nach Maßgabe der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht aus der Regelbeurteilung „entwickelt“ werden.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. November 2012 - 2 VR 5.12 -, juris Rn. 30 f., wonach (nur) „Anlassbeurteilungen, die einen deutlich kürzeren Zeitraum als die Regelbeurteilungen abbilden (hier 20 Monate statt drei Jahre), aus den Regelbeurteilungen entwickelt werden“ müssten und diese „lediglich fortentwickeln“ dürften.
b) Der auf die Anlassbeurteilung für den Zeitraum vom 1. Oktober 2016 bis 31. März 2019 bezogene Einwand des Antragstellers, es fehle an einem Beurteilungsbeitrag (für den Zeitraum seiner Tätigkeit als Sachbearbeiter bei der „BPOLD FRA“ vor dem 23. Oktober 2017), trifft in Bezug auf die aktuelle und für die getroffene Auswahlentscheidung maßgebliche Regelbeurteilung nicht zu, denn in dieser ist ausgewiesen, dass u. a. „der Beurteilungsbeitrag BPOLD FH Frankfurt a. M. vom 16. September 2019“ berücksichtigt worden sei; die Kammer sieht keinen Anlass dazu, an der Richtigkeit dieser Angabe zu zweifeln. Entsprechendes gilt für die Berücksichtigung des Beurteilungsbeitrags des Deutschen Generalkonsulats in Dubai vom 23. Juni 2019. Es ist auch nicht etwa fehlerhaft, wenn in einem Beurteilungsbeitrag ausgewiesene bessere Einzelnoten von den zuständigen Erst- bzw. Zweitbeurteilern nicht 1 : 1 übernommen werden.
c) Der gleichfalls auf die genannte Anlassbeurteilung bezogene Einwand des Antragstellers, es sei nicht hinreichend plausibilisiert worden, weshalb die Gesamtnote (B2) um zwei Notenstufen von der letzten Regelbeurteilung abweiche, greift ebenso wenig durch. Dieses Abweichen ist ohne weiteres aufgrund der zum 22. Juni 2017 erfolgten Beförderung des Antragstellers zum Polizeihauptkommissar plausibel, da die dienstliche Beurteilung hiernach an den höheren Anforderungen seines neuen Statusamtes auszurichten war.
Vgl. nur – m. w. N. – Schnellenbach/Bodanowitz, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und der Richter, a. a. O., Rn. 255.
Es gibt auch nicht etwa einen allgemeinen Erfahrungssatz, wonach ein Beamter im Anschluss an eine im Regelbeurteilungszeitraum erfolgte Beförderung nach einer bestimmten Zeitdauer (hier: nach rund 26 Monaten) seine Leistungen regelmäßig so steigern werde, dass er das ihm in der vorrangegangenen Regelbeurteilung für sein früheres Statusamt attestierte Notenniveau in der Regel wieder erreichen würde. Der Umstand, dass der Antragsteller bei der vorangegangenen Regelbeurteilung die Gesamtnote A2 erreicht hatte löst daher keinen Plausibilisierungsbedarf dazu aus, weshalb er in der aktuellen Regelbeurteilung die Gesamtnote B1 erreicht hat.
d) Die vom Antragsteller angenommenen Begründungsdefizite hinsichtlich der Gesamtnotenbildung liegen nicht vor. In der für die Auswahlentscheidung zugrunde gelegten Regelbeurteilung des Antragstellers ist – wie bei den Beurteilungen der ausgewählten Beamten – durch das Ankreuzen in der Spalte „Gewichtung“ – ausgewiesen, welche Einzelbewertungen zu den Leistungsmerkmalen besonders gewichtet worden sind, nämlich die Bewertungen zur „Qualität und Verwertbarkeit“ der Arbeitsergebnisse sowie zu den Merkmalen „Fachkenntnisse“, „Zuverlässigkeit“ und „Zusammenarbeit und teamorientiertes Handeln“. Weitergehende Begründungen zur Gewichtung der einzelnen Leistungsmerkmale für die Gesamtnotenbildung,
vgl. zu den Anforderungen nach dem aktuellen Stand der Rechtsprechung OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. Juni 2020 - OVG 4 S 7/20 -, juris Rn. 4 m. w. N.,
sind nicht erforderlich. Im Übrigen ist es nach den dem Antragsteller in der Regelbeurteilung attestierten Einzelbewertungen ausgeschlossen, dass er eine bessere (Leistungs-)Gesamtbewertung als B1 erhalten könnte, denn zu keinem der 15 bewerteten Leistungsmerkmale ist er besser mit A2 oder gar A1 bewertet worden.
Etwaige Defizite hinsichtlich der Gewichtung der Bewertungen zu den Befähigungsmerkmalen für die Gesamtnotenbildung können sich, da der Antragsteller nur zu einem (von zwölf bewerteten) Befähigungsmerkmalen mit A bewertet wurde, gleichfalls nicht so ausgewirkt haben, dass auch nur ein Heranreichen an das für die von ihm angestrebte Beförderung verlangte Notenniveau denkbar wäre. Daher ist es – diesbezüglich ein Begründungsdefizit unterstellt –, ausgeschlossen, dass der Antragsteller ausgewählt werden könnte mit der Folge, dass auch eine Verletzung seines Bewerbungsverfahrensanspruches unter diesem Aspekt ausscheidet.
Vgl. im Übrigen zur nur untergeordneten Gewichtung von Befähigungsbewertungen im Verhältnis zu Leistungsbewertungen bei der – Leistungen und Befähigungen verquickenden – Gesamturteilsbildung in einer Regelbeurteilung BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2016 - 2 A 1.14 -, juris Rn. 34 ff.; ferner Schnellenbach/Bodanowitz, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und der Richter, a. a. O., Rn. 94.
4) Die Aufhebung der Beiladung des Beigeladenen zu 18 beruht auf § 65 Abs. 1 VwGO; sie ist mit Blick auf ein etwaiges Beschwerdeverfahren angezeigt. Rechtliche Interessen des bisher zu 18 beigeladenen Beamten können durch die Entscheidung nicht mehr berührt werden. Die Antragsgegnerin beabsichtigt dessen Beförderung nämlich nicht mehr, nachdem festgestellt worden ist, dass die Beförderungsrangliste hinsichtlich der ihm mit der Regelbeurteilung erteilten Gesamtnote einen relevanten Fehler aufwies.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 2 i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG).