Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2020
Verwaltungsgericht Potsdam Beschluss vom 24.08.2020 – 3 L 647/20
3. Kammer · ECLI:DE:VGPOTSD:2020:0824.3L647.20.00
Tenor§
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Gründe§
Der Antrag des Antragstellers,
die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 5. Juli 2020 gegen die Ordnungsverfügung vom 22. Juni 2020 wiederherzustellen,
hat keinen Erfolg. Er ist zulässig aber unbegründet.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der zum Teil angegriffenen tierschutzrechtlichen Verfügung ist formell nicht zu beanstanden. Sie genügt dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Insbesondere stellt sie auf die Folgen von Verstößen gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen und das daraus resultierende Erfordernis des Tätigwerdens für den Schutz der Tiere ab. Die Begründung ist nicht formelhaft und lässt keine Zweifel daran erkennen, dass sich der Antragsgegner des Ausnahmecharakters der getroffenen Anordnung der sofortigen Vollziehung bewusst war.
Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache im Fall des Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 auf Antrag die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise wiederherstellen, wenn das Interesse des Antragstellers am vorläufigen Aufschub das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheides überwiegt. Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind auch die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache eingelegten Rechtsmittels zu berücksichtigen. Da sich nach der hiernach gebotenen summarischen Prüfung die unter Ziffer 2. und Ziffer 5. der Ordnungsverfügung getroffenen Anordnung als offensichtlich rechtmäßig erweisen, hat das öffentliche Vollzugsinteresse Vorrang.
Die Rechtsgrundlage für die tierschutzrechtliche Verfügung findet sich in § 16a Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 Tierschutzgesetz (TierSchG). Satz 1 des § 16a Abs. 1 TierSchG begründet eine generelle Ermächtigung der zuständigen Behörde zum Einschreiten bei Verstößen gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen, wobei Satz 2 Nr. 1 vorsieht, dass sie im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 erforderlichen Maßnahmen anordnen kann. Die vom Antragsgegner im Bescheid vom 22. Juni 2020 unter Ziffer 2. und 5. getroffenen Maßnahmen dienen der Sicherstellung der in § 2 TierSchG normierten Anforderungen an eine artgerechte Tierhaltung, wonach das Tier nicht nur nach seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend ernährt und gepflegt, sondern auch entsprechend verhaltensgerecht untergebracht werden muss (Nr. 1). In den von der amtlichen Tierärztin B... vor Erlass der Verfügung durchgeführten Vorortkontrollen am 22. Februar 2019 sowie zuletzt am 27. Mai 2020, wurde erkennbar, dass die vom Antragsteller gehaltenen Ratten, Mäuse und Vielzitzenmäuse nicht den allgemeinen Anforderungen an die Haltung von Kleinnagern gem. § 2 TierSchG entspricht. Unter anderem beanstandete die amtliche Tierärztin die Überbelegung der 40x53x22 (alle Angaben in cm) großen Boxen mit Zuchttieren (9 Ratten) in einer Box. Des Weiteren monierte sie das Fehlen einer 2. Ebene in den Boxen der Ratten. In der Folge ordnete die amtliche Tierärztin unter Ziffer 2. der Ordnungsverfügung vom 22. Juni 2020 an, die Besatzdichte der vom Antragsteller gehaltenen Ratten und Mäuse entsprechend der Leitlinie zur Zucht, Haltung und Überprüfung von Futtertierhaltungen (Kleinnager) - gewerbsmäßige Zucht, Zoofachhandel und Privathaltung – (im Folgenden TVT-Kleinnager) einzuhalten. Unter Ziffer 5. der Ordnungsverfügung ordnete sie an, dass den vom Antragsteller gehaltenen Ratten eine zusätzliche Ebene anzubieten sei, die Höhe des Käfigs muss sich nach den TVT – Vorgaben richten. Hingegen hält der Antragsteller die Tiere nach seinen eigenen Angaben nach den Größenvorgaben der Verordnung zu der Annahmeerklärung vom 15. Juni 2006 über die Änderung von Anhang A des Europäischen Übereinkommens zum Schutz der für Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke verwendeten Wirbeltiere vom 15. November 2007, BGBl. 2002 Teil II Nr. 37, Anlage A. Artspezifische Leitlinien für Wirbeltiere dort 4.3.1 bzw. der Richtlinie 2010/63/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2010 zum Schutz der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere (L 276/33) sowie den Vorgaben der Gesellschaft für Versuchstierkunde, Ausschuss für Tiergerechte Labortierhaltung, Tiergerechte Haltung von Laborratten sowie dem Europäischen Übereinkommen zum Schutz der für Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke verwendeten Wirbeltiere (ETS 123). Diese erlauben eine höhere Besatzdichte für die Haltung der Kleinnager als die von der amtlichen Tierärztin des Antragsgegners der Ordnungsverfügung zu Grunde gelegten TVT-Kleinnager.
Nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung sind die Anordnungen der amtlichen Tierärztin des Antragsgegners nicht zu beanstanden.
Bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der tierschutzrechtlichen Anordnungen ist vor allem zu berücksichtigen, dass bei der Beantwortung der Frage, ob die Anforderungen des § 2 TierSchG erfüllt sind, den verbeamteten Tierärzten vom Gesetz eine vorrangige Beurteilungskompetenz eingeräumt ist. Hierdurch wird die dem Antragsteller gegenüber bestehende Rechtsschutzgarantie nicht beeinträchtigt. Denn das Gericht überprüft, ob sich die Beurteilungen der zuständigen Amtstierärzte innerhalb der rechtlichen Vorgaben bewegen und unter Berücksichtigung der Angaben des Antragstellers fachlich vertretbar sind. Die Einschätzung der zugezogenen amtlichen Tierärzte wird vom Gesetz in § 16a Satz 2 Nr. 2 TierSchG im Regelfall als maßgeblich angesehen. Als gesetzlich vorgesehene Sachverständige sind die Amtstierärzte für Aufgaben wie diese eigens bestellt (vgl. § 15 Abs. 2 TierSchG). In einem exakten Nachweisen nur begrenzt zugänglichen Bereich einzelfallbezogener Wertungen kommt ihrer fachlichen Beurteilung daher besonderes Gewicht zu (siehe OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. Juni 2013, OVG 5 S 27.12, juris Rz. 4 m.w.N.). Die vorgenommenen amtstierärztlichen Wertungen und die ihnen zugrundeliegenden, zum Teil durch Fotos belegten, Feststellungen können nicht durch schlichtes Bestreiten entkräftet werden (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2010, OVG 5 S 10.10, juris Rz. 9). Diese Maßstäbe gelten auch für die Beurteilung tierschutzrechtlicher Anordnungen gem. § 16a Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 TierSchG, soweit sie – wie im vorliegenden Fall – auf einer amtstierärztlichen Stellungnahme bzw. Beurteilung beruhen.
Hier nehmen die Anordnungen der amtlichen Tierärztin in den Ziffern 2. und 5. der Ordnungsverfügung in nicht zu beanstandender Weise Bezug auf die Empfehlungen der Tierärztlichen Vereinigung für Tierschutz e.V. in der TVT-Kleinnager, die das Gericht als antizipierte Sachverständigengutachten heranziehen kann (vgl. VG Würzburg, Urteil vom 21. Juli 2016, W 5 K 14.1123, juris Rz. 68 f. m.w.N.; Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Beschluss vom 30. Juni 2017, 1 B 45/17, juris Rz. 19; zur Verwertbarkeit von TVT-Gutachten im Eilverfahren: VG Potsdam, Beschluss vom 24. August 2006, 3 L 519/06; Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz, § 2 Rz. 57). Darin werden u.a. für Mäuse (VI.), Ratten (VII.) und Vielzitzenmäuse (X.) Haltungsanforderungen einschließlich des Platzbedarfs für verschiedene Stadien im Leben der Tiere aufgestellt und in der Tabelle Futtertierhaltung zusammengefasst. Ferner wird für Ratten die Anforderung aufgestellt, dass den Tieren Bewegung auf mehreren Ebenen ermöglicht werden muss.
Entgegen der Ansicht des Antragstellers sind die von ihm benannten Vorschriften, die geringere Käfiggrößen bzw. höhere Besatzdichten für die Haltung von Labortieren regeln, nicht auf die von ihm betriebene Zucht- und Futtertierhaltung von Kleinnagern anwendbar. Die Vorschriften über die Haltung von Labor- und Versuchstieren können auf die Haltung von Zuchttieren für die Futtererzeugung keine Anwendung finden. Bei der Zuchttierhaltung für Futternager besteht kein Grund zu Lasten des Tierwohls die Lebensbedingungen der Zuchttiere so einzuschränken, wie er für die Versuchstiere u.a. aus Gründen der wissenschaftlich gebotenen Standardisierung besteht (vgl. TVT-Kleinnager, Präambel). Sofern in der Empfehlung der Gesellschaft für Versuchstierkunde, Ausschuss für tiergerechte Labortierhaltung „Tiergerechte Haltung von Laborratten“ unter Ziffer 4.4. Vorratshaltung darauf hingewiesen wird, dass unter dem Aspekt der Tiergerechtheit der Haltungsformen die obigen Besatzdichten auch für die Vorratshaltung kommerzieller Züchter empfohlen werden, folgt daraus für die Kammer nicht, dass die kommerzielle Zucht von Futternagern einbezogen werden soll. Vielmehr spricht alles dafür, dass es sich um eine Empfehlung für kommerzielle Züchter von Labortieren handelt, um einen gleichbleibenden Standard der Labortiere zu wahren. Auch ist nicht ersichtlich, dass die Gesellschaft für Labortiere außerhalb ihres Wirkungskreises Empfehlungen für die Haltung von Futternagern aussprechen wollte.
Soweit der Antragsteller sich auf das dem vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft erarbeiteten Gutachten über die Mindestanforderungen an die Haltung von Säugetieren vom 7. Mai 2014 angefügte Differenzprotokoll der Vertreter der Zooverbände beruft, die sich dafür aussprechen, dass für die Haltung und Zucht von Futtertieren die Richtlinie 2010/63/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2010 zum Schutz der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere (L 276/33) als Maßstab herangezogen werden sollte, spricht dies nicht gegen die vom Antragsgegner verwandten Maßstäbe. Die insoweit von den Vertretern der Zooverbände zur Begründung angeführten Vollzugsprobleme bei Futtertierhaltungen stellen keinen überzeugenden Grund dar, bei der Haltung von Futtertieren von den tierschutzrechtlichen Anforderungen im Hinblick auf die Käfiggröße und Besatzdichte abzuweichen. Anders als der Antragsteller meint, berücksichtigt die TVT-Kleinnager auch die besonderen Verhältnisse der Haltung von Futternagern im Vergleich zur reinen Heimtierhaltung dadurch, dass die Vorgaben für die Käfiggröße und Besatzdichte bei sog. Springern und Absetzern bzw. für einen Zeitraum von bis zu 3 Monaten verringert werden (vgl. TVT-Kleinnager: Tabelle Futtertierhaltung).
Die dem Antragsteller am 28. Oktober 2013 vom Antragsgegner erteilte Erlaubnis gemäß § 11 TierschG zur gewerbsmäßigen Haltung von Zuchtmäusen, Vielzitzenmäusen und Zuchtratten steht den in der Ordnungsverfügung vom 22. Juni 2010 ausgesprochenen Anordnungen nicht entgegen. Die Erlaubnis wurde dem Antragsteller mit dem Hinweis auf die Bestimmungen des Tierschutzgesetzes erteilt. Tierschutzrechtlichen Änderungen der Anforderungen an seine erlaubnispflichtige Tätigkeit kann der Antragsteller damit nicht mit dem Verweis auf Vertrauensschutz entgegentreten. Die einmal erteilte Erlaubnis begründet keinen auf Dauer feststehenden Rahmen für die Tätigkeit des Antragstellers. Mit der vom Antragsgegner als Grundlage für die Beurteilung der Futtertierhaltung des Antragstellers herangezogenen TVT-Kleinnager wurden, wie sich aus deren Präambel ergibt, erstmals im Jahr 2015, also nach Erteilung der Erlaubnis spezielle Anforderungen aufgestellt. Die daraus folgenden neuen Erkenntnisse und Empfehlungen kann der Antragsgegner für die ihm obliegende tierschutzrechtliche Überwachung der Tierhaltung des Antragstellers als Beurteilungsgrundlage heranziehen.
Die Verhältnismäßigkeit der tierschutzrechtlichen Anordnungen ist gewahrt. Insbesondere hatte der Antragsteller bereits seit der Tierschutzkontrolle vom 22. Februar 2019, mithin seit 1,5 Jahren die Gelegenheit, die Haltungsbedingungen an die Anforderungen der TVT-Kleinnager anzupassen. Darüber hinaus berücksichtigt der Antragsgegner, dass dem Antragsteller jedenfalls ein weiterer Raum für die Haltung zur Verfügung steht.
Vor diesem Hintergrund fällt die Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers aus. Die Haltung der Futtertiere wie bisher würde dazu führen, dass den Tieren nicht wieder rückgängig zu machende Leiden, Schmerzen und Schäden zugefügt werden. Der Gesundheit und der Unversehrtheit der Tiere ist Vorrang vor den wirtschaftlichen Interessen des Antragstellers einzuräumen. Im Übrigen hatte er, wie bereits ausgeführt, schon mehr als 1,5 Jahre Zeit, seinen Betrieb den Anforderungen des Antragsgegners, etwa durch Nutzung bisher ungenutzter Räume zur Verringerung der Besatzdichte, anzupassen.
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Der von der Kammer herangezogene Auffangstreitwert war angesichts der Vorläufigkeit der Entscheidung zu halbieren.